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leitsätzliches:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Bezeichnung „Präsentainment“ im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Vorträgen und Seminaren zu nutzen und/oder benutzen zu lassen.
Unterlassungsverfügung zur Wortmarke "Präsentainment" - LG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2002, AZ: 38 O 113/02 - (rechtskräftig)

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Aktenzeichen: AZ: 2a O 31/02
Entscheidung vom 20. Februar 2002
In dem Rechtsstreit
1. Präsentainment Company GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn ...
Antragssteller zu 1)
2. Herrn ...,
Antragssteller zu 2)
Prozessbevollmächtigte: Herrn Rechtsanwalt Michael Terhaag, Düsseldorf,
gegen
Firma … GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin ….
Antragsgegnerin
I.
Die Antragsgegnerin wird die im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung – untersagt,
die Bezeichnung „Präsentainment“ im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Vorträgen und Seminaren zu nutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:

II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Falle der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung ist diesem Beschluss eine beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Düsseldorf, 20. Februar 2002
Landgericht, 2a. Zivilkammer
(Unterschriften)
Permanenter Link zum Dokument: www.aufrecht.de/5841.html
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