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leitsätzliches:

Das Ergebnis einer Internet-Recherche, etwa über die Suchmaschine Google, kann zur Begründung einer Entscheidung in einem Markenlöschungsverfahren herangezogen werden. (Markenrecht)

BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003, AZ: I ZB 44/02 - Internet-Recherche zur Begründung "beschreibender Begriff"

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Aktenzeichen: I ZB 44/02

Entscheidung vom 5. Juni 2003

 

 

betreffend das Löschungsverfahren der Marke Nr. 396 44 337

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. ... und die Richter Prof. Dr. ..., ..., Dr. ... und Dr. ... beschlossen:

 

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 30. Senats (Markenbeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. November 2002 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.

 

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.

 

Gründe:

Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe im Beschluss vom heutigen Tag in dem parallel gelagerten Verfahren mit den identischen Beteiligten Bezug (I ZB 43/02) [vgl. http://www.aufrecht.de/1732.html]. Diese Erwägungen gelten auch hier.

Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus beanstandet, daß das Bundespatentgericht ohne Veranlassung eines Sachvortrags der Beteiligten eine Internet-Recherche durchgeführt hat, ohne die Markeninhaberin hierauf hingewiesen zu haben, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Verwertung des Ergebnisses der Recherche mit der Suchmaschine "Google" handelt es sich um eine Zusatzerwägung über den Fortbestand der beschreibenden Verwendung des Begriffs "Energieketten". Die Ermittlung des Verständnisses dieses Begriffs über Internet-Recherchen war bereits Gegenstand der Auseinandersetzungen der Parteien vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

 

(Unterschriften)

 



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