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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.01.2016 , Az.16 W 63/15

Leitsätzliches

Organe der Studierendenschaft sind für den Inhalt der von ihnen herausgegebenen Broschüren verantwortlich. Der Bericht über gesellschaftliche Phänomene rechtfertigt nicht allein die Individualisierung von beteiligten Personen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Entscheidung vom 7. Januar 2016

Az.: 16 W 63/15

 

In dem Rechtsstreit...

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2015- Az. 2/3 O 395/15-abgeändert wie folgt gefasst:

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden von Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern des Antragsgegners, untersagt,

über den Antragsteller unter Angabe

  • des Namens ("A") und/oder
  • seines Studentenstatus ("Studierender der Uni B") und/oder
  • der Bezeichnung seiner Nebentätigkeit ("zugehörig zur(...) Y") und
  • der öffentlichen Zurschaustellung des nachfolgend abgebildeten Bildnisses

(Die nachfolgende Darstellung kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dargestellt werden - die Red.)

eine identifizierende Berichterstattung zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in den als Anlage AS 1 beigefügten Artikel "C: 1" sowie "C" 2 (...)" vom (...).

Der Antragsgegner hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf € 100.000,-- festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die - aus seiner Sicht - identifizierende Berichterstattung über ihn in zwei Artikeln, welche in der von dem Antragsgegner herausgegebenen X-Zeitschrift erschienen sind.

Wegen des Sachverhalts und des Eilantrags wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, die Berichterstattung betreffe den Antragsteller in seiner Sozialsphäre und setze sich mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit auseinander. Die angesprochene Thematik stoße in den Studierendenkreisen auf ein aktuelles Interesse. Darüber hinaus habe der Antragsteller durch seine Entscheidung, mit dieser Thematik selbst an die Öffentlichkeit zu gehen, zumindest in Kauf genommen, dass auch über ihn in diesem Zusammenhang namentlich berichtet werde, so dass die identifizierenden Angaben über den Antragsteller zulässig erschienen. Ferner sei zweifelhaft, ob der Antragsteller auf dem Bildnis in dem Artikel "C" 2 überhaupt erkennbar sei. Jedenfalls wögen bei einer Abwägung die Rechte des Antragsgegners auf Presse- und Meinungsfreiheit (Kommunikationsfreiheit) nach Art. 5 Abs. 1 GG und Kunstfreit nach Art. 5 Abs. 3 GG schwerer als das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter verfolgt. Er ist der Ansicht, als Herausgeber i.S. des Presserechts sei der Antragsgegner haftbar. Dieser könne sich als (Teil-)Körperschaft des öffentlichen Rechts ihm gegenüber nicht auf die Grundrechte berufen. Das den Gegenstand der Berichterstattungen bildende Thema falle nicht in den Aufgabenbereich des Antragsgegners, da es nicht hochschulpolitisch sei. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht zwischen dem Interesse an der Thematik der Berichterstattung als solche und dem Interesse an der namentlichen Nennung der Person differenziert. Für den Bericht über die Pick-Up-Artist Szene sei es vollkommen unerheblich, wie er, der Antragsteller, heiße, zumal es sich bei ihm nicht um eine herausragende oder bekannte Persönlichkeit dieser Szene handele. Zudem weist er darauf hin, dass es sich bei der X-Zeitung um eine vom Staat getragene Zeitung handele. Der Antragsgegner unterliege daher bei seiner Berichterstattung anderer schärferer Pflichten als ein privates Pressemedium

Der Antragsteller beantragt,

wie erkannt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, richtiger Antragsgegner sei die Studierendenschaft der Universität O1.

Die angegriffenen Beiträge seien auch keine Stellungnahmen des Antragsgegners, in denen namens der Studierendenschaft eine Position zu bestimmten Fragestellungen geäußert werde. Vielmehr mache die Angabe der jeweiligen Verfasser der beiden Artikel (D und E) deutlich, dass es sich um Äußerungen handele, die einzelnen Mitgliedern der Studierendenschaft zuzurechnen und die damit ohne Weiteres durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt seien. Der Beitrag des Antragsgegners beschränke sich insoweit darauf, seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Diskussion und Meinungsäußerung zu geben.

Im Übrigen könne sich auch die Studierendenschaft auf Grundrechtsschutz berufen, soweit sie Aufgaben wahrnehme, die ihrerseits unmittelbar Grundrechtsschutz genössen. Da diese hier mit der Publikation ihren Mitgliedern ein Forum zur Veröffentlichung eigener Meinungsäußerung eröffne, sei auch ihre Betätigung grundrechtlich geschützt. Zudem könnten durch dessen gesetzmäßige Aufgabenwahrnehmung auch amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität in das Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt sein.

Des Weiteren läge keine identifizierende Berichterstattung vor. Jedenfalls sei eine etwaige Erkennbarkeit des Antragstellers durch den Verweis auf den von F produzierten Videoclip auf seine eigene Öffentlichkeitsarbeit zurückzuführen. Ferner werde auch auf dem unter der Internetadresse www(...)..de öffentlich abrufbarem Internetangebot der (...) "Y" mit Bild und Name über den Antragsteller berichtet (vgl. Anlage 3- GA 156). Wer in dieser Weise in der Öffentlichkeit mit Namensnennung auftrete, müsse es sich gefallen lassen, dass über ihn in gleicher Weise berichtet werde. Dies gelte umso mehr, als sich der erste Artikel ausdrücklich mit den Äußerungen des Antragstellers in dem Fernsehbeitrag bei F auseinandersetze, was ohne die Nennung seines Vornamens gar nicht möglich sei. Auch die in dem zweiten Artikel thematisierte Auseinandersetzung um den Vorstand eines von der G getragenen Vereins und die Funktion, die der Antragsteller darin wahrnimmt, könne nicht ohne dessen namentliche Nennung erfolgen.

Schließlich bestreitet der Antragsgegner die Erkennbarkeit des Antragstellers auf dem Lichtbild. Jedenfalls sei eine entsprechende Bildberichterstattung von dem Antragsteller hinzunehmen, nachdem er selbst an einer umfangreichen Bildberichterstattung mitgewirkt gehabt habe.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 567 ff ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg

I. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Verfügungsanspruch auf Unterlassung ist begründet, §§ 823, 1004 analog BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG, §§ 22 f KUG.

Der Antragsteller muss es nicht hinnehmen, dass in der konkreten Art und Weise identifizierend über ihn berichtet und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird.

1. Der Antragsgegner ist für den in Rede stehenden Unterlassungsanspruch passivlegitimiert, mag er auch lediglich ein Organ der Studentenschaft sei, welche er vertritt (§ 97 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 HHG).

Die presserechtliche Haftung des Antragsgegners folgt daraus, dass er im Impressum als "V.i.S.d.P." = Verantwortlicher i.S. des Pressrechts bezeichnet ist (GA 84), also die Person, die i.S. des deutschen Presserechts für den Inhalt einer Zeitung, Zeitschrift oder Ähnlichem verantwortlich ist.

2. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf zurückziehen, dass die angegriffenen Artikel nicht von ihm, sondern von Mitgliedern der Studentenschaft stammen und durch Angabe der Namen der Autoren für den unbefangenen Leser erkennbar als Fremdbeitrag gekennzeichnet seien.

a. Bereits das Veröffentlichen und/oder Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist presserechtlich als eigene Äußerung der Zeitung oder Zeitschrift zu werten, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung von dem Inhalt der Äußerung fehlt, mag diese auch ohne Einschränkungen durch namentliche Kennzeichnung klar als diejenige Dritter ausgegeben sein [BGH NJW 1997, 1148 [BGH 26.11.1996 - VI ZR 323/95]-Chefarzt - Rn. 50; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 52 c; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 16 Rn. 11b]. Als Störer ist insoweit jeder anzusehen und damit das Unterlassungsverlangen passiv legitimiert, der an der Veröffentlichung und/oder Verbreitung mitgewirkt hat.

Dafür sprechen schon praktische Gründe. Der Verfassername könnte ein Pseudonym sein. Abgesehen davon ist dem Betroffenen die Anschrift der Verfasser im Zweifel unbekannt. Die Anschrift zu nennen, könnte sich die Zeitung oder Zeitschrift u.U. mit Rücksicht auf das Redaktionsgeheimnis verweigern. Dann wäre der Betroffene rein faktisch gehindert, Ansprüche geltend zu machen [vgl. Wenzel aaO., Kap. 4 Rn. 104].

b. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat sich der Antragsgegner den Inhalt der beiden Artikel zu eigen gemacht.

Der Antragsgegner hat sich nicht eindeutig ausdrücklich oder den Umständen nach in geeigneter Weise von deren Inhalt distanziert. Eine eigene Stellungnahme des Antragsgegners bei den Artikeln findet sich nicht. Der allgemeine Hinweis im Impressum "Die Inhalte der Artikel spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung der Mitglieder des X oder der Redaktion wider" (GA 84) reicht nicht aus, um im Zweifelsfalle dem unbefangenen Leser die Meinung des Antragsgegners zu den veröffentlichten Beiträgen zu vermitteln; dieser muss sich vielmehr aussuchen, ob er in den Artikeln (auch) eine Meinungswiedergabe der Redaktion sieht oder nicht.

3. Dem von der Berichterstattung betroffenen Antragsteller ist ferner zuzugeben, dass er in dem ersten Artikel "C: 1" (GA 73 ff) erkennbar gemacht wird durch

- Nennung seines - in Deutschland wenig geläufigen - Vornamens und dem ersten Buchstaben des Nachnamens ("A"),

- Angabe seines Studentenstatus ("O1 er Studierender der Uni B"),

- Bezeichnung seiner Nebentätigkeit ("zugehörig zur (...) Y")

Für Personen, die den Antragsteller und seine Lebensverhältnisse kennen, ist es unschwer möglich, diesen als den in dem Artikel vorgestellten zweiten Vertreter der Pick-Up-Szene in O1 beschriebenen Pick-Up-Artist zu identifizieren.

4. Die von dem Antragsteller angegriffene identifizierende Berichterstattung ist als Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht unzulässig.

Im Grundsatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht einschließt, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen [BVerfGE 35, 202 [BVerfG 05.06.1973 - 1 BvR 536/72] - Rn. 44 - Lebach; 54, 148 - Rn. 14 - Eppler].

a. Dieses Recht folgt aus dem Recht auf informelle Selbstbestimmung und gibt einen Anspruch dagegen, persönliche Lebenssachverhalte zu offenbaren und seine Person so der Öffentlichkeit, insbesondere durch Identifizierung und Abbildung verfügbar zu machen. Danach kann der Einzelne grds. selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Geschützt ist auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich der Sozial- und Privatsphäre angehören [BGH NJW-RR 2007, 619 [BGH 21.11.2006 - VI ZR 259/05]-Rn. 11 m.w.N.].

b. Auch das Recht auf Anonymität wird allerdings nicht schrankenlos gewährt. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten. Denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft i.S. der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grds. Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritten getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist [BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] - Rn. 150 ff - Volkszählung, Mikrozensus; 78, 77 - Rn. 29 ff; NJW 2009, 998 - Rn. 30; KG AfP 2011, 76 [KG Berlin 17.09.2010 - 9 U 178/09] - Rn. 16].

c. Demnach ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Anonymitätsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten handelnden Person besteht [KG Urt. v. 16.3.2007 - 9 U 88/06 - Rn. 20].

Dies ist hier zu verneinen.

aa. Zwar tangiert die Berichterstattung den Antragsteller in seiner Sozialsphäre, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, er in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belangen des Gemeinschaftslebens berührt. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten [BVerf GE 35, 202 -Rn. 45 - Lebach].

Die Berichterstattung betrifft freilich nicht - wie vom Landgericht angenommen - die Betätigung des Antragstellers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Wirtschaftsleben, bei welcher er sich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen muss und der Kritik an seinen Leistungen aussetzt. Denn der in Rede stehende Artikel setzt sich nicht mit der nebenberuflichen Tätigkeit des Antragstellers bei der (...) "Y" in O2 auseinander. Gegenstand der angegriffenen Berichterstattung ist in Bezug auf den Antragsteller vielmehr die Art und Weise seiner in dem F-Kurzbeitrag gezeigten Anmachtaktiken Frauen gegenüber, welche von der Verfasserin des Artikels als frauenfeindlich, sexuell bedrängend und grenzüberschreitend dargestellt wird.

bb. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die in Rede stehende Berichterstattung über die sog. Pick-Up-Artist Szene in O1 als solche ein die Öffentlichkeit und insbesondere die (weibliche) Studentenschaft aktuell berührendes Thema darstellt. Dieses ist jedoch primär gerichtet auf die Methoden und Taktiken, mit denen sog. Pick-Up-Artists gegenüber Frauen vorgehen.

Eine Identifizierung ist nach der Rspr. jedoch nur dann erlaubt, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht [BGH NJW 1980, 1790 [BGH 15.04.1980 - VI ZR 76/79] - Rn. 9; 1994, 1950 - Rn. 22; 2000, 1036 - Rn. 32; OLG Hamburg NJW- RR 1992, 1536; KG Urt. v. 16.3.2007 - 9 U 88/06 - Rn. 20; Urt. v. 17.9.2010 - 9 U 178/09 - Rn. 17]. Büßt die Berichterstattung nichts von ihrer Bedeutung ein, wenn die daran beteiligten Personen anonym bleiben, ist eine Identifizierung dieser Personen in der Berichterstattung unzulässig.

cc. Wie der Antragsteller zu Recht geltend macht, kann hier dem öffentlichen Informationsinteresse indes genügt werden, ohne ihn identifizierbar zu machen.

Für das Verständnis des Lesers in Bezug auf das den Gegenstand der Berichterstattung bildende zeitgenössische Phänomen des Pick-Up-Artists ist die Kenntnis der Identität von konkreten Angehörigen dieser Szene in O1 letztlich ohne Relevanz, so dass den Leser nicht unbedingt interessieren muss, zu erfahren, um wen es sich hierbei handelt. Das gilt auch für die Person des Antragstellers als einen von mehreren Vertretern dieser Szene in O1.

(1) Weder zählt der Antragsteller zum Kreis der Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens noch hat er in der entsprechenden Szene eine hervorgehobene Position inne, aufgrund der ihn die Leser des Artikels auch ohne die identifizierende Berichterstattung mit diesem Bericht in Verbindung bringen werden. Vielmehr hat der Antragsteller durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2.10.2015 (GA 85) glaubhaft gemacht, neben seinem Studium und ehrenamtlichen Engagement in mehreren Vereinen in seiner restlichen Freizeit lediglich unregelmäßig und nebenberuflich Seminare für die O2er (...) "Y" zu geben.

(2) Die Information über die Identität des Antragstellers ist auch nicht geeignet, einen sachdienlichen Beitrag zu leisten. In dem Artikel geht es nicht darum, die Leserschaft über konkrete schwerwiegende Verfehlungen des Antragstellers zu informieren. Die exemplarisch aufgeführten Vorfälle an der Universität in O1 stehen in keinem Zusammenhang mit seiner Person. Weder war der Antragsteller hieran beteiligt noch ist dargetan, dass die insoweit als Pick-Up-Artist auftretende Person ein Seminar bei dem Antragsteller oder überhaupt ein von der (...) "Y" veranstaltetes Seminar besucht hat.

(3) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass der Artikel Äußerungen des Antragstellers im Rahmen seines Interviews in dem ca. fünfminütigen F-Kurzbetrag vom (...) aufgreift. Bei einem Zeitraum von mehr als (...) Monaten nach dessen Ausstrahlung ist ein konkreter zeitlicher Bezug nicht mehr vorhanden. Dem öffentlichen Informationsinteresse würde gleichermaßen genügt, wenn diese in nicht individualisierter Form wiedergegeben würden, da es um deren Inhalt und nicht um die konkrete Person des Antragstellers als einem (beliebig austauschbaren) Vertreter der Pick-Up-Artist-Szene geht.

(4) Sonstige Umstände, die ein Interesse der Leser daran erwecken, wer der in der Berichterstattung aufgegriffene Pick-Up-Artist in O1 ist, sind nicht dargetan.

d. Auch der Umstand, dass der Antragsteller selbst sein Recht auf Anonymität verlassen hat, indem er im Rahmen eines im (...) bundesweit ausgestrahlten Kurzbeitrags F, der sich mit sog. Pick-Up-Artists befasste, unter Nennung seines Vornamens als Interviewpartner zur Verfügung stand und damit selbst ins Licht der Öffentlichkeit trat und sich als ein Vertreter dieser Szene präsentierte, rechtfertigt keine andere Würdigung.

aa. Ob der Kurzbeitrag seinerzeit ein großes Fernsehpublikum erreichte und damit eine erhebliche Breitenwirkung erzielen konnte, ist maßgebend davon abhängig, zu welcher Sendezeit und in welchem Format der Beitrag gezeigt wurde. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Landgerichts, dass dieser öffentliche Medienauftritt des Antragstellers große Beachtung fand, lasse sich schon daraus herleiten, dass der ehemalige Vorstand des G O1 diesen zum Anlass nahm, den Rücktritt des Antragstellers als Vorstandsbeisitzer zu fordern, zumal hier offensichtlich ohnehin Animositäten zwischen den Beteiligten zu bestehen scheinen.

bb. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das einmalige Interview des Antragstellers zum Zeitpunkt der angegriffenen Berichterstattung vom (...). über (...) Monate alt war. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend aktuellen Bezug. Mangels weiterer Anhaltspunkte ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller hierdurch Popularität als Repräsentant der O1er Pick-Up-Szene erlangt hat und als solcher im andauernden Bewusstsein der Öffentlichkeit steht. Allein der Umstand, dass F den Betrag in ihrer Mediathek unter der URL-Adresse (...) im Internet weiterhin zugänglich macht, rechtfertigt aus Sicht des Senats keine andere Würdigung. Wie häufig dieser Beitrag nach seiner Ausstrahlung aufgerufen wurde oder ob die Tätigkeit des Antragstellers als Pick-Up-Artist Gegenstand weiterer öffentlicher Berichterstattung war, ist nicht vorgetragen. Die auf der Internetseite der (...) "Y" aufgeführten Medien stehen in ausdrücklichem Bezug nur zu "H".

cc. Ebenso wenig rechtfertigt der von dem Antragsgegner herausgestellte Umstand, dass die (...) Y unter ihrem Internetauftritt www(...)..de den Antragsteller als Z mit Vorname und Bild vorstellt (GA 156), diesen in gleicher Weise ohne seine Zustimmung zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung zu machen, wenn - wie hier - ein besonderes Informationsinteresse an seiner Individualisierung nicht anzuerkennen ist.

e. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen dem Antragsgegner auch keine Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 GG zur Seite, die in die Güterabwägung mit einzubeziehen wären.

aa. Juristische Personen des öffentlichen Rechts - wie Körperschaften des öffentlichen Rechts - sind grds. keine Träger von materiellen Grundrechten. Auch auf das Grundrecht der Kommunikations- und Kunstfreiheit können sie sich zur Rechtfertigung von Äußerungen, die in geschützte Rechte Privater eingreifen, nicht berufen [Soehring/Hoene, aaO., § 13 Rn. 16; BVerfG NJW 2011, 511 - Rn. 23; OLG Brandenburg Urt. v. 12.12.2006 - 6 U 134/05 - Rn. 49; OLG Hamburg Urt. v. 27.2.2007-7 U 121/06 - Rn. 20; OLG Köln Urt. v. 31.7.2012 -15 U 13/12 - Rn. 66].

bb. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um ein Organ der Studentenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Als solches kann er für die von ihm veröffentlichten Beiträge zur Auseinandersetzung in einem die Gesellschaft und damit auch die Studentenschaft berührenden zeitgeschichtlichem Phänomen des Pick-Up-Artists nicht die freie Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) für sich in Anspruch nehmen.

c. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Beschluss des VGH Berlin v. 21.12.2000 - 136/00. Danach kann der Antragsgegner Grundrechte nur geltend machen, wenn sich die Grundrechtswahrnehmung innerhalb des ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt [Rn. 12; vgl. auch VGH Kassel Urt. v. 21.2.1991 - 6 UE 3562/88 - Rn. 33].

Dabei ist die Herausgabe eines periodisch erscheinenden Druckwerks zulässig, um für die Studenten wesentliche Hochschulinformationen zu verbreiten und auch Meinungen Dritter zur Diskussion innerhalb der Studentenschaft zu stellen, um auf diese Weise der von dem Antragsgegner vertretenen Studentenschaft nach § 96 Abs. 2 HHG zukommenden Aufgaben zu erfüllen [vgl. VGH Kassel aaO. - Rn. 32]. Vorliegend geht jedoch der Inhalt der beiden Artikel über den hochschul- und studentenspezifischen Bereich hinaus und ist von der Aufgabenzuweisung in § 96 Abs. 2 HHG nicht gedeckt. Bei der Pick-Up-Artists-Szene handelt es sich erkennbar um ein Phänomen von allgemeiner sozialer Bedeutung, das die Öffentlichkeit, insbesondere Frauen jüngeren Alters gleichermaßen angeht und Fragen der Hochschulpolitik oder sonstige studentische Angelegenheiten nicht in besonderer hochschulspezifischer Weise betrifft. Allein der Umstand, dass einerseits auch Studenten an der Universität O1 - wie der Antragsteller - der Pick-Up-Artist-Szene angehören und andererseits Studentinnen zu deren Zielgruppe gehören, vermögen den von § 96 Abs. 2 HHG geforderten Hochschulbezug nicht zu begründen. Denn diese werden nicht in ihrer Eigenschaft als Studenten, sondern wie jede andere Person auch tangiert [vgl. auch VGH Kassel aaO.- Rn. 33].

II.

Darüber hinaus ist der Antragsteller durch den angegriffenen Artikel "C" 2 (...)" in seinem Recht am eigenen Bild verletzt.

1. Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. An einer solchen Einwilligung des Antragstellers fehlt es vorliegend.

a. Bei der streitgegenständlichen Abbildung handelt es sich um ein Bildnis i.S. dieser Bestimmung. Entgegen der vom Landgericht geäußerten Bedenken ist der Antragsteller hierauf unschwer erkennbar.

aa. Das Foto gibt trotz der vorgenommenen Bearbeitung den Kopf und die prägenden Gesichtszüge des Antragstellers wieder, wobei der markante Bart besonders auffällt. Wer den Antragsteller kennt, wird die abgebildete Person sofort mit ihm identifizieren.

bb. Zudem hat der Antragsteller durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, von einer Freundin auf die Veröffentlichung des Bildnisses in der X-Zeitung angesprochen worden zu sein. Für die Annahme der Erkennbarkeit reicht es jedoch stets aus, wenn ein Abgebildeter darlegen und beweisen kann, dass er innerhalb seines Bekanntenkreises tatsächlich erkannt worden ist [OLG Hamburg NJW-RR 1992, 535; NJW-RR 1993, 923 [OLG Hamburg 06.01.1993 - 3 W 2/93]].

b. Einer der Ausnahmetatbestände des § 23 KUG, bei deren Vorliegen die Veröffentlichung von Bildnisses zulässig ist, liegt hier nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei dem vom Antragsteller beanstandeten Foto nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG). Der Antragsteller ist keine Persönlichkeit, die im öffentlichen Leben oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aufgrund bestimmter Ereignisse im Blickpunkt der Öffentlichkeit stand, so dass ein objektivierbares öffentliches Interesse an der Beschäftigung mit seiner Person und der Illustration einschlägiger Berichterstattung durch entsprechende Bebilderung bestünde.

aa. Solches folgt nicht schon aus den Rücktrittsforderungen im Hinblick auf seine -bereits seit (...) übernommene - Funktion als Vorstandsbeisitzer in dem von der G getragenen Verein wegen seiner Tätigkeit bei der (...) "Y" und seinem Auftritt in dem F-Beitrag. Insoweit fehlt bereits ein hinreichend deutlicher Bezug zu der vom (...). veröffentlichten Berichterstattung.

bb. Gleiches gilt hinsichtlich des in F ausgestrahlten ca. fünfminütigen Interviews des Antragstellers als Pick-Up-Artist in O1. Auch wenn dieser hierdurch das Augenmerk der Öffentlichkeit auf sich gezogen haben mag, ist ohne weitere Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit der Pick-Up-Szene nunmehr einen entsprechenden Platz im Bewusstsein der Öffentlichkeit erworben hat und an seiner Person weiterhin ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.

Soweit in dem Artikel "C" 2 (...)" Äußerungen des Antragstellers anlässlich seines o.g. Interviews zitiert werden, geltend die vorstehend unter Ziff. II.5. lit. b.aa. (3) (Seite 10) dargestellten Überlegungen. Auch diese verlieren nichts von ihrem Informationswert, wenn der Antragsteller nicht durch den Abdruck des Bildnisses individualisierbar gemacht wird.

III.

Die für das Unterlassungsbegehren des Antragstellers entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Für sie besteht nach ständiger Rspr. aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung [BGH AfP 1994, 306 [BGH 12.07.1994 - VI ZR 1/94] - Rn. 30 m.w.N.], welche hier auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens des Antragsgegners entkräftet wurde.

IV.

Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass die Artikel im Internet weiterhin frei abrufbar und öffentlich zugänglich sind.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.