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Zur Zulässigkeit von Fotomontagen mit Prominenten - Urteil vom 19.07.2011 - Az.: 324 O 246/11

Leitsätzliches

Die Veröffentlichung von nachbearbeiteten Bildern ist dann zulässig, wenn das Bild als Fotomontage gekennzeichnet wird und die sichtbaren Personen dadurch kontextneutral erscheinen.

 

LANDESGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 324 O 246/11

Verkündet: 19.07.2011

 

In dem Rechtsstreit

...

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht B. , den Richter am Landgericht Dr. L und die Richterin am Landgericht Dr. W.

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2011 folgendes Urteil:

für Recht:

Die einstweilige Verfügung vom 1. Juni 2011 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 1. Juni 2011.

Der Antragsteller ist Journalist und Moderator, die Antragsgegnerin verlegt unter anderem die Zeitschrift "Viel Spaß". In deren Ausgabe vom 23. März 2011 veröffentlichte sie auf dem Titel ein am rechten Rand als "Fotomontage" bezeichnetes Bild, welches den Antragsteller neben seiner Ehefrau Thea Sihler zeigt (vgl. Anlage Ast. 1). Im unteren Drittel des Bildes finden sich die Worte "Günther Jauch und seine Thea Ehe-Krise? Sie scheint froh zu sein, dass ihr Mann nicht zu oft zu Hause ist". Die Fotomontage ist aus einem Originalfoto (vgl. Anlage AG 1) erstellt worden, welches anlässlich des gemeinsamen Auftritts des Ehepaars bei der Verleihung der "Goldenen Kamera" aufgenommen wurde. Während der Antragsteller auf dem Originalfoto neben seiner Ehefrau steht und diese die Hand auf seine Schulter legt, sind die Ehepartner auf dem Titelbild näher aneinander heran montiert worden, wobei die Ehefrau des Antragstellers vor diesen geschoben wurde. Darüber hinaus ist die Hand der Ehefrau des Antragstellers, die sich auf dem Originalfoto auf seiner von vorne betrachtet linken Schulter befindet, auf dem Titelfoto wegretuschiert worden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das von vorne betrachtet linke Ohr des Antragstellers fototechnisch verändert wurde.

Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Antragsteller unter dem 1. Juni 2011 die einstweilige Verfügung der Kammer, gegen die sich der Widerspruch der Antragsgegnerin richtet.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dem Verbot liege der Umstand zu Grunde, dass infolge der Fotomontage das von vorne betrachtet rechte Ohr des Antragstellers durch die Frisur seiner Frau verdeckt würde. Eine typverändernde Bearbeitung sei darin indes nicht zu erkennen. Es sei ersichtlich, dass die Verdeckung des Ohrläppchens dem graphischen Schnitt geschuldet sei. Aus der Vergrößerung des Originalbildes (Anlage AG 2) werde ersichtlich, dass das Ohr des Antragstellers lediglich millimeterweise von den Haaren seiner Frau verdeckt würde. Vorliegend sei die Montage erkennbar, und daher sei der Antragsteller nicht schützenswert. Zudem sei an dem Wort "Fotomontage" zu erkennen, dass es sich nicht um ein reales Bild handele. Dies werde auch aus der Haltung der beiden abgebildeten Personen offensichtlich; es sei für den Betrachter eindeutig, dass diese so nicht nebeneinander gestanden haben können.

Die Antragsgegnerin beantragt,

    die einstweilige Verfügung aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

    die einstweilige Verfügung zu bestätigen,

hilfsweise,

    die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen:

    Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, dass auf der Titelseite von "Viel Spaß" 13/11 vom 23.03.2011 veröffentlichte Foto des Antragstellers mit seiner Ehefrau erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten wie dort geschehen.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Antragsgegnervertreter beantragt,

    den hilfsweise gestellten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller trägt vor, durch Überreichung des Originalfotos werde deutlich, dass es sich bei dem veröffentlichten Bild um ein mannigfaltig manipuliertes Bild handele. Zunächst sei das von vorne betrachtet linke Ohr des Antragstellers etwa auf dessen Augenhöhe im Bereich des Ohrknorpels "abgeschnitten". Zudem werde durch die Fotomontage auch das von vorne betrachtet rechte Ohr und die Schulter des Antragstellers durch die Frisur bzw. den Oberkörper das vor sein Bild montierte Bild seiner Ehefrau "abgeschnitten". Das Wort "Fotomontage" sei kaum lesbar und lasse keine andere Bewertung zu. Der flüchtige Betrachter am Kiosk denke, es handele sich um einen authentischen Moment, der wiedergegeben werde. Der gemeinsame Auftritt des Antragstellers mit seiner Frau anlässlich der Verleihung der "Goldenen Kamera" werde in eklatant falscher Weise wiedergegeben. Der Leser glaube, beide seien wie abgebildet aufgetreten und hätten genau so in die Kamera geschaut. Dies sei nicht zutreffend und verfälsche den Aussagegehalt des Originalfotos. Die Fotomanipulation sei jedoch vermutlich der Überschrift "Günther Jauch und seine Thea - Ehekrise?" geschuldet - die Antragsgegnerin habe die Hand der Ehefrau von der Schulter des Antragstellers wegretuschiert und sie vor ihren Ehemann montiert, um das tatsächliche Verhalten der Eheleute bei der Verleihung der "Goldenen Kamera" verfälscht wiederzugegeben und so den Anschein einer "Ehe-Krise" zu erwecken. So passe das Titelbild zu dem auf der Titelseite angekündigten Bericht im Innenteil, in welchem eben dieser Auftritt anlässlich der "Goldenen Kamera" bewertet werde. Dem Betrachter der Titelseite sei nicht bewusst, welche Veränderungen konkret vorgenommen worden seien, selbst wenn er das Wort "Fotomontage" erblicke. Er wisse zum Beispiel nicht, dass sich der Antragsteller und seine Ehefrau auf dem Originalfoto umarmen und nebeneinander stehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 15.07.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung vom 1. Juni 2011 aufzuheben und der ihr zugrunde liegende Antrag zurückzuweisen (1.). Auch dem Hilfsantrag war kein Erfolg beschieden (2.). Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der auf der Titelseite von "Viel Spaß" 13/11 abgedruckten Fotomontage so wie dort geschehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere ergibt er sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG.

1.)
Nach nochmaliger Prüfung des Begehrens des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht. Maßgeblich ist dabei letztendlich, dass das angegriffene Titelbild eine Fotomontage ist und - wenn auch in einer nur gerade noch ausreichenden Schriftgröße - am rechten Bildrand als solche bezeichnet ist, was der Durchschnittsrezipient auch erkennt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist insoweit auf einen durchschnittlich sorgfältigen Titelseitenbetrachter abzustellen und nicht auf einen nur flüchtigen Betrachter. Ein durchschnittlich sorgfältiger Betrachter der streitgegenständlichen Titelseite erkennt vorliegend den am rechten Bildrand in weißer Schrift auf lilafarbenem Hintergrund gedruckten Schriftzug "Fotomontage". Dieser ist zwar in einer kleineren Schriftgröße gehalten, jedoch immerhin genauso groß abgedruckt wie die Preisangabe für die Zeitschrift und befindet sich in einer gut sichtbaren Position im oberen Drittel der Titelseite.

Die Verbreitung des Bildnisses des Antragstellers erfolgte zwar ohne Einwilligung im Sinne von § 22 KUG. Die fehlende Einwilligung des Antragstellers in die Veröffentlichung des konkret veröffentlichten Bildnisses ergibt sich - obgleich das Originalfoto ersichtlich zunächst mit Einwilligung zu Veröffentlichungszwecken aufgenommen wurde - aus der nachträglichen Bildbearbeitung durch die Antragsgegnerin. Davon, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses zugleich auch die Veröffentlichung im Rahmen einer Fotomontage oder mit Bildveränderungen wie im vorliegenden Fall umfasst, kann nicht ausgegangen werden.

Die Veröffentlichung des Titelbildes war jedoch dennoch zulässig, denn es handelt es sich jedenfalls um ein kontextneutrales Bildnis, das einen Bericht aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 KUG illustriert, und dessen Veröffentlichung berechtigte Interessen des Antragstellers nicht verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Der maßgebliche Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse, wobei auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen grundsätzlich am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen (vgl. BVerfGE 35, 202, 222). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, wobei die zugehörige Textberichterstattung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Urteil vom 13.04.2010, VI ZR 125/08, zitiert nach Juris, Juris Abs. 14). Vorliegend enthält die Titelseite den Aufmacher: "Günther Jauch und seine Thea Ehe-Krise? Sie scheint froh zu sein, dass ihr Mann nicht zu oft zu Hause ist", für das im Innenteil beschriebene gemeinsame Auftreten des Antragstellers und seiner Ehefrau anlässlich der Verleihung der "Goldenen Kamera". Bei diesem Auftritt ist auch das Originalfoto entstanden.

Es kann vorliegend offen bleiben, ob bereits dieser Umstand dazu führt, dass das auf der Titelseite von "Viel Spaß" Nr. 13/11 abgedruckte Bild als "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" anzusehen ist. Die Kammer hegt hieran insoweit Zweifel, dass es sich unstreitig bei dem abgedruckten Bild um eine Fotomontage handelt, also um eine aus verschiedenen Fotografiekomponenten zu einer neuen Komposition zusammengefügten Collage. Bei einer Fotomontage entsteht durch das Zusammenfügen verschiedener fotografischer Elemente eine neue Komposition und somit eine neue Aussage; die ursprünglich dem oder den der Collage zugrunde gelegten Bildnissen innewohnenden Aussagen bleiben grundsätzlich nicht bestehen, wenn das jeweilige Einzelbildnis als Teil einer Collage durch das Zusammenstellen zu einem neuen Bild mit einer neuen Aussage zusammengefügt wird. So verhält es sich auch hier. Der Betrachter nimmt die Bildnebenschrift "Fotomontage" wahr und betrachtet das Titelbild mit dem Wissen, dass hier nichts Tatsächliches wiedergegeben wird, sondern es sich um ein fiktives Bild handelt, das durch das Zusammenfügen verschiedener fotografischer Elemente entstanden ist. Der Betrachter weiß daher, dass das in diesem Sinne künstlich geschaffene Bild nicht über einen tatsächlichen Aussagegehalt verfügt. Dies zugrunde gelegt macht sich der Betrachter keine Vorstellung darüber, ob die Fotomontage aus zwei verschiedenen Fotografien zusammengestellt wurde oder ob ihr ein und dasselbe Bild zugrunde liegt, das durch Ausschneiden und neu es Anordnen verändert wurde. Der Betrachter weiß insoweit nur, dass das Bild so, wie es auf der Titelseite abgedruckt ist, nicht dem Tatsächlichen entspricht. Daher ist ihm auch bewusst, dass kein Geschehen aus dem Bereich der Zeitgeschichte abgebildet sein kann.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem auf der Titelseite von "Viel Spaß" Nr. 13/11 abgedruckten Bild jedoch jedenfalls um ein kontextneutrales Foto des Antragstellers, das ursprünglich bei einem offiziellen Ereignis aufgenommen worden ist und dessen Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Antragsgegnerin keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers bewirkt. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Zusammenstellung der einzelnen Fotokomponenten im vorliegenden Fall dazu führt, dass das Ehepaar Jauch durch die Fotomontage distanziert oder einander persönlich abgewandt wirkt, so dass der ursprüngliche Aussagegehalt des Originalfotos eklatant verändert wäre. Im Gegenteil sind die - freundlich in die Kamera lächelnden - Ehepartner durch die Fotomontage näher aneinander herangerückt worden, so dass dadurch eine ganz besondere Verbundenheit suggeriert wird.

Darüber erkennt die Kammer in der streitgegenständlichen Veröffentlichung weder in dem Wegretuschieren der Hand der Ehefrau des Antragstellers von seiner Schulter, noch in dem Verdecken der von vorne betrachtet rechten Körperhälfte sowie eines Teiles des Ohres des Antragstellers durch den fotografisch davor montierten Körper der Ehefrau, noch durch das behauptete "Abschneiden" des von vorne betrachtet linken Ohres des Antragstellers eine das Aussehen verändernden Bildmanipulation, die ein berechtigtes Interesse des Antragstellers zu verletzen geeignet wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Veränderung von Bildnissen in der Entscheidung vom 14.2. 2005 1 BvR 240/04 (NJW 2005, 3271 ff. - Ron Sommer, zitiert nach Juris, Juris Abs. 25) ausgeführt:

    bb) Das fotografische Abbild übermittelt ohne Verwendung von Worten Informationen über die abgelichtete Person. Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht. Diese Annahme aber trifft bei einer das Aussehen verändernden Bildmanipulation, wie sie heute relativ einfach mit technischen Mitteln herbeigeführt werden kann, nicht zu. Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97, 125 [148 f.]; 97, 391 [403]; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten. Stets wird die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbehauptung über die Realität des Abgebildeten unzutreffend.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich vorliegend bereits die Frage, ob das Bild überhaupt Authentizität vermittelt. Dies könnte bereits wegen des vom Durchschnittsbetrachter wahrgenommenen Wortes "Fotomontage" aus den oben genannten Gründen nicht der Fall sein. Es kann jedoch hier offen bleiben, ob das Wort "Fotomontage" überhaupt technische Bildmanipulationen, wie das Wegretuschieren einer Hand, erfassen kann. Denn vorliegend handelt es sich bei den vorgenommenen technischen Veränderungen - so sie denn überhaupt vorliegen sollten - nicht um bedeutende Veränderungen, die das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzen, da es sich bei sämtlichen von dem Antragsteller reklamierten Veränderungen um rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen handelt.

Dies gilt zunächst für das von dem Antragsteller behauptete "Abschneiden" seines von vorne betrachteten linken Ohres, wobei hier offen bleiben kann, ob eine solche Manipulation vorliegend überhaupt erfolgt ist. Denn selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers, dass sein von vorne betrachtet linkes Ohr etwa auf Augenhöhe im mittleren Bereich des Ohres am Knorpel abgeschnitten worden ist, wäre von einer nur marginalen, mit bloßem Auge in der Originalgröße des auf der Titelseite abgedruckten Fotos kaum erkennbaren und damit unbedeutenden Veränderung auszugehen (vergl. Anlage AST 6), durch die die Bildaussage jedenfalls nicht unzutreffend oder weniger authentisch würde.

Gleiches hat für das Wegretuschieren der Hand der Ehefrau des Antragstellers von seiner von vorne betrachtet linken Schulter zu gelten. Es liegt schon keine das Aussehen des Antragstellers verändernde Bildmanipulation vor. Denn die Hand eines anderen, die auf der Schulter einer Person liegt, gehört nicht zum Erscheinungsbild dieser Person, sondern stellt nur eine zufällige Momentaufnahme dar. Eine solche Momentaufnahme ist per se nicht geeignet, Authentizität zu suggerieren.

Überdies ist hierdurch auch kein Aussagegehalt eines Fotos verändert worden. Denn eine Fotomontage hat für den Durchschnittsleser nach dem oben Ausgeführten keinen tatsächlichen Aussagegehalt. Selbst, wenn das Ursprungsbild einen Aussagehalt gehabt haben sollte, so kennt der Betrachter der Fotomontage diesen nicht. Er nimmt nur wahr, dass je ein kontextneutrales Foto des Antragstellers und seiner Ehefrau im Wege einer Fotomontage zu einem künstlichen, nicht der Realität entsprechenden neuen Bild zusammengefügt wurden. Der - wenn überhaupt vorhandene - Aussagegehalt dieses neuen Bildes wird durch das Wegretuschieren einer auf dem Ursprungsbild vorhandenden Hand nicht verändert.

Dasselbe hat auch für die durch die Fotomontage nicht mehr vollständig sichtbare, von vorne betrachtet rechte Körperhälfte des Antragstellers zu gelten. Der Betrachter erkennt, dass die Körperteile, die nicht erkennbar sind, aufgrund der Überlappung durch den fotografisch vor den abgebildeten Körper des Antragstellers montierten Körper von dessen Ehefrau verdeckt sind. Hierin liegt weder eine das Aussehen des Antragstellers, noch eine den Aussagegehalt eines Bildnisses verändernde Manipulation, denn das Bildnis des Antragstellers wurde nicht künstlich verändert oder abgeschnitten, sondern wird nur überlappt. Sein äußeres Erscheinungsbild ist hierdurch nicht beeinträchtigt, denn würde seine Ehefrau tatsächlich so neben ihm gestanden haben, wie sie jetzt durch die fotografische Montage neben ihn gerückt wurde, wäre sein Oberkörper und sein von vorne betrachtet rechtes Ohr im selben Maße von ihrem Körper verdeckt worden. Auch das Erscheinungsbild des Antragstellers ist durch die Montage nicht beeinträchtigt, denn der Betrachter erkennt, dass die nicht sichtbaren Körperteile des Antragstellers einer Überlappung durch eine andere Fotografie geschuldet sind, und nimmt nicht an, dass der Antragsteller in Wirklichkeit kein von vorne betrachtet rechtes Ohrläppchen und nur einen halben Torso hat.

2.)
Aus denselben Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist auch dem in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2011 gestellten Hilfsantrag kein Erfolg beschieden.

II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.6 ZPO.

(Unterschriften)