Terhaag & Partner Rechtsanwälte
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Urteile vor 2002
Hier finden Sie Urteile und Entscheidungen rund um´s Markenrecht aus den Jahren vor 2002, z.B. zu Streitigkeiten um Markenrechte, generische Domains, geschäftliche Bezeichnungen usw, soweit diese nicht in andere Rubriken (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht etc.) fallen.
Wann kann ich mit meiner eingetragenen Marke gegen einen Domaininhaber vorgehen? Kann ich mit meinem Namen gegen eine geschäftliche Bezeichnung vorgehen? Was ist der Grundsatz der Priorität und wann kommt er zur Anwendung? Vielleicht kann Ihnen unsere Datenbank mit Urteilen zum Markenrecht weiterhelfen. Haben Sie konkrete Fragen? Sprechen Sie uns an!
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- OLG München: "R - im Kreis"
- AG München: Mailbox Rainbow BBS
Wer unter dem Namen „Rainbow BBS" eine Mailbox betreibt, in der auch Software zum Download bereitgehalten wird, verletzt damit gemäß § 16 Abs. 2 UWG Firmenrechte eines Unternehmens, das unter der Firma „Rainbow Arts Software GmbH" Software vertreibt.
- LG Mannheim: "heidelberg.de"
Ein Provider, der unter der delegierten Domain "heidelberg.de" ein Angebot bereithält, das einen inhaltlichen Bezug zu der Stadt Heidelberg besitzt, verletzt das Namensrecht der Stadt Heidelberg.
- LG Köln: "karriere.de"
Die Verwendung der Bezeichnung KARRIERE in der Form "www.karriere.de" ohne Zustimmung des Herausgebers der Zeitung "Handelsblatt" kann Marken- und Namensrechte verletzen.
- OLG Frankfurt: Gelbe und Blaue Seiten
Zwischen der Bezeichnung »Die Blauen Seiten« für ein im Internet angebotenes Branchenverzeichnis und der für Branchenfernsprechverzeichnisse eingetragenen und im Verkehr durchgesetzten Marke »Gelbe Seiten« besteht Verwechslungsgefahr.
- LG Berlin: "bally-wulff.de"
Die Bezeichnung "Bally-Wulff" darf als sogenannte Domain im Internet nicht für eigene Zwecke oder für Dritte reserviert und/oder benutzt werden. Streitwert: 50.000,00 DM.
- Landgericht Köln: "kerpen.de"
In der Reservierung und in dem Gebrauch des Kürzels "kerpen.de" als Internetadresse durch einen Provider liegt keine Verletzung des Namensrechts der Stadt Kerpen.
- LG München I: "dsf.de", "eurosport.de" und "sportschau.de"
Wer eine Domain nur deshalb für sich registrieren lässt, um mit dem Namensinhaber anschließend über eine Zusammenarbeit im Internet-Bereich zu verhandeln, handelt sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Ein Unterlassungsanspruch besteht in diesem Fall jedenfalls dann, wenn der Domaininhaber mit dem Angebot des Namensinhabers identische Waren oder Dienstleistungen anbietet.
- Landgericht Köln: "huerth.de"
In der Reservierung und in dem Gebrauch des Kürzels "hürth.de" als Internetadresse durch einen Provider liegt keine Verletzung des Namensrechts der Stadt Hürth.
- LG Braunschweig: "braunschweig.de"
Wer unter dem Namen "braunschweig.de" kommerzielle Werbung betreibt (hier: für Webhosting-Leistungen) und Internet-Seiten weitervermieten will, erweckt den Anschein, es handle sich um ein Angebot der Stadt. Wer einen ihm nicht zustehenden Namen oder eine Marke im Internet anmeldet, um den Namens- oder Markeninhaber zu behindern, handelt bösgläubig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG.
- Landgericht Köln: "pulheim.de"
In der Reservierung und in dem Gebrauch des Kürzels "pulheim.de" als Internetadresse durch einen Provider liegt keine Verletzung des Namensrechts der Stadt Pulheim.
- LG Lüneburg: "celle.de"
Wer einen fremden Namen isoliert als Internetdomain nutzt, gebraucht ihn unbefugt im Sinne des § 12 BGB. Auch derjenige, der unterhalb einer Domain als Provider lediglich Plattenspeicher an Dritte vermietet, ohne dass die Domain für ihn registriert ist, gebraucht den in der Domain enthaltenen Namen. Wer eine Domain lediglich für sich hat reservieren lassen, gebraucht den in der Domain enthaltenen Namen schon dann, wenn er die Domain anderen zum Erwerb anbieten will.
- LG München I: "sat-shop.com"
Dem Domain-Namen-Bestandteil "com" kommt als im Internet gängige Abkürzung bei Wirtschaftsunternehmen keine eigenständige Bedeutung zu. Ein Unternehmen, das unter "SAT-SHOP" firmiert, kann deshalb aus marken- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Unterlassung vom Domain-Inhaber verlangen.
- OLG Frankfurt: "wirtschaft-online.de"
Rein beschreibende Begriffe (hier: "wirtschaft") dürfen als Domains oder in Domains verwendet werden. Die Unterlassung ihrer Verwendung kann weder in analoger Anwendung des Markenrechts unter dem Gesichtspunkt der Freihaltebedürftigkeit noch nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verlangt werden.
- LG Frankfurt: "das.de"
Wer den Namen eines anderen als Internetdomain für sich hat registrieren lassen und damit blockiert, bestreitet das Recht des Namensträgers zur Namensführung. Das gilt auch dann, wenn die Domain nur reserviert ist und deshalb noch nicht benutzt wird.
- KG Berlin: "concertconcept.de"
Als Erfolgs- und damit als Tatort im Sinne des § 32 ZPO ist auch Berlin anzusehen, da der Domainname auch hier bestimmungsgemäß abrufbar ist. Da die deliktische Haftung grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts zu beurteilen ist, ist deutsches Recht anwendbar.
- LG Düsseldorf: "epson.de"
Wird die Verletzung von Markenrechten durch den Gebrauch einer ".de"-Domain gerügt, ist jedes deutsche Gericht örtlich zuständig. Dem Suffix ".de" innerhalb des Domain-Namens kommt keine eigenständige, unterscheidbare Bedeutung zu. Eine lediglich reservierte Domain wird im marken- und namensrechtlichen Sinn noch nicht "gebraucht". Für eine Markenverletzung kommt es nicht darauf an, welche Waren oder Inhalte auf einer Homepage angeboten werden; die verwechselungsfähige Ware bzw. Dienstleistung ist die unter der Domain aufzurufende Homepage als solche. Streitwert: 250.000,00 DM.
- OLG Hamm / LG Bochum: "krupp.de"
Ein seit langem bekanntes Unternehmen kann auch gegenüber einem namensgleichen Inhaber einer Domain die besseren Rechte, wenn dieser in einer ganz anderen Branche tätig ist. Der Anspruch aus § 12 BGB geht dabei allerdings nicht auf Herausgabe, sondern nur auf die Aufgabe der Sperrposition.
- LG München I: "paulaner.de"
Erfolgt die Reservierung eines Domain-Namens aus dem Grund, Zahlungen des Zeicheninhabers zur Freigabe durch den Nutzer zu erlangen, führt bereits die Registrierung des Domain-Namens zu einer unbefugten Nutzung im geschäftlichen Verkehr.
- LG Hamburg: "fehmarn.de"
Dem Antragsgegner wurde es verboten, den Domain-Namen "fehmarn.de" für sich selbst, allein oder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in jedweder Form zu benutzen und/oder zu verbreiten. Zugleich wurde ihm aufgegeben, die Domain beim "service provider ... abzumelden". Streitwert 30.000,00 DM.
- LG Frankfurt: "auv.de"
Die Domain darf ohne Zustimmung des Inhabers des Firmenbestandteils "auv" nicht benutzt werden.
- LG Stuttgart: "hepp.de"
Den Antragsgegnern wurde untersagt, die Bezeichnung "hepp.de" als Domain im Internet zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.
- LG Frankfurt/Main: Tippfehler-Domain
T-Online ist mit t-offline verwechslungsfähig.
- LG Düsseldorf: "cartronic.de"
Die Antragsgegnerin ist bezüglich der streitgegenständlichen Handlungen - Benutzenlassen und Reservierthalten der Domain "cartronic.de" - weder Störerin noch Mitstörerin. Störer ist nämlich nur derjenige, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er durch sein Tun oder Unterlassen einen Wettbewerbsverstoß begeht bzw. eine Markenrechtsverletzung begeht.
- LG Hamburg: "bike.de"
Der Inhaber einer Zeitschrift kann nur dann Unterlassung der Verwendung des Zeitschriftentitels in einer Internet-Domain verlangen, wenn die Zeitschrift so bekannt ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise den markenrechtlich geschützten Bestandteil in der Domain für einen Hinweis auf die Zeitschrift halten. Internet-Teilnehmer gehen nicht zwingend davon aus, dass es sich bei jeder Domain um eine Marke oder einen Namen handelt.
- LG Braunschweig: "deta.com"
Die Reservierung einer Domain und das Angebot, sie verkaufen zu wollen, sind markenrechtlich Benutzungshandlungen. Die Absicht, einen Dritten am bloß beabsichtigten Gebrauch zu hindern oder der Versuch, Geldzahlungen für den Gebrauch zu erreichen, ist – ähnlich wie bei der bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG – ausreichend für die Behinderung. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach der Größe der Klägerin, dem Umfang der unter der streitgegenständlichen Marke getätigten Umsätze, der Zeitdauer seit Einführung des Zeichens im Markt und der zunehmenden Bedeutung des Internets. Streitwert 70.000,00 DM.
- LG Frankfurt: "lit.de"
Ein Unterlassungsanspruch steht einem Inhaber einer Marke auch dann zu, wenn unter der Domain noch gar kein Inhalt angeboten wird. Aus §§ 15 MarkenG und 1004 BGB folgt ein Herausgabeanspruch an den Verletzten. Streitwert: 20.000 DM.
- LG München I: "deutsches-theater.de"
Die Verwendung eines nach dem Markengesetz geschützten Begriffs stellt eine Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr dar. Eine solche Verwendung liegt bereits in der Registrierung einer Domain. Der Begriff "Deutsches Theater" verfügt als Etablissement-Bezeichnung über markenrechtliche Kennzeichnungskraft. Eine Verwechslungsgefahr kann jedenfalls dann nicht ausgeräumt werden, wenn die Homepage noch nicht aktiv ist.
- LG Bonn: "detag.de"
Der Inhaber einer Domain kann ihre Herausgabe auch gegenüber einem Anspruchsteller verweigern, dessen Unternehmenskürzel genau der Domain entspricht, wenn er selbst irgendwie geartete Rechte an ihr hat. Das LG nimmt dies zu Gunsten der Deutschen Telekom AG an, obwohl sich das Unternehmen immer mit DTAG abkürzt.
- LG Frankfurt: Branchenbuch im Internet
Die für die DeTeMedien GmbH geschützte Marke "Yellow Pages" darf zur Bezeichnung von Telekommunikationsverzeichnissen im Internet nicht benutzt werden. Der Begriff "Branchenbuch" für ein elektronisches Branchenverzeichnis ist zulässig, auch wenn nicht nahezu alle Berufsträger erfasst sind, solange auf die Unvollständigkeit des Angebots hingewiesen wird. Die Grundfarbe gelb (hier: mattes Maisgelb) darf als Hintergrund für ein elektronisches Branchenverzeichnis genutzt werden, wenn er dem typischen "Postgelb" nicht zu nahe kommt.
- LG Berlin: "esotera.de"
Die Benutzung eines Domain-Namens ist sittenwidrig, wenn sich das Interesse einer Nutzung darauf beschränkt, einen anderen an der Nutzung der Domain zu hindern. Der Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung ergibt sich aus § 826 BGB iVm § 249 I BGB. Erklärt ein Anbieter in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Anderen, unter einem bestimmten Domain-Namen keine Dienstleistung mehr anzubieten, so verwirkt er die vereinbarte Vertragsstrafe auch dann, wenn er zwar das Angebot selbst einstellt, jedoch einen Hinweis gibt, wo sein Angebot jetzt zu finden ist.
- LG Nürnberg/Fürth: "big.de"
Einstweilige Verfügung bezüglich der Nutzung der Domain big.de
- LG Bochum: "hellweg.de"
Die Registrierung der Domain "hellweg.de" zu dem Zweck, Informationen zur Hellweg-Region im Internet darzustellen, verletzt die Rechte der "Hellweg Die Profi-Baumärkte GmbH" an ihrer geschäftlichen Bezeichnung. Die Gesellschaft hat Anspruch darauf, "im Bereich DE-NIC unter ihrem Namen als Domain eingetragen zu sein."
- LG Berlin: "anwaltsverein.de"
Die Benutzung des Domain-Namens "anwalts-verein.de" verstößt gegen § 12 BGB, weil der Name mit dem "Deutscher Anwaltsverein" verwechslungsfähig ist. Dem geographischen Hinweis "Deutscher" kommt hierbei keine kennzeichnende Funktion zu. Unerheblich ist auch, dass der Antragsgegner das Wort "anwalts-verein" mit kleinem Anfangsbuchstaben, einem "s" in der Mitte und mit einem Bindestrich zwischen Anwalts- und Verein benutzt.
- LG Düsseldorf: "alltours.de"
Bei gleichnamigen Wettbewerbern darf der Prioritätsjüngere keine Domain wählen, mit der die bestehende Gleichgewichtslage zu seinen Gunsten geändert wird, insbesondere in der Domain keinen Bindestrich weglassen, den er in der realen Firma führt (All-Tours / Alltours). Streitwert: 200.000 DM.
- OLG Stuttgart: "steiff.com"
Wer ein fremdes Firmenschlagwort in einer Domain verwendet, schafft eine Verwechslungsgefahr. Das gilt auch dann, wenn es sich beim Namensträger um ein vorwiegend in Deutschland tätiges deutsches Unternehmen handelt und die Domain eine "com"-Domain ist.
- LG Hamburg: "eltern.de"
Der Zeitschriftentitel "Eltern" hat mindestens die Kennzeichnungskraft einer normalen Marke erlangt. Für die Verwechslungsgefahr kommt es auf den Inhalt der Website und eine geschäftliche Nutzung an. Der Verletzte kann Herausgabe an sich verlangen.
- OLG / LG München : "freundin.de"
Der Inhaber eines bekannten Zeitschriftentitels (hier: "Freundin", 14tägige Auflage: 630.000) und Markeninhaber kann vom Domain-Inhaber, der unter der Adresse (hier: "freundin.de") einer Partner-Datenbank aufbaut, den Verzicht auf die Domain verlangen. Auf die "Freihaltebedürftigkeit" eines Begriffs kann sich derjenige nicht erfolgreich berufen, der den Begriff selbst durch seine Registrierung als Internet-Domain für andere blockiert.
- Ein Kennzeichen ist kein besseres Recht bei beschreibenden Domains, LG Düsseldorf: "glass.de"
Wer "Glass" heißt, hat allein deshalb keine besseren Rechte an der Domain "glass.de" als ein in Deutschland ansässiger Glashersteller. Das gilt jedenfalls dann, wenn Namens- und Domain-Inhaber in unterschiedlichen Branchen und der Domain-Inhaber international tätig ist.
- LG München: "quelle.com"
Die Antragsgegnerin hat an einer markenrechtlichen Verletzungshandlung mitgewirkt, indem sie sich beauftragen ließ, die Übertragung der Domain "quelle.com" in die USA vorzunehmen. Die Antragstellerin konnte somit die Antragsgegnerin als Störerin auf Unterlassung der Störung in Anspruch nehmen.
- LG Köln: "zivildienst.de"
Der Begriff Zivildienst ist nicht nur ein bestimmter Sachbegriff, sondern auch ein namensartiges Kennzeichen. Die Gefahr einer Verwechslung besteht dahingehend, dass Nutzer des Internets annehmen, unter der Adresse "www.zivildienst.de" amtlich informiert zu werden. Der Inhaber muss im Rahmen seiner Schadenersatzpflicht in die Übertragung der Domain einwilligen.
- OLG Hamm: "pizza-direkt.de"
Zwischen unterschiedlichen Arten von Dienstleistungen - hier Verschaffung von Informationen und Werbehinweisen auf der einen und Lieferung von Speisen auf der anderen Seite - besteht nicht die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderliche Ähnlichkeit gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG. Allein der Umstand, dass beide den Begriff „Pizza" zum Gegenstand haben, macht die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche nicht ähnlich. Bei Marken, die nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft haben, genügen bereits kleinste Unterschiede (pizza-direkt / pizza-direct), um die Verwechslungsgefahr zwischen den benutzten Kennzeichen auszuschließen.
- LG Berlin: "d-tel.de"
Zwischen der Bezeichnung "d-tel" bzw. "d-com" und eingetragenen Marken, die mit "d-" beginnen, besteht keine Verwechslungsgefahr. Der Markenbestandteil "d-" ist freihaltebedürftig und begründet deshalb keine Serienmarke. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen mangels Rufausbeutung nicht.
- LG Düsseldorf: "jpnw.de"
Schon allein durch die Benutzung einer Domain über einen längeren Zeitraum hinweg (hier: ca. 1 1/2 Jahre) können Kennzeichenrechte an einer Domain begründet werden. Kurzbezeichnungen der Firma sind auch dann kennzeichenrechtlich geschützt, wenn sie nicht als Wort aussprechbar sind.
- OLG Karlsruhe / LG Mannheim: "zwilling.de"
Wer einen Domain-Namen benutzt, der aus einer im Inland bekannten Marke abgeleitet ist, und so die mit der Marke verbundenen Gütevorstellungen ausnutzt, um die Aufmerksamkeit der Internet-Nutzer auf sich zu lenken, handelt unlauter. Er beeinträchtigt zudem die Wertschätzung der Marke.
- LG Mannheim: "brockhaus.de"
Ein Link innerhalb einer sonst leeren Seite auf ein eigenes kommerzielles Internet-Angebot ist geschäftliche Nutzung im Sinne des Markenrechts und auch bei Branchenfremdheit Rufausbeutung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn es sich um eine bekannte Marke (hier: über 80% Bekanntheit) handelt. Auch wer behauptet, lediglich für einen anderen als Domain-Inhaber eingetragen zu sein, ist passivlegitimiert. Der Verletzte kann Zustimmung zur Domain-Löschung verlangen.
- LG Berlin: Teillöschung einer Domain
Da aufgrund der Technologie des Internets eine beschränkte Unterlassung bezüglich bestimmter Geschäftsgegenstände nicht möglich ist, erstreckt sich die Beseitigungsverpflichtung auf den gesamten Domain-Namen.
- LG Frankfurt: "warez.de"
Eine Domain ist ein Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG, wenn unter der Adresse Waren (hier: Computerprogramme) angeboten werden. Der Inhaber der Domain kann sich deshalb gegenüber dem Inhaber einer später eingetragenen Marke erfolgreich auf Priorität berufen.
- LG Düsseldorf: "nazar.de"
Ein Namensrecht setzt sich auch branchenübergreifend gegenüber demjenigen durch, der weder ein vorrangiges noch ein gleichrangiges Recht an einer Bezeichnung geltend machen kann. Ein namens- und kennzeichenrechtlicher Schutz setzt kein Wettbewerbsverhältnis und auch keine Gleichartigkeit der von den Parteien vertriebenen Waren oder Dienstleistungen voraus.
- LG München: "explora.de"
Allein der Eintrag in der "WHOIS"-Datenbank begründet, unabhängig von einer Störereigenschaft, die Haftung des Domain-Inhabers. Bei kennzeichenrechtlich begründeten Domain-Streitigkeiten handelt es sich um eine Spezialmaterie, die eine Einschaltung eines Rechtsanwalts schon bei der Abmahnung rechtfertigt. Ein Gegenstandswert von 100.000 DM ist für Streitigkeiten, in denen es um die Unterlassung der Benutzung von Internet-Domains geht, üblich.
- OLG Dresden: Titelschutz im Internet
Titelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG für ein Internet-Angebot scheidet dann aus, wenn das Angebot nicht in einem zeitnahen Zusammenhang mit einer Titelschutzanzeige und nicht unter einer eigenen Domain, sondern nur im Rahmen eines größeren Angebots im Internet als einer von mehreren Gliederungsbegriffen veröffentlicht wird.
- LG Hamburg: "xtra-net"
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Namen ist auf den Bekanntheitsgrad, den Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Bezeichnungen sowie die Warenähnlichkeit abzustellen.
- OLG Dresden: "cyberspace.de"
Bereits in der Reservierung einer Internet-Domain liegt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Nach § 14 Abs. 2 MarkenG und § 1 UWG kann ein Mitbewerber aufgrund der mit der Reservierung verbundenen Sperrwirkung Unterlassung der Nutzung verlangen.
- LG München: "muenchner-rueck.de"
Der gerade auch unter ihrem Firmenschlagwort "Münchner Rück" bekannte Antragstellerin steht auch an diesem Firmenschlagwort ein Namensrecht gemäß § 12 BGB zu. Die Benutzung der Internet-Domain "muenchner-rueck.de" durch den Antragsgegner stellt eine namensmäßige Benutzung und eine unbefugte Namensanmaßung dar.
- OLG / LG Hamburg: "emergency.de"
Wer eine Internet-Adresse "in Gebrauch" nimmt, erwirbt hierdurch ein nach § 12 BGB geschütztes Recht an seiner Domain als namensartiges Kennzeichen. Dieses Kennzeichnen berechtigt auch einem Markeninhaber gegenüber zum Besitz der Domain, wenn es prioritätsälter ist. Die Rechtsprechung des BGH zu Telegrammadressen lässt sich auf Internet-Domains nicht übertragen. Streitwert: 50.000 DM.
- LG Bremen: "henne.de"
Ein bundesweit tätiges Unternehmen kann von einer Privatperson nicht die Unterlassung der Nutzung einer Domain verlangen, wenn diese bei Verwandten, Bekannten und Freunden allenthalben unter dem als Domain registrierten Spitznamen bekannt ist.
- OLG / LG Düsseldorf: "ufa.de"
Wer eine Domain lediglich registriert hat, ohne sie für die Adressierung eines Internet-Angebots zu verwenden, benutzt sie noch nicht. Die Registrierung einer namensrechtlich belegten Domain stellt aber eine verbotene Namensleugnung im Sinne des § 12 BGB dar, falls der Domain-Inhaber nicht bessere Kennzeichenrechte als der Namensinhaber besitzt. In einem solchen Fall ist die Domain an den Namensinhaber herauszugeben.
- OLG Köln: "herzogenrath.de"
Die Erwartungen des regionalen Nutzerkreises der Topleveldomain ".de" sind darauf gerichtet, durch Eingabe des Städtenamens als Second-Level-Domain unmittelbar auf die Website der jeweiligen Stadtverwaltungen zu gelangen.
- DiaProg Metatag - LG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 1999, AZ: 3/11 O 98/99
Der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch, wenn sein geschützter Markenname bei der Eingabe in einer Internetsuchmaschine im Ergebnis auf die Site eines Konkurrezunternehmens verweist. Der Anspruch besteht auch dann gegen den Kokurrenten, wenn dieser die Möglichkeit besitzt ein marken- oder wettbewerbswidrige Verhalten eines etwaigen Dritten zu unterbinden.
Verhindernt werden muss auch, dass Suchmaschinen über Metatags auf Konkurrenzunternehmen verweisen.
- LG Köln: "bahnhof.de"
Die Deutsche Bahn AG besitzt bessere Rechte an der Domain "bahnhof.de" als ein Provider. Der Anspruch wurde auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt. Streitwert: 300.000 DM.
- LG Düsseldorf: "klug-suchen.de"
Wer unter der Domain "klug-suchen.de" eine Suchmaschine mit dem Titel "Klug Suchen" betreibt, kann von einem unmittelbaren Konkurrenten verlangen, dass dieser es unterlässt, die Domain "klugsuchen.de" für sein eigenes Angebot zu nutzen.
- LG Hamburg: "welt-online.de"
Der markenrechtliche Schutz der bekannten Marke "Die Welt" sowie der Titelschutz umfasst auch die Berechtigung, einem Dritten die Benutzung der Domain "welt-online.de" zu untersagen. Die Begriffe "Online" und "de" als Top-Level-Domain bleiben als rein beschreibend unberücksichtigt.
- OLG München: "Webartist"
Die sich gegenüberstehenden Marken "Artist" und "WebArtist" sind nicht verwechslungsfähig. Der Bestandteil "Web" für die von der Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen im Internet nicht rein beschreibenden Charakters, so dass auch kein Anspruch aus § 14 Nr. 2 MarkenG besteht.
- LG Braunschweig: "stadtinfo.com"
Der Inhaber einer deutschen Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil "stadtinfo" kann dem Inhaber der Domain "stadtinfo.com" die Benutzung der Adresse untersagen. Ob der Wortbestandteil überhaupt kennzeichnungskräftig ist, kann im Verfügungsverfahren nicht geklärt werden.
- LG Köln: "d-net.de"
Das Präfix "D-..." besitzt als reiner Wortbestandteil in einer Marke keine Kennzeichnungskraft. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht aus einer mit "D-..." beginnenden Marke ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Reservierung oder Benutzung einer das Präfix "D-..." enthaltenden Internet-Domain.
- LG München I: "fnet.de"
Wer ausschließlich im Internet unter der Domain "fnet.de" einen Wirtschafts- und Börseninformationsdienst anbietet, der von einem "breiten Publikum in Anspruch genommen" wird, erwirbt allein dadurch ein besonderes Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG, dass sich gegenüber einer prioritätsjüngeren Marke durchsetzt. Einer Bekanntheit im Sinne von Verkehrsgeltung bedarf es nicht.
- OLG München: "shell.de"
Bei der Interessenabwägung hinsichtlich der Eintragung und Nutzung einer Domain gebührt dem Inhaber eines eine überragende Verkehrsgeltung aufweisenden Unternehmenskennzeichens der Vorrang gegenüber einer Person gleichen Namens. Die Umschreibung der Domain erfolgt Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungsgebühren.
- LG Düsseldorf: "infoshop.de"
Die Benutzung einer Internet-Adresse kann nicht nur fremde Namens- und Kennzeichenrechte verletzen, sondern solche auch begründen, sofern sie vom Verkehr als namensmäßige Bezeichnung oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens aufgefasst wird.
- OLG München: "buecher.de"
Der Bezeichnung "buecher.de" kommt keine namensmäßige Kennzeichnungskraft zu, da "Bücher" die einzig mögliche Bezeichnung für derartige Produkte ist. Aus dem gleichen Grund begründet die Verwendung des Domain-Namens "buecher.de" keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch.
- Ausnutzung des Rufes einer Fernsehsendung - KG Berlin, Urteil vom 7.1.2000, Az.: 5 U 7969/99
Unlautere Rufausbeutung eines Titels einer Fernsehsendung durch eine andere Fernsehsendung, deren Titel an diesen angelehnt ist.
- Internetauktion: Haftung des Anbieters für Markenrechtsverletzungen von Fremdnutzern - OLG Köln, Urteil vom 2. November 2001, Az.: 6 U 12/01
1. Der Anbieter von Internet-Auktionen, der Fremdnutzern eine Plattform zur Versteigerung von Waren eröffnet, haftet nicht für durch Versteigerungsangebote der Teilnehmer verursachte Markenrechtsverletzungen, denn er benutzt die von dem Angebot betroffenen Marken nicht selbst. Allein aufgrund des Umstandes, daß die Angebote der Nutzer in ein von dem Betreiber der Auktionsplattform erarbeitetes Programm eingestellt sind, macht diese nicht zu dessen eigenen bzw selbst geschaffenen Inhalten.
2. Es kommt auch keine (Mit-)Störerhaftung des Anbieters für markenrechtsverletzende Inhalte von Fremdauktionen in Betracht, denn in Anbetracht des Umfangs des zu verarbeitenden Datenmaterials wird sowohl die Veröffentlichung der Angebote als auch die vorgeschaltete Zulassung und Registrierung in einem automatisierten Verfahren durchgeführt. Daraus läßt sich eine zur Annahme der haftungsbegründenden Mitwirkung erforderliche Kenntnis der Inhalte nicht begründen.
3. Gleiches gilt bezüglich einer Störerhaftung des Anbieters wegen der Beteiligung an der Abwicklung der auf Grundlage rechtsverletzender Vertragsangebote zustande gekommenen Verträge.
4. Eine Anwendung von TDG § 5 kommt auf Ansprüche, die sich aus einer Verletzung von Markenrechten im Rahmen von Online-Auktionen ergeben, nicht in Betracht. Diese Vorschrift entfaltet ihre Wirkung, zunächst als Vorfrage vor den allgemeinen Haftungsregeln die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Telediensteanbieter zu bestimmen, nicht gegenüber Haftungsgrundlagen, die auf höherrangigen Rechtsgrundlagen beruhen, wie etwa dem auf Europarecht fußenden Markengesetz. (Markenrecht)- OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2001, AZ: 4 U 150/00, - Markenverletzung durch Diskothek
Die Dienstleistungen "Musikprokduktion" und "Komponieren" sind nicht verwechslungsfähig ähnlich mit "Betreiben einer Diskothek". (Markenrecht)
- Informationspflicht bei Parallelimport und Verpackungsveränderungen, - BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000, AZ: I ZR 89/98
Unter Aufgabe der bisherigen BGH-Rechtsprechung wird jetzt bei einer (Wieder-)Einfuhr eines mit Zustimmung des Markeninhabers im EU-Ausland in den Verkehr gebrachten Arzneimittels nur dann keine Markenverletzung begangen, wenn bei der Veränderung von Verpackung bzw. Beipackzetteln der Markeninhaber vorab informiert wird. Auf Verlangen ist ihm eine Muster zu liefern. (Markenrecht)
- LG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2000, AZ.: 2 a O 230/00, - Beginn des Werktitelschutzes
Für die Entstehung des Titelschutzes an einem Computerprogramm ist die Aufnahme des Vertriebs des fertigen Produkts oder eine der Auslieferung, des fertigen Produkts unmittelbar vorausgehende werbende Ankündigung erforderlich. (Markenrecht)
- OLG München, Urteil vom 6. April 2000, AZ.: 6 U 4123/99 - Markenrechtlicher Verstoß durch Verwendung von Metatags
Prüft man die Zeichenähnlichkeit von Markenzeichen, so ist vom prägenden Gesamteindruck auszugehen. Handelt es sich hierbei um Kombinationszeichen sind Größe, Anordnung und Aufmachung der Bestandteile von Bedeutung. Insbesondere spielt auch die Bekanntheit eines Zeichenbestandteils eine Rolle.2. Eine Verwechselungsgefahr und damit die markenrechtliche Unzulässigkeit ist gegeben, wenn Markenzeichen in den Meta-Tags einer Internetseite verwendet werden. (Markenrecht)
- LG Köln, Urteil vom 1. März 2000, AZ: 84 O 77/99, - Haribo darf nicht mit "Kinder Kram" werben
Haribo wird es untersagt mit ihrer eingetragenen Marke „Kinder Kram“ zu werben. Das Gericht stellt eine Verwechslungsgefahr zu den Kinder-Produkten von Ferrero fest, die aufgrund des Seriencharakters besonderen Schutz genießen. (Markenrecht)
- BGH / OLG Braunschweig: "defacto.de"
Der Begriff "defacto" ist als Unternehmenskennzeichen für ein Unternehmen, das Marketingleistungen anbietet, hinreichend unterscheidungskräftig. Die Feststellungen des OLG, das eine Verwechslungsgefahr zwischen Marketing- und Inkassodienstleistungen verneint, werden in der Revision als nicht ausreichend angesehen. Zwar stehen die Leistungen eines Call-Centers im Rahmen einer Geschäftsabwicklung am Anfang, während sich Inkasso-Leistungen bildlich betrachtet am Ende befinden. Eine Verwechslungsgefahr kann aber gleichwohl gegeben sein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zu weiteren tatsächlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurück. (Markenrecht)
- LG München I - "gointershop.de"
Aus der Wort-/Bildmarke „intershop“ kann im Einstweiligen Verfügungsverfahren kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain gointershop.de durchgesetzt werden, wenn die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. In diesem Fall sahen es die Richter als glaubhaft gemacht an, dass Domain ausschließlich zu Ausbildungszwecken als Adresse für ein Ausbildungsprojekt registriert und daher nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wurde.
- Anmeldung einer konturlosen Farbmarke, - BGH, Beschluss vom 19. September 2001, AZ: I ZB 3/99 -
Auch eine Kombination von Farben kann als konturlose Farbmarke eingetragen werden; wichtig ist, die jeweilige genaue Angabe der Farbbezeichnung eines Farbklassifikationssystems.
- Marke Violett für Heimtiernahrung - BGH, Beschluss vom 1. März 2001, AZ: I ZB 57/98 -
Eine Farbe kann grundsätzlich auch "an sich", also ohne eine bestimmte Form geschützt werden. Es ist aber anhand einer genauen Marktübersicht zu prüfen, ob diese Farbe für die angemeldeten Produkte bereits üblicherweise genutzt wird oder sich ein Freihaltebedürfnis aus sonstigen Gründen ergibt.
- BGH / OLG / LG München: "champagner.de"
Der Betrieb eines Portals zur Verbreitung von Informationen über und Werbung für Champagner unter der Domain "champagner.de" ist nicht geeignet, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe "Champagner" oder deren Unterscheidungskraft in unlauterer Weise im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
- LG Düsseldorf: "versicherungsrecht.de"
Dem Herausgeber der Zeitschrift "Versicherungsrecht" steht kein Anspruch auf Herausgabe oder Unterlassung der Nutzung der Domain "versicherungsrecht.de" zu.
- OLG Hamburg: "siehan.de"
Im Rahmen der Beurteilung der Branchennähe ist maßgeblich auf die unter der Internet-Adresse angebotenen Waren und Dienstleistungen abzustellen. Zwischen einem Versandhandel für Damenober- und Unterbekleidung und einem Internetverzeichnisdienst besteht keine Branchennähe. Es ist fraglich, ob angesichts der spezialgesetzlichen Regelung der §§ 5, 15 MarkenG, firmenrechtliche Abwehransprüche parallel auch auf § 12 BGB gestützt werden können.
- BGH: "vossius.de"
Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage. Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.
- OLG / LG Düsseldorf: "exes.de"
Eine Verwechselungsfähigkeit zwischen der in einer Domain verwendeten Bezeichnung "exes" und der geschützten Marke EXES ist trotz Identität des kennzeichnungskräftigen Bezeichnungsteils nicht anzunehmen, wenn die unter dem Zeichen angebotenen Dienstleistungen - hier: Unternehmensberatung einerseits sowie Design und Programmierung andererseits - nicht ähnlich sind.
- KG Berlin: "bandit.de"
Zwischen der Marke "Bandit" für Produkte der Motorrad(schutz)bekleidung und dem Internetportal "bandit.de" besteht keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr. Für die Annahme einer mit der Klage geltend gemachten sittenwidrigen Behinderungsabsicht bei der Registrierung einer Vielzahl von Domains reicht es nicht aus, dass eine teilweise Überschneidungen der angemeldeten Domainnamen mit Kennzeichen Dritter zumindest billigend in Kauf genommen wurde.
- OLG Hamburg: "handy.de"
Der Begriff „handy.de“ wirkt nur für Mobiltelefone glatt beschreibend, nicht für andere Waren oder Dienstleistungen, die sich auf das Handy oder das Internet beziehen. Der Inhaber der Firma „handy.de Vertriebs GmbH“ kann daher von prioritätsjüngeren Markeninhabern und Wettbewerbern, die die Second-Level-Domain „handy“ registriert haben, nach § 15 MarkenG Unterlassung verlangen.
- LG Düsseldorf: "scheiss-t-online.de"
Wer im Internet ein Diskussionsforum anbietet, in dem unzufriedene Nutzer sich über die Leistungen der Deutschen Telekom AG beklagen können, fördert damit zumindest die geschäftlichen Interessen der Mitbewerber und handelt damit im geschäftlichen Verkehr. Die Verwendung der Domain "scheiss-t-online.de" ist geeignet, die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise zu beeinträchtigen.
- OLG Koblenz: "vallendar.de"
Eine Gemeinde besitzt keine besseren rechte an einer Domain, die aus ihrem Namen gebildet ist, als ein gleichnamiges Unternehmen. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen zunächst unter einmal falschen Namen als Domain-Inhaber registriert wurde. Bessere Rechte stehen der Gemeinde allenfalls dann zu, wenn ihr Name überragende Verkehrsgeltung besitzt.
- BGH: Bank24
Zur Frage, wann eine Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen (hier: "Finanzwesen" bzw. "Betrieb einer bei Kauf oder Miete von Immobilien nutzbaren Datenbank im Internet") gegeben ist.
- LG Potsdam: "polizeibrandenburg.de"
Auf den Namensschutz können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich solcher Bezeichnungen mit Erfolg berufen, denen Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen Körperschaft zukommen. Dem Begriff der "Polizei" kommt Namensqualität zu; er beschränkt sich nicht auf die Projektion eines "diffusen Gebildes". Die Inhaber der Domain, welche die Anliegen der Initiative unter Verwendung des Domain-Namens "www.polizeibrandenburg.de" ohne weiteren Zusatz mitteilen, erwecken nach außen den Anschein, daß auf der Internetseite Informationen über und von Seiten der Landespolizeibehörden zu erhalten sind. An einer gedanklichen Verbindung zu der Volksinitiative fehlt es in jeder Hinsicht. Es ist daher von einer Zuordnungsverwirrung auszugehen. Diese Zuordnungsverwirrung, welcher der Namensschutz entgegenwirken soll, tritt bereits ein, wenn Nutzer - etwa über eine Suchmaschine - auf den Domain-Namen stoßen.
- LG Flensburg: "sandwig.de"
Auch wenn sich ein Privatmann, der nicht Träger des Namens ist, die Ortsteildomain "sandwig.de" zuerst hat registrieren lassen, gilt der Grundsatz der Priorität der Registrierung einer Domain. Bei der aus dem Ortsteil "Sandwig" gebildeten Domain ist der Ausnahmefall eines besonders auffallenden Namens (wie z.B. "Rothschild"), der einen unterscheidungskräftigen Zusatz erforderlich machen würde, nicht gegeben.
- LG Mannheim: Schadensersatz bei Domainumleitung
Der Markeninhaber hat gegen den Verletzer bei markenrechtswidriger Nutzung einer Internetdomain auch Anspruch auf Schadensersatz. Der Schadensersatz ist im Wege der fiktiven Lizenzgebühr zu berechnen, falls ein konkreter Schaden mangels vorhandener Umsatzzahlen des Verletzers nicht zu ermitteln ist. Die Bekanntheit der Marke ist bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr zu berücksichtigen.
- LG Berlin: "artcom"
Der Inhaber einer Firma mit völlig schwacher Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (hier: "ArtCom") kann auch bei Branchenidentität und Priorität nicht die Freigabe der Domain, die aus der Firma gebildet ist, von einem Wettbewerber verlangen, weil der Verkehr die Domain in solchen Fällen nicht als Hinweis gerade auf das Unternehmen des Firmeninhabers auffasst. Wurde die Domain bereits 1991 registriert, handelt der Firmeninhaber zudem rechtsmissbräuchlich, wenn er erst 1997 eine Marke anmeldet und im Jahre 2000 unter Hinweis auf bessere Markenrechte auf Freigabe klagt.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2001, I ZR 138/99 - shell.de
Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor. Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar. Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG. Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen. Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.
- LG Bielefeld: "pc69.com"
Einer Partei, der mit einstweiliger Verfügung aufgegeben wurde, eine Domain zu übertragen, kann nach § 945 ZPO im Wege des Schadensersatzes ihre Wiedereintragung verlangen, wenn die einstweilige Verfügung später aufgehoben wird.
- LG Düsseldorf: "alte.de"
Eine farbig genutzten Wort-/Bildmarke "Alte" sowie die Geschäftsbezeichnung "XX Alte KG" führt nicht zu Unterlassungsansprüchen gegenüber der Nutzung der Domain alte.de als Internet-Führer; wenn keine sonstigen Umstände vorliegen, die den Inhaber als Domain-Grabber erscheinen lassen, schadet auch ein Angebot zur Erstellung einer Internet-Präsenz unter der Domain nicht.
- OLG Köln: "lotto-privat.de" - Markenrecht
Eine Internet-Domain wird rein privat genutzt, wenn der Betrieb der damit adressierten Website außerhalb dessen hält, was sich im Erwerbs- oder Berufsleben abspielt. Eine Namensanmaßung gegenüber dem Inhaber des Firmenschlagworts "WestLotto" scheidet im Fall der Fall der Registrierung der Domain "lotto-privat.de" mangels Zuordnungsverwirrung aus.
- LG Düsseldorf: "lexdata.de"
Second-Level-Domains, die mit einer eingetragenen Wortmarke identisch sind, begründen bei einer Ähnlichkeit der hierunter angebotenen Dienstleistungen - hier Softwareentwicklung auf der einen und juristische Beratung im Datenschutzbereich auf der anderen Seite - eine Verwechslungsgefahr. Insbesondere darf die Domain "lexdata.de" nicht als Defensivmarke zur Umleitung auf die Adresse "datalex.de" verwendet werden.
- hasselberg.de - LG Flensburg, Urteil vom 18. Oktober 2001, 3 O 178/01
Im Streit zwischen Gleichnamigen gilt das Prinzip "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" auch, wenn auf der einen Seite eine Gemeinde steht. "Hasselberg" ist keine berühmte Ortschaft.
- LG Frankfurt/Main: "digamma-portal.de"
Eine Website kann rein privat genutzt werden. Eine Namensleugnung nach § 12 BGB scheidet aus, wenn mit der Domain noch keine Website mit branchennahen Inhalten adressiert wird und auch nicht bekannt ist, in welcher Branche der Domain-Inhaber später tätig sein wird. Nutzt der Markeninhaber bereits eine mit der Marke identische Domain (hier: digamma.de), stellt die Registrierung einer ähnlichen Domain (hier: digamma-portal.de) auch keine sittenwidrige Schädigung und Behinderung dar.
- LG München I: "iomedia.de"
Zwischen der Wort-/Bildmarke "Triomedia Productions" und der Domain "iomedia" besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Abmahnkosten waren daher nicht vom abgemahnten Domain-Inhaber zu tragen.
- OLG Karlsruhe "dino.de"
Wer eine Internet-Domain nur deshalb registriert, um sie für den Internet-Auftritt eines Kunden freizuhalten, und deshalb mit ihr noch keine Website adressiert, benutzt sie noch nicht im kennzeichenrechtlichen Sinne. Eine sittenwidrige Behinderung liegt in einem solchen Fall nur dann vor, wenn die Reservierung der Domain ausschließlich in der Absicht erfolgte, die Domain für einen bestimmten Konkurrenten zu sperren.
- LG München I: "infoversum.de"
Die für eine Namensrechtsverletzung durch die Nutzung einer Internet-Domain zur Adressierung einer Website nach § 12 BGB erforderliche Verwechslungsgefahr liegt nicht vor, wenn der Namensinhaber ausschließlich kommerziell und der Domain-Inhaber rein ideell tätig ist und sich die Kennzeichen (hier: "versum" / "infoversum") - wenn auch nur geringfügig unterscheiden.
- LG Düsseldorf: "www.iomedia.de"
In der negativen Feststellungsklage des Domaininhabers stellt das Gericht fest, dass zwischen der Wort-/Bildmarke "Triomedia Productions" und der Domain "iomedia" keine Verwechslungsgefahr besteht.
- LG Düsseldorf: "selk.de"
Der Name einer Kommune vermittelt keine besseren Rechte zur Registrierung und Benutzung einer Internet-Domain als der Name einer staatlich anerkannten Kirche. Ein entsprechender Unterlassungs- oder Herausgabeanspruch der Gemeinde aus § 12 Abs. 2 BGB besteht nicht.
- LG Düsseldorf: "literaturen.de"
Wer eine Vielzahl von generischen Internet-Domains für sich in der spekulativen Absicht registrieren lässt, sie später als Handelsware gegenüber einem derzeit noch nicht bekannten Interessenten zu verwerten, handelt wettbewerbsmäßig und im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig und ist zur Freigabe verpflichtet.
- LG Köln: "rheinterrassen.de"
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung einer Domain auf die Klagepartei. Dem Wortbestandteil "rhein terrassen" einer Wort-/Bildmarke in der Gaststätten- und Veranstaltungsbranche fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Der Verzeichnisdienst "www.rheinterrassen.de" mit einer Listung aller Unternehmen, die mit dieser Domain in Verbindung gebracht werden, ist weder wettbewerbswidrig noch eine schikanöse sittenwidrige Behinderung.
- OLG Hamm: "veltins.com"
"Veltins" ist die bekannte Marke eines Bierherstellers und genießt somit gegenüber der für ein unter identischem Beinamen auftretendes Textilunternehmen registrierten Domain "veltins.com" Schutz nach § 14 Abs. 2 Zif. 3 sowie § 15 Abs. 3 MarkenG. Dabei wird nicht nur auf Domainbezeichnung als solche abgestellt, sondern auch auf den damit im Internet verbundenen Inhalt.
- LG Wiesbaden: "Keine Verantwortlichkeit der DENIC für Webinhalte"
Die DENIC e.G. als Registrierungstelle für .de-Domains ist weder verantwortlich für die unter den Internetadressen erscheinenden Inhalte, noch ist sie als Störer für Rechtsgutsverletzungen unter den Domains heranzuziehen.
- LG Hamburg: Fremder Personenname als Meta-Tag
Die Verwendung des Namens einer natürlichen Person im Meta-Tag einer Internetseite ist unzulässig jedenfalls dann, wenn diejenige Seite, die bei Eingabe des Namens in einer Suchmaschine im Rechercheergebnis angezeigt wird, keine Inhalte aufweist, die sich mit dem Namensträger befassen.
- LG Düsseldorf: "info-duisburg.de"
Orts- und Städtenamen sind stets auch geographische Angaben, die dazu dienen, ein bestimmtes räumliches Gebiet von anderen Flächen zu unterscheiden. Es besteht daher für eine Kommune kein Anspruch auf Unterlassung aufgrund ihres Namensrechts aus § 12 BGB, wenn deren Stadtname in einer Internet-Domain mit dem Wort "info" kombiniert wird und das Internetangebot dann Informationen aus der Region präsentiert.
- LG Köln: Rolex
Bei der Haftung des Anbieters von Internet-Auktionen für die über seine Plattform vertriebenen Plagiate (hier: nachgemachte Rolex-Uhren) kommt es darauf an, ob der User den wahren Verkäufer erkennen kann oder nicht. In diesem Fall war wegen der genutzten Pseudonyme und unklaren AGB-Regelungen für den Käufer bei Privatangeboten nicht klar, dass es sich nicht um Angebote des Betreibers der Plattform handelte. Dieser schuldete dem Inhaber der Markenrechte daher Unterlassung der unberechtigten Markennutzung.
- LG Düsseldorf: "verstecktetoskana.de"
Dem Begriff „Versteckte Toskana“ kommt (geringe) Kennzeichnungskraft für einen Betrieb zu, der sich mit der Vermittlung von Ferienhäusern in der Toskana befasst. Es bestehen deshalb Unterlassungs- und Freigabeansprüche gegenüber dem Inhaber der Domain „verstecktetoskana.de“ aus § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG. Die Adressierung einer Website mit einem Konkurrenzangebot durch einen Wettbewerber verstößt zudem als sittenwidrige Behinderung und Rufausbeutung gegen § 1 UWG. Wer mit der Registrierung und Nutzung einer Domain kennzeichen- und/oder wettbewerbsrechtliche Positionen verletzt, haftet nicht nur auf Unterlassung, sondern muss zudem auf die Domain verzichten und sie bei der zuständigen Registrierungsstelle löschen lassen.
- OLG / LG Köln: "guenter-jauch.com"
Ein unbefugter Namensgebrauch kann auch vorliegen beim Weglassen eines Buchstabens - hier Guenter, statt Guenther - in der Domain "guenter-jauch.com". Mitstörer bei der Namensrechtsverletzung ist, wer Internetdomains für Kunden registriert.
- BGH: "ambiente.de"
Die DENIC e.G. ist nicht verpflichtet, bei ihr angemeldete Domain-Namen auf ihre Vereinbarkeit mit Rechten Dritter zu kontrollieren. Auch bei ausdrücklichem Hinweis auf einen Rechtsverstoß durch einen Dritten ist die DENIC nur zum Handeln verpflichtet, wenn dieser Verstoß offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.
- LG Hamburg: Schadensersatz bei Domainumleitung
Neben Unterlassung ist auch zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, wer eine Internetdomain eines Konkurrenten für sich registriert und auf eigene Seiten umleitet. Der Schadensersatz kann angesichts der Schwierigkeit der Berechnung und des Nachweises eines konkreten Schadens, der durch eine solche Umleitung entstanden ist, auch im Wege der Schätzung ermittelt werden. Die Schätzung, welche nach den Umständen des Einzelfalles erfolgt, führt im vorliegenden Fall zu 1.000,00 DM für jeden Monat der Umleitung.
- LG Bochum: "schumacher.de"
Das Kennzeichenrecht eines gleichnamigen - auch bekannten - Dritten wird zumindest dann nicht durch Aufrechterhaltung eines DISPUTE-Eintrages verletzt, wenn der betroffene Domaininhaber nach übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien jedenfalls keine Rechte an der Domain hat.
- LG Düsseldorf: "friedrich.de"
Wer eine Domain registrieren lässt, die einen Namen beinhaltet (Friedrich), der ähnlich und klanglich identisch zu seinem eigenem Namen (Fridrich) ist, bestreitet das Namensrecht des tatsächlichen Namensinhabers. Aus § 12 BGB folgt dann die Verpflichtung zur Freigabe der Domain.
- LG Hamburg: "schuhmarkt.de"
Der Betrieb einer Werbe- und Verkaufsplattform für Unternehmen, die Schuhe verkaufen, unter einer Domain, die einem Zeitschriftentitel entspricht, der über den nationalen und internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet, begründet keine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne. Gleichwohl muss die mit dem Titel identische Domain nach § 1 UWG freigegeben werden, weil ein Interesse an der Monopolisierung von Gattungsbegriffen durch die Eintragung von 2.000 Domain-Namen grundsätzlich nur dann anerkennenswert ist, wenn diese Begriffe nicht mit bereits bestehenden Kennzeichenrechten kollidieren. (Markenrecht)
- LG Köln: "tackertechnik.de"
Der Begriff Tackertechnik ist - auch als Teil einer eingetragenen Wort-/Bildmarke -, glatt beschreibend und zur Individualisierung eines Unternehmens nicht geeignet. Die Gestaltung eines Portals "www.tacker-technik.de" für Informationen aus der Befestigungstechnikbranche ist nicht sittenwidrig, auch wenn der Begriff 'Tackertechnik' von einem Dritten in der Firmierung enthalten ist. (Markenrecht)
- LG München I: "saeugling.de"
Wer eine generische Internet-Domain zur Adressierung eines Angebotes nutzt, das Informationen zu dem in der Domain enthaltenen Begriff bereithält, verletzt damit nicht die Namensrechte des Trägers eines mit der Domain identischen Familiennamens. (Markenrecht)
- BPatG: "Reich und Schoen"
Werktitel sind nicht generell vom Markenschutz ausgeschlossen. Die Wortfolge "REICH UND SCHOEN" genügt daher den Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern". Dagegen fehlt der Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft für die Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion; Videofilmproduktion".(Markenrecht)
- OLG Düsseldorf: "Rechtsanwaltskosten bei Massenabmahnungen"
Rechtsanwaltshonorare für den Versand von Massenabmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen sind vom Abmahnungsempfänger nicht zu erstatten, wenn der Verletzte die Abmahnungen ebenso wirksam selbst hätte verschicken können. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann nahe, wenn der Anwalt ohne Rücksprache mit dem Markeninhaber im Einzelfall Abmahnungen verschickt und seine Gebühren vereinbarungsgemäß nur dann in Rechnung stellt, wenn der Abmahnungsempfänger seinerseits zur Zahlung bereits ist. (Markenrecht)
- LG München I: "fordboerse.de"
Ein Unterlassungsanspruch unabhängig von den Inhalten der jeweiligen Internetseiten ist nur dann begründet, wenn der Gebrauch der Domain im geschäftlichen Verkehr stets Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt ('Schlechthinverbot'). (Markenrecht)
- KG / LG Berlin: "oil-of-elf.de"
Das Unternehmen der Mineralölindustrie unterliegt im Rechtsstreit um die Domain oil-of-elf.de gegen Greenpeace. Es liegt keine Interessenverletzung (mehr) vor, wenn der Nutzer bei Aufruf der Domain sieht, dass die dort verbreiteten Informationen über den Namensinhaber nicht vom Namensinhaber stammen, sondern von Dritten.Im Berufungsverfahren entscheidet das Kammergericht, dass die zunächst ergangene Einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen wird. Das LG Berlin hatte zunächst die Verfügung erlassen. (Markenrecht)
- OLG Schleswig-Holstein: Swabedoo
Das Setzen eines Links auf eine Websites mit einer dort möglicherweise vorhandenen Markenrechtsverletzung stellt selbst keine Kennzeichenverletzung dar. Eine Haftung als Störer scheidet im Hinblick auf die Haftungsprivilegierung des § 5 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) aus, da der Beklagte sich die Inhalte des verlegten Website nicht zu eigen machen will. (Markenrecht)
- LG Düsseldorf: "mediapool.net"
Selbst bei unterstellter Annahme eines Titelschutzes für "MediaPool" für eine Software, kann die Domain "mediapool.net" bei lediglich Ankündigung eines gänzlich unbestimmten Angebots nicht untersagt werden, selbst, wenn der Domaininhaber Mitbewerber ist. Durch die net-Registrierung wird eher ein Hinweis auf allgemeine Netzwerke gegeben, nicht aber auf Software. (Markenrecht)
- LG München I: "nominator.de"
Die Produzenten der Fernsehserie "Big Brother" haben keinen Anspruch auf Unterlassung gegen den Inhaber der Domain "nominator.de". Zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte sich die Domain hat reservieren lassen, ist der Bezeichnung „Nominator“ kein überragender Ruf zugekommen. (Markenrecht)
- OLG Dresden: "kurt-biedenkopf.de"
Der sächsische Ministerpräsidenten Kurt Biedenkopf hat gegen die Registrierungsstelle DENIC e.G. keinen Anspruch auf Sperrung der Domain "kurt-biedenkopf.de". Die DENIC verletzt nicht das Namensrecht des Ministerpräsidenten, da die Verwaltung der Domain keine Nutzung darstellt. Ferner obliegt ihr keine besondere Prüfung der Berechtigung des Domain-Anmelders. (Markenrecht)
- LG Düsseldorf: "FTP-Explorer"
Die Symicron GmbH kann aus ihrer Marke "Explorer" keinen Unterlassungsanspruch gegen Website-Betreiber herleiten, die einen Link auf den "FTP-Explorer setzen. Auf die Nutzung des "Explorer" durch Microsoft kann sich die Symicron nicht berufen. (Markenrecht)
- OLG München / LG Augsburg: "boos.de"
Auch weniger bekannte und nur regional tätige Unternehmen besitzen Namensrechte an einer als Firmenschlagwort benutzten Kurzbezeichnung. Bei der Frage nach der Berechtigung, eine Internet-Domain registriert zu halten, gibt es keinen Grundsatz, nach dem der Name einer Kommune bessere Rechte vermittelt als der Wahlname eines Unternehmens. Anders verhält es sich allenfalls bei Gemeinden mit überragender Bedeutung. (Markenrecht)
- BGH: "Classe E"
Die Berufung auf ältere Rechte an einer eingetragenen Marke ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Inhaber eine Vielzahl von Marken ohne die Absicht registriert hat, die Marke für eigene oder fremde Produkte zu nutzen und Hauptzweck der Anmeldungen die Abmahnung von Kennzeichennutzern zu sein scheint („Hinterhaltsmarke“). (Markenrecht)
- LG Frankfurt/Main: "inmotion.de"
Das geschäftliche Kennzeichen "In-Motion", genutzt in der Fernseh- und Musikbranche, begründet keinen Unterlassungsanspruch, die Domain "inmotion.de" reserviert zu halten, wenn der Domain-Inhaber bei Aufruf auf ein gleichnamiges Drogenprojekt weiterleitet und glaubhaft machen kann, dass die Domain für dieses gleichnamige Drogenprojekt in Bielefeld freigehalten wird.(Markenrecht)
- LG Hamburg: "marine.de"
Die Bezeichnung „marine.de“ ist nicht eindeutig als Bezeichnung für die Seestreitkräfte der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. Dies wäre anders, wenn es sich um den Begriff „bundesmarine“ handeln würde. (Markenrecht)
- LG München I: "autovermietung.com"
Die Verwendung der Domain "autovermietung.com" führt zu keiner unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme, durch welche die Chancengleichheit im Wettbewerb gestört würde. Gerade im Bereich der gewerblichen Mietwagenvermittlung sind neben dem Begriff "Autovermietung" weitere beschreibende Kennzeichnungen vorhanden. Dies ist ein erheblicher Unterschied etwa zu der Domain "mitwohnzentrale.de", da hier weitere schlagwortartige Begriffe, die das Angebot ebenso zutreffend beschreiben, nicht ohne weiteres vorstellbar sind. (Markenrecht)
- Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA): ISI ./. WISI
Zwischen den Wortmarken "ISI" und "WISI" besteht keine Verwechslungsgefahr. (Markenrecht)
- LG München I: "Störerhaftung einer Suchmaschine"
Der Betreiber einer Suchmaschine haftet nicht als Mitstörer für die bei seinem Suchdienst verzeichneten Einträge, durch die Kennzeichenrechte Dritter verletzt werden. Die Kosten einer Abmahnung des Verletzten muss der Betreiber daher nicht erstatten. Dies gilt selbst dann, wenn der Eintrag im Quelltext eines katalogisierten Eintrags enthalten ist. (Markenrecht)
- OLG / LG Köln: "printerstore.de"
Der Bezeichnung "Printer-Store" ist in der EDV Branche nicht unterscheidungsfähig und stellt eine beschreibende Angabe dar, die der Verkehr nicht als individuellen Hinweis auffasst. Der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Verbraucher von EDV-Produkten assoziiert mit der Zeichenfolge einen 'Druckerladen'. Insofern sind englischsprachige Begriffe als geläufig anzusehen. Es spielt auch keine Rolle, dass im deutschen Sprachgebrauch die Wortkombination an sich nicht geläufig ist. Die Verwendung der Internetadresse "http://www.printerstore.de" verstößt nicht gegen UWG § 1. (Markenrecht)
- OLG / LG Braunschweig: "FTP-Explorer"
Durch die Setzung des strittigen Hyperlinks werden keine Rechte der Beklagten verletzt, weil der Klägerin jedenfalls bis zu der im Januar 2000 ausgesprochenen Abmahnung die Priviligierung des § 5 Abs 2 Teledienstegesetz (TDG) zugute kommt. (Markenrecht)
- LG Berlin: "deutschland.de"
Allein die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, unter der Domain "deutschland.de" aufzutreten. Aus § 12 BGB ergibt sich ein Anspruch auf Freigabe der Domain. Die Verwechselungsgefahr ergibt sich aus der Verwendung von "Deutschland" als Second-Level-Domain ohne erklärende Zusätze, da ein Großteil der Internet-Nutzer hier ein Angebot der Bundesrepublik Deutschland vermutet. (Markenrecht)
- LG Wiesbaden: "z(...).de"
Die Registrierung des wesentlichen Bestandteils einer fremden Firma zum Zwecke des Verkaufs der Domain verletzt Namensrechte aus § 12 BGB, wenn ein eigener Bezug des Domain-Inhabers zu der verwendeten Firma nicht besteht. Der Domain-Inhaber ist in einem solchen Fall zur Freigabe der Domain verpflichtet. Der Streitwert des Verfügungsverfahrens entspricht der verlangten Ablösesumme. Streitwert: 30.000 DM. (Markenrecht)
- LG Hamburg: "joop.de"
Inhaber "bekannter" Marken können die Freigabe einer Domain durch Erklärung gegenüber der Vergabestelle auch dann erzwingen, wenn unter der Domain Leistungen angeboten werden, die mit denen der Marke nicht verwechselungsfähig sind. Hierzu reicht ein Bekanntheitsgrad von 30-40 % aus. (Markenrecht)
- OLG Frankfurt: "mediafacts.de"
Mit der Einstweiligen Verfügung kann nicht verlangt werden, dass eine Domainregistrierung endgültig aufgegeben wird. (Markenrecht)
- LG Braunschweig: "spacecannon.de"
Die Verwendung des Domainnamens "spacecannon.de" stellt auch dann eine Markenverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr.2, Abs. 5 MarkenG dar, wenn der Inhaber und Nutzer der Domain Produkte der Firma "Spacecannon" vermietet. Auch bei Vertrieb oder Vermietung von markenrechtlich geschützten Produkten oder Herstellernamen besteht keine Notwendigkeit, die Marke selbst als Internet-Domain zu verwenden. Aufgrund der Adressenfunktion einer Internet-Domain steht dieses Recht allein dem Markeninhaber zu. (Markenrecht)
- LG München I: "FTP Explorer"
Ein auf einer Website enthaltener Link mit der Bezeichnung "FTP-Explorer", der zu einer Download-Seite eines Dritten mit der gleichnamigen Software führt, verstößt gegen Markenrechte an der Bezeichnung "Explorer". (Markenrecht)
- AG Ludwigsburg: "muenchingen.de"
Auch wenn es sich bei Münchingen lediglich um einen Ortsteil der Stadt Korntal-Münchingen handelt, unterfällt diese Bezeichnung gleichwohl dem Namensschutz nach § 12 BGB, da es sich insoweit um eine gebräuchliche, schlagwortartige Abkürzung im Hinblick auf den Ortsteil Münchingen in Abgrenzung zum Ortsteil Korntal handelt.Die Erwartungen der Internet-Nutzer beschränken sich nicht darauf, Informationen über die Stadt, sondern auch Informationen von der Stadt zu erhalten. (Markenrecht)
- LG Köln: "wdr.org"
Die aus den aneinandergereihten Anfangbuchstaben von Vor- und Nachnamen bestehende Abkürzung eines Familiennamens ist namensrechtlich nicht geschützt. Auf die Top-Level-Domains ist nach allgemeiner Ansicht bei der Verwechslungsprüfung nicht abzustellen. (Markenrecht)
- OLG Frankfurt/Main: "alcon.de"
Prioritätsältere Unternehmenskennzeichenrechte eines anderen Unternehmens werden nicht durch den Benutzer einer Internetdomain mit eigenem Recht an der Bezeichnung verletzt, wenn angesichts der unterschiedlichen Branchen (Branchenferne) keine Verwechslungsgefahr besteht. (Markenrecht)
- OLG Hamburg: "kulturwerbung.de"
Der Bezeichnung "Kulturwerbung Nord" kann die Unterscheidungskraft - obwohl diese sehr gering ist - nicht völlig abgesprochen werden. Wird in einer Internet-Domain ein Gattungsbegriff verwendet, so kann dieser für ein Unternehmen kennzeichnend sein und dadurch eine Verwechslungsgefahr begründen, wenn die am Verkehr Beteiligten nicht davon ausgehen, unter dem Gattungsbegriff bestimmte Informationen zu erhalten. (Markenrecht)
- OLG München: Domain "intersearch.de"
Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller bereits seit Monaten davon weiß, dass ein Kooperationspartner die streitgegenständliche Domain auf seinen eigenen Namen hat eintragen lassen, auch wenn der Antragsteller geglaubt hat, als admin-c sei er der wahre Berechtigte. Schon die bloße Registrierung einer Internetdomain bei der zuständigen Vergabestelle vermittelt Kennzeichenrechte. (Markenrecht)
- OLG Brandenburg: "luckau.de"
Der sogenannte Domain-Name stellt ein namensähnliches Kennzeichen dar, dem über die bloße Registrierung hinaus auch die Funktion einer Kenntlichmachung des hierunter registrierten Internetteilnehmers zukommt, denn der durchschnittliche Internet-Nutzer erwartet bei Aufruf eines Domain-Namens ein damit im Zusammenhang stehendes Angebot eines konkreten Anbieters. Bei einer Verletzung dieses Namensrechts stehen dem Verletzten Ansprüche aus § 12 BGB zu.Soweit ein Verzicht seitens einer Kommune auf die Nutzung des Namens im Internet in Rede steht, muß zur Wirksamkeit des Verzichts die für Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde nach § 67 Abs. 2 Brandenburgische Gemeindeordnung vorgesehene Schriftform eingehalten sein.
- LG Frankfurt/Main: "01051.de"
Die DENIC e.G. dürfte zwar marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 20 GWB sein, ist aber deshalb nicht verpflichtet, auch Internet-Domains zu vergeben, die ausschließlich aus Ziffern bestehen. (Markenrecht)
- LG Berlin: "digitalebibliothek.de"
Gegen den Gebrauch des Domainnamens www.digitalebibliothek.de besteht kein Verbietungsanspruch. Markenrechtliche Ansprüche scheitern an der von Hause aus schlechterdings fehlenden Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung "Digitale Bibliothek" für eine CD ROM literarischen Inhalts (§§ 5, 15 MarkenG); wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen nicht, da zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht. (Markenrecht)
- OLG Köln: Verunglimpfung von Marken
Durch die von einem Tierrechtsmagazin im Internet veröffentlichte Abbildung eines auf die Markenabbildung eines Jagdschutzverbandes urinierenden Männchens werden keine Markenrechte verletzt. Diese Form der Darstellung ist durch Art. 5 GG gedeckt, so dass auch kein Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Vereinigung vorliegt. (Markenrecht)
- LG Hamburg: Domain "luckystrike.de"
Wer von einer privaten Website auf eine andere Seite weiterleitet ("Redirect"), auf der sich aus Kostengründen die Werbung eines anderen befindet, handelt nicht mehr nur zu privaten Zwecken, sondern betätigt sich gleichsam als Werbeträger im geschäftlichen Verkehr. Dies gilt auch dann, wenn dort nur Werbung eines Providers im Rahmen kostenlosen Speicherplatzes befindet. (Markenrecht)
- OLG / LG Köln: "maxem.de"
Zwischen dem Namensschutz des Pseudonyms und dem Namensschutz des bürgerlichen Namens besteht kein Stufenverhältnis. Der Namensschutz des Pseudonyms greift auch gegenüber dem Träger des gleichen bürgerlichen Namens voll durch, so dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, er habe den seinen zeitlich früher mit seiner Geburt erworben oder nach Standesrecht ein besseres Recht. Streitwert: 15.000 DM. (Markenrecht)
- LG Nürnberg-Fürth: "pinakothek.de"
Der Begriff "Pinakothek" steht im deutschsprachigen Raum allgemein für die Bayerischen Gemäldesammlungen. Damit handelt es sich nicht um eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung ohne Kennzeichnungskraft, sondern um einen Namen im sinne des § 12 BGB. (Markenrecht)
- "LOGO" kann nicht als Marke eingetragen werden - BGH, Beschluss vom 24.02.2000, Az.: I ZB 13/98
Die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind abschließend.
Der Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG rechtfertigt keine erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Zu den Voraussetzungen der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG bei Werbeschlagwörtern.
- Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA): Löschung der (zweiten) Marke "Webspace"
Der Marke "Webspace" fehlte es schon im Zeitpunkt der Eintragung an dem erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Marke ist daher gemäss § 50 Abs. I Nr. 3 MarkenG zu löschen. (Markenrecht)
- OLG Rostock: "mueritz-online"
Auch eine Gebietskörperschaft kann ein Namensrecht geltend machen. (Markenrecht)
- LG Düsseldorf: "euro-car-market.de"
Die Publikation von Internetseiten unter einer bestimmten Adresse begründet als solche kein Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung i.S.d. § 5 Abs. 1 MarkenG. Die Bezeichnung der Domäne muss vielmehr als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 oder aber als Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG zu werten sein.Voraussetzung für den Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG ist, dass der Titel nicht lediglich den Inhalt des Werks bezeichnet, sondern geeignet ist, das damit benannte Werk von anderen zu unterscheiden. Diese Voraussetzung erfüllt die Bezeichnung EURO CAR MARKET nicht, da sie lediglich aus beschreibenden Bestandteilen besteht, die auch in ihrer Kombination nichts anderes als eine Sachangabe darstellen. (Markenrecht)
- OLG München: CDBench
Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte sind dann als unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 2, Abs. 4 TDG anzusehen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern, ihre Wirksamkeit jedoch durch einen Zugriff auf entsprechende lnformationsangebote über andere Netzverbindungen mit einem vergleichsweise geringen Aufwand umgangen werden kann. (Markenrecht)
- BPatG: Marke "http://www.cyberlaw.de"
Der Wortmarke "http://www.cyberlaw.de" fehlt jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dem Bestandteil "http://www." allein und der Top-Level-Domain allein kommt innerhalb einer URL keine eigenständige Bedeutung zur Unterscheidung von individualisierbaren Internet-Adressen zu. (Markenrecht)
- LG Braunschweig: "Stadtinfo"
Die Verwendung des Begriffes "Stadtinfo" als Link oder Inhaltsverzeichnis auf einer Internet-Homepage verstößt nicht gegen die Rechte des Inhabers einer eingetragenen Marke "Stadtinfo". (Markenrecht)
- AG Köln: "Netpack"
Die Verwendung eines englischsprachiges Fachwort in nicht markenmäßiger Weise ist auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn für diesen Begriff bereits ein Markenschutz beantragt worden ist. Der Fahrlässigkeitsvorwurf, keine vorhergehende Internet-Recherche durchgeführt zu haben, reicht allein zur Begründung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne des § 1 UWG nicht aus. (Markenrecht)
- LG Bremen: Markenverletzung durch Provider (photo-dose.de)
Der Internet-Service-Provider ist jedenfalls dann markenrechtlicher Störer, wenn sein Kunde für den Verletzten nicht erreichbar ist. Er kann bei einer Markenverletzung durch den Domain-Namen eines Kunden den Haftungsausschluss des § 5 Abs. 3 TDG nicht für sich in Anspruch nehmen. (Markenrecht)
- LG Düsseldorf: "stadtkultur.net", "stadtkultur.com" und "stadtkultur.org"
Leitsatz wird in Kürze eingefügt.
- LG Frankfurt: "diaprog"
Das Auftauchen in den Ergebnissen einer Suchmaschine bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Dies gilt auch dann, wenn nicht nachgewiesen kann, dass der streitige Begriff auf der so gefunden Seite oder in den Meta Tags überhaupt vorkommt.Wer auf seiner Website Fremdprodukte unter ihrer Marke zum Verkauf anbietet, hat auf Verlangen des Markeninhabers dafür Sorge zu tragen, dass seine Seiten nirgendwo in Suchmaschinen gefunden werden, wenn die Marke als Suchbegriff eingegeben wird. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Marke zufällig in einem Wort vorkommt, das auf der Website benutzt wird. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Website-Betreiber die Eintragung in einer Suchmaschine veranlasst hat.
- LG Duisburg: Domain "kamp-lintfort.cty.de"
Die Benutzung des Wortes "kamp-lintfort" als Bestandteil der Internetadresse "kamp-lintfort.cty.de" stellt einen Gebrauch des Stadtnamens "Kamp-Lintfort" im Sinne des § 12 S. 1 Alt. 2 BGB dar. Die als Gebrauch des Namens der Stadt anzusehende Verwendung der "third level domain" "kamp-lintfort" durch die Beklagte geschieht auch unbefugt, da die Beklagte zum einen nicht selbst Trägerin dieses Namens ist und ihr zum anderen auch nicht aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder aufgrund einer Gestattung durch die Klägerin das Recht zur Führung dieses Namens zusteht.
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2000, AZ:20 U 28/00 - TBox
Für einen Einzelhandel der Teebranche ist "T.Box" eine hinreichend unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnung .Auch das OLG Düsseldorf vermag keine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit zwischen "T-Box" für Telekommunikation und den für den Teehandel genutzten Domains "t-box.de" und "t-box.com" zu erkennen. Außerdem wird die Bekanntheit der Marke "T-Box" für die Telekom abgelehnt.
- LG Düsseldorf: Domain "t-box.de"
Ein Serienkennzeichen kann nicht allein schon aus einem Einzelbuchstaben mit nachfolgendem Bindestrich bestehen. Vielmehr bedarf es des Hinzutretens weiterer unterscheidungskräftiger Elemente wie etwa einem Zusammenspiel von Farben und Formgestaltung.
- LG Bonn: Domain "katholisch.de"
Die katholische Kirche kann von einer Privatperson die Herausgabe der Domain "katholisch.de" verlangen.
- LG Koblenz: Domain "allesueberwein.de"
Der Domaininhaber, dem mit einstweiliger Verfügung aufgegeben wurde, die Domain "alles-ueber-wein.de" nicht mehr zu nutzen und auf die Adresse gegenüber der Vergabestelle zu verzichten, verstößt nicht dadurch gegen das ihm aufgegebene Verbot, dass er die Domain "allesueberwein.de" weiterhin nutzt. Internet-Nutzer wissen, dass Punkte, Gedankenstriche und Schrägstriche in Domains von entscheidender Bedeutung sind, weil Leerstellen in anderer Form nicht sichtbar gemacht werden können.
- LG Memmingen: Domain "paule.de"
Es besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, den eigenen Spitznamen als Second-Level-Domain verwenden zu dürfen. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit besteht auch dann noch, wenn der Verfügungskläger seit Kenntnis von der Person des Domain-Inhabers bis zum Anfang fast ein Jahr wartet, falls er zunächst eine Marke beantragen muss, um eine gesicherte Rechtsposition zu erlangen.
- LG Bochum: "Webspace"
Markenrechte sind nicht schon dadurch verletzt, dass der markenrechtlich geschützte Begriff "WEBSPACE" als Umschreibung für Speicherplatz im Internet benutzt wird. Da der Begriff nicht als Domain-Namen oder in sonstiger Weise zu Werbezwecken verwandt wurde, liegt keine markenrechtliche Nutzung vor. Wegen § 23 Ziff. 2 MarkenG kann daher keine Untersagung verlangt werden.
- OLG München I: "buecherde.com"
Die Verwendung der Top Level Domain „.de“ in einer Firma ist - anders als in einem Domain Namen - ungewöhnlich und kann einer i.Ü. beschreibende Angabe außerhalb des Internet Kennzeichnungskraft verleihen. Wird der auf diese Weise kennzeichnungskräftige Firmenbestandteil von einem Konkurrenten in einer Second Level Domain übernommen, liegt darin eine Verletzung des Firmenrechts.
- BGH: "FACTS"
Der Zeitschriftentitel "FACTS" ist unterscheidungskräftig, weil er keinen reinen Gattungsbegriff für Zeitschriften darstellt. Er besitzt aber nur geringe Kennzeichnungskraft. Eine Auflagenhöhe von 40.000 Exemplaren monatlich reicht nicht aus, um vom einem bekannten Zeitschriftentitel zu sprechen. Zeitschriftentitel sind in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren Sinne geschützt.
- LG Hamburg: META-TAGS
Durch die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin in den Meta-Tags der eigenen Website verletzt die Beklagte deren Markenrechte.
- LG Mannheim: "nautilus"
Die Verwendung eines Begriffs aus einer toten Sprache, der keinen Bezug zu der vertriebenen Ware aufweist, hat wegen des erheblichen Maßes an Abstraktion und Originalität eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Auch wenn der Begriff nur eine Sub-Domain bezeichnet, so muss im Ergebnis Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG angenommen werden.
- LG Paderborn: Familiennamen-Domain
Eine Person, die eine ihrem Nachnamen entsprechende Domain angemeldet hat, hat ebenso ein legitimes Interesse an der Nutzung der fraglichen Domain wie ein Autohaus, dessen Firmennamen aus einem Vornamen und einem Nachnamen mit dem GmbH-Zusatz besteht. Da auf beiden Seiten ein legitimes Interesse an der Nutzung der fraglichen Domain besteht, ist ausschlaggebend, wer die Domain zuerst registriert hat. Demnach ist der Erstanmelder zur Freigabe der Domain nicht verpflichtet.
- OLG München: "Rolls Royce"
Die Reservierung von Domain-Namen, welche als Wortbestandteil bekannte Firmennamen enthalten, verstößt gegen § 12 BGB, sofern kein sachlicher Bezug besteht.
- OLG München / LG München I: Domain "intershopping"
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung eines Domain-Namens unter der TLD „.com“ ist nicht etwa wegen des markenrechtlichen Territorialitätsprinzips unzulässig. Die gerichtliche Unterlassungsverfügung bezieht sich vielmehr lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist im Ausland nicht vollstreckbar. Bei bestehender Waren- und Dienstleistungsidentität besteht Verwechslungsgefahr zwischen „Intershop“ einerseits und „intershopping“ andererseits.
- LG Düsseldorf: Vertipper-Domain "donline.de"
Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke der Klägerin "T-Online" und der angegriffenen Domainbezeichnung der Antragsgegnerin "donline" besteht nicht.
- LG Magdeburg: "foris.de"
Die Vergabestelle DENIC ist für namens- und markenrechtliche Verstöße mitverantwortlich und kann neben dem Domaininhaber nach den §§ 12 BGB, 5, 15 MarkenG als Störerin auf Unterlassungen in Anspruch genommen werden, sobald sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung davon erfahren hat, dass Namens- und Markenrechte eines Dritten verletzt werden. Bereits das Reservieren einer Domain begründet eine markenrechtliche Verletzungshandlung.
- LG Köln: Bindestrich in der Domain
Durch die bloße Verwendung eines zusätzlichen Bindestrichs in einer Secondlevel-Domain wird die Verwechslungsgefahr nicht ausgeräumt.
- OLG Karlsruhe: "badwildbad.com"
Auch die Verwendung einer com-Domain (hier: "badwildbad.com") stellt gemäß §§ 12, 1004 BGB einen Eingriff in das Namensrecht einer Gemeinde dar.
- LG München: "Telco-Explorer"
Bei der Wahrnehmung des Begriffes "Telco-Explorer" fällt die Beachtung des durchschnittlichen Verbrauchers vordringlich auf die Bezeichnung "Telco" und nicht auf "Explorer". Daher ist eine Verwechslungsgefahr des Begriffes mit der Marke "Explorer" nicht gegeben.
- OLG Hamburg: "Netlife"
Eine Verwechslungsgefahr besteht zwischen Marke und Kennzeichen des Unternehmens "Netlife", das Software zur Nutzung im Internet anbietet, und dem Titel "NET life" eines Periodikums, dass sich an Internet-Nutzer wendet.
- LG Hamburg: Animal Planet
Werbung im Internet stellt nur dann eine Verletzungshandlung im territorialen Schutzbereich der verwendeten Marke dar, wenn die Homepage über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit im Inland auch einen territorialen Inlandsbezug aufweist. Dieser Bezug kann in der Top-Level-Domain ".de“ liegen.
- BPatG: "T-COM"
Die Marken "T-COM" und "Telekom" sind verwechslungsfähig im Sinne von § 9 Abs.1 Nr. 2 MarkenG.
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