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leitsätzliches:

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird einem Konkurrenten der Stadtwerke Düsseldorf die unzulässige Werbung mit Google-Adwords untersagt.

Stadtwerke Düsseldorf erreicht einstweilige Verfügung wegen Google-Adwords - LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2009, Az.: 2a O 209/09

LANDGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

Entscheidung vom 26. August 2009

Aktenzeichen: 2a O 209/09

 


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

der Stadtwerke AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Herrn …, Düsseldorf,

Antragstellerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Terhaag und Partner, Rechtsanwalt Michael Terhaag, Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf,

gegen

die E… Vertriebs GmbH & Co. KG, vertreten durch die E… Vertrieb Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer … Darmstadt,

Antragsgegnerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung — wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung — untersagt,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Stadtwerke Düsseldorf“ zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung, insbesondere für Strom- und Gaslieferungen, zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie mit nachstehend dargestellter Google-Adword-Werbung geschehen:

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu Ziffer I als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren angedroht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.

(Unterschriften)



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