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Widerruf der Einwilligung in Ausstrahlung eines TV-Interviews - LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2010, Az.: 12 O 309/10

Leitsätzliches

Die Einwilligung in die Ausstrahlung eines TV-Interviews kann widerrufen werden, wenn ein Trauerfall vorliegt. Erfolgt trotzdem eine Ausstrahlung, so liegt hierin ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt die Trauer wegen des Todes eines nahen Angehörigen.

 LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 Aktenzeichen: 12 O 309/10

Entscheidung vom 27. Oktober 2010

 

In dem Rechtsstreit

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30. Juli 2010 wird, soweit sie den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers zu 2) betrifft, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, die anlässlich eines Interviews mit dem Antragsteller zu 2) als Großvater der bei der Love Parade 2010 verstorbenen X am 27.07.2010 in der Zeit von ca. 15.00 bis ca. 18.30 Uhr in der Wohnung X durch das Fernsehteam unter Federführung durch die entweder als Mitarbeiterin oder aber im Auftrage der Antragsgegnerin tätige X gemachten Bild- und/oder Tonaufnahmen Dritten zur Kenntnis zu bringen, insbesondere auszustrahlen, zu verlesen oder zu verbreiten, auch nicht in Teilen oder unter Verfremdung der aufgenommenen Person, auch nicht unter Weglassung der Namensnennung des Antragstellers zu 2) sowie der verstorbenen X in etwaigen Beiträgen darzustellen.

Hinsichtlich des von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachten Anspruchs wird die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, die anlässlich eines Interviews mit dem Antragsteller zu 2) als Großvater der bei der Love Parade 2010 verstorbenen X am 27.07.2010 in der Zeit von ca. 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr in der Wohnung X durch das Fernsehteam unter Federführung durch die entweder als Mitarbeiterin oder aber im Auftrag der Antragsgegnerin tätige X gemachten Bild- und/oder Tonaufnahmen Dritten zur Kenntnis zu bringen und dabei Lichtbilder der X unverpixelt auszustrahlen und zu verbreiten.

Unter Abänderung der im Beschluss vom 30.07.2010 enthaltenen Kostenentscheidung werden der Antragsgegnerin die Gerichtskosten sowie ihre außergerichtlichen Kosten zu 75 % und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) zu 50% auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2) trägt die Antragsgegnerin zu 100 %. Die Antragstellerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 50 % sowie 25 % der Gerichtskosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin zu 1) darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand:

Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der bei der Love Parade 2010 in Duisburg verstorbenen X; bei dem Antragsteller zu 2) handelt es sich um den Großvater des Unfallopfers. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein bekanntes Medienunternehmen, welches unter anderem einen eigenen Fernsehsender betreibt.

Die Redakteurin X führte mit dem Antragsteller zu 2) am 27.07.2010 in dessen Wohnung ein Interview, welches von einem Fernsehteam gefilmt und auf Video aufgenommen wurde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juli 2010 wurde der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das geführte Interview mit dem Antragsteller zu 2) mitgeteilt, dass die Hinterbliebenen abgesprochen hätten, dass es keine irgendwie geartete mediale Berichterstattung geben solle. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller zu 2) in die Aufzeichnung und die Ausstrahlung des Interviews wirksam eingewilligt habe. Aus redaktionellen Gründen habe man sich entschlossen, die verstorbene X in etwaigen Beiträgen in nicht erkennbarer Form darzustellen und den Namen des Großvaters nicht zu nennen. Daraufhin wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2007 an die Antragsgegnerin erklärt, dass "eventuell erteilte Einverständnisse zur Ausstrahlung, Nutzung oder Verbreitung des gewonnenen Materials … ausdrücklich widerrufen, die Ausstrahlung, Nutzung und Verbreitung des gewonnenen Materials … ausdrücklich untersagt" werde.

Die Antragsteller tragen vor:

Nachdem der Antragsteller zu 2) frühestens um 14.30 Uhr seitens der Antragsgegnerin angerufen und gefragt worden sei, ob er zu Hause mit X zu sprechen bereit sei, sei X in der Wohnung des Antragstellers zu 2) erschienen und habe ihn zum Interview überredet, wobei ihr dies durch die Ausnutzung seiner Trauer, seines persönlichen Schicksalsschlages sowie des möglicherweise sogar geäußerten Wunsches, durch Reden über die Trauer das Unfassbare nachzuvollziehen, leicht gefallen sei. Während des gesamten mit dem Antragsteller zu 2) geführten Interviews habe das Bild, welches bereits in dem Presseartikel der X erwähnt worden sei, deutlich sichtbar inklusive dem ebenfalls dort erwähnten Stofftier auf dem Couchtisch im Wohnzimmer des Antragstellers zu 2) gestanden. Als das Fernsehteam noch vor Ort in der Wohnung anwesend war, sei die Antragstellerin zu 1) erschienen und habe erklärt, dass sie eine mediale Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Tode ihrer Tochter nicht wünsche, und das Team der Antragsgegnerin aufgefordert, die Aufnahme zu löschen. Der Antragsteller zu 2) habe unmissverständlich und im direkten Anschluss im Beisein erklärt, dass er nicht mehr wolle, dass dieses Interview gesendet werde.

Auf Antrag der Antragsteller ist durch Beschluss der Kammer vom 30.07.2010 eine einstweilige Verfügung ergangen, durch die der Antragsgegnerin untersagt worden ist, die anlässlich eines Interviews mit dem Antragsteller zu 2) als Großvater der bei der Love Parade 2010 verstorbenen X am 27.07.2010 in der Zeit von ca. 15.00 bis ca. 18.30 Uhr in der Wohnung X durch das Fernsehteam unter Federführung durch die entweder als Mitarbeiterin oder aber im Auftrage der Antragsgegnerin tätige X gemachten Bild- und/oder Tonaufnahmen Dritten zur Kenntnis zu bringen, insbesondere auszustrahlen, zu verlesen oder zu verbreiten, auch nicht in Teilen oder unter Verfremdung der aufgenommenen Person, auch nicht unter Weglassung der Namensnennung des Antragstellers zu 2) sowie der verstorbenen X in etwaigen Beiträgen sowohl in erkennbarer als auch in nicht erkennbarer Form darzustellen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller zu 2) beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.

Die Antragstellerin zu 1) beantragt,

die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, die anlässlich eines Interviews mit dem Antragsteller zu 2) als Großvater der bei der Love Parade 2010 verstorbenen X am 27.07.2010 in der Zeit von ca. 15.00 bis 18.30 Uhr in der Wohnung X durch das Fernsehteam unter Federführung durch die entweder als Mitarbeiterin oder aber im Auftrage der Antragsgegnerin tätige X gemachten Bild- und/oder Tonaufnahmen Dritten zur Kenntnis zu bringen und dabei Lichtbilder der verstorbenen X unverpixelt auszustrahlen und zu verbreiten.

Die Antragsgegnerin trägt vor:

Die einstweilige Verfügung, durch die der Antragsgegnerin die unmittelbare und mittelbare Nutzung des gesamten Interviews untersagt werde, stelle einen Eingriff in die gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG geschützte Presse- und Rundfunkfreiheit dar. Der Antragsgegner zu 2) habe die Einwilligung zu dem Interview nicht widerrufen können. Dem Antragsteller zu 2) sei bereits am Vormittag des 27.07.2010 in einem Telefonat offengelegt worden, dass ein entsprechendes Team vorbeigeschickt werden solle, um ein Interview zum Verlust der Enkeltochter auf der Love Parade aufzunehmen. Der Antragsteller zu 2) habe sich zu diesem Zeitpunkt dahingehend geäußert, dass er sehr gerne seine Trauer öffentlich machen möchte. Eine halbe Stunde vor ihrer Ankunft habe X den Antragsteller zu 2) erneut telefonisch kontaktiert und die zeitnahe Ankunft angekündigt. Dann sei – ohne das Filmteam – das Interview ausführlich vorbesprochen worden. Schließlich sei das Interview geführt worden. Als das Filmteam die Ausrüstung eingepackt habe, sei die Antragstellerin zu 1) erschienen. Die Antragstellerin zu 1) habe verlangt, dass die Aufnahmen gelöscht würden. Der Antragsteller zu 2) habe aber nicht erklärt, dass er mit der Nutzung des Interviewmaterials nicht einverstanden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:


Die einstweilige Verfügung der Kammer ist, soweit sie auf Antrag des Antragstellers zu 2) ergangen ist, mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßnahme zu bestätigen. Aus Gründen der Bestimmtheit des Unterlassungstenors haben die Worte "sowohl in erkennbarer als auch nicht erkennbarer Form", die sich ersichtlich nur auf die Bildaufnahmen beziehen, zu entfallen. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) ist sie mit der den Unterlassungsanspruch einschränkenden Maßgabe zu bestätigen, nachdem dies seitens der Antragstellerin zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung entsprechend beantragt worden ist.

I.

Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist in vollem Umfang gerechtfertigt aus §§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 GG. Durch eine Veröffentlichung des unstreitig von der Antragsgegnerin aufgenommenen Interviews in der Wohnung des Antragstellers zu 2) würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 2) unabhängig davon verletzt, ob die Bildaufnahmen ganz oder teilweise veröffentlicht werden, die Bilder unter Verfremdung der aufgenommenen Personen wiedergegeben werden oder nur der Wortlaut des Interviews gesendet wird.

Das Recht auf ungestörte Trauer um den Tod eines nahen Angehörigen unterfällt dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1, 2 Abs. 1 GG (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1998, 15 U 232/97, Juris, Rn. 17 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31.03.2005, 8 U 910/04, Juris, Rn. 14 ff.).

Das von der Antragsgegnerin geführte Interview, das unstreitig den Umgang des Antragstellers zu 2) mit der Trauer um den Tod seiner Enkelin zum Gegenstand hatte, griff in dessen Privatsphäre ein, denn dem Antragssteller zu 2) steht das Recht zu, mit der Trauer um seine Enkelin für sich allein zu bleiben.

Soweit der Unterlassungsantrag die anlässlich des Interviews gefertigten Bildaufnahmen zum Gegenstand hatte, kommt hinzu, dass durch eine Veröffentlichung das Recht des Antragstellers zu 2) am eigenen Bild auf § 22 KUG verletzt würde. Bei dem Angehörigen eines Unfallopfers handelt es sich nicht um eine relative Person der Zeitgeschichte (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8, Rn. 23). Das Interesse der Allgemeinheit bezieht sich bei Unfällen in aller Regel auf den zeitgeschichtlichen Vorgang und nicht auf die Person der Opfer, dies gilt erst recht für die Angehörigen (a.a.O. Rn. 23).

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 2) erfolgte hinsichtlich beider Einzelausprägungen auch widerrechtlich und stellt eine den geltend gemachten Unterlassungsanspruch tragende Rechtsverletzung dar.

Zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller zu 2) sich auf eine Verletzung seiner öffentlichkeitsabgewandten Privatsphäre berufen kann. Die streitgegenständliche Veröffentlichung eines Interviews, das ausschließlich die Trauer des Antragstellers zu 2) und den Umgang des Antragstellers zu 2) mit dem Tod seiner Enkelin zum Gegenstand hat, beeinträchtigt in jedem Fall die Privatsphäre des Antragstellers zu 2), die den Bereich umfasst, zu dem andere nur Zugang haben, soweit er diesen gestattet wird. Entsprechend dürften nach § 22 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden.

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu 2) jedenfalls konkludent ein Einverständnis mit einer Veröffentlichung des Interviews erteilt hat. Jedoch ist von einem Widerruf dieses Einverständnis auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller zu 2) sich ausdrücklich mit den Filmaufnahmen durch die Antragsgegnerin und deren Veröffentlichung einverstanden erklärt hat.

Die Einwilligung ist grundsätzlich eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 838). Ein Widerruf kann nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebietet; dies kann dann der Fall sein, wenn veränderte Umstände vorliegen, die auf einer gewandelten inneren Einstellung basieren, so dass es dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist, an der einmal gegebenen Einwilligung noch festgehalten zu werden (vgl. Wenzel, a.a.O., Kap. 7, Rn. 84 ff.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Einverständnis zu einem Zeitpunkt erklärt wurde, als die Antragstellerin zu 1), also die Mutter des Love Parade Opfers, noch nicht um das Fernsehinterview wusste. Unmittelbar nachdem sie von diesem erfuhr, widersprach sie den Fernsehaufnahmen und begehrte deren Löschung. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsteller zu 2) aus Rücksichtnahme gegenüber seiner Tochter und zur Vermeidung familiärer Konflikte im Zusammenhang mit dem tragischen Schicksalsschlag seine Meinung ändern und seine Einwilligung widerrufen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Einwilligung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin keine langen Überlegungen zugrunde lagen. Zudem wurde der Widerruf, selbst wenn er erstmalig im anwaltlichen Schreiben vom 29.07.2010 erfolgt ist, zeitnah zum geführten Interview erklärt.

Auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit der Antragsgegnerin aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG erscheint die Veröffentlichung des Interviews – ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob Personen unkenntlich gemacht werden oder nur der Text wiedergegeben wird – nicht gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass durch die Zurschaustellung der Trauer des Antragstellers zu 2) in einem Interview massiv in die Privatsphäre eingegriffen wird. Den Wunsch, in der Verarbeitung der Trauer alleine zu bleiben, hat die Presse zu respektieren. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zu 2) gegenüber der "X" ein Interview gegeben hat. Wie sich aus dem Widerruf der Einwilligung ergibt, hat der Antragsteller zu 2) seine Auffassung geändert. Soweit die Antragsgegnerin sich auf die Veröffentlichungen bei X beruft, stehen diese dem zu respektierenden Wunsch des Antragstellers zu 2), nicht mit einem weiteren Interview in die Öffentlichkeit zu treten, nicht entgegen. Es ist schon nicht ersichtlich, wer die von der Antragsgegnerin angeführten Veröffentlichungen veranlasst hat.

Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Unterlassungsantrag gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat alles zu unterlassen, was dazu führt, dass nach außen erkennbar wird, dass über die Trauer des Antragstellers zu 2) berichtet wird. Dies wäre auch dann der Fall, wenn das Interview öffentlich wiedergegeben wird und dabei zwar das Gesicht des Antragstellers zu 2) gepixelt, die Wohnung, in der das Interview geführt wurde, indessen sichtbar ist. Dies wäre aber auch dann der Fall, wenn lediglich der Text wiedergegeben wird, da das Interview gerade den Umgang des Antragstellers zu 2) mit der Trauer um den Tod seiner Enkelin X zum Gegenstand hatte.

Es besteht auch die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat das Interview mit dem Antragsteller zu 2) unstreitig gefilmt und den Wortlaut aufgenommen. Sie hat sich geweigert, das Interview zu löschen. Allein aus dem Umstand, dass sie sich auf eine wirksame Einwilligung in das Interview beruft, wird deutlich, dass sie beabsichtigt, das Interview zu verwerten. Zwar sind grundsätzlich bei der Frage nach der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern die Umstände der Veröffentlichung zu berücksichtigen. Vorliegend sind jedoch keinerlei Umstände denkbar, die die Veröffentlichung des Interviews rechtfertigen könnten.

II.

Soweit sich die Antragstellerin zu 1) gegen die unverpixelte Veröffentlichung von Bildern ihrer Tochter wendet, ist der Antrag gerechtfertigt.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, zu dem das Recht am eigenen Bild gehört (vgl. Bundesverfassungsgericht GRUR 2006, 1049, 1050).

Während des Interviews wurde auch das Bild der verstorbenen X aufgenommen. Dies hat die Antragsgegnerin, die die Filmaufnahmen kennt, nicht substantiiert bestritten. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, das Interview des Antragstellers zu 2) veröffentlichen zu dürfen, beinhaltet die Gefahr, dass auch das Bild der Verstorbenen anlässlich einer solchen Veröffentlichung gezeigt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Schreiben vom 29.07.2010 erklärt hat, die Verstorbene in etwaigen Beiträgen in nicht erkennbarer Form darzustellen, den Namen des Großvaters nicht zu nennen. Jedenfalls verfügt die Antragsgegnerin insoweit über entsprechende Filmaufnahmen, woraus sich eine entsprechende Begehungsgefahr ergibt. Diese kann indessen nach allgemeinen Grundsätzen nur mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

In die Veröffentlichung des Bildes der X hat die Mutter der Verstorbenen nicht eingewilligt. Diese Einwilligung war nach § 23 Abs. 1 KUG nicht entbehrlich, denn die Verstorbene war als Unfallopfer keine relative Person der Zeitgeschichte. Damit sind Personen gemeint, die aufgrund ihrer Verknüpfung mit einem Ereignis der Zeitgeschichte zum Gegenstand des Informationsinteresses werden. Auf Seiten des Betroffenen ist sein Recht auf Anonymität zu berücksichtigen, welches durchgreift, wenn das Informationsinteresse den Persönlichkeitsschutz nicht überwiegt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit in erster Linie dem Unfallereignis, nicht aber den am Unfall beteiligten Personen gilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs.3 S. 2, 100 ZPO. Soweit der Antrag des Antragstellers zu 2) mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe bestätigt worden ist, führte dies nicht zu einer teilweisen Zurückweisung des Antrags, da es sich lediglich um eine sprachliche Klarstellung handelt. Die Formulierung "in erkennbarer als auch in nicht erkennbarer Form" ist von dem Begehren erfasst, der Antragsgegnerin die Wiedergabe der Bilder auch unter Verfremdung der aufgenommenen Personen zu untersagen.

Soweit die einstweilige Verfügung bestätigt worden ist, erfolgt die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit lediglich zur Klarstellung. Im Übrigen ergibt sich die Entscheidung aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 10.000,- €, wobei auf die Antragsteller jeweils 5.000,- € entfallen.

Unterschriften