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OLG München: "R - im Kreis"

Leitsätzliches

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

AZ.: 6 U 2682/96

Entscheidung vom 28.11.1996

 

 

 

Beide Parteien vertreiben physikalisch wirkende Wasseraufbereitungsgeräte. Am 30. 6. 1995 schloß der Bekl. mit S einen notariellen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH, die am 29. 8. 1995 unter der Firma " Ö-GmbH", Sitz W. ins Handelsregister eingetragen wurde. Geschäftsführer dieser Firma waren der Bekl. und der Kaufmann S. Mit Schreiben vom 27. 7. 1995 mahnte der von der Kl. beauftragte Patentanwalt G die "Firma Ö, z.Hd. Herrn R" unter dessen Adresse in W. ab, weil in dem dem Ehemann der Geschäftsführerin der Kl. "vor wenigen Tagen in Händen gelangten Werbeblatt aus Ihrem Hause" blickfangmäßig mit der Kennzeichnung "Ö" unter Hinzufügung eines R im Kreis geworben worden, tatsächlich aber eine Marke Ö "bislang nicht eingetragen" sei, was der Verfasser des Schreibens festgestellt habe. Der Bekl. beantwortete dieses Schreiben nicht. Am 27. 9. 1995 reichte die Kl. die auf Unterlassung der nach ihrer Ansicht irreführenden Verwendung der Kennzeichnung "Ö" mit dahintergestelltem R im Kreis gerichtete Klage ein. Im deutschen Markenblatt vom 31. 10. 1995 wurde die Eintragung der Marke Nr. 2097730 "Ö" für S bekanntgemacht. Die Anmeldung vom 13. 12. 1993 war am 13. 8. 1994 bekanntgemacht worden. Die Eintragung war am 5. 7. 1995 erfolgt. Die Kl. hat als Hauptantrag den angekündigten Unterlassungsantrag gestellt. Sie hat behauptet, der Bekl. habe bereits vor dem 5. 7. 1995 mit der Kennzeichnung "Ö" unter Hinzusetzung eines R im Kreis geworben, nämlich in einer Anzeige in der Zeitschrift "Handelsmagazin" vom 22. 6. 1995. Außerdem habe die Eintragung der Marke für S nicht den Bekl. berechtigt, den Schutzrechtshinweis anzubringen. Hilfsweise hat die Kl. den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Bekl. zum Schadensersatz aus der Verwendung der Kennzeichnung "Ö" mit dahintergestelltem R im Kreis gestellt, hilfsweise einen Antrag auf Zahlung der den Prozeßbevollmächtigten und dem Patentanwalt der Kl. durch die Klageerhebung bisher entstandenen Kosten. Hierfür hat sie sich auf die Verletzung des durch die Abmahnung vom 27. 7. 1995 entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses berufen. Der Bekl. sei verpflichtet gewesen, die Abmahnung zu beantworten und die ihm bereits bekannte Eintragung der Marke sowie die Lizenzierung mitzuteilen; dann wäre die Klage nicht erhoben worden.

Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

 

 

Aus den Gründen:

Das zulässige Rechtsmittel der Kl. hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zutreffend die Klage abgewiesen. Soweit dies den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Bekl. betrifft, gilt dies sowohl für den nunmehr gestellten Hauptantrag (1) als auch für den Hilfsantrag (2). Hinsichtlich des in der zweiten Instanz erledigten Teils des Rechtsstreits in der Hauptsache - Unterlassungsantrag - sind der Kl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (3).

 

1. Das Erstgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß bei den besonderen Umständen des vorliegenden Falles wegen der Verwendung der Bezeichnung Ö mit R im Kreis eine relevante Irreführung mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 3, 13 VI Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die allfällige Fehlvorstellung des inländischen Verkehrs, der Warenzeichenzusatz R weise auf ein inländisches Warenzeichen hin, von vornherein nicht § 3 UWG thematisiert und daher bereits nach nationalem Recht unbeachtlich ist. Im vorliegenden Fall kommt es entscheidend darauf an, daß die Bezeichnung "Ö" als Marke bereits angemeldet war, mit der Eintragung zu rechnen war sowie die Eintragung alsbald erfolgte. Für den hier vorliegenden kurzen Zeitraum ist eine eventuelle Irreführung nach Ansicht des Senats wettbewerbsrechtlicht nicht relevant. Es ist nicht denkbar, daß maßgebliche Verkehrskreise darauf abstellen, ob eine Marke unmittelbar vor der Eintragung steht oder bereits eingetragen ist. Auf die Wertschätzung des angebotenen Produkts hat dies ersichtlich keinen Einfluß.

 

2. Unbegründet ist auch der Hilfsantrag. Das Erstgericht hat zutreffend das Vorliegen einer Antwortpflicht auf die Abmahnung der Kl. verneint. Das LG hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß die Kl. einer Aufklärung auch nicht bedurft hätte, da ihr alle relevanten Tatsachen bekannt waren.

 

3. Im Umfang der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Unterlassungsanspruch - entspricht es billigem Ermessen, der Kl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a I 1 ZPO). Bei streitiger Durchführung wäre insoweit die Kl. ebenfalls unterlegen. Ergänzend zu den Ausführungen unter 1 ist noch auf folgenden Gesichtspunkt hinzuweisen: Selbst wenn man zugunsten der Kl. im Rahmen des § 3 UWG eine relevante Irreführung bejaht, wäre die Kl. bzgl. des begehrten Verbots ohne das erledigende Ereignis, die Übertragung der Marke auf den Bekl., voraussichtlich unterlegen. Es ist nämlich davon auszugehen, daß die Klage insoweit bei Klageerhebung unbegründet war. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte der von dem Bekl. angebotene Zeuge S bei seiner Einvernahme dessen Behauptung, er, der Zeuge, habe dem Bekl. die Verwendung der am 5. 7. 1995 eingetragenen Marke gestattet, bestätigt. Hierfür sprechen bereits die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Zeugen und dem Bekl. sowie der Umstand, daß dieser später die Marke auf den Bekl. übertragen hat. Die Klage ging aber erst am 27. 9. 1995, also nach Eintragung, bei Gericht ein. Entgegen der Meinung der Kl. ist davon auszugehen, daß bzgl. der Markenbenutzung eine mündliche Absprache zwischen dem Zeugen und dem Bekl. ausreichte. Es handelte sich vorliegend lediglich um eine Gestattung, die keiner Form bedurfte.

Im übrigen ist bei Markenlizenzverträgen Schriftform nur dann erforderlich, wenn zugleich den Wettbewerb beschränkende Absprachen getroffen werden. Dies wird von der Kl. nicht behauptet.

 

 

(Unterschriften)