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Bundesrepublik gegen Focus-Interview des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Bundesrechnungshofes - LG Köln, 13.10.2010, Az.: 28 O 529/10

Leitsätzliches

Die Äußerung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der BA: " Wenn ein einzelner Prüfer im Bundesrechnungshof seine richterliche Unabhängigkeit nutzt, um durch Halbwahrheiten das Parlament irrezuführen, und versucht, den erfolgreichsten Chef der BA ins Zwielicht krimineller Machenschaften zu ziehen, schadet er damit dem Ansehen des Bundesrechnungshofs.“ (FOCUS Magazin | Nr. 30 (2010)) ist als Persönlichkeitsrechtsverletzung der Bundesrepublik untersagungsfähig

  

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidungsdatum: 31. Oktober 2010

Aktenzeichen: 28 O 529/10

In dem Rechtsstreit 

hat das LG Köln

...

für Recht erkannt:

Auf den Widerspruch wird die einstweilige Verfügung vom 10.08.2010 bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Äußerungen des Verfügungsbeklagten im Rahmen eines Interviews.

Der Bundesrechnungshof ist die oberste Prüfbehörde für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Entsprechend seiner gesetzlich festgelegten Aufgabenstellung untersuchte der Bundesrechnungshof im ersten Quartal des Jahres 2010 ein Konzept der Bundesanstalt für Arbeit (Im Folgenden auch: BA), das dort unter der Bezeichnung "Konzept zur Gestaltung der Arbeits- und Bezahlungskonditionen für außertariflich beschäftigte Arbeitnehmer/innen der Bundesagentur für Arbeit (oberste Führungskräfte und herausgehobene Fachfunktionen) sowie Beamtinnen und Beamte in entsprechenden Verwendungen (AT-Konzept)" eingeführt worden war. Das Ergebnis der Prüfung mündete in einem vertraulichen Bericht entsprechend § 88 Abs. 2 BHO. In diesem Bericht wurde auf vermeintliche Mängel des AT-Konzepts hingewiesen. Insbesondere wurde die Nichteinhaltung der Berichtspflicht der BA, die fehlende Abstimmung des AT-Konzepts mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (im Folgenden: BMAS), ein Verstoß gegen die Pflicht zur Stellenausschreibung und Transparenz sowie die Missachtung eigener Regelungen der BA und der Einsatz des Instrumentes der "In-sich-Beurlaubung" gerügt. Es wurde auch ein Einzelfall aufgenommen, in dem ein außertariflicher Angestellter eine Anstellung als Beamter erhielt, die auf der Basis der Besoldungsgruppe B3 besoldet wurde, um sodann im Rahmen der sog. "In-sich-Beurlaubung" beurlaubt und mit den vorherigen außertariflichen Bezügen weiter beschäftigt zu werden. Hierdurch sei ein Schaden entstanden und es müsse der Tatbestand der Untreue geprüft werden. Auf den als Anlage Ast1 vorgelegten Bericht wird Bezug genommen.

Vor Zuleitung des Berichts an den Deutschen Bundestag wurde der Bericht dem BMAS sowie der Bundesagentur für Arbeit mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Das BMAS bestätigte nach Prüfung des Berichts die aufgenommenen Mängel. Die BA nahm ebenfalls Stellung und wies auf zahlreiche nach ihrer Auffassung unzutreffende Ausführungen hin. Diese Stellungnahmen wurden durch den Bundesrechnungshof gewürdigt und in zusammengefasster Form in die endgültige Version des Berichts aufgenommen. Dabei ist der Umfang der Auseinandersetzung mit den Einwendungen der BA unterschiedlich.

Der Bericht wurde am 06.05.2010 durch das gesetzlich vorgesehene Dreierkollegium des Bundesrechnungshofes bestehend aus dem Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes I, dem Direktor L und dem Ministerialrat F beschlossen und von den vorgenannten Personen unterzeichnet. Sodann erfolgte die Weiterleitung des Berichts an den Deutschen Bundestag. Dort wurde der Bericht am 19.05.2010 und am 26.06.2010 erörtert. Der Haushaltsausschuss hat den als Anlage Ast2 vorgelegten Beschluss verfasst, auf den Bezug genommen wird.

Die Arbeitsgruppe Haushalt der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag stellte u.a. den Antrag, die Sache der Staatsanwaltschaft zur Prüfung weiterer strafrechtlicher Maßnahmen zu übergeben. Auf den als Anlage AG2 vorgelegten Antrag wird Bezug genommen. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.

In der Folgezeit wurde der Bericht zum Gegenstand erheblicher Presseberichterstattung. Im Rahmen dieser Berichterstattung wurden auch die Vorwürfe des Bundesrechnungshofes thematisiert. Auf die als Anlage AG1 auszugsweise vorgelegte Berichterstattung wird Bezug genommen.

Der Verfügungsbeklagte ist Diplom Volkswirt und Mitglied der Hauptgeschäftsführung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Als solcher ist er auch Mitglied des Verwaltungsrates der BA, dessen Vorsitz er turnusgemäß innehat. Der Verwaltungsrat übt gegenüber der BA eine Überwachungs- und Beratungsfunktion aus.

Der Verfügungsbeklagte wurde in der Folgezeit durch die Presse um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen die BA gebeten. U.a. äußerte sich der Verfügungsbeklagte wie folgt:

"Wenn ein einzelner Prüfer im Bundesrechnungshof seine richterliche Unabhängigkeit nutzt, um durch Halbwahrheiten das Parlament irrezuführen, und versucht, den erfolgreichsten Chef der BA ins Zwielicht krimineller Machenschaften zu ziehen, schadet er damit dem Ansehen des Bundesrechnungshofes."

Dieses Zitat wurde wörtlich im Rahmen eines Artikels der Zeitschrift "V", Ausgabe vom 26.07.2010 wiedergegeben. Auf den Artikel hatte der Verfügungsbeklagte keinen Einfluss. Dem Bundesrechnungshof war durch die Redaktion der Zeitschrift "V" vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Die Verfügungsklägerin ließ den Verfügungsbeklagten daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2010 abmahnen. Die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten wiesen die Ansprüche – nach Fristverlängerung – zurück.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe. Dabei sei der Verfügungsbeklagte passivlegitimiert, da er die Äußerungen nicht in seiner Funktion als Verwaltungsratsvorsitzender getätigt habe. Die aus dem Antrag ersichtlichen Eindrücke entstünden. Die entsprechende Äußerung sei daher unzulässig. Insbesondere sei die Entscheidung des Bundesrechnungshofes nicht durch einen einzelnen Prüfer, sondern – unstreitig – durch ein Dreiergremium beschlossen und unterzeichnet worden. Es habe auch nicht der Wille oder die Absicht bestanden, das Parlament durch die Äußerung von falschen Tatsachen oder Halbwahrheiten in die Irre zu führen oder den Chef der BA in das Zwielicht krimineller Machenschaften zu rücken.

Auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 03.08.2010 hat die L – nach Teilrücknahme mit Schriftsatz vom 09.08.2010 – dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Verfügungsbeklagten bei Meidung der in § 890 ZPO vorgesehen Ordnungsmittel untersagt, durch die Äußerung, "Wenn ein einzelner Prüfer im Bundesrechnungshof seine richterliche Unabhängigkeit nutzt, um durch Halbwahrheiten das Parlament irrezuführen, und versucht, den erfolgreichsten Chef der BA ins Zwielicht krimineller Machenschaften zu ziehen, schadet er damit dem Ansehen des Bundesrechnungshofes." die Eindrücke zu erwecken,

1. der Bericht des Bundesrechnungshofes über das AT-Konzept der Bundesagentur für Arbeit sei von einem einzelnen Prüfer verfasst worden;
2. ein Prüfer bzw. die Prüfer des Bundesrechnungshofes habe/hätten durch den Bericht über das AT-Konzept der Bundesagentur für Arbeit und dessen Zuleitung an den Deutschen Bundestag das Parlament in die Irre geführt;
3. ein Prüfer bzw. die Prüfer des Bundesrechnungshofs hätte(n) bei Erstellung des Berichts über das AT-Konzept der Bundesagentur für Arbeit und dessen Zuleitung an den Deutschen Bundestag in der Absicht gehandelt, den Chef der Bundesagentur für Arbeit in das Zwielicht krimineller Machenschaften zu ziehen.

Die Kosten der Verfahren sind zu ¾ dem Verfügungsbeklagten und zu ¼ der Verfügungsklägerin auferlegt worden.

Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagten beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 10.08.2010, Az. 28 O 529/10 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht ergangen. Der Erlass ohne Anhörung des Verfügungsbeklagten stelle einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs dar. Auch sei das Verbot der Erweckung eines Eindrucks unzulässig.

Der Verfügungsbeklagte trägt weiter vor, dass ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin nicht gegeben sei. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass durch den Bericht des Bundesrechnungshofes der unzutreffende Eindruck einer Günstlingswirtschaft erweckt würde. Daher stelle es eine zulässige Meinungsäußerung dar, wenn dem Bundesrechnungshof vorgeworfen würde, er habe das Parlament durch die Darstellung von Halbwahrheiten in die Irre geführt. Auch enthalte der Bericht zahlreiche rechtliche Fehler, die die Äußerung des Verfügungsbeklagten provoziert hätte.

Bereits die Wortwahl des Verfügungsbeklagten zeige, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen des Verfügungsbeklagten um Meinungsäußerungen handele.

Auch müsse berücksichtigt werden, dass sich die strafrechtlichen Vorwürfe aus dem Bericht des Bundesrechnungshofes – unstreitig - tatsächlich ergäben. Dies habe der Verfügungsbeklagte zutreffend wiedergegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Verfügungsklägerin steht auch zum Zeitpunkt der Widerspruchsverhandlung gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der aus der einstweiligen Verfügung vom 10.08.2010 ersichtlichen Äußerung gegen den Verfügungsbeklagten zu. Im Einzelnen:

Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere verstößt das Gebot der Unterlassung der Erweckung eines bestimmten Eindrucks nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn sich die Verurteilung zur Unterlassung darauf bezieht, das – konkret zum Gegenstand der Unterlassungsverfügung gemachte – Zitat in einer Weise wiederzugeben, die den ebenfalls konkret in den Tenor aufgenommenen Eindruck hervorruft (vgl. BVerfG in GRUR 2010, 544).

Der Unterlassungsanspruch ist auch in der Sache zu bestätigen. Die Verfügungsklägerin ist aktivlegitimiert, da sie von der streitgegenständlichen Äußerung durch ihre ausdrückliche Benennung betroffen ist. Der Verfügungsbeklagte ist auch passivlegitimiert, da das im Rahmen der Berichterstattung der Zeitschrift "V" enthaltene Zitat unstreitig von ihm stammt.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin ist rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen (BGH NJW 52, 660 - Constanze; 66, 296 - Höllenfeuer; AfP 1975, 804 - Brüning I). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH NJW 1998, 3047).

Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG in NJW 2006, 207 – "IM Sekretär" - Stolpe). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, a. a. O., – IM Stolpe). Bei Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist (vgl. BVerfG a.a.O.). Im Rahmen des Unterlassungsbegehrens sind daher alle möglichen und durchaus naheliegenden Auslegungen der Äußerung zugrundezulegen. Dabei ist auch zu ermitteln, ob lediglich allgemein Kritik geübt werden soll, oder ob Vorwürfe direkt gegen den Betroffenen erhoben werden (vgl. BVerfG in NJW 2006, 3769, 3772 – Babycaust).

Im Rahmen der Ermittlung des Aussagegehalts kann sich die L nicht auf "offene" Behauptungen beschränken. Vielmehr muss sich die Prüfung auch auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstrecken, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen könnten (vgl. BGH in NJW 2006, 601 – unvollständige Beichterstattung). Danach ist bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aussage, mit der der sich Äußernde durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH a.a.O.).

Dabei ist eine Äußerung zu untersagen, wenn die dem Leser nahegelegten Schlussfolgerungen so unabweislich sind, dass sie eine verdeckte Äußerung beinhalten (vgl. BGH a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Äußerung des Verfügungsbeklagten aufgrund der Erweckung der streitgegenständlichen Eindrücke zu untersagen:

Hinsichtlich des unter Buchstabe a. genannten Eindrucks entsteht dieser aus dem Wortlaut der Äußerung. Denn die Äußerung, "wenn ein einzelner Prüfer im Bundesrechnungshof seine richterliche Unabhängigkeit nutzt, …" legt dem Durchschnittsrezipienten unmittelbar nahe, dass die Prüfung nur durch eine einzelne Person durchgeführt wurde. Denn bei Durchführung der Prüfung durch mehrere Personen ist das Ausnutzen der Unabhängigkeit durch eine Einzelperson ausgeschlossen. Vielmehr handelt es sich um eine Mehrheitsentscheidung, die auf das Entscheidungsgremium zurückgeht. Wer in diesem Rahmen zur Entscheidung berufen war, lässt sich auch mit Mitteln des Beweises prüfen, so dass die Äußerung daher als Tatsachenbehauptung einzustufen ist.

Soweit der Verfügungsbeklagte anführt, die sprachliche Darstellung ("Wenn …") zeige bereits auf, dass es sich nicht um eine Meinungsäußerung handele, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn durch die sprachliche Gestaltung soll nicht etwa offen gelassen werden, ob die Prüfung durch eine einzelne Person erfolgte. Vielmehr soll herausgestellt werden, dass dieses Verhalten einer Einzelperson das Ansehen des Bundesrechnungshofes schädigt.

Die unter Buchstabe a. genannte Äußerung ist vor diesem Hintergrund auch unzutreffend, da – unstreitig – ein aus drei Personen stehendes Gremium entschieden hat.

Auch die unter Buchstaben b. und c. genannten Eindrücke entstehen durch die Äußerung des Verfügungsbeklagten. Denn durch die Wortwahl des Begriffs der Irreführung wird der bzw. den zur Entscheidung berufenen Personen die Absicht unterstellt, das Parlament in die Irre zu führen bzw. den Chef der Bundesagentur für Arbeit in das Licht krimineller Machenschaften zu rücken.

Dabei sind auch diese Äußerungen als Tatsachenbehauptung einzustufen. Zwar kann bei einer inneren Tatsache auch eine Meinungsäußerung vorliegen, wenn der Äußernde auf die innere Tatsache nur mit Hilfe von Indizien schließt und daraus sein subjektives Urteil bzw. seine persönliche Meinung ableitet. Äußerungen über Motive oder Absichten eines Dritten können jedoch eine Tatsachenbehauptung darstellen, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage möglich erscheint (vgl. BGH in NJW 2008, 2262, m.w.N.). So liegt es etwa bei der Behauptung, jemand habe wissentlich falsche Zahlen genannt, damit ein Vorgang bei einer Überprüfung nicht aufgedeckt werden könne (vgl. BGH a.a.O.). Entsprechendes gilt hier. Denn über die tatsächliche Motivlage bei der Beschlussfassung des Bundesrechnungshofes kann Beweis erhoben werden. So kann die Motivlage durch Indizien oder Befragung der an der Entscheidung beteiligten Personen aufgeklärt werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Äußerung gerade den Vorwurf eines solchen unredlichen Verhaltens enthält.

Diese Behauptung ist auch unwahr. Dies hat – unabhängig von der Frage, ob der Verfügungsbeklagte die Wahrheit gemäß der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB zu beweisen hat – die Verfügungsklägerin durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen I, L und F glaubhaft gemacht. Gründe, an dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen zu zweifeln bestehen nicht.

Die Wiederholungsgefahr ist mangels der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung gegeben. Die Wiederholungsgefahr ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, 14.10.1994 – V ZR 76/93, NJW 1995, 132). Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert und grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein beanstandetes Verhalten einzustellen (vgl. Burkhardt a.a.O., Kap. 12.17, m.w.N.). Eine Unterlassungserklärung hat der Verfügungsbeklagte nicht abgegeben.

Ein Verfügungsgrund besteht ebenfalls. Da die Äußerung in einer in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Weise am 27.07.2010 veröffentlicht wurde und die Verfügungsklägerin den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bereits am 04.08.2010 bei Gericht anhängig machte, liegt die erforderliche Dringlichkeit vor. Durch das weitere Verbreiten der streitgegenständlichen Äußerungen droht der Verfügungsklägerin auch ein erheblicher Schaden, so dass auch eine Entscheidung ohne Anhörung des Verfügungsbeklagten gerechtfertigt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 925 Rn. 9).

Streitwert bis zum 09.08.2010: 20.000,00 Euro, danach: 15.000,00 Euro.

Unterschriften