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LG Mannheim: "heidelberg.de"

Leitsätzliches

Ein Provider, der unter der delegierten Domain "heidelberg.de" ein Angebot bereithält, das einen inhaltlichen Bezug zu der Stadt Heidelberg besitzt, verletzt das Namensrecht der Stadt Heidelberg.

LANDGERICHT MANNHEIM

 

7. Zivilkammer

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 7 O 60/96

Entscheidung vom 8. März 1996

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

Stadt Heidelberg, (...)

 

- Verfügungsklägerin -

 

g e g e n

 

1. (...)

 

2. (...)

 

- Verfügungsbeklagte -

 

w e g e n Namensrechtsverletzung

hier: einstweilige Verfügung

 

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1996 unter Mitwirkung von

 

(...)

 

für R e c h t erkannt:

 

1. Die einstweilige Verfügung vom 10.02.1996 - 7-O-60/96 - wird bestätigt.

 

2. Die Antragsgegner tragen die weiteren Kosten des Verfahrens.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsbeklagten (Beklagten) das Namensrecht der Verfügungsklägerin (Klägerin) verletzen, indem sie die Internet-Adresse "heidelberg.de" benutzen.

 

Die Beklagten betreiben in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Unternehmen, das sich ausweislich des Briefkopfes mit Informationstechnologie, Softwareentwicklung und Beratung befaßt. Seit dem Jahr 1995 planten sie, eine Datenbank mit Informationen über die Region Rhein-Neckar für das Internet zur Verfügung zu stellen.

 

Beim Internet handelt es sich um ein weltweites Datennetzwerk, das dezentral aufgebaut ist und die Datenübermittlung von jedem beliebigen an das Netz angeschlossenen Rechner an jeden beliebigen anderen Rechner mit Netzwerkzugang ermöglicht. Um dies zu gewährleisten, muß jedem angeschlossenen Rechner eine eindeutige "Adresse" zugeordnet werden. Technisch gesehen besteht diese Adresse aus einer in mehrere Untergruppen aufgeteilten Zahlenkombination. Um die Adressen für Benutzer besser merkbar zu machen, hat es sich eingebürgert, alternativ Buchstabenkürzel zu verwenden, die ebenfalls in einzelne Abschnitte, sogenannte Sub-domains aufgeteilt sind. Auch für diese Buchstabenkürzel gilt, daß jedem Rechner eine eindeutige Adresse zugeordnet ist.

 

Die in Deutschland an das Internet angeschlossenen Rechner sind zwar nicht notwendig, aber üblicherweise dem übergeordneten Bereich "de" zugeordnet. Die Adresse von domains, die zu diesem Bereich gehören, besteht aus mindestens einer zusätzlichen Buchstabengruppe, die durch einen Punkt von dem nachgestellten Kürzel "de" abgetrennt wird.

 

Die Vergabe und Verwaltung der dem übergeordneten Bereich (auch toplevel-domain genannt) "de" zugeordneten domains erfolgt durch den Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Network Information Centers in Karlsruhe. Diese Informationscenters (kurz DE-NIC genannt) überprüft lediglich, ob die von einem Benutzer gewünschte Adresse bereits vergeben ist. Ist dies nicht der Fall, so wird die domain ohne weitere Prüfung zugeteilt. Bis zum Oktober 1994 waren bereits 1.449 domains registriert, wovon allein 494 im Jahr 1994 zugeteilt worden waren.

 

Bei der technisch beliebigen und nur durch das Erfordernis der Eindeutigkeit eingeschränkten Wahl des domain-Namens entscheiden sich viele Netzteilnehmer für eine eventuell abgekürzte Form ihres Namens oder ihrer Firma. So unterhält etwa die Universität Heidelberg die domain "uni-heidelberg.de", der Bayerische Rundfunkt die domain "br-online.de", die Auskunftei Creditreform die domain "creditreform.de" und die Stadt München die domain "muenchen.de". Einige domains, deren Namen ebenfalls auf eine deutsche Stadt hinweisen, werden hingegen nicht von der jeweiligen Stadt unterhalten, beispielsweise die Bezeichnungen "hannover.de" und "augsburg.de".

 

Die Bezeichnung "heidelberg.de" war bislang nicht vergeben worden. In der toplevel-domain "edu", die überwiegend von amerikanischen Bildungseinrichtungen benutzt wird, ist die domain "heidelberg.edu" an ein Heidelberg College vergeben, desgleichen in der überwiegend von kommerziellen Anwendern benutzten top-level-domain "com" die domain "heidelberg.com" von einem amerikanischen Unternehmen, das mit der Firma Heidelberger Druckmaschinen verbunden ist.

 

Im Juni 1995 informierten die Beklagten die Klägerin über ihr Vorhaben und schlugen zugleich vor, daß sich die Klägerin daran beteiligt. Sie legten zugleich eine schriftliche Projektbeschreibung vor, in welchem das Internet im allgemeinen und das Vorhaben der Beklagten im besonderen näher beschrieben wurde (Anlage K 7). Im Juli 1995 fand ferner ein längeres Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Klägerin statt. Die Klägerin zeigte sich an einer Zusammenarbeit nicht interessiert.

 

Ebenfalls noch im Jahr 1995 ließen sich die Beklagten von DE-NIC die domain "heidelberg.de" zuweisen. Ab 15.02.1996 stellten sie ihr Informationssystem unter dieser Adresse im Netz zur Verfügung.

 

Der Zugang zum Informationssystem erfolgt über das "World Wide Web" (WWW), einen Teilbereich des Internet. Die Verbindung kann entweder dadurch erfolgen, daß ein Benutzer die ihm bereits bekannte Adresse der von der Beklagten unterhaltenen Datenbank eingibt, oder durch Nutzen einer in einem anderen WWW-Dokument enthaltenen Verzweigung (auch "link" genannt). Ein WWW-Anbieter nimmt in die von ihm zur Verfügung gestellten Texte üblicherweise solche links auf, um dem Benutzer den Übergang zu anderen Anbietern mit möglicherweise ähnlichem Angebot zu ermöglichen. Daneben bietet das WWW auch Suchsysteme, die vorhandene Verzweigungen zu einem bestimmten Themengebiet aufzeigen. Die Wahl eines solchen links erfolgt durch "Anklicken" des entsprechenden Bildschirmbereichs, in welchem der anderweitige Anbieter in der Regel durch seinen Namen bezeichnet wird. Die zugehörige Internet-Adrese wird von der Software selbständig ermittelt und angewählt, sie erscheint nach dem Verbindungsaufbau aber regelmäßig am Bildschirm.

 

Die Klägerin, die im Dezember 1995 die domain "heidelberg.de" für sich registrieren lassen wollte und dabei erfahren hat, daß diese Bezeichnung bereits vergeben ist, sieht in der Verwendung dieser domain durch die Beklagten eines Verletzung ihres Namensrechts. Sie verlangt deshalb von den Beklagten, die Verwendung dieser Bezeichnung zu unterlassen. Sie trägt vor, daß in vielen Fällen derjenige, dem eine Internet-Adresse begegnet, die mit einem Namen übereinstimmt, davon ausgehen wird, daß es sich um die Adresse des Namensinhabers handelt oder zumindest ein Zusammenhang mit diesem besteht, und zwar unabhängig davon, daß domain-Bezeichnung und Name des domain-Inhabers nicht notwendig zusammenfallen müssen. Daß zum Teil auch Städtenamen von anderen Personen als domain-Adresse benutzt würden, ändere daran nichts.

 

Die Kammer hat den Beklagten mit Beschluß vom 20.02.1996 antragsgemäß verboten, die Bezeichnung "heidelberg.de" als Adresse im Internet-Verkehr zu benutzen. Die Beklagten haben gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die einstweilige Verfügung vom 20.02.1996 zu bestätigen.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer

einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

 

Die Beklagten machen zunächst geltend, sie seien nicht pasivlegitimiert, da die Vergabe von domain-Namen ohne weitere Prüfung durch DE-NIC erfolge. Vor allem aber vertreten sie die Auffassung, daß die Benutzung der in Rede stehenden Adresse nicht namensmäßig erfolge. Die entsprechenden Code-Kürzel würden nach den Gebräuchen des Internet keineswegs als Namen verstanden. Ein Internet-Benutzer gehe regelmäßig nicht davon aus, daß die domain "heidelberg.de" von der Stadt Heidelberg unterhalten werde. In diesem Zusammenhang sei vor allem zu sehen, daß es äußerst unüblich sei, eine Adresse "auf gut Glück" einzugeben; üblich sei die Verwendung eines Suchsystems, bei welchem, wie erwähnt, der Benutzer die Adresse nicht selbst einzugeben braucht. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, daß die wirtschaftlichen und ideellen Interessen der Antragstellerin hier gering anzusetzen seien. Sie habe beispielsweise die Möglichkeit, ihre domain "stadt-heidelberg.de" zu benennen. Die Beklagten weisen weiter darauf hin, daß es in der BRD zwei weitere Ort mit dem Namen Heidelberg gibt und daß bundesweit etwa 400 Familien den Namen Heidelberg führen. Schon angesichts dessen könne die Klägerin die Adresse "heidelberg.de" nicht ohne weiteres für sich in Anspruch nehmen.

 

Die Beklagten machen schließlich noch geltend, daß kein Verfügungsgrund vorliege. Sie behaupten, sie hätten bereits bei dem Gespräch im Juli 1995 zumindest am Rande erwähnt, wie sie ihre domain benennen wollten.

 

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, denn es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund.

 

I.

 

Die Klägerin kann gemäß § 12 S.2 BGB verlangen, daß die Beklagten die weitere Benutzung der Adresse "heidelberg.de" unterlassen.

 

1.

 

Duch die Verwendung der genannten Internet-Adresse machen die Beklagten vom Namen der Klägerin Gebrauch. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Beklagten den Namen "heidelberg" als weltweit eindeutige Bezeichnung für die von ihnen unterhaltene domain innerhalb des Bereichs "de" benutzen. Die - in diesem Fall sogar eindeutige - Unterscheidung einer bestimmten Person oder Einrichtung von anderen Personen oder Einrichtungen ist die klassische Funktion eines Namens.

 

2.

 

Durch die namensmäßige Verwendung werden die Interessen der Klägerin verletzt, denn ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer wird die domain "heidelberg.de" mit der Klägerin in Verbindung bringen.

 

Dafür ist zum einen entscheidend, daß - wenn auch nicht durchgängig, so doch häufig - aus der Bezeichnung der domain auf die Person zurückgeschlossen werden kann, welche die domain unterhält. Zwar wir der Benutzer gleichzeitig erwarten, daß er unter dieser Adresse auch Informationen über die Stadt und möglicherweise die Region Heidelberg erhält. Entgegen den auch in der mündlichen Verhandlung nochmals vertieften Darlegungen der Beklagten beschränkt sich die Erwartung eines mit den näheren Verhältnissen nicht vertrauten Benutzers indes nicht auf diesen Teilbereich. Gerade weil die Bezeichnung "heidelberg" ohne jeglichen Zusatz erfolgt, liegt es vielmehr nahe, daß unter dieser Adresse nicht nur Informationen über die Stadt Heidelberg, sondern Informationen von der Stadt Heidelberg abgerufen werden können. Daß noch andere, weithin unbekannte Orte sowie einige Personen denselben Namen führen, ändert daran nichts. Selbst wenn dieser Umstand einem Benutzer bekannt wäre, würde er daraus jedenfalls nicht den Schluß ziehen, daß sich hinter der Bezeichnung "heidelberg.de" Personen verbergen, die weder Heidelberg heißen noch in Heidelberg ansässig sind.

 

Dem Umstand, daß der Zugang zu dem System der Beklagten häufig über ein Suchprogramm erfolgen wird, kommt nach Auffassung der Kammer keine entscheidende Bedeutung zu. Wie sich schon aus den von beiden Seiten vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 1 und B 4) ergibt, werden Internet-Adressen auch auf anderem Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung überdies dargetan, daß es auch umfassende Verzeichnisse von Internet-Adressen gibt. Der Zugang unter unmittelbarer Benutzung der Internet-Adresse kann angesichts dessen nicht vernachlässigt werden. Gerade wenn ein Benutzer lediglich die Adresse "heidelberg.de" zur Verfügung hat, wird er aber - wie bereits ausgeführt - diese Adresse mit der Klägerin in Verbindung bringen.

 

Soweit die Beklagten auf bestehende Ausweichmöglichkeiten hinweisen, braucht sich die Klägerin im Verhältnis zu ihnen schon deshalb nicht darauf verweisen zu lassen, weil die Beklagten mit der Bezeichnungen "heidelberg" keinerlei Rechte haben. Ob und wie unter Umständen ein Interessenausgleich mit den übrigen Gemeinden gleichen Namens oder mit natürlichen Personen namens Heidelberg aussehen müßte, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden.

 

3.

 

Die Beklagten sind auch passivlegitimiert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch der Vergabestelle DE-NIC eine Verletzung des Namensrechts vorzuwerfen ist. Die von den Beklagten hervorgehobenen Gesichtspunkte, insbesondere der Umstand, daß DE-NIC keinerlei inhaltliche Prüfung vornimmt, sprechen dabei eher gegen eine Verantwortlichkeit dieser Stelle. In jedem Fall ändert die Tätigkeit von DE-NIC aber nichts daran, daß die Verwendung der Bezeichnung "heidelberg.de" auf dem Handeln der Beklagten beruht.

 

4.

 

Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich schon daraus, daß die Beklagten die in Streit stehende Adresse nach ihrem eigenen Vortrag bereits genutzt haben.

 

II.

 

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ohne den Erlaß einer einstweiligen Verfügung würde das Namensrecht der Klägerin für einen nicht unerheblichen Zeitraum gravierend beeinträchtigt. Daß mit dem Erlaß der einstweiligen Verfügung die Hauptsache zumindest für den Zeitraum bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird, liegt in der Natur einer Unterlassungsverfügung.

 

Die Dringlichkeit ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben wäre. Den - ohnehin bestrittenen und nicht glaubhaft gemachten - Hinweis bei dem Gespräch im Juli 1995, daß als domain-Name "heidelberg.de" geplant sei, brauchte die Klägerin nicht zum Anlaß zu nehmen, um rechtliche Schritte einzuleiten. Auch nach Darlegung der Beklagten hatten die Gespräche ohne konkretes Ergebnis geendet. Hätte die Klägerin bereits zu jenem Zeitpunkt versucht, die Benutzung der Adresse gerichtlich untersagen zu lassen, so wäre ihr Begehren schon mangels hinreichend konkreter Planung erfolglos geblieben.

 

Die von den Beklagten angeführten wirtschaftlichen Nachteile für ihr im Aufbau befindliches Unternehmen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sollten solche Nachteile eintreten, so realisiert sich dabei lediglich das Risiko, das die Beklagten durch die unbefugte Verwendung des Namens "Heidelberg" geschaffen haben. Das berechtigte Interesse der Klägerin, eine Vertiefung der aus der Verwendung resultierenden Zuordnungs- und Identitätsverwirrung in einem möglichst frühen Stadium zu verhindern, verdient demgegenüber den Vorzug.

 

III.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.