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LG Köln: "karriere.de"

Leitsätzliches

Die Verwendung der Bezeichnung KARRIERE in der Form "www.karriere.de" ohne Zustimmung des Herausgebers der Zeitung "Handelsblatt" kann Marken- und Namensrechte verletzen.

LANDGERICHT KÖLN

 

BESCHLUSS

 

(einstweilige Verfügung)

 

Aktenzeichen: 31 O 315/96

Entscheidung vom 10. Mai 1996

 

 

 

In Sachen ...

 

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage eines Computerausdrucks sowie weiterer Unterlagen.

 

Es wird deshalb auf Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 15, 152 MarkenG, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozeßgerichts, folgendes angeordnet:

 

1. Die Antragstellerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung KARRIERE im geschäftlichen Verkehr (Internet) wie nachstehend wiedergegeben zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: www.karriere.de.

 

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 

Streitwert: 200.000,00 DM

 

Köln, den 10.5.1996

Landgericht, 31. Zivilkammer

 

Der Vorsitzende:

Kehl