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KG Berlin: "concertconcept.de"

Leitsätzliches

Als Erfolgs- und damit als Tatort im Sinne des § 32 ZPO ist auch Berlin anzusehen, da der Domainname auch hier bestimmungsgemäß abrufbar ist. Da die deliktische Haftung grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts zu beurteilen ist, ist deutsches Recht anwendbar.

KAMMERGERICHT BERLIN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 5 U 659/97

Entscheidung vom 25. März 1997

 

 

 

In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

 

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann und die Richter am Kammergericht Dr. Rejewski und Crass auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1997

 

für Recht erkannt:

 

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 20. November 1996 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Antragstellerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das Veranstaltungen im Bereich der Unterhaltung durchführt. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Kansas City/USA, unterhält aber eine Repräsentanz in Berlin. Die Antragsgegnerin betätigt sich als Internet-Provider von Web-Seiten. Sie ließ sich im Internet "domain names" reservieren, darunter "concert concept.de" und "concert concept.com". Sie beabsichtigte, unter den von ihr gemieteten "domain names" Werbungen von Interessenten der entsprechenden Branchen zu schalten. Bisher erscheint, wenn "concert concept" im Internet angewählt wird, folgender Ausdruck:

 

LOGO

 

Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, Unternehmen, die ihre Leistungen im Internet anböten, wählten als "domain name" ihre Firma. Sie hat gemeint, die Antragsgegnerin verletze die Rechte an ihrer, der Antragstellerin, Firma.

 

Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1996 – 97.O.193/96 - erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr und insbesondere als "domain names" im Internet folgende Bezeichnungen zu verwenden:

 

- concert-concept.com

 

- concert-concept.de

 

- concert-concept.com

 

- concert-concept.de.

 

Nachdem die Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung, welche ihr zwecks Vollziehung am 8. Oktober 1996 zugestellt worden ist, am 9. Oktober 1996 Widerspruch eingelegt hat, hat die Antragstellerin beantragt,

 

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

 

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

 

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

 

Sie hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin gerügt.

 

Sie hat in der Sache die Auffassung vertreten: Deutsches Recht sei nicht anwendbar, weil sie die Reservierung im Internet von der in Philadelphia/USA ansässigen Firma habe vornehmen lassen und das Internet von den USA her weltweit abrufbar sei. Im übrigen komme der Firma der Antragstellerin keine Unterscheidungskraft und damit keine Schutzfähigkeit zu. Es fehle schließlich an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Verwechslungsgefahr.

 

In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt: Zur Begründung hat es ausgeführt:

 

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergebe sich für den Fall, daß die Antragsgegnerin in Berlin eine Niederlassung habe, aus § 24 Abs. 1 Satz 1 UWG. Anderenfalls ergebe diese sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG, da die von der Antragstellerin beanstandete Verletzung ihrer Firma jedenfalls auch in Berlin - hier sind die beanstandeten "domain names" abrufbar - erfolge und dadurch die von der Antragstellerin vorgetragene Verwechslungsgefahr hier eintrete.

 

Der Antragstellerin stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 MarkenG zu. Die Bezeichnung "concert concept" besitze für den Firmenschutz auch ohne Verkehrsgeltung ausreichende Unterscheidungskraft, auch wenn es sich hierbei um den Gebrauch von zwei Worten handele, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen sind. Bei den Worten "concert concept" handele es sich um eine phantasievolle Wortzusammensetzung, die über eine rein beschreibende Angabe der Tätigkeit der Antragstellerin hinausgehe.

 

Gemäß Art. 38 EGBGB sei deutsches Recht anwendbar, da jedenfalls auch Tatbestandsmerkmale des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes, die in den Bereich der unerlaubten Handlungen fallen, vorliegend erfüllt seien. Das genüge für die Annahme des Tatortes. Ein Aufeinanderstoßen der wettbewerblichen Interessen der Parteien liege darin, daß die Antragsgegnerin in der Bundesrepublik Deutschland unter der für die Antragstellerin geschützten Firmenbezeichnung "concert concept" im Internet die Möglichkeit anbiete, über das Internet Werbungen Dritter zu verbreiten.

 

Die Verwechslungsgefahr durch die Benutzung der geschützten Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr durch die Antragsgegnerin bestehe unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr. Wähle ein Konkurrent oder sonstiger Interessent die Bezeichnung "concert concept" im Internet, so bestehe die Gefahr, daß er die Werbungen für solche der Antragstellerin halte.

 

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Sie rügt im wesentlichen:

 

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei deutsches Recht gem. Art. 38 EGBGB nicht anwendbar. Zum einen liege der Handlungsort der unerlaubten Handlung nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern allenfalls in den USA, da von dort aus eine Veröffentlichung der beanstandeten "domain names" über das Internet erfolge. Zum anderen liege auch der Eintritt der Rechtsgutsverletzung nicht im Bundesgebiet. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung "Caroline und Vincent" (BGH NJW 1996, 1128), wonach das Verbreiten einer Zeitschrift, die international vertrieben wird, im Falle der Untersagung lediglich zum Verbot der Verbreitung in Deutschland führe, sei auf das Internet nicht anwendbar, da sich in diesem Falle das Verbot weltweit erstrecken würde.

 

Wegen der von der Antragstellerin beanstandeten Verletzung ihrer Firma hätte diese das Deutsche Network Information Center (DE-NIC) in Karlsruhe, welches die Reservierung der domain names "concert concept" vornehme, auf Unterlassung in Anspruch nehmen müssen.

 

Zu Unrecht nehme das Landgericht an, daß für die Bezeichnung "concert concept" Firmenschutz bestehe. Diese Worte würden vielmehr nur den Geschäftsgegenstand der Antragstellerin beschreiben. Darüber hinaus fehle es an einer Verwechslungsgefahr wegen der völligen Branchenverschiedenheit zwischen den Parteien.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

 

unter Änderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung vom 2. Oktober 1996 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

 

Die Antragstellerin beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie erwidert:

 

Die mit "-de" endende domain names-Vergabe erfolge nicht in den USA. In Deutschland werde die einheitliche Vergabe von domain names "de" durch den Interessenverbund "Deutsches Network Information Center" (DE-NIC) der Universität Karlsruhe sichergestellt. Nach Punkt I. 5. der DE-NIC-Leistungsbeschreibung liege die Verantwortung für namensrechtliche Folgen aus der Registrierung der domain names bei der Antragsgegnerin.

 

Die Bezeichnung "concert concept" besitze ausreichende Unterscheidungskraft. Dabei handele es sich um eine durchaus ungewöhnliche Verbindung zweier Worte aus der englischen Sprache, die bei einer wörtlichen Übersetzung zu einer ungewöhnlichen Wortverbindung "Konzertkonzept" führen würde, die von der Umgangssprache abweiche.

 

Die Verwechslungsgefahr bestehe darin, daß domain names Internet-Adressen darstellten, die mit dem Inhaber der entsprechenden Firmenbezeichnung identifiziert würden. Ein unvoreingenommener Nutzer des Internet nehme daher zunächst an, daß unter einem bestimmten domain name das Unternehmen zu finden sein werde, das auch im sonstigen geschäftlichen Verkehr diese Bezeichnung führe.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, muß aber erfolglos bleiben, da der Antragstellerin ein im Wege der einstweiligen Verfügung zu sichernder Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten domain names zusteht.

 

1.

Ob das Landgericht Berlin zuständig gewesen ist, ist vorliegend trotz § 512a ZPO zu prüfen. Denn diese Vorschrift betrifft nicht die internationale Zuständigkeit (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 54. Aufl., § 512a Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Die internationale Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich aus den Regelungen der ZPO (ggf. auch anderer Gesetze) über die örtliche Zuständigkeit mit der Folge, daß ein örtlich zuständiges deutsches Gericht auch international zuständig ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., Üb § 12 Rn. 6). Dabei ist auf § 24 UWG schon deshalb nicht abzustellen, weil es vorliegend nicht um einen Wettbewerbsverstoß geht. Einschlägig ist aber § 32 ZPO, der auch für die Verletzung von Firmen- und Namensrechten gilt, und zwar auch in bezug auf vorbeugende Unterlassungsklagen (vgl. Zöller/Vollkammer, ZPO, 19. Aufl., § 32 Rn. 14, GVÜ Art. 5 Rn. 14 s). Als Erfolgs- und damit als Tatort ist auch Berlin anzusehen, da der domain name auch hier bestimmungsgemäß abrufbar ist (vgl. Kurier, Internationale Zuständigkeitskonflikte im Internet, CR 1996, 453 (455)). Hier tritt die Verwechslungsgefahr ein, die ausreicht (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 32 Rn. 22).

 

2.

Da die deliktische Haftung grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts, der wie dargelegt (auch) in Deutschland zu belegen ist, beurteilt werden muß, ist deutsches Recht anwendbar (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 54. Aufl., EGBGB Art. 38 Rn. 2).

 

3.

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich schon aus der namensrechtlichen Bestimmung des § 12 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.

 

Der Antragstellerin steht für ihren Firmenbestandteil "concert concept" als Namensbestandteil der Schutz nach § 12 BGB zu. Auch Firmenschlagworte, gleichgültig ob sie Phantasieworte oder Worte der Umgangssprache darstellen, können als Hinweis und Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens verwendet werden (vgl. BGHZ 15, 107, 109 - "Koma"). Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann ein selbständiger Namensschutz im Sinne des § 12 BGB beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, wobei es dann nicht mehr darauf ankommt, ob er sich tatsächlich im Verkehr durchgesetzt hat (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1954, 195, 196 - "KfA"; BGH GRUR 1985, 461, 462 - "Gefa/Gewa"; BGH GRUR 1996, 68, 69 - "Cotton Line"; BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94 - "NetCom").

 

Zutreffend hat das Landgericht eine namensmäßige Unterscheidungskraft von "concert concept" bejaht. Zwar mag die Verwendung der englischen Schreibweise ("concert" statt Konzert bzw. Veranstaltung und "concept" statt Konzept) mit Blick auf den häufigen Einsatz englischsprachiger Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch der Unterhaltungsbranche noch nicht als - Unterscheidungskraft vermittelnde - Verfremdung erscheinen. Es ist jedoch nicht entscheidungserheblich, ob die Wortbestandteile "concert" und "concept" für sich allein namensmäßige Unterscheidungskraft haben, wenn diese dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommenen, nicht unterscheidungskräftigen Worte zu einer einprägsamen sprachlichen Neubildung zusammengefügt werden (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 12, Rdnr. 12; BGH GRUR 1957, 561, 562 - "REI-Chemie"; BGH GRUR 1973, 265, 266 - "Charme & Chic"; BGH "NetCom"). Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, daß jedenfalls die Wortverbindung "concert concept" nicht der Umgangssprache angehört, sondern eine hinreichende individuelle Eigenart aufweist, die über eine rein beschreibende Angabe der Tätigkeit der Antragstellerin hinausgeht. Bei der Bezeichnung "Konzertkonzept" handelt es sich nicht um einen Begriff mit einem klaren Bedeutungsgehalt, den der Verkehr lediglich als Hinweis auf die von dem Unternehmen der Antragstellerin angebotene Dienstleistung versteht. Unklar bleibt, welche Dienstleistung mit einem "Konzertkonzept" konkret bezeichnet werden soll. Diese Bezeichnung vermittelt jedenfalls keine klare Vorstellung darüber, daß die Antragstellerin Veranstaltungen in der Unterhaltungsbranche durchführt. Sie kann somit als Firmenbestandteil durchaus eine Hinweisfunktion auf ein bestimmtes Unternehmen ausüben, denn in "concert concept" ist eine willkürliche Kombination zweier verwandter Begriffe zu erblicken, die zwar beide auf das Tätigkeitsgebiet des betreffenden Unternehmens hinweisen, die aber in einem sich nicht in einer beschreibenden Angabe erschöpfenden Schlagwort zusammengefaßt sind.

 

Die Antragsgegnerin, die sich den domain name "concert concept" im Internet hat reservieren lassen, verwendet damit die für die Antragstellerin geschützte Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr.

 

Diese namensmäßige Verwendung ist auch geeignet, Verwechslungen mit der geschützten Firmenbezeichnung der Antragstellerin hervorzurufen, denn ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer wird die beanstandeten domain names mit der Antragstellerin in Verbindung bringen. Dafür ist entscheidend, daß gut gewählte domain names zusammen mit der Unternehmensbezeichnung häufig die Funktion der geschäftlichen Individualisierung und Identifizierung eines Wirtschaftsunternehmens erfüllen, denn domain names sind im Regelfall frei wählbar und können daher bewußt in die Kennzeichnungsstrategien eines Unternehmens einbezogen werden (Kur: Internet Domain names, Computer und Recht (CR) 6/1996, 325, 327; vgl. auch LG Mannheim, Urteil vom 08.03.1996 – 7 O 60/96, CR 6/1996, 353). Zwar wird durch den domain-name in erster Linie kein bestimmtes Rechtssubjekt identifiziert; die Bezeichnung benennt lediglich den Rechner, der "Anlaufstation" der Botschaften ist. Namensfunktion im rechtlichen Sinne kommt der Internet-Adresse jedoch zu, soweit sie als Bezeichnung derjenigen Personen oder Unternehmen aufgefaßt wird, die über das angesteuerte Gerät zu erreichen sind (Kur: Namens- und Kennzeichenschutz, Computer und Recht (CR) 10/1996, 590, 591). Bietet die Antragsgegnerin nun Interessenten die Möglichkeit, unter der Bezeichnung "concert concept" im Internet Werbungen zu schalten, so besteht die konkrete Gefahr, daß für einen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht vertrauten Benutzer sich dies als Werbung der Antragstellerin selbst darstellt oder der Eindruck entsteht, der Werbende stehe mit dem Unternehmen der Antragstellerin in geschäftlichen Beziehungen und werbe mit dessen Einverständnis im Internet unter dieser Domain. Der Antragstellerin ist es insoweit verwehrt, selbst unter ihrem geschützten Firmenbestandteil "concert concept" als Internet-Adresse ihre eigenen Angebote ins Internet einzuspeisen. Die Verletzung der Unternehmenskennzeichnung erfolgt dabei unter dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr, da eine solche Verletzung unmittelbar droht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es in diesem Fall nicht auf eine bestehende Branchenverschiedenheit der Parteien an, denn bei einer Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, bei der die beteiligten Verkehrskreise eine Identität des Unternehmens annehmen, wird eine Branchengleichheit oder Branchennähe nicht vorausgesetzt (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 12 Rdnr. 30, Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage, § 16 UWG Rdnr. 58).

 

Die Antragsgegnerin ist auch passivlegitimiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch der Vergabestelle DE-NIC eine Verletzung des Namensrechts vorzuwerfen ist. Die Vergabestellen übernehmen in der Regel keine inhaltliche Prüfung. Durch sie erfolgt lediglich die Vergabe freier domain names und deren Registrierung, denn nach Punkt I. 5. der DE-NIC Leistungsbeschreibung (Bl. 113 d.A.) liegt die Verantwortung für namens- oder andere rechtliche Folgen aus der Registrierung des domain names bei demjenigen, der die Registrierung für sich in Anspruch nimmt (vgl. auch LG Mannheim, a.a.O.). Die Verwendung der Bezeichnung "concert concept" beruht somit in jedem Fall auf dem Handeln der Antragsgegnerin.

 

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 12 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB begründet, selbst wenn die beanstandeten domain names dann weltweit nicht benutzt werden können. Das liegt an den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten, da bisher weder internationale Abkommen noch Regelungen auf nationaler Ebene zur Begrenzung der universellen Zuständigkeit im Internet geschaffen worden sind (Kur: Internationale Zuständigkeitskonflikte im Internet, CR 8/1996, 453, 457).

 

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Bornemann

Dr. Rejewski

Crass