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leitsätzliches:

Wer eine Domain nur deshalb für sich registrieren lässt, um mit dem Namensinhaber anschließend über eine Zusammenarbeit im Internet-Bereich zu verhandeln, handelt sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Ein Unterlassungsanspruch besteht in diesem Fall jedenfalls dann, wenn der Domaininhaber mit dem Angebot des Namensinhabers identische Waren oder Dienstleistungen anbietet.

LG München I: "dsf.de", "eurosport.de" und "sportschau.de"

LANDGERICHT MÜNCHEN I

 

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 4HK O 14792/97

Entscheidung vom 9. Januar 1997

 

 

 

Der Text des Urteils wird in Kürze eingefügt.

 

 

 



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