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leitsätzliches:
Aus einem rein beschreibenden Begriff (hier: "Kinder" für die Waren "Schokolade"), dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann der Schutz des Stammbestandteils einer Zeichenserie nur abgeleitet werden, wenn sich aufgrund der wiederholten Verwendung des Stammbestandteils dieser im Verkehr i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat.Dem Wortbestandteil "Kinder" einer farbigen Wort-/Bildmarke fehlt für die Ware "Schokolade" wegen der ausschließlichen Beschreibung der Abnehmerkreise jegliche Unterscheidungskraft. Dieser Wortbestandteil kann daher aus Rechtsgründen keine Prägung des Gesamteindrucks der Wort-/Bildmarke bewirken. (Markenrecht)
BGH, Urteil vom 28. August 2003, AZ: I ZR 257/00 - Kinder Kram für Haribo

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I ZR 257/00
Entscheidung vom 28. August 2003
In dem Rechtsstreit
... gegen ...
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
... und die Richter Prof. Dr. ... , ... , Dr. ... und Dr. ... für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Herstellerin von Schokoladenprodukten. Sie
vertreibt diese unter Verwendung von Marken, die mit dem Begriff "Kinder"
beginnen. Sie ist Inhaberin der als durchgesetzte Zeichen am 11. August 1980 für
"gefüllte Vollmilchschokolade" eingetragenen Wortmarke (Nr. 1006192)
"Kinderschokolade" und der am 12. August 1991 für "Schokolade" eingetragenen
nachfolgenden farbigen Wort-/Bildmarke "Kinder" (Nr. 1180071):

Die Beklagte stellt Süßwaren her. Sie ist Inhaberin der mit
Priorität vom 6. Oktober 1998 am 18. Dezember 1998 für "Zuckerwaren, Back- und
Konditorwaren, nicht medizinische Kaugummis" eingetragenen Wortmarke "Kinder
Kram".
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte, dass die Beklagte
die Marke "Kinder Kram" benutzt hat. Sie hat geltend gemacht, die Marken der
Parteien seien verwechselbar. Aufgrund der Vielzahl der von ihr mit dem Zeichen
"Kinder" vertriebenen Produkte und der großen Bekanntheit ihrer Marken erwarte
der Verkehr, dass mit der Marke "Kinder Kram" gekennzeichnete Waren von ihr
stammten.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten zu untersagen, Zuckerwaren, Back- und
Konditorwaren und nicht-medizinische Kaugummis unter der Marke
"Kinder Kram",
wie sie im Markenblatt Heft 4 vom 28. Januar 1999 auf Seite
1051 unter der Nr. 398 57 206 (wie nachfolgend eingeblendet) veröffentlicht
worden ist,
<IMG src="fileadmin/static/img/urteilsp/kinderkram.jpg"border=0
anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in Verkehr zu
bringen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat bestritten,
dass sich die Marke "Kinder" ohne die graphische Gestaltung durchgesetzt habe,
und hat die Ansicht vertreten, die Schutzfähigkeit der Marke sei auf die
konkrete Gestaltung beschränkt. An dem Zeichen bestehe ein hohes
Freihaltebedürfnis.
Das Landgericht
hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2002, 7 = WRP 2001, 57).
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren
Zurückweisung die Klägerin beantragt.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG für begründet
erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Marke "Kinder Kram" der Beklagten sei für den angemeldeten Warenbereich mit
der Wort-/Bildmarke "Kinder" der Klägerin verwechselbar. Im Verletzungsprozess
sei von der Schutzfähigkeit der eingetragenen Marke "Kinder" auszugehen. Die
Schutzfähigkeit sei durch den von der Beklagten gestellten Löschungsantrag nicht
beseitigt. Ein etwaiges Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung "Kinder" sei durch
die im Eintragungsverfahren festgestellte Verkehrsdurchsetzung
überwunden. Dies sei für das Verletzungsverfahren bindend. Entgegen ihrem
Wortlaut eröffne die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG auch nicht
die Möglichkeit, im Verletzungsverfahren zu prüfen, ob im Zeitpunkt der
Eintragung der prioritätsälteren Marke die Eintragungsvoraussetzungen vorgelegen
hätten. Die Klägerin könne aus ihrer Marke "Kinder" nur dann gegen die Marke
"Kinder Kram" keine Rechte herleiten, wenn am Tag der Veröffentlichung der
Eintragung der Kollisionsmarke (28. Januar 1999) die Eintragungsvoraussetzungen
für die Klagemarke wieder entfallen seien. Es könne aber keine Rede davon sein,
dass die Klagemarke im Januar 1999 dem Verkehr wesentlich weniger bekannt
gewesen sei als zum Zeitpunkt der Eintragung 1991. Die Marke "Kinder" verfüge
wegen der in dem GfK-Gutachten angeführten hohen Bekanntheit über eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft. Diese bestehe nicht nur für das
Wort-/Bildzeichen in der farbigen Gestaltung, sondern auch für das reine
Wortzeichen. Die Kritik der Beklagten an dem Gutachten sei unberechtigt. Dass
die im Jahre 1997 ermittelten Ergebnisse zwischenzeitlich überholt seien, mache
die Beklagte selbst nicht geltend. Eine nachhaltige Schwächung durch
Drittkennzeichen sei nicht gegeben.
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Nichtbenutzung bleibe
ohne Erfolg. Die Marke "Kinder" sei auch dann ausreichend benutzt, wenn die
Verwendung nicht in Alleinstellung erfolgt sei. Die Klägerin habe die
Bezeichnung "Kinder" vor und nach Eintragung als Marke in derselben Form
benutzt. Die Weiterverwendung eines Zeichens in der Form, die zur Eintragung als
durchgesetztes Zeichen geführt habe, könne keine Nichtbenutzung darstellen. Die
Eintragung
beruhe ersichtlich auf der Feststellung, dass der Bestandteil "Kinder" in der
charakteristischen farbigen Ausgestaltung nach Art eines Serienzeichens
herkunftshinweisend wirke.
Weiterhin sei von hoher Zeichenähnlichkeit und jedenfalls geringer
Warenähnlichkeit auszugehen. Die Marke der Beklagten ähnele durch die entgegen
den Regeln der deutschen Rechtschreibung vorgenommene Schreibweise
in zwei Wörtern der Klagemarke, die regelmäßig durch einen weiteren Begriff
individualisiert werde. An der erheblichen Ähnlichkeit ändere der Umstand
nichts, dass das Klagezeichen eine Wort-/Bildmarke und das Kollisionszeichen
eine Wortmarke sei. Der Verkehr werde sich an die Wortmarke aufgrund ihres Sinns
erinnern. Der bildliche Teil der Klagemarke werde zudem bei einer akustischen
Präsentation nicht wahrgenommen.
Die Waren Schokolade, Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren sowie
nicht-medizinische Kaugummis seien in Anbetracht der hohen Kennzeichnungskraft
und großer Zeichenähnlichkeit hinreichend ähnlich, um eine Verwechslungsgefahr
zu begründen.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine
Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "Kinder" und dem angegriffenen
Zeichen "Kinder Kram" (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings im
vorliegenden Verletzungsprozess im Hinblick auf die Markeneintragung vom Bestand
der Klagemarke ausgegangen.
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung ihrer
gegenteiligen Ansicht, mit der sie die Löschungsreife der Marke "Kinder" im
Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der Kollisionsmarke "Kinder Kram"
geltend macht, auf die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG. Nach
dieser Vorschrift hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, die Benutzung
einer Marke mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, wenn ein Antrag auf Löschung
der Eintragung der prioritätsjüngeren Marke zurückzuweisen wäre, weil die ältere
Marke am Tage der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke wegen
absoluter Schutzhindernisse hätte gelöscht werden können (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt.
2, § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 51 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG). Nach seinem Wortlaut eröffnet
§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG für den Inhaber der jüngeren eingetragenen
Marke im Verletzungsverfahren die Möglichkeit, über das Vorliegen absoluter
Schutzhindernisse der prioritätsälteren Marke nach § 8 MarkenG eine (erneute)
Prüfung herbeizuführen. Die Vorschrift ist jedoch im Wege teleologischer
Reduktion einschränkend auszulegen. Danach kann im Verletzungsprozess das
Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen der prioritätsälteren Marke nicht zur
Überprüfung gestellt werden, wenn dies - wie im Streitfall - (noch) im
Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach §§ 50, 54
MarkenG und im Verfahren vor dem Bundespatentgericht erfolgen kann (vgl.
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 22 Rdn. 12; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7.
Aufl., § 22 Rdn. 14; a.A. Rohnke, Festschrift für Hertin, S. 643, 657 ff. = GRUR
2001, 696, 701 ff.).
Unter Geltung des Warenzeichengesetzes entsprach es ständiger
Rechtsprechung (vgl. RG GRUR 1934, 360, 361 - Antimott/Mott-Nie; GRUR 1943, 41,
43 - Strickende Hände; BGH, Urt. v. 15.4.1966 - Ib ZR 85/64, GRUR 1966, 495, 497
= WRP 1966, 369 - UNIPLAST; Urt. v. 25.5.1979 - I ZR 132/77, GRUR 1979, 853, 854
= WRP 1979, 780 - LILA) und einhelliger Ansicht im Schrifttum (vgl. Reimer,
Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., Kap. 5 Rdn. 4 Anm. 3 b; Tetzner,
Warenzeichengesetz, § 4 Rdn. 6; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12.
Aufl., § 4 WZG Rdn. 32, m.w.N.; v. Gamm, Warenzeichengesetz, Einf. Rdn. 108 und
111; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 4 Rdn. 3), dass die
ordentlichen Gerichte an die Eintragungsentscheidung des Patentamts gebunden
sind. Dieser Grundsatz sollte durch das Markengesetz keine Änderung erfahren
(vgl. hierzu Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 57 = BlPMZ
1994, Sonderheft, S. 51). Angesichts der Aufgabenverteilung zwischen den
Eintragungsinstanzen und den Verletzungsgerichten ist nur den ersten die
Zuständigkeit zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zugewiesen (vgl. BGH,
Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 413 f. = WRP 1998, 373 -
Analgin; Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 -
ARD-1). Dadurch wird eine doppelte Inanspruchnahme des Deutschen Patent- und
Markenamts und des Bundespatentgerichts einerseits und der ordentlichen Gerichte
andererseits zur Überprüfung der Löschungstatbestände gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3, §
51 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG vermieden. Zudem werden die Aufstellung
unterschiedlicher Maßstäbe bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse
durch die Eintragungsinstanzen und die Verletzungsgerichte und die Gefahr
widersprechender Entscheidungen zu den tatsächlichen und rechtlichen
Anforderungen nach § 8 MarkenG bei derselben Marke ausgeschlossen.
Eine gegenteilige, ausschließlich am Wortlaut des Gesetzes
ausgerichtete Auslegung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG würde die
Rechtsdurchsetzung der älteren Marke zudem über Gebühr dadurch erschweren, dass
in jedem Markenverletzungsverfahren bei entsprechendem Vortrag des Inhabers
einer prioritätsjüngeren Marke das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen der
Klagemarke erneut geprüft werden müsste.
Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG ist danach
auf Fälle beschränkt, in denen die Löschungsreife der prioritätsälteren Marke im
Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach § 54 MarkenG
nicht (mehr) geltend gemacht werden kann. Dies kommt einmal in Betracht, wenn
die Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG für die Antragstellung
abgelaufen ist. Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG ist
weiterhin eröffnet, wenn am Tag der Veröffentlichung der prioritätsjüngeren
Marke das absolute Schutzhindernis des § 50 Abs. 1 MarkenG nach wie vor bestand,
nachfolgend jedoch entfallen ist und deshalb ein Löschungsverfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt erfolglos bleiben muss (§ 50 Abs. 2 Satz 1, § 54
MarkenG).
Zur Darlegung dieses inter partes wirkenden Einwandes gehört
nicht nur ein substantiierter Vortrag zur Fortdauer des von Anfang an
bestehenden Schutzhindernisses bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang, sondern auch der substantiierte
Hinweis auf solche später eingetretenen Umstände, derentwegen ein Wegfall des
behaupteten Schutzhindernisses möglich erscheint (vgl. Ekey/Klippel/Bous,
Markenrecht, § 22 MarkenG Rdn. 14) und deshalb ein Löschungsantrag keine
Aussicht auf Erfolg verspricht. Nur in einem solchen Fall darf der Inhaber der
jüngeren Marke von der Einleitung des vorrangigen patentamtlichen
Löschungsverfahrens absehen, um sich im Verhältnis zum Inhaber der
prioritätsälteren Marke auf sein eingetragenes Zeichen als Zwischenrecht berufen
zu können. Die Beklagte, die selbst das Löschungsverfahren betreibt, hat
dahingehend nicht vorgetragen. Ein effektiver Rechtsschutz des Inhabers der
jüngeren Marke gegen ein nur formal bestehendes älteres Recht wird dadurch nicht
beeinträchtigt. Soweit der Inhaber der jüngeren Marke nicht ohnehin - im
vorstehend ausgeführten Rahmen - die Möglichkeit hat, die Löschungsreife der
älteren Klagemarke nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG im Verletzungsverfahren
geltend zu machen, kann er neben dem Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und
Markenamt zugleich die Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach § 148 ZPO
anregen. Je nachdem, wie das Verletzungsgericht die Erfolgsaussichten des
patentamtlichen Löschungsverfahrens und die mit der Aussetzung verbundene
Prozessverzögerung beurteilt, kann die Aussetzung des Verletzungsverfahrens
geboten sein (vgl. auch BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 136/97, GRUR 2000, 888,
889 = WRP 2000, 631 - MAG-LITE). Diese Verfahrensweise - Löschungsverfahren und
Aussetzungsmöglichkeit des Verletzungsverfahrens bei durchgehender
Löschungsreife - stellt wegen des weiterreichenden patentamtlichen Verfahrens
mit der Folge der Löschung der Eintragung der älteren Marke gegenüber der nur
zwischen den Prozessbeteiligten wirkenden einredeweisen Geltendmachung der
Löschungsreife im Verletzungsprozess keine durchgreifende Einschränkung der
Rechtsverteidigung für den Inhaber der jüngeren Marke dar.
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach § 22 Abs. 1 Nr. 2
Alt. 2 MarkenG könne die Klägerin aus ihrer Marke schon dann keine Rechte gegen
die Marke "Kinder Kram" herleiten, wenn am Tage der Veröffentlichung der
Eintragung der Kollisionsmarke am 28. Januar 1999 die Voraussetzungen einer
Verkehrsdurchsetzung (§ 4 Abs. 3 WZG, § 8 Abs. 3 MarkenG) nicht mehr bestanden
hätten. Dem kann aus den dargelegten Gründen nicht beigetreten werden. Der
Einwand weggefallener Verkehrsdurchsetzung ist der Beklagten auch nicht über §
22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V. mit § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eröffnet (a.A.
Ekey/Klippel/Bous aaO § 49 MarkenG Rdn. 15). Entfallen nach Eintragung einer
Marke aufgrund Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG nachträglich
deren Voraussetzungen, so begründet dies keine Löschungsreife der Marke
wegen Verfalls. Der Tatbestand der Verkehrsdurchsetzung ist in § 49 Abs. 2
MarkenG nicht angeführt. Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die den
Fall einer nachträglichen Umwandlung einer Marke zu einer gebräuchlichen
Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen betrifft und dem absoluten
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entspricht, ist wegen der
abschließenden Aufzählung in § 49 Abs. 2 MarkenG auf den Fortfall der
Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG nicht entsprechend anwendbar (vgl.
auch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 49 Rdn. 25; Ingerl/Rohnke aaO § 49 Rdn. 29;
v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 49 Rdn. 11; Ströbele/Hacker aaO § 49 Rdn. 35
ff.).
b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit ihrer Marke "Kinder Kram" wegen einer
Verwechslungsgefahr in den Schutzbereich der Klagemarke "Kinder" eingegriffen.
aa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu
ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit
der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren
Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I
ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 543 = WRP 2002, 534 - BIG; Urt. v. 10.10.2002 - I ZR
235/00, GRUR 2003, 428, 431 f. = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA).
bb) Zwischen "Schokolade" und "Zuckerwaren, Back- und
Konditorwaren, nicht-medizinischen Kaugummis" hat das Berufungsgericht eine
Warenähnlichkeit angenommen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und
wird von der Revision auch nicht angegriffen.
cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die Klagemarke verfüge über eine hohe
Kennzeichnungskraft. Die Feststellungen des Berufungsgerichts vermögen eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht zu rechtfertigen.
Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten
Privatgutachtens der GfK-Marktforschung für April 1997 davon ausgegangen, 71,6 %
der Befragten, die sich zumindest gelegentlich mit Schokolade befassten, seien
der Meinung, "Kinder" deute im Zusammenhang mit Schokolade auf einen bestimmten
Hersteller hin. Bezogen auf die Gesamtzahl der Befragten habe dieser
Bekanntheitsgrad noch 63,6 % betragen. Entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts kann aus der in dem Gutachten ermittelten Zahl derjenigen
Personen, die von der Bezeichnung "Kinder" auf einen bestimmten Hersteller
schließen, nicht auf die Bekanntheit der Klagemarke geschlossen werden.
Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass dadurch diejenigen
Befragten in die Ermittlung des Bekanntheitsgrades des Klagezeichens einbezogen
werden, die die Bezeichnung "Kinder" nicht der Klägerin, sondern anderen
Unternehmen zuordnen. Vielmehr ergibt sich aus der Untersuchung der
GfK-Marktforschung für April 1997 für die Gesamtheit der Befragten nur ein
Bekanntheitsgrad von 48,5 % derjenigen, die die Bezeichnung "Kinder" der
Klägerin unmittelbar oder mittelbar über andere Marken zuordnen (Frage 4, F. /F.
-Marken). Dieser prozentuale Bekanntheitsgrad reicht für die Annahme einer
gesteigerten Kennzeichnungskraft im Streitfall nicht aus. Marken, die aufgrund
von Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind, weisen, da sie die ihnen von Haus aus
fehlende Unterscheidungskraft überwunden und sich als betriebliches
Herkunftszeichen im Verkehr durchgesetzt haben, im Regelfall zunächst allein
normale Kennzeichnungskraft auf (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP
1993, 694, 696 - apetito/apitta, m.w.N.; Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 292). mt
Eine Kennzeichnungsschwäche kann für derartige Zeichen nur
angenommen werden, wenn hierfür besondere tatsächliche Umstände vorliegen. In
der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Anlehnung des Zeichens
an beschreibende Angaben die Kennzeichnungskraft schwächt (vgl. BGH, Urt. v.
8.11.2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 629 = WRP 2002, 705 - IMS, m.w.N.;
Fezer aaO § 14 Rdn. 291; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 199).
Diese liegen bei der Klagemarke, was das Berufungsgericht nicht
näher untersucht hat, in der die Zielgruppe der Abnehmer der Produkte in
besonderem Maße beschreibenden Bezeichnung von "Kinder" vor (vgl. auch
Handelsgericht Wien WRP 2002, 349, 352 = MarkenR 2002, 211; OLG Wien WRP 2003,
109 = MarkenR 2002, 267; ÖOGH, Beschl. v. 16.7.2002 - 4 Ob 156/02 y). Die
Klagemarke erhält ihre Kennzeichnungskraft gerade aus der Kombination der
graphischen Elemente mit dem Wortbestandteil, während der Wortbestandteil -
anders als das Berufungsgericht angenommen hat - für sich genommen in Bezug auf
die in Rede stehenden Waren jegliche Unterscheidungskraft vermissen lässt.
dd) Das Berufungsgericht ist von einer großen Zeichenähnlichkeit
ausgegangen.
Es hat angenommen, auch das Klagezeichen werde, obwohl es sich um eine
Wort-/Bildmarke handele, von seinem Sinn her als Wort der Umgangssprache
verstanden und erinnert, während die farbliche Ausgestaltung lediglich als
Individualisierung des Schriftzuges aufgefasst werde. Zudem werde der bildliche
Teil der Marke bei einer akustischen Präsentation nicht wahrgenommen. Das
Kollisionszeichen passe in die Reihe von Produkten, für die die Klägerin das
Zeichen "Kinder" als Serienzeichen verwende. Diese Ausführungen des
Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.
(1) Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den
jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (vgl.
BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 -
ATTACHÉ/ TISSERAND; Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP
2001, 41 - Drei-Streifen-Kennzeichnung, jeweils m.w.N.).
(2) Den Gesamteindruck der farbigen Wort-/Bildmarke in
schriftbildlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht nicht ermittelt. Es hat auch
nicht festgestellt, dass dem Wortbestandteil in dem Klagezeichen eine besondere,
das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft zukommt (vgl. hierzu: BGH GRUR
2002, 542, 543 - BIG). Von der Annahme einer Markenähnlichkeit in begrifflicher
Hinsicht kann aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht
ausgegangen werden. Es hat eine solche Markenähnlichkeit nicht ausdrücklich
bejaht. In Anbetracht des begrifflichen Unterschieds von "Kinder" und
"Kinderkram" liegt dies auch fern.
(3) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen auch eine
klangliche Verwechslungsgefahr nicht. Zwar stellt bei einer kombinierten
Wort-/Bildmarke in der Regel der Wortbestandteil die einfachste Möglichkeit der
Benennung der Marke dar (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002,
167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud). Dies setzt allerdings die Feststellung
voraus, dass dem Wortbestandteil - für sich genommen - nicht wegen des Bestehens
absoluter Schutzhindernisse jeglicher Markenschutz zu versagen ist (§ 8 Abs. 2
u. Abs. 3 MarkenG). Die Wortmarke "Kinder" ist für die in Rede stehenden
Produkte schutzunfähig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der Wortbestandteil "Kinder"
der kombinierten Wort-/Bildmarke kann daher ohne Verkehrsdurchsetzung aus
Rechtsgründen keine Prägung des Gesamteindrucks bewirken (vgl. BGH, Urt. v.
6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 815 = WRP 2002, 987
- Festspielhaus).
(4) Dass der Wortbestandteil "Kinder" für sich die
Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllt, hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt.
(5) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Kollisionszeichen
passe in die Reihe von Produkten der Klägerin, die das Zeichen "Kinder" als
Serienzeichen tragen. Ob das Berufungsgericht damit eine Verwechslungsgefahr
unter dem Aspekt des Serienzeichens bejahen wollte (vgl. hierzu BGH GRUR 2002,
542, 544 - BIG), ist der Entscheidung nicht eindeutig zu entnehmen. Ohne nähere
Feststellungen hierzu tragen die Ausführungen die Annahme dieser Art der
Verwechslungsgefahr nicht Die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des
Serienzeichens ist gegeben, wenn die Zeichen in einem Bestandteil
übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens
sieht und deshalb nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm
aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I
ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 = WRP 2002, 537 - BANK 24). Aus einem rein
beschreibenden Begriff, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann der Schutz
des Stammbestandteils einer Zeichenserie jedoch nur abgeleitet werden, wenn sich
aufgrund der wiederholten Verwendung des Stammbestandteils dieser im Verkehr
i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat. Denn der Verkehr wird einen nicht
unterscheidungskräftigen Zeichenbestandteil einem bestimmten Unternehmen als
Stamm einer Zeichenserie nur zuordnen, wenn dieser Teil des Zeichens die
mangelnde Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von dem Zeichen
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, aufgrund Durchsetzung in den
beteiligten Verkehrskreisen überwunden hat (vgl. auch BGH GRUR 2002, 542, 544 -
BIG).
2. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben. Der
Senat sieht sich nicht in der Lage, die Frage der Verwechslungsgefahr
abschließend selbst zu beurteilen. Insbesondere müssen die Parteien zur Wahrung
des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, zu den für die
Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr in der Tatsacheninstanz vortragen zu können.
a) Im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsrechtszugs wird das
Berufungsgericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien die erforderlichen
Feststellungen zur Kennzeichnungskraft der Klagemarke nachzuholen haben.
Für die Feststellung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke kommt es
grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, zu dem das Kollisionszeichen
kennzeichenrechtlichen Schutz erlangt hat (6. Oktober 1998), wobei allerdings
eine etwaige Schwächung der Kennzeichnungskraft bis zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beachten ist (vgl. hierzu BGH,
Urt. v. 21.2.1975 - I ZR 18/74, GRUR 1975, 370, 371 = WRP 1975, 298 - Protesan;
vgl. auch BGH GRUR 2003, 428, 433 - BIG BERTHA). Bei der Beurteilung der
Kennzeichnungskraft wird das Berufungsgericht weiter zu berücksichtigen haben,
dass der Grad der Kennzeichnungskraft einer Marke nicht allein durch die
Ermittlung eines bestimmten prozentualen Bekanntheitsgrades als erfüllt
angesehen werden kann, sondern eine Beurteilung unter Heranziehung aller
relevanten Umstände erforderlich ist, insbesondere der Eigenschaften, die die
Marke von Hause aus besitzt, des Marktanteils der mit der Marke versehenen
Waren, der Intensität, der geographischen Ausdehnung und der Dauer der Benutzung
sowie des Werbeaufwandes (vgl. EuGH, Urt. v. 14.9.1999 - Rs. C-375/97, Slg.
1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73, 75 Tz. 27 = WRP 1999, 1130 - Chevy; BGH,
Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 = WRP 2002, 1152 -
DKV/OKV).
b) Sollte es im weiteren Verfahren auf das Vorliegen einer
Verkehrsdurchsetzung des reinen Wortzeichens "Kinder" ankommen, wird das
Berufungsgericht hierzu von der Notwendigkeit einer nahezu einhelligen
Verkehrsbekanntheit auszugehen haben, weil "Kinder" die Abnehmerkreise der in
Rede stehenden Waren glatt beschreibt (vgl. auch EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs.
C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2799 = GRUR 1999, 723, 727 Tz. 50 = WRP 1999, 629
- Chiemsee).
c) Die Klägerin hat eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG auch zwischen ihrer Wortmarke "Kinderschokolade" und dem
Kollisionszeichen "Kinder Kram" der Beklagten geltend gemacht. Das
Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - hierzu keine
Feststellungen getroffen. Sollte es auf diesen Punkt ankommen, wird von
folgendem auszugehen sein:
Die Wortmarke "Kinderschokolade" wird durch den Wortbestandteil "Kinder" nicht
derart geprägt, dass der weitere Bestandteil "Schokolade" der Marke der Klägerin
dahinter so weit zurücktritt, dass er den Gesamteindruck der Wortmarke nicht
mehr mitbestimmt (vgl. BGH GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2002, 542, 543 -
BIG). Denn die Wortbestandteile "Kinder" und "Schokolade" der Wortmarke Nr.
1006192 der Klägerin bezeichnen die Zielgruppe und das Produkt. Keiner dieser
beschreibenden Wortbestandteile prägt das Gesamtzeichen allein. Gleiches gilt
für das Gesamtzeichen "Kinder Kram" der Beklagten.
(Unterschriften)
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