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Zur Äußerung "Olle Crackbraut" als Schmähkritik - LG Köln, Urteil vom 14.7.2010, Az.: 28 O 857/09

Leitsätzliches

Sandy Meyer-Wölden hat keinen Anspruch gegen den Rapper Sido auf Zahlung von 25.000 EUR Schadensersatz, weil dieser sie in einem Rap u.a. als "olle Crackbraut" bezeichnet hatte.

Die Äußerung stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

Eine Gesamtbeurteilung aller maßgeblichen Umstände ergibt allerdings, dass für die Zuerkennung einer Geldentschädigung ein unabwendbares Bedürfnis im Ergebnis nicht besteht.

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidungsdatum: 14. Juli 2010
Aktenzeichen: 28 O 857/09


in dem Rechtsstreit

….

gegen

….

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes und Abmahnkosten wegen einer öffentlichen Äußerung des Beklagten.

Die Klägerin ist Designerin, Model und Moderatorin. Im Jahre 2001 war sie das Cover-Girl der Zeitschrift "F". Sie moderierte zudem Sendungen für das Boulevard-Magazin "H" auf N, war Jury-Mitglied der Serie "S" auf C und moderierte unter anderem auch für K. In den Medien finden sich zahlreiche Berichte über die Klägerin. Im März 2009 wurde in der Zeitschrift "Fim" eine Fotostrecke über die Klägerin abgedruckt. Sie wurde zudem durch ihre Beziehung und die nach wenigen Monaten wieder gelöste Verlobung mit D bekannt. Sie ist die Lebensgefährtin des Schauspielers und Moderators Q. Im Rahmen einer Show ihres Lebensgefährten wird die Klägerin auf einem Sofa sitzend gezeigt, während sie in einer Ausgabe der Zeitschrift "Y" blättert.

Am 29.05.2009 fand die Veranstaltung "G" statt. Dabei handelt es sich um eine Preisverleihung des Musikfernsehsenders "G". Die Veranstaltung fand in der A-Arena in P statt und wurde live im Fernsehen übertragen. Moderiert wurde die Sendung von Q.

Q ist Moderator und Comedian. Er wurde im Jahre 2005 mit dem Musikpreis "Comet" in der Kategorie "Live Comedy" ausgezeichnet. Neben anderen Sendungen moderiert er eine wöchentliche Show, die insbesondere durch eine spöttische Kommentierung von Tagesereignissen bzw. Prominenten gekennzeichnet ist.

Zum Zeitpunkt der Veranstaltung hatten Q und die Klägerin noch nicht öffentlich bekannt gegeben, dass sie ein Paar sind. Es gab allerdings entsprechende Gerüchte, die in den Medien in großem Umfang thematisiert wurden.

Gast der Veranstaltung war u.a. auch der Beklagte. Er wurde dort als Laudator für den Preisträger L engagiert. Unmittelbar nachdem der Beklagte seine Laudatio beendet hatte, erschien Q auf der Bühne. Es kam zu einer spontanen, sich auf der Bühne entwickelnden Konversation zwischen dem Beklagten und Q.

Bei seinem Gang auf die Bühne bediente sich Q typischer Attribute, die üblicherweise Künstlern aus dem Bereich der Rap-Musik nachgesagt werden. Dies zeigte sich insbesondere in seinem Gang, seiner Kleidung, seinem Schmuck und seiner Ausdrucksweise. Zudem stellte er sich unter dem fiktiven Künstlernamen "B" vor. Darüber hinaus trug Q eine silberne Kette, die das Aussehen eine Kobra haben sollte und kommentierte dies, indem er ausführte, die Kette sei aus Alufolie.

Q forderte den Beklagten daraufhin zu einem sog. "Battle-Rap", also einer auf Sprechgesang basierenden Auseinandersetzung auf. Dies lehnte der Beklagte zunächst ab, zumal er über dieses Vorhaben vorab nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Wenig später stimmte der Beklagte dem doch zu.

Im Rahmen dieses "Battle-Rap" rappte zunächst Q und äußerte sich zu den Themen "Wirtschaftskrise" und "Opel". Anschließend forderte er den Beklagten zum "Gegenangriff" mit den Worten "so, jetzt musst Du aber auch so einen kritischen Text hinterher machen" auf. Der Beklagte äußerte sich daraufhin u.a. wie folgt:

"… Ich glaub es nicht, was ist los verdammt, Q ist mit V zusamm…"

sowie

"Olle Crackbraut, olle Crackbraut!".

Währenddessen tanzte Herr Q auf der Bühne und führte einen "Break-Dance" auf.

Im Anschluss an die Äußerungen des Beklagten applaudierte Q dem Beklagten und kommentierte die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten mit den Worten

"phatten Respekt und voll gedisst, Alter! Wie geil ist das denn!".

Über den vorgenannten Auftritt des Beklagten wurde in den folgenden Tagen nach der Veranstaltung in einer Vielzahl von Massenmedien berichtet. Auf die als Anlagen eingereichten Medienberichte (Anlagen K2, K8) wird Bezug genommen. Auch auf der Videoplattform "Z" wurde das streitgegenständliche Videomaterial eingestellt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2009 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Das Schreiben wurde an das Plattenlabel des Beklagten versandt und sodann an diesen weitergeleitet. Eine Vollmacht war der Abmahnung nicht beigefügt. Auf das als Anlage K3 vorgelegte Schreiben wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.06.2009 (K4) verpflichtete sich der Beklagte, es bei Meidung einer für den Fall der Zuwiderhandlung von der Klägerin festzusetzenden und im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe, zukünftig zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, diese sei eine "olle Crackbraut".

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2009 (K5) forderte die Klägerin den Beklagten auf, sich freiwillig bereit zu erklären, an die Klägerin eine Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu zahlen sowie die Kosten für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu übernehmen. Im Rahmen des Versuches einer gütlichen Einigung erklärte sich der Beklagte bereit, die Kosten der Abmahnung zu übernehmen. Hierauf reagierte die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom 16.06.2009 (K7) lehnte die Beklagte die Zahlung einer Geldentschädigung ab.

In der Folgezeit übergab der Lebensgefährte der Klägerin dem Beklagten als Laudator der Preisübergabe bei der Echo-Verleihung den Preis für das beste Musikvideo und äußerte sich beiläufig dazu, dass noch ein Prozess anhängig sei. Vor der Rede als Laudator war Q nicht bekannt, dass der Beklagte den Preis erhalten würde.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Bezeichnung "olle Crackbraut" durch den Beklagten eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle. Durch die Bezeichnung als "Crack-Braut" werde die Behauptung aufgestellt, die Klägerin würde regelmäßig Drogen (nämlich die Droge "Crack") konsumieren. Diese Behauptung würde noch erschwert durch die Bezeichnung "olle", wobei es sich dabei um eine besonders abwertende Bezeichnung einer Person im Sinne "von oll", "alt", bzw. "verlebt" handele. Diese schwere Persönlichkeitsverletzung sei schuldhaft geschehen und die Beeinträchtigung sei auch nicht auf andere Weise zu befriedigen. Daher stünde ihr gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu. Der Beklagte könne sich zudem nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung bzw. auf zulässige Satire berufen, da es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handele.

Wenn eine satirische Äußerung angenommen würde, müsse berücksichtigt werden, dass die Äußerung ohne Berücksichtigung der vermeintlich satirischen Übersteigerung so verstanden werde, dass die Klägerin Drogen konsumiere.

Zu keinem anderen Ergebnis führe, dass die Äußerung im Rahmen eines Battle-Raps gefallen sei. Der Beklagte hätte einer solchen spontanen Aktion nicht zustimmen müssen. Darüber hinaus seien auch insoweit Beschimpfungen nicht üblich. Auch das Verhalten ihres Lebensgefährten könne keine andere Bewertung rechtfertigen. Zum einen hätten das Verhältnis und die Äußerungen Qs keine Auswirkungen auf die Ansprüche der Klägerin. Zum anderen seien die unmittelbar von Q nach den Äußerungen des Beklagten gemachten Bemerkungen nicht auf den Inhalt der Äußerung Bezogen, da Q diese nicht verstanden habe. Vielmehr sei er durch das Inlay im Ohr, Regieanweisungen und die Lautstärke in der Halle nicht in der Lage gewesen, die Äußerungen des Beklagten zu verstehen.

Der Beklagte habe im Rahmen eines Interviews mit der Zeitschrift "P" selbst deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er pikante Informationen habe preisgeben wollen. Soweit der Beklagte bestreite, die Äußerungen gegenüber "P" getätigt zu haben, sei ein pauschales Bestreiten nicht ausreichend.

Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von zumindest 25.000,00 €. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die Abmahnungen auf der Basis eines Streitwertes von 50.000,00 € (Unterlassung) bzw. 25.000,00 € (Schadensersatz) sowie einer 1,3 bzw. 0,65 fachen Gebühr zzgl. Unkostenpauschale und MwSt. zu erstatten. Nicht relevant sei dabei, ob die Anschrift des Beklagten zutreffend sei, da dieser die Abmahnung – unstreitig – erhalten habe. Da die Abmahnung kein einseitiges Rechtsgeschäft darstelle, habe die Vollmacht nicht übersandt werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 25.000,00 Euro nebst Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.12.2009 betragen sollte,
sowie
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.196,38 Euro nebst Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.12.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass bereits keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorläge. Denn es handele sich bei der Darstellung um eine zulässige Satire bzw. Parodie. Nur so sei die Äußerung in der Öffentlichkeit verstanden worden. In diesem Rahmen müsse berücksichtigt werden, dass der "Battle-Rap" immer eine verbale Auseinandersetzung sei, bei der Äußerungen deutlich überzogen dargestellt würden. Auch eine Tatsachenbehauptung enthalte die Äußerung nicht. Denn ein ernst gemeinter Hintergrund sei aus der Äußerung nicht zu erkennen gewesen und auch nicht erkannt worden. Dies zeige sich auch an der Reaktion Qs, der die Inhalte des Raps des Beklagten verstanden habe. Das Bestreiten der Klägerin sei insoweit lebensfern.

Soweit die Klägerin behaupte, der Beklagte habe sich in einem Interview mit der Zeitschrift "P" geäußert, sei dies unzutreffend. Die Äußerung stamme nicht von dem Beklagten.

Jedenfalls fehle die für die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderliche Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend unbegründet, da der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG zusteht. Soweit die Klägerin weitere Abmahnkosten geltend macht, ist die Klage in Höhe von 1.196,43 € begründet.

I. Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung

Durch die Äußerungen des Beklagten liegt allerdings eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor. Diese führt jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht zu einem Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes. Dabei kann offen bleiben, ob eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin vorliegt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Die beanstandete Äußerung des Beklagten beinhaltet eine Schmähkritik, die das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzte. Dabei ist das Persönlichkeitsrecht der Klägerin betroffen, da sich die Äußerung ausdrücklich und unter namentlicher Nennung auf ihre Person bezog.

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer "Meinung" zum Schutz des Grundrechts von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst wird, ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung (vgl. grundlegend BVerfGE 61, 1, 8f). Dabei kann auch die Äußerung von Tatsachen, die der Meinungsbildung dienen, in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 90, 1, 15). Eine Tatsachenbehauptung ist anzunehmen, wenn die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; BGH NJW 1996, 1131). Wenn in einer Aussage Tatsachenbehauptungen sowie Meinungsäußerungen enthalten sind, ist zu berücksichtigen, welches der genannten Elemente im Vordergrund steht. Von einem Überwiegen des tatsächlichen Charakters einer Äußerung kann dabei ausgegangen werden, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der zusammengefassten tatsächlichen Umstände möglich ist (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 4.51, m.w.N.).

Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Maßgeblich für das Verständnis und den Inhalt einer Äußerung ist insoweit nicht die subjektive Absicht des sich äußernden Beklagten, sondern allein der Sinn, der den Äußerungen nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zukommt (BVerfG NJW 2006, 207 – "IM-Sekretär" Stolpe). Abzustellen ist insoweit auf den unbefangenen Durchschnittsempfänger unter Berücksichtigung der Gesamtdarstellung, wie sie für ihn erkennbar ist (BVerfG NJW 1995, 3303 – Soldaten sind Mörder II; NJW 1999, 483; BGH NJW 2002, 1192). Es kommt auf Durchschnittsempfänger an, die mit der Materie nicht speziell vertraut sind (BGH NJW 1995, 861 – Caroline von Monaco I). Dabei ist nicht auf das Verständnis des unkritischen Durchschnittslesers, sondern richtigerweise auf dasjenige des unvoreingenommenen und verständigen Publikums abzustellen (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 4.4).

Bei Tatsachenbehauptungen kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 I GG (Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a m.w.N.). Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist jedoch weiter zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist (Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a m.w.N.).
Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Meinungsäußerung. Denn die Äußerung wird durch den Durchschnittsrezipienten nicht als Tatsachenbehauptung verstanden. Im Rahmen der Ermittlung des Verständnisses des Durchschnittsrezipienten ist zu berücksichtigen, dass bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen erfolgter Meinungsäußerungen davon auszugehen ist, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfG in NJW 2006, 207 - "IM Sekretär" Stolpe). Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 GG. Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfG a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt eine Meinungsäußerung vor. Denn die Äußerung ist substanzarm und wird durch den Durchschnittsrezipienten auch entsprechend aufgefasst. Sie enthält keinen Bezug zu der vorherigen oder einer anderen tatsächlichen Darstellung. Dies wird auch durch die von beiden Seiten eingereichten Forumsbeiträge und die Berichterstattung über die Preisverleihung belegt. Denn hiernach haben die Empfänger der Mitteilung die Behauptung zwar als beleidigend aufgefasst. Auf den Vorwurf, die Klägerin würde tatsächlich die Droge "Crack" konsumieren, schlossen die Rezipienten jedoch ersichtlich nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Zusammenhang der Äußerung, zumal weder die Klägerin noch deren Lebensgefährte Q im Zusammenhang mit Drogenkonsum gebracht wurden.

Selbst wenn die Äußerung als mehrdeutig einzustufen wäre und daher ein Teil der Rezipienten die Äußerung dahin verstanden haben sollten, dass die Klägerin Crack konsumiert, würde dies nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten und o.g. Grundsätzen im Rahmen der Entscheidung über einen Schadensersatz und damit eine zivilrechtliche Sanktion zu keinem anderen Ergebnis führen.

Jedoch liegt auch bei der Annahme einer Meinungsäußerung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor, da es sich bei der Äußerung um eine Schmähkritik handelt, die nicht von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG geschützt wird. Denn entsprechend den vorstehenden Ausführungen äußerte der Beklagte keine Meinung im Sinne einer Bewertung eines die Öffentlichkeit betreffenden Themas. Vielmehr handelte es sich um eine substanzlose "Blödelei".

Die Grundsätze, dass bei der rechtlichen Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik zu berücksichtigen ist, dass es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen und daher angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen sind, kann vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar gilt das vorstehend ausgeführte auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten. Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (vgl. BVerfG, NJW 1976, 1680; BVerfG, NJW 1984, 1741; BVerfG, NJW 1985, 787). Jedoch setzt dies eine grundsätzlich Auseinandersetzung mit einem Thema voraus, war gerade nicht zu erkennen ist.

Vor diesem Hintergrund kann auch die Annahme, dass es für die Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 GG ferner maßgeblich darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat, zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn bereits wegen des fehlenden tatsächlichen Inhaltes der streitgegenständlichen Äußerung steht nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund, so dass die Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten muss (vgl. BGH, NJW 2000, 3421, 3422 – Babycaust m. w. N.). Dies räumt auch der Beklagte ein, wenn er ausführt, die Äußerung sei so substanzarm, dass ein Tatsachenkern in ihr nicht mehr zu erkennen ist.

Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist auch nicht zulässig, soweit sich der Beklagte auf eine satirische Darstellung beruft.

Für die Abwägung sind dabei die Umstände zu berücksichtigen, in der die Äußerung gefallen ist. Unmittelbar nachdem der Beklagte seine Laudatio gehalten hatte, erschien Q auf der Bühne. Die daraufhin folgende Showeinlage erfolgte spontan und ohne dass der Beklagte über etwaige Inhalte des folgenden Geschehens informiert war. Es handelte sich vielmehr um eine spontane, sich auf der Bühne entwickelnde Konversation zwischen Q und dem Beklagten.

Dabei parodierte Q bereits bei seinem Gang auf die Bühne typische Attribute, die üblicherweise Künstlern aus dem Bereich Rap-Musik nachgesagt werden. Dies zeigte sich insbesondere in seinem Gang, seiner Kleidung und seiner Ausdrucksweise. So stellte er sich dann unter dem fiktiven Künstlernamen "B" gegenüber dem Beklagten vor. Auch hierbei handelte es sich um eine Parodie auf Rap-Musiker, zu deren Kreis auch der Beklagte gehört.

Im weiteren Verlauf machte sich Q über typische Accessoires von Rap-Musikern und somit auch über den Beklagten lustig, indem er statt für Rap-Musiker übliche schwere Gold- und Silberketten bzw. wie der Beklagte eine silberne Maske, eine Kobra aus – wie Q bekundete – Alufolie trug.

Im Folgenden forderte Q den Beklagten zu einem sog. "Battle-Rap" auf. Dieses Ansinnen wurde zunächst durch den Beklagten abgelehnt, zumal der Beklagte durch den Auftritt Qs als Rapper "auf die Schippe genommen" wurde. Schließlich erklärte sich der Beklagte jedoch einverstanden.

Es folgte ein Auftritt Qs, der sich – wie bei Rap-Texten üblich – sozialkritisch mit Fragen zu den Themen "Wirtschaftskrise" und "Opel" beschäftigte. Persönliche Angriffe gegen einzelne Personen enthielt der Rap Qs nicht. Dabei versuchte Q im Rahmen seines Auftritts ebenfalls die für einen Rapper typischen Attribute in der Art der Darstellung nachzuahmen. Anschließend wurde der Beklagte "zum Gegenschlag" aufgefordert mit den Worten "so, jetzt musst Du aber auch so einen kritischen Text hinterher machen".

Dem Battle-Rap ist es wesenseigen, sich mit Äußerungen eine verbale Auseinandersetzung zu liefern. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch nicht um einen normalen Battle-Rap, sondern vielmehr um eine Parodie eines solchen Battle-Raps. Mithin war sowohl für die Protagonisten als auch für die Zuschauer ohne weiteres erkennbar, dass der nun folgende Dialog nicht über ernst gemeinten Inhalt verfügte. Es folgte die streitgegenständliche Äußerung seitens des Beklagten.

Während der Beklagte im typischen Stil eines Battle-Rap die Bezeichnung "Olle Crack-Braut" rappte, tanzte Herr Q hierzu und führte – ebenfalls in parodistischer Weise – einen sog. Break-Dance – einen Tanzstil, der ebenfalls dem Bereich der Rap-Musik zugeordnet ist – auf.

Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Begleitumstände ergibt sich somit, dass die vom Beklagten getätigte Äußerung im Rahmen einer humoristischen, satirisch-parodistischen öffentlichen Aufführung stattfand. Dies scheint auch das Publikum erkannt zu haben, wie sich aus dem lauten Gelächter unmittelbar nach der Situation ergibt. Dass Q die Äußerung des Beklagten akustisch nicht verstanden haben will, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn für die Einordnung der Aussage und die Frage, ob Satire vorliegt, kommt es auf den Durchschnittsrezipienten und nicht auf eine von der Aussage mittelbar betroffene Person, wie den Lebensgefährten der Klägerin an.

Satirischen Werken ist es wesenseigen, dass sie mit Übertreibungen, Verzerrungen, Verfremdungen arbeiten und zum Lachen reizen wollen (BVerfG NJW 1992, 2073). Bei der Bewertung von Satire ist zwischen der Einkleidung und dem Aussagekern (dem Inhalt) der Äußerung gesondert zu prüfen, ob sie eine Kundgebung der Missachtung der angesprochenen Person enthalten, wobei die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung in der Regel weniger streng ist als für die Bewertung des Inhalts (Sprau in: Palandt, § 823, Rn. 107). Bei der Ermittlung von Einkleidung und Aussagekern sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, das heißt die Auslegung und Deutung der formalen und inhaltlichen Elemente der Satire muss die Besonderheiten der im konkreten Fall gewählten Werkgattung und der Umstände oder Personen, gegen die sich die Satire richtet, berücksichtigen (von Becker, GRUR 2004, 908, 911).

Dennoch geht die Kammer davon aus, dass die Äußerung auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Kriterien eine unzulässige Schmähkritik darstellt. Denn es liegt – wie dargelegt – eine Schmähkritik vor, die nicht auf einer Auseinandersetzung in einer Sache beruht. Die Äußerung kann daher auch nicht zu einer Meinungsbildung beitragen. Vielmehr ist die Äußerung alleine gefallen, um den Text des Battle-Rap zu vervollständigen, ohne dass es dabei auf den konkreten Inhalt ankommen würde. Vor diesem Hintergrund stellt auch der Kern der Aussage "olle Crackbraut" entsprechend den durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. ZUM 2005, 384) aufgestellten Grundsätzen eine Schmähkritik dar, auch wenn der Maßstab großzügiger angelegt werden muss, als bei Äußerungen, die nicht in einem satirischen Kontext stehen.

Ob das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die streitgegenständliche Äußerung auch schwerwiegend verletzt worden ist, kann letztlich offen bleiben, da jedenfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung ein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes nicht in Betracht kommt.

2. Verschulden

Dabei ist die weitere Voraussetzung für die Zuerkennung einer Geldentschädigung, nämlich, dass der Verletzer schuldhaft handelt, ist anzunehmen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach nicht erforderlich ist (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 14.115 m.w.N.), dass sich andererseits aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben kann (BGH NJW 1996, 1131, 1135 – Lohnkiller) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend sein kann, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist.

Da die Äußerung eine erkennbare Schmähkritik enthält, wäre sie durch den Beklagten ohne weiteres zu vermeiden gewesen. Auch die Tatsache, dass der Beklagte zu dem Battle-Rap spontan aufgefordert wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch im Rahmen einer spontanen Äußerung waren der Charakter der Äußerung und der fehlende Sachbezug ohne weiteres erkennbar.

Vor diesem Hintergrund geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass dem Beklagten ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist. Denn anders als bei gedruckten oder vorgefertigten Äußerungen konnte von dem Beklagten nicht erwartet werden, dass er im Hinblick auf seine Äußerungen die pressemäßige Sorgfalt einhält. Der Beklagte ist kein Organ der Presse, sondern handelte spontan im Rahmen einer Unterhaltungsveranstaltung.

3. Anderweitige Ausgleichsmöglichkeit

Eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit, die geeignet ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreichend auszugleichen, kommt allerdings nicht in Betracht.

Die Gewährung einer Geldentschädigung hat die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu schließen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht würde (vgl. Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Kap. 14.120). Dabei kommt als anderweitige Ausgleichsmöglichkeit insbesondere der Widerruf durch den Äußernden in Betracht. Um einen solchen muss sich der Betroffene bemühen (vgl. Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Kap. 14.121, m.w.N.). Wenn auch durch den Widerruf kein hinreichender Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung erreicht werden kann oder wenn der Verletzer den begehrten Widerruf verweigert, so dass ihn der Verletzte erst spät aufgrund gerichtlicher Entscheidung erlangen kann (vgl. BGH in NJW 1995, 861, 864 – Caroline von Monaco I), führt die fehlende gerichtliche Geltendmachung nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Zahlung einer Geldentschädigung.

Ein Widerruf kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Äußerung um eine Meinungsäußerung in Form einer Schmähkritik handelt. Diese kann nicht widerrufen werden. Die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung, der – ebenfalls zeitnah – zu der Abgabe einer Unterlassungserklärung führte, ist als Ausgleich nicht ausreichend.

4. Gesamtabwägung

Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Gesamtbeurteilung aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass für die Zuerkennung einer Geldentschädigung ein unabwendbares Bedürfnis im Ergebnis nicht besteht.

Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in GRUR 2010, 171 – Roman "Esra", m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH NJW 1996, 985, 987 - Kumulationsgedanke).

Im Rahmen der Abwägung ist dabei die Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Recht der freien Meinungsäußerung, (Art. 5 GG) zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtabwägung auch unter Berücksichtigung der unter Ziff. 1. bis 3. genannten Erwägungen davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Entschädigung nicht besteht. Denn gegen einen Anspruch auf Geldentschädigung spricht zunächst, dass der Beklagte unmittelbar nach der entsprechenden Aufforderung vom 04.06.2009 – die Äußerung erfolgte am 29.05.2009 – am 05.06.2009 eine Unterlassungserklärung abgab. Hierbei hat der Beklagte auch ausdrücklich erklärt, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, die Klägerin zu beleidigen. Auch ist dem Beklagten – wie dargelegt – kein schweres Verschulden vorzuwerfen.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung im Rahmen eines satirisch, parodistischen Kontextes gefallen ist. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziff. 1 Bezug genommen werden. Wenn die Äußerung aber im Rahmen eines entsprechenden Kontextes gefallen ist und auch entsprechend als solche aufgefasst wurde, ist zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen. Diese ist jedoch im Rahmen ihrer Äußerung als erheblich weniger schwerwiegend einzustufen, als eine entsprechende Äußerung, die in einer sachlichen Diskussion gefallen wäre. Wie dargelegt lag der Äußerung erkennbar gerade keine Tatsachenbehauptung – aber auch keine Meinungsäußerung als Bewertung eines konkreten Sachverhaltes – zugrunde, die sich dauerhaft negativ auf das Image oder Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit auswirken würde.

Letztlich kann auch im Rahmen der Gesamtabwägung nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass ggf. eine mehrdeutige Äußerung vorliegen kann. Denn – wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont hat (NJW 2006, 207 – "IM Sekretär" Stolpe) – ist bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht bei der Frage, ob staatliche Sanktionen oder Schadensersatzansprüche drohen, zu berücksichtigen, dass eine einschüchternde Wirkung auf die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berührt werden kann, so dass die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz betroffen wird. Vor diesem Hintergrund muss dem Beklagten im Rahmen der Gesamtabwägung für das Bestehen eines immateriellen Schadensersatzes unabhängig von der grundsätzlichen Annahme eines Verschuldens zugutegehalten werden, dass es sich um eine beiläufige Äußerung handelt, die – wie dargelegt – im Rahmen einer rein unterhaltenden Veranstaltung gefallen ist. Müsste der Beklagte befürchten, aufgrund solcher evtl. mehrdeutiger Aussagen, die einen eher ausschmückenden Charakter haben, zur Zahlung einer immateriellen Entschädigung verurteilt zu werden, würde dies den Kernbereich der Meinungsfreiheit betreffen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Äußerung getätigt wurde, ohne dass dies für die Kernaussage des Beklagten notwendig gewesen wäre.

Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen geht die Kammer davon aus, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht besteht.

II. Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten

1. Abmahnkosten aufgrund der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Soweit die Klägerin Ansprüche wegen der Abmahnung aufgrund ihrer Persönlichkeitsverletzung geltend macht, ist die Klage teilweise begründet, da sie einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.196,43 € (inkl. Unkostenpauschale und MwSt.) unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§ 823, 249 BGB aber auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB gegen den Beklagten hat. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers stellt ein Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen entspricht und für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7 a m.w.N.).

Insgesamt ist der Streitwert im Rahmen der Abmahnung durch die Klägerin jedoch zu hoch angesetzt worden. In Anbetracht der streitgegenständlichen Äußerung und des Verbreitungsgrades erscheint der Kammer ein Streitwert von 30.000,00 € angemessen aber auch ausreichend, um die zu schätzende Beeinträchtigung der Klägerin angemessen zu berücksichtigen (§ 3 ZPO). Zugrunde zu legen war der Abmahnung eine Geschäftsgebühr mit dem 1,3-fachen Satz. Dies ergibt einen berechtigten Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.196,43 € (inkl. Unkostenpauschale und MwSt.).

Der Vortrag des Beklagten, die Abmahnung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Vollmacht muss der Abmahnung nach herrschender Meinung nicht beigefügt werden (vgl. OLG Köln, WRP 1985, 360 f.; Busch, GRUR 2006, 477 ff. m. zahlr. w. N.). Die Tatsache, dass die Abmahnung nicht an die korrekte Wohnanschrift des Beklagten gesandt wurde, ist ebenfalls nicht entscheidend, da die Abmahnung dem Beklagten kurzfristig zugegangen ist und er am Folgetag darauf reagierte.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der berechtigt geltend gemachten Abmahnkosten beruht auf §§ 291, 288 BGB.

2. Abmahnkosten wegen der Aufforderung zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes

Soweit weitere Abmahnkosten für die Geltendmachung des immateriellen Schadensersatzes geltend gemacht werden, ist die Klage nach den vorstehenden Erwägungen unbegründet, da die Abmahnung nicht berechtigt erfolgte. Ansprüche nach § 823 BGB oder aus GOA bestehen daher insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 27.196,38 Euro.

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