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Telefonanbieterwerbung mit dem 'stylischen Andy' zulässig - LG Hamburg, Urteil v. 05. August 2011 , Az.: 324 O 134/11

Leitsätzliches

Der „Andy“ aus der streitgegenständlichen Werbung verkörpt nach Einschätzung des Gerichts lediglich einen bestimmten Typ eines jungen Mannes: Gutaussehend, dunkle Locken, Dreitagebart. Daher sei ausgeschlossen, dass ein objektiver Betrachter glauben könne, die Produkte des beklagten Telekommunikationsanbieters würden von dem konkreten Kläger empfohlen.

LANDESGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet: 5.8.2011

Aktenzeichen: 324 O 134/11

In dem Rechtsstreit

…..

gegen

…..

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch
den Richter am Landgericht ….
den Richter am Landgericht …. und
die Richterin am Landgericht ….

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2011 folgendes

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Und beschließ:

Der Streitwert wird auf € 70.000,- festgesetzt.


Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung und im Wege der Stufenklage Auskunft und Lizenzzahlung wegen einer Werbekampagne. Der Kläger begleitete die zweite bis vierte Staffel des Fernsehformats Germanys next Topmodel als …. Als…. Er arbeitet exklusiv mit…. zusammen. Alle weiteren Angaben zur Person des Klägers, einschließlich seines Berufs werden von der Beklagten bestritten.

Die Beklagte betreibt ein Mobilfunkunternehmen. Sie führte eine Werbekampagne für die von ihr angebotenen Mobilfunkverträge durch, deren zentrales Element die Kunstfigur ….ist…. die vom Schauspieler…. verkörpert wird (Fotos: Anlage K 6). Das äußere Erscheinungsbild des Klägers ist aus Pressefotos gem. Anlage K 5 ersichtlich — eine Ähnlichkeit zwischen den beiden Personen wird von der Beklagten bestritten. Beide Personen sind von ihrer äußeren Erscheinung her schlank, sie sind beide etwa 30 Jahre alt, haben dunkle lockige Haare und tragen einen dunklen „Dreitagebart". Filmaufnahmen, die den Kläger zeigen, sind Anlage K 18.

Die streitgegenständliche Werbekampagne der Beklagten setzt sich aus Werbeanzeigen in Zeitschriften (Anlagen K 3, 4) sowie TV-Spots (Anlage K 2, Screenshots hieraus: Anlage B 4) zusammen. Auf den Werbeanzeigen (Anlagen K 3, 4) ist zu sehen, wie…. dem Betrachter des Bildes mit ausgestrecktem Arm ein Handy entgegenstreckt. Er hält den Kopf leicht geneigt und lächelt. …. hat dabei dunkle lockige Haare und einen dunklen „Dreitagebart". Insoweit wird ergänzend auf Anlagen K 3, 4 Bezug genommen.

Die Werbefilme dieser Kampagne (Anlage K 2) sind überwiegend in der Weise strukturiert, dass die Kunstfigur…. in einem bestimmten „Style“ auftritt (etwa als Rapper, Hippie, Emo, Funkenmariechen, Mafia-Boss etc.). Er imitiert jeweils durch die Kleidung, die Art aufzutreten und seine Ausdrucksweise, teilweise auch durch Verstellung der Stimme die jeweils dargestellte Gruppierung. Gegen Ende des Spots entledigt er sich regelmäßig eines Teils seiner Verkleidung (etwa einer Perücke oder eines Hutes), legt das „Klischee“ ab und erklärt — nunmehr als…. jeweils, dass er einen neuen „Style“ suche, wofür er die Zuschauer um Hilfe bittet. In dem Spot wird dann jeweils eine Internetseite mitgeteilt und die Zuschauer darum gebeten, dort Vorschläge für einen Style-Wechsel zu machen. Derartige Vorschläge konnten von den Zuschauern dort tatsächlich gemacht werden und auch dazu führen, dass die Vorschläge in weiteren Folgen der Werbung umgesetzt wurden. Am Ende der jeweiligen Beiträge schlägt…. jeweils auch einen weiteren Wechsel vor, nämlich den zur Beklagten als Mobilfunkanbieterin und er beschreibt in diesem Zusammenhang jeweils unterschiedliche Vorzüge des Vertragsangebots (insbesondere der Tarifoptionen) der Beklagten. Die Kunstfigur…. stellt sich in den Spots durchgehend mit diesem Namen vor. Der Name des Klägers wird nicht verwendet. Die Werbespots sind graphisch in der Weise bearbeitet, dass die Farben der Werbespots nachträglich künstlich eingefügt sind. Der Hintergrund ist schwarz gehalten, die meisten Spots spielen in einem Raum, in dem der Hintergrund bis auf ein Sprossenfenster und einzelne Einrichtungsdetails schwarz gehalten ist. Einzelne Gegenstände, wie etwa der Ausblick aus dem Fenster, sowie im Bild zu sehende Gegenstände (regelmäßig Handys und eine PC-Maus) und insbesondere die Kleidung von…. sind in kräftigen, bunten Farben flächig in der Weise koloriert, dass für den Betrachter offenkundig ist, dass eine graphische Umgestaltung der Aufnahmen stattgefunden hat. Die Aufnahmen erhalten insoweit einen…. (vgl. etwa Screenshots Anlage B 4). Diese Optik entspricht der Unternehmenspräsentation der Beklagten. Hinsichtlich der Werbefilme wird insoweit ergänzend auf Anlagen K 2, B 4 Bezug genommen.

Die erste Ausstrahlung eines derartigen Werbespots erfolgte 20.01.2010. Die erste Kampagne lief bis Ende März 2010. Ab April 2010 tauchte…. TV-Sponsoring-Formaten auf, welche vor verschiedenen Sendungen wie etwa den…. ausgestrahlt wurden. Eine zweite TV-Kampagne…. folgte ab Mitte Juli 2010.

Der Kläger trägt vor,…. sei ein „Look-alike" von ihm, der die Angebote der Beklagten als Testimonial präsentiere und empfehle…. und er sähen sich zum Verwechseln ähnlich, die Ähnlichkeit sei durch die optische Verfremdung der Werbeaufnahmen noch einmal bewusst verstärkt worden. Die Kunstfigur…. sei von ihm nicht mehr zu unterscheiden. Hierdurch werde beim Zielpublikum der Eindruck erweckt, hinter…. stehe der Kläger. Dies verdeutliche das Ergebnis einer…. Anfrage mit den Begriffen…. und…. (Anlage K 12). Auch bei der Suche allein nach…. komme gleich als vierter Vorschlag von…. (Anlage K 13). Die Presseberichterstattung über den vorliegenden Rechtsstreit bestätige ebenfalls die Ähnlichkeit. So gebe in den vom…. und von der…. Durchgeführten Umfragen rund ein Drittel der Befragten an, der Kläger sehe,…. zum Verwechseln ähnlich; auch das Branchenblatt „Werben und Verkaufen" bestätige dies (Anlagenkonvolut K 19).

Die als „Pop-Art-Look" beschriebene optische Verfremdung der Filmaufnahmen verstärke bewusst die Ähnlichkeit zwischen…. und dem Kläger. Durch die bildtechnische Verfremdung der Aufnahmen seien die Abbildungen von…. bewusst auf die wesentlichen optischen Merkmale reduziert worden, der Schauspieler…. werde so dem Erscheinungsbild des Klägers weiter angeglichen. Die Übereinstimmungen gingen zudem weit über die äußeren Merkmale hinaus. Auch Stimme, Artikulation, Gestik und Körperbewegung des Klägers und von…. seien nahezu identisch. Insoweit bezieht sich der Kläger auf Videoaufnahmen aus Fernsehbeiträgen, die ihn zeigen (Anlage K 18). Dass der Protagonist der inkriminierten Werbekampagne unter dem Alias…. auftrete, lasse die Bezugnahme auf die Person des Klägers daher nicht entfallen. Angesichts der frappierenden Ähnlichkeit sei es lebensfremd anzunehmen, die Verwendung eines offensichtlichen Kunstnamens könne die beim Zuschauer angeregte Assoziation aufheben.

Da die werbliche Vereinnahmung des Klägers nicht allein durch die Auswahl des Schauspielers erfolgt sei, sondern insbesondere durch die weiteren Anleihen bei der Person des Klägers bewirkt werde (Gestik, Mimik/ optische Verfremdung/ thematische Bezugnahme auf das Thema „Style-Wechsel"/ Anknüpfung an vorherige Werbeauftritte des Klägers für die Mobilfunkbranche) würde mit einem Verbot auch nicht dem Schauspieler Jakob …. jede werbliche Tätigkeit untersagt.

Auch in seinem Freundes- und Bekanntenkreis sei der Kläger wiederholt gefragt worden, ob er Werbung für die Beklagte mache und selbst seine Eltern hätten…. nicht von ihrem Sohn unterscheiden können. Insoweit bezieht sich der Kläger auf Zeugenbeweis.

Die von der Beklagten herangezogenen, vermeintlich ebenso ähnlichen Personen…. und …. hätten nicht annähernd den gleichen Grad an optischer und typmäßiger Entsprechung, wie er sich bei der Gegenüberstellung des Klägers und…. aufdränge.

Da das Thema „Rollenwechsel" bzw. „Style-Wechsel“, wie die Beklagte selbst einräume, zum grundlegenden Konzept der Werbekampagne gehöre, werde der Zuschauer wie von der Beklagten beabsichtigt in…. den Kläger erkennen. Ein „Style-Wechsel“, auf den die Werbekampagne abziele, sei gerade die mediale „Kernkompetenz" des Klägers, der zudem just zu dem Zeitpunkt bereits Mobiltelefone beworben habe.

Der Kläger sei ein national wie international erfolgreicher…. und…. Er sei einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland und Österreich bekannt, insbesondere durch seine Auftritte in der Fernsehsendung…. deren fester Bestandteil er seit dem Start der ersten Staffel im Jahr 2007 sei. Welche Medienpräsenz mit dieser Teilnahme verbunden sei, verdeutliche ein Blick auf die Einschaltquoten. So habe am 26. Mai 2011 die Einschaltquote bei den 14 bis 29jährigen über 34 Prozent gelegen und damit in der bei…. dieser besonders werberelevanten Zielgruppe Platz eins belegt. Auch abseits der Sendung genieße der Kläger enorme Medienpräsenz, wie das mit Marktforschungsdaten belegte „Factbook" zu seiner Person und seinem Werbewert (Anlage K 10) sowie das exemplarisch eingereichte Medienecho (Anlage K 11) belege. Insbesondere die exklusive Zusammenarbeit mit…. verdeutliche die herausragende Expertise, die der Kläger in der öffentlichen Wahrnehmung zum Themenkomplex „Style“ bzw. „Style-Wechsel" genieße. Der Kläger sei bei beinahe einem Drittel der gesamten deutschen Bevölkerung über 14 Jahre bekannt, in der besonders werbewirksamen Zielgruppe der 14- bis 29jährigen kenne ihn sogar jeder Zweite (Anlage K 10, S. 7 f.).

Der Kläger habe ab Mitte des Jahres 2009 Mobiltelefone der Marke Samsung beworben (Anlage K 10, S. 18). Daneben bestünden zahlreiche weitere Kooperationen: So sei er…. und…. (Anlage K 14), werbe als Testimonial für Haarpflegeprodukte des Elektronikherstellers…. (Anlage K 15), sei Botschafter der Kampagne…. Der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (Anlage K 16) und unter anderem an dem gemeinnützigen Projekt „Dunkelziffer e. V.“ beteiligt (Anlage K 17).

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zu unterlassen,
die von der Beklagten angebotenen Produkte bzw. Dienstleistungen mit einem Double von…. also einer Person, die…. zum Verwechseln ähnlich sieht, zu bewerben bzw. bewerben zu lassen, insbesondere wie in der…. vom 2. September 2010 auf Seite 43 und in der,…. vom 15. September 2010 veröffentlichten Anzeige und/ oder TV-Spots der Werbekampagne…. will wechseln“ geschehen;

II. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Medien, wann, wie oft und mit welchen Kosten bzw. Erlösen sie ein Look-alike von Boris Entrup für Werbezwecke verwendete bzw. verwenden ließ;

2. an den Kläger eine Lizenz zu zahlen, deren Höhe nach Erteilung der mit dem Antrag zu II. Ziffer 1. verlangten Auskunft beziffert wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet…. sei kein „Look-alike" des Klägers und empfehle auch nicht ihre Produkte als Testimonial. Eine Ähnlichkeit zwischen den beiden dränge sich nicht auf, allenfalls handele es sich um ähnliche Typen. Die Erscheinung von …. sei aber deutlich maskuliner und reifer. Es sei keine Veränderung von …. vorgenommen worden, durch die er dem „Look" des Klägers näher gekommen sei. Vielmehr sei…. so fotografiert worden, wie er in natura auftrete. Auch ansonsten gebe es keine Hinweise in der Werbung der Beklagten, die eine Verbindung zu dem Kläger behaupten oder verstärken würden. Aufgrund der Verwendung der „Pop-Art-Look"-Optik bei der Werbekampagne entstehe eine gewisse Abstraktion der Aufnahmen, aufgrund derer sich die Wiedererkennungsmerkmale der Kunstfigur „Andy“ hauptsächlich auf die dunklen, lockigen Haare und auf den „Drei-Tage-Bart“ reduziert hätten. Dabei handele es sich keinesfalls um Alleinstellungsmerkmale des Klägers. Ähnlichkeit bestehe insoweit etwa auch zu…. von der Band…. oder zu dem Sänger… (Fotos der beiden: Klagerwiderung vom 23. 3. 2011, S. 9). Der Kläger habe kein Monopol auf einen Stereotyp, wie ihn gerade auch die genannten Personen darstellten. Bloße Ähnlichkeit reiche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht. Aus der Presseberichterstattung gemäß Anlagenkonvolut K 19 könne der Kläger nichts für sich herleiten, da die zur Ähnlichkeit zwischen dem Kläger… und…. Befragten vorher darüber informiert worden seien, dass sie den Kläger mit…. vergleichen sollten und nicht etwa offen gefragt worden seien, wem…. ähnlich sehe.

Das Briefing für die Werbung sei sehr allgemein gehalten gewesen, die gesuchte Person habe keinerlei Ähnlichkeit mit dem Kläger gehabt (Casting Description: Anlage B 1). Eine Annäherung an den Kläger sei weder gefordert gewesen noch habe die Agentur eine solche Annäherung billigend in Kauf genommen. Insoweit beruft sich die Beklagte jeweils auf Zeugenbeweis. Bei dem Schauspieler…. handele es sich um ein bekanntes Werbemodell, das unter anderem in Werbekampagne für…. und…. tätig gewesen sei. Er habe sich als eigenes Modell mit einem eigenen Look etabliert. …. sei das einzige reale Vorbild für die Kunstfigur…. gewesen. Auch insoweit bietet die Beklagte jeweils Zeugenbeweis an.

Gerade das Thema „Style-Wechsel“ schließe eine Erkennbarkeit des Klägers aus, denn für die Adressaten der Werbekampagne sei ohne weiteres erkennbar, dass das Thema „Style-Wechsel" in einem Zusammenhang verwendet werde, der mit der vermeintlichen Kompetenz des Klägers nicht in Zusammenhang stehe. Der Kläger berühme sich ausschließlich einer Expertise im Bereich Kosmetik (Haare, Gesicht), die sich gerade dadurch auszeichne, andere und nicht sich selbst im „Style" zu verändern. Der „Style-Wechsel" des…. habe jedoch keinen Bezug zur Kosmetik und verhindere jeglichen Bezug zu dem Kläger indem, …. sich selbst und gerade nicht andere in ihrem „Style“ verändere. Der „Style-Wechsel“ des „Andy“ im Rahmen der Werbekampagne sei im Sinne von „Verkleidung“ zu verstehen. Den TV-Spots wohne sämtlich auch ein humoristisches Element des „sich selbst nicht ernst nehmens“ inne, das der Werbetätigkeit des Klägers fehle.

Die seitens des Klägers vorgelegten Unterlagen für seine Bekanntheit seien untauglich, eine solche zu belegen, es liege bestenfalls bestrittener Parteivortrag vor. Es bestehe keine relevante Bekanntheit des Klägers über die Zuschauer des Fernsehformats…. hinaus. Aus dem pauschalen Vortrag des Klägers lasse sich nicht erkennen, ob er bei den einzelnen Staffeln und Episoden von…. auch regelmäßig und in nennenswertem Umfang zu sehen gewesen sei, so dass bestritten werde, dass er an der Öffentlichkeitswirkung der Fernsehsendung…. in einem Umfang partizipiert habe, der sich auf seine Bekanntheit habe auswirken können, geschweige denn zur Bekanntheit in einer breiteren Öffentlichkeit geführt habe.

Im Übrigen sei die Klage sei bereits unzulässig, da der Klagantrag zu I. mangels Darstellung des Charakteristischen der angeblichen Rechtsverletzung zu unbestimmt formuliert sei.

Der Kläger hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.07.2011 weiter vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 12.11.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1) Die Klage ist zulässig, es fehlt dem Klagantrag zu I. nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Durch den im Unterlassungsantrag enthaltenen Zusatz („insbesondere wie in...“) wird hinreichend deutlich, welche Unterlassung begehrt wird.

2) Der Klagantrag zu 1) ist unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt er sich nicht aus einer Verletzung seines Rechts am eigenen Bild gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 Abs. 2 KUG.

Unter Zugrundelegung des vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung…. entwickelten Maßstabs ist in den streitgegenständlichen Werbemaßnahmen mit der Kunstfigur…. keine Verwendung eines Bildnisses des Klägers zu sehen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung (Urteil vom 1.12.1999, I ZR 226/97 — …. folgendes ausgeführt (zitiert nach Juris, dort Abs. 21):

[...]
Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf genügt es insoweit, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Publikums irregeführt wird und glaubt, es handele sich bei dem Doppelgänger um die bekannte Person selbst (vgl. LG Düsseldorf, AfP 2002, 64 (65)). Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der letztgenannten Ansicht zu folgen ist.

Die Beklagte hat im vorliegenden Fall mit ihrer Werbung nicht die Bekanntheit des Klägers ausgenutzt, sie hat nicht den Eindruck erweckt, bei dem Darsteller in der Werbung handele es sich um den Kläger. Sie hat sich in ihrer Werbung lediglich eines „Typus“, nämlich desjenigen eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und „Dreitagebart“ bedient, der aber nicht allein vom Kläger verkörpert wird und an dem dieser keine Rechte inne hat. Im Einzelnen:

a) Hinsichtlich der Fernsehwerbung gemäß Anlage K 2 verkörpert der Schauspieler …. gerade nicht den Kläger, er wird nicht als Doppelgänger des Klägers eingesetzt, indem der Eindruck erweckt wird, bei ihm handele es sich um den Kläger. Vielmehr bleibt …. in seiner Rolle des Schauspielers erkennbar und identifizierbar.

Dafür, dass in den Werbespots Bildnisse des Klägers aufgrund Verwendung eines Doppelgängers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sehen sein könnten, spricht in erster Linie die Ähnlichkeit der beiden Personen. Insoweit die Kammer angesichts des eingereichten Bildmaterials (Fotos gem. Anlagen K 5, 6 sowie Videomaterial gem. Anlagen K 2, 18) der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und dem Schauspieler …. eine deutliche Ähnlichkeit besteht. Allerdings ist die Ähnlichkeit wiederum nicht derart prägnant ausgeprägt, dass von einem echten „Doppelgänger“ die Rede sein könnte. So ist anhand des Vergleichs des eingereichten Bild- und Videomaterials ersichtlich, dass …. etwas kantigere, maskulinere Zuge hat und sein Nasenbein nicht ebenmäßig verläuft. Dies ist zum Teil auch in den streitgegenständlichen TV-Spots erkennbar. Der Kläger hingegen verfügt über etwas weichere Züge und ein ebenmäßig verlaufendes Nasenbein. Obgleich also eine deutliche Ähnlichkeit vorhanden ist, ist diese nicht so zwingend dass die beiden Personen überhaupt nicht voneinander zu unterscheiden wären. Hinzu kommt, dass auch einer der äußerlichen Umstände, die für eine besondere Ähnlichkeit sprechen, nämlich die dunklen stark lockigen Haare in der Werbung über weite Strecken nicht betont wird, sondern die Haare gänzlich unter Hüten bzw. Perücken versteckt sind — wenn diese auch im Verlauf des Spots regelmäßig von …. abgenommen werden.

Damit wird in der Fernsehwerbung der Beklagten nicht der Kläger „gedoubelt“, sondern ein bestimmter „Typus“ dargestellt, nämlich derjenige eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken, „Dreitagebart“ und lässigem Auftreten. Bei diesen Attributen handelt es sich nicht um einmalige oder gänzlich ungewöhnliche äußerliche Merkmale, die nur auf äußerst wenige Menschen zuträfen. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass auch weitere derzeit in Deutschland prominente Personen wie etwa …. und ….diesen Typus in ähnlicher Weise verkörpern, mag auch …. von etwas kräftigerer Statur sein. Hinzu kommt, dass dem Kläger auch nach seinem eigenen Vortrag keine derartige Prominenz zukommt, als dass zugrunde gelegt werden könnte dass der beschriebene „Typus“ allein mit ihm assoziiert und ihm gleich einer „Stil-Ikone" zugerechnet werden würde. Je allgemeiner die in Rede stehenden prägenden Attribute sind, desto bekannter muss derjenige sein, der sich wegen dieser Attribute darauf beruft mittels eines Doppelgängers, auf den diese Attribute auch zutreffen, dargestellt zu werden, da solche Merkmale weit weniger eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der Ähnlichkeit zwischen dem Kläger und …. noch nicht, dass in den Fernsehspots der Kläger über einen „Doppelgänger“ abgebildet worden wäre.

Hinzu kommt zwar im vorliegenden Fall, dass der Kläger ab Mitte 2009 Werbung für Handys der Marke Samsung machte, was angesichts des substantiierten Vortrags des Klägers einerseits (vgl. insoweit auch Anlage K 10, S. 18) und des gänzlich pauschalen und damit im Hinblick auf den substantiierten Klägervortrag unbeachtlichen Bestreitens der Beklagten andererseits als unstreitig zugrunde zu legen ist (vgl. hierzu Zöller-Greger ZPO-Kommentar 28. Aufl. 2010, § 138 Rn 8a mwN). Damit wurde der Kläger im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbemaßnahmen in gewissem Umfang mit Werbung für Mobiltelefone assoziiert. Allerdings ergibt sich auch hieraus kein zwingender Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger in der Werbung dargestellt würde. Der bloße Umstand, dass der Kläger für Mobiltelefone der Firma …. warb, legte es nicht zwingend nahe, dass er auch für einen Mobilfunkanbieter werben würde.

Auch ist als zutreffend zugrunde zu legen, dass der Kläger ein erfolgreicher …. und …. ist, so dass das Thema „(Um-)Stylen“ zu seiner Kernkompetenz gehört, was der Kläger substantiiert anhand von Anlagen K 10, 11 sowie 14 bis 18 vorgetragen hat, ohne dass die Beklagte dem inhaltlich substantiiert entgegengetreten wäre, so dass ihr pauschales Bestreiten wiederum unerheblich ist. Insoweit ist für die Frage, ob in der Fernsehwerbung der Kläger mittels „Doppelgängers“ abgebildet wird, zu berücksichtigen, dass auch die streitige Fernsehwerbung (Anlage K 2) die Thematik des „Style-Wechsels“ zum Thema hat. Letztlich führt auch dies indes nicht dazu, dass der Rezipient denken müsse, der Kläger trete in der Werbung der Beklagten auf, denn die Thematik des „Style-Wechsels“ wird hier in einem Zusammenhang verwendet, der mit der Kompetenz des Klägers allenfalls mittelbar in Zusammenhang steht. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass dort eher ein „Verkleiden“ der Figur des …. erfolgt, so dass er die Rolle bestimmter Typen verkörpert (wie etwa Rapper, Hippie, Emo, Funkenmariechen, Mafia-Boss etc.) und das dem ein humoristisches Element innewohnt, von dem der Kläger gerade nicht vorgetragen hat, dass dies mit ihm assoziiert würde. „Styling“ in dem Sinne, in dem es mit dem Kläger assoziiert wird, kommt in der streitgegenständlichen Werbung hingegen nicht vor.

Insoweit wird durch die Thematik des „Style-Wechsels“ hier nicht die Kernkompetenz des Klägers als Stylist unmittelbar betroffen; …. wird gerade nicht als Stylist vorgestellt. Lediglich denkbar ist der Bezug zum Kläger darüber, dass ein Bezug zu der Sendung …. insofern geschaffen wird, als den Rezipienten der Werbung die Gelegenheit gegeben wird „den Spieß umzudrehen“ und nun mal ihrerseits „den Stylisten umzustylen“. Allein auf diese mittelbare Weise kommt insoweit ein Bezug zum Kläger in Betracht. Dieser mittelbare Bezug würde indes jedenfalls auf einer Transferleistung des Publikums beruhen. Eine solche Assoziation zum Kläger ist aber in keiner Weise zwingend. Das Suchen von Personengruppen, Charakteren bzw. „schrägen“ Outfits für die Kunstfigur „Andy“ ist nicht notwendigerweise mit einem Bewusstsein verbunden einen … „umzustylen”. Der humoristische Kerngehalt der Werbung, der die Spots prägt, hängt nicht davon ab, dass eine Assoziation mit dem Kläger besteht.

Dezidiert gegen die Annahme, in der streitgegenständlichen Werbung stelle …. den Kläger dar, sprechen weitere gewichtige Argumente: So wird der Name des Klägers an keiner Stelle der Werbung verwendet. Es gibt auch keine unmittelbare und unmissverständliche Bezugnahme auf ihn. Zudem liegt hier gerade kein klassischer Fall einer „Look-alike" Werbung vor, wie sie den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Düsseldorf zugrunde gelegen hatten. Dort war jeweils schlicht eine Person aufgetreten, die aufgrund ihrer äußeren Erscheinung den Eindruck erweckte bzw. naheliegenderweise erwecken konnte, dass unmittelbar die prominente Persönlichkeit zu sehen sei. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war dies durch den Umstand erfolgt, dass die abgebildete Person erkennbar das äußere Erscheinungsbild …. in der von ihr in dem Film …. gespielten Rolle nachahmte, so dass der Eindruck erweckt wurde, es handele sich um eine Abbildung …. in dieser Rolle (vgl. BGH anO Juris Abs. 21). In dem vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war eine Person, die äußerlich …. ähnelte in der Werbung aufgetreten. Zudem war der Nachname …. in den dort streitgegenständlichen Fernsehwerbespots verwendet worden, in dort streitgegenständlicher Anzeigenwerbung sowohl der Nachname, als auch wiederholt der Vorname (vgl. Urteil des LG Düsseldorf AfP 2002, 64 (S. 64 sowie S. 65 unter 2.)).

Im vorliegenden Fall ist ausgeschlossen, dass ein Rezipient die Werbung in der Weise versteht, wie es in den zitierten Entscheidungen nahe gelegen hatte, nämlich dass der Kläger auftrete und das Produkt der Beklagten empfehle. Allenfalls könnte das Verständnis entwickelt werden, die Kunstfigur des …. werde vom Kläger als Schauspieler verkörpert. Hierin liegt indes eine wesentliche Abstraktion. Es liegt zwar nahe, dass ein Prominenter als „Testimonial“ in einer Werbung auftritt, also das beworbene Produkt selbst empfiehlt und seine Bekanntheit und sein positives Image in den Dienst des Produkts stellt. Hingegen liegt es weitaus weniger nahe, dass ein Prominenter in einer Werbung — ohne sich zu erkennen zu geben — seinerseits lediglich eine Kunstfigur darstellt, die diese Empfehlung abgibt.

Zudem wird zur Überzeugung der Kammer durch die von den Parteien zutreffend als „Pop-Art-Effekt“ beschriebene Colorierung eine weitere Abstraktion geschaffen, die gerade nicht auf den Kläger schließen lässt, sondern noch deutlicher den Charakter von …. als bloßer Kunstfigur betont. Ein Bezug zu Pop-Art bzw. eine Affinität zu Kleidung in bunten, poppigen Farben ist hinsichtlich des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit vermag die Kammer gerade nicht der Ansicht des Klägers zu folgen, dass durch die bildtechnische Verfremdung der Aufnahmen der Schauspieler …. dem Erscheinungsbild des Klägers weiter angeglichen werde.

Des Weiteren erschließt sich der Kammer aus dem Vergleich der Videoaufnahmen gemäß Anlage K 2 (streitgegenständliche Werbespots) und Anlage K 18 (Fernsehauftritte des Klägers) nicht, dass die Übereinstimmungen zwischen …. und dem Kläger weit über die äußeren Merkmale hinaus gehen würden und dass auch Stimme, Artikulation, Gestik, Mimik und Körperbewegung des Klägers und von, …. nahezu identisch wären. Zwar mag sich in dem Umstand, dass sowohl …. als auch der Kläger beim Sprechen in nicht unerheblichem Umfang mit den Händen gestikulieren eine gewisse Übereinstimmung erkennen lassen. Konkrete Gesten, die beim Kläger häufiger zu sehen wären und die von der Kunstfigur …. übernommen worden wären, sind aber weder vorgetragen, noch ersichtlich. Eine besondere Übereinstimmung der Mimik vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Stimmen von …. (bzw ….) und dem Kläger stimmen nicht überein.

Auf den Videoaufnahmen gern. Anlage K 18 findet sich zudem an zahlreichen Stellen ein besonders markantes und für den Kläger offenbar prägendes Lachen. Dieses findet sich gerade nicht in den Werbespots gemäß Anlage K 2.

Hinzu kommt, dass zur Überzeugung der Kammer ein Verbot von Werbung aufgrund von Personenähnlichkeit besonders sorgfältiger Abwägung bedarf, als andernfalls dem betroffenen Darsteller faktisch ein Werbeverbot auferlegt würde, allein weil er einer anderen Person ähnelt. Vor dem Hintergrund, dass die Kammer im vorliegenden Fall gerade nicht zu erkennen vermag, dass …. in der streitgegenständlichen Werbung in einer Weise auftreten würde, die ihn über die ohnehin vorhandene (Typus-) Ähnlichkeit hinaus dem Kläger annähern würde, wäre eine solche Folge hier nicht fern liegend.

b) Hinsichtlich der Printwerbungen (Anlagen K 3, 4) beschränken sich die Umstände, aus denen sich die Verwendung eines Bildnisses des Klägers durch Verwendung der Aufnahmen von …. als „Doppelgänger" ergeben könnte, auf Personenähnlichkeit und auf den Umstand, dass der Kläger zu der Zeit in der die Printwerbungen erfolgten bereits mit Handy-Werbung in Erscheinung getreten war.

Indes wird in den Printwerbungen nicht der Eindruck erweckt, es handele sich bei der dargestellten Person um den Kläger. Der Schauspiele …. wird vielmehr so gezeigt, wie er auch auf den Bildnissen gemäß Anlage K 6 zu sehen ist. Diese Bilder zeigen lediglich einen bestimmten „Typus“, nämlich einen gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und „Dreitagebart“ und lässiger Anmutung. Wie auch in den TV-Werbespots wird lediglich dieser „Typus“ für die Werbung verwendet, nicht dagegen der Eindruck vermittelt, auf den Bildnissen sei der Kläger zu sehen. An diesem „Typus" hat der Kläger indes, wie bereits ausgeführt, keine Rechte; insoweit kann auf die Ausführungen unter 2) a) verwiesen werden.

3) Auch der Klagantrag zu 2) ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenz zu, dieser Anspruch ergibt sich insbesondere weder aus § 812 Abs. I S. 1 Fall 2 BGB (Eingriffskondiktion) noch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 22, 23 Abs. 2 KUG; auch ein Auskunftsanspruch besteht nicht.

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Lizenz setzt voraus, dass der Verletzte nach der Verkehrssitte ein Entgelt hätte beanspruchen können, so dass der in Anspruch Genommene auf Kosten des Verletzten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat (HansOLG Urteil vom 2. 5. 2006, 7 U 19/06, juris-Abs. 9, 10; Wenzel- Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 14. Kapitel An 10 mw19). .lieran fehlt es bereits im Ansatz, da die streitgegenständliche Werbung (wie unter 2) dargestellt) auch unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit zwischen dem Kläger und dem Schauspieler …. keine Verwendung des Bildnisses des Klägers darstellt, so dass nichts auf dessen Kosten erlangt wurde. Da kein Bildnis des Klägers verwendet wurde, kommen auch Lizenzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 22, 23 Abs. 2 KUG bereits vom Ansatz her nicht in Betracht. Der Auskunftsanspruch ist lediglich ein Hilfsanspruch, der der Durchsetzung des geltend gemachten Lizenzanspruchs dienen soll. Da dieser wie dargestellt nicht besteht, besteht auch der vorbreitende Auskunftsanspruch nicht.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 22. 7. 2011 bot keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

Unterschriften