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Zulässigkeit der Nennung eines Firmennamens in einem Internetforum - LG Düsseldorf, Urteil vom 10. August 2011, Az.: 2a O 69/11

Leitsätzliches

Die Nennung eines Firmennamens in einem Internetforum ist zulässig und gibt dem Betroffenen keinen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 2a O 69/11

Entscheidungsdatum: 10. August 2010

 

 

In dem Rechtsstreit

des …. e.V., vertreten durch die Vorstände …..,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte …

gegen

...

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: …

hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.2011 durch ...

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, den aus mehreren Beiträgen bestehenden Themenstrang mit der Nummer ... und dem Namen "..." unter der Internetadresse ... zum öffentlichen Abruf über das Internet bereitzuhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck in der Eindämmung unerbetener Werbung sowie verbraucherfeindlicher Geschäftsmodelle durch Aufklärung, insbesondere durch den Betrieb eines Internetforums unter der Domain antispam.de liegt.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das im Internet unter der Adresse www....ag ein Onlinebranchenbuch für Firmen und Dienstleistungsunternehmen für alle deutschen Städte anbietet. Dabei können Firmen und Selbständige, die an einer Aufnahme ihrer Daten interessiert sind, sich auf der Homepage der Beklagten anmelden und einen spezifischen Eintrag in ihr Online-Branchenbuch über das Internet beauftragen Zur Bewerbung ihrer Dienstleistungen versendet die Beklagte Angebotsschreiben an Firmen und Selbstständige mit dem Angebot eines Vertragsschlusses. Dieses von der Beklagten verwendete Angebotsschreiben wird in verschiedenen Internetforen kritisiert und war Gegenstand eines Verfahrens vor dem OLG Frankfurt. Dortige Klägerin war die ... als Herausgeberin des Branchentelefonbuchs „..." (Urteil vom 6.3.2009, 6 U 242/08). Das OLG Frankfurt hielt das streitgegenständliche Angebots-/Werbeschreiben der Beklagten für wettbewerbswidrig, da dieses geeignet sei, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine Aktualisierung der Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Revision ein.

Auch in dem Internetforum des Klägers „www.....de" befindet sich ein Themenstrang „...", der größtenteils kritische Beiträge über das Werbeverhalten der Beklagten enthält. Im Rahmen dieser Internetseite wurde das Unternehmenskennzeichen der Beklagten „..." als Titletag verwendet, was dazu führte, dass die Internetseite des Klägers bei Eingabe des Zeichens “..." bei Google an 7. Stelle als Treffer aufgeführt wurde.

Mit Email vom 7.12.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, es zu unterlassen, im Rahmen ihres Internetauftritts den Titletag „..." zum Zwecke der Suchmaschinenbeeinflussung zu verwenden. Wegen der Einzelheiten der E-Mail wird auf Anlage K 7 verwiesen.

Mit Email vom 8.12.2010 teilte der Kläger der Beklagten daraufhin mit, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Löschung der streitgegenständlichen Einträge bei Google vorgenommen habe. Mit weiterer Email vom 10.12.2010 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der negative Link bei Google noch immer erreichbar sei und setzte ihm eine letzte Frist zur Entfernung des Links (Anlage K 9).

Mit Email vom 11.12.2010 (Anlage K 10) teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass er nicht sämtliche Links entfernt habe und die Angelegenheit daher nunmehr einer Rechtsanwaltskanzlei übergeben werde.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch zu. Die Berufung auf etwaige Unterlassungsansprüche sei bereits wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässig, da vermeintliche markenrechtliche Ansprüche dazu missbraucht würden, um unter Hinweis auf die hohen Streitwerte und der damit einhergehenden Kostenrisiken jedwede kritische Äußerung zu unterdrücken. Kennzeichenrechtliche Ansprüche stünden der Beklagten nicht zu, da es schon an einer kennzeichenmäßigen Nutzung des Begriffs „..." fehle. Eine Formulierung einer Kritik ohne Nennung des Namens sei nicht möglich. Er handele zudem nicht im geschäftlichen Verkehr, denn er betreibe das Forum ausschließlich zu Aufklärungszwecken. Zudem sei ein Gebrauch eines fremden Kennzeichen rechts für ideelle Zwecke gern. Art. 5 GG gerechtfertigt, wenn damit wegen der Besonderheit des Suchverfahrens von Internet-Suchmaschinen eine weit größere Öffentlichkeit erreicht werde. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche würden nicht bestehen. Insoweit fehle es schon an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Der inkriminierte Themenstrang sei auch nicht herabsetzend. Auch namensrechtliche Ansprüche kämen nicht in Betracht, da keine Namensanmaßung vorliege, sondern lediglich eine Namensnennung. Schließlich bestehe auch ein Unterlassungsanspruch gern. §§ 1004 823 BGB nicht, da seine Interessen, Nutzern Raum für kritische Äußerungen über das zweifelhafte Geschäftsgebaren der Beklagten zu geben, überwiegen würden.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, den aus mehreren Beiträgen bestehenden Themenstrang mit der Nummer ... und dem Namen „..." unter der Internetadresse ... zum öffentlichen Abruf über das Internet bereitzuhalten;

hilfsweise,

festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, den aus mehreren Beiträgen bestehenden Themenstrang mit der Nummer ... und dem Namen ,,..." unter der Internetadresse ... zum öffentlichen Abruf über das Internet bereitzuhalten, wie geschehen am 8.12.2010 unter Verwendung der Wortgruppe „..." als Artikelüberschrift wie auch als ih den Quelltext des Themenstrangs integrierten Titletag.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorfs unzulässig. Darüber hinaus fehle der Klage das Feststellungsinteresse da sie sich in keiner Weise eines Anspruches im Sinne des Haupt-Klageantrages berühmt habe; sie habe lediglich das Ziel verfolgt, die Verwendung ihrer Firmenbezeichnung im Titletag zu unterbinden, da hierdurch eine unzulässige und Firmenschädigende Beeinflussung des Suchergebnisses bei Google hervorgerufen werde. Überdies sei der Haupt-Klageantrag entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt. Die Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, da ihr bezüglich der Verwendung ihres Namens als Titletag ein Unterlassungsanspruch zustünde. Durch die Verwendung als Titletag werde ihr Unternehmenskennzeichen kennzeichenmäßig verwendet. Der Kläger handele auch im geschäftlichen Verkehr, da er auf seiner Internetseite um Spenden bitte. Darüber hinaus stehe ihr ein Unterlassungsanspruch gem. § 4 Nr. 7 und § 4 Nr. 10 UWG zu, da der Kläger herabsetzende und abfällige Inhalte in Form von Schmähkritik auf seiner Internetseite veröffentliche. Da eine Namensanmaßung vorliege, ergebe sich der Unterlassungsanspruch auch aus § 12 BGB Schließlich stelle die Verwendung ihres Unternehmenskennzeichens eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sowie einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i.S.v. §§ 823, 1004 BGB analog dar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Das Landgericht Düsseldorf ist für den Rechtsstreit gern. § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Kläger hat die hier streitgegenständliche Werbung über das Internet und somit im gesamten Bundesgebiet geschaltet. Die relevanten Internetseiten waren mithin auch in Düsseldorf bestimmungsgemäß abrufbar, sodass der Erfolgsort der behaupteten Markenverletzung im Sinne des § 32 ZPO auch in Düsseldorf liegt. Da es im Rahmen des § 32 ZPO gleichgültig ist, welches prozessuale Begehren aus der unerlaubten Handlung hergeleitet wird, fällt auch die negative Feststellungsklage des vermeintlichen Verletzers hierunter (vgl. Zoller, ZPO 28. Aufl. § 32 Rn. 14). Soweit von dem AG Mannheim vertreten wird, dass sich der Kläger einer negativen Feststellungsklage nicht auf den Gerichtsstand des § 32 ZPO berufen kann (vgl. AG Mannheim, GRUR-RR 2009, 78), da § 32 ZPO auch die Privilegierung des Geschädigten im Sinn habe die dem Schädiger nicht zu gute kommen solle, wird dem nicht gefolgt. Das Wahlrecht zwischen mehreren Deliktsgerichtsständen besteht nicht um einer prozessualen Privilegierung des Geschädigten willen, sondern aufgrund des Gesichtspunkts der Sachnähe. Da nach § 32 ZPO alle in Betracht kommenden Gerichtsstände als gleichermaßen sachnah und für die Entscheidung der Streitigkeit geeignet anzusehen sind, hat der potentielle Geschädigte eine Auswahlentscheidung des potentiellen Schädigers hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 1.2.2011, GRUR 2011, 554).

Der Rechtsstreit war auch nicht bis zur Entscheidung des EuGH über die vom BGH vorgelegte Vorabentscheidung (BGH, aao) auszusetzen. Denn im Rahmen dieses Vorabentscheidungsersuchens geht es nicht um einen innerdeutschen Sachverhalt bzw. die Anwendung nationaler Vorschriften, sondern um die Frage, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vorn 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dahingehend auszulegen ist, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 WO auch für eine negative Feststellungsklage eröffnet ist. Die Entscheidung des EuGH über diese Frage ist für einen rein innerdeutschen Sachverhalt zunächst ohne Relevanz. Zudem hat der BGH im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens deutlich gemacht, dass er dazu neigt, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO — und somit auch § 32 ZPO — auch auf Klagen anzuwenden, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass dem potentiellen Geschädigten keine Ansprüche aus einer möglichen unerlaubten Handlung zustehen (vgl. BGH, aaO).

Auch ein Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben. Der Klägervertreter hat in Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich das Interesse des Klägers nicht darauf stützt, dass der Themenstrang an sich aus dem Internet gelöscht wird, sondern dass er nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, den konkret bezeichneten Themenstrang unter der genannten Internetadresse unter Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Beklagten als Titletag zu veröffentlichen. Darauf zielte jedoch die Email der Beklagten vom 7.12.2010 ihren eigenen Ausführungen nach ab, sodass ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht.

Der Haupt-Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den Anspruch konkret. hier also gegenständlich, bezeichnet (vgl. Zoller, ZPO, 28. Aufl. § 253, Rn. 13). Wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, richtet sich sein Begehren darauf, festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, den Themenstrang auf seiner Internetseite in seiner streitgegenständlichen Form, d.h. unter Verwendung des Namens der Beklagten als Titletag, zu entfernen. Dieses Begehren ergibt sich — spätestens nach der von dem Kläger vorgenommenen Klarstellung — auch aus dem beantragten Tenor, sodass dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bereits durch den Haupt-Antrag Genüge getan ist.

Die Klage ist auch begründet. Der Beklagten steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Der Kläger ist aktiv legitimiert. Insoweit kommt es vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den Satzungszweck des Klägers an. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihrer E-Mail vom 7.12.2010 eines Unterlassungsanspruchs berühmt. Es steht dem Kläger daher unabhängig von seinen satzungsmäßig festgelegten Zielen selbstverständlich frei, sich gegen derartige Anspruchsberühmungen Dritter zur Wehr zu setzen bzw. gerichtlich feststellen zu lassen, dass diese Ansprüche nicht bestehen. Anders läge der Fall möglicherweise dann, wenn der Kläger gegen das Geschäftsgebaren der Beklagten, insbesondere die Versendung des streitgegenständlichen Angebotsschreibens im Wege der Leistungsklage selbst aktiv vorgegangen wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Für die negative Feststellungsklage ist der Satzungszweck mithin irrelevant.

Der Klägervertreter ist zur Führung des Rechtsstreits auch ordnungsgemäß bevollmächtigt. Dies hat er auf die Rüge der Beklagten hin durch Übersendung einer auf ihn lautenden Vollmacht mit Schriftsatz vom 16.7.2011 (Anlage K 1) nachgewiesen.

2.

Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens „..." als Titletag im Rahmen seines Internetauftritts gern. §§ 5, 15 Abs. 2, 4 MarkenG.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund des auf seiner Internetseite befindlichen Spendenaufrufs bereits im geschäftlichen Verkehr handelt. Denn er verwendet das Zeichen „..." auf seinem Internetauftritt jedenfalls nicht kennzeichenmäßig. Vielmehr liegt eine bloße Namensnennung vor. Soweit die Internetseite „....de" des Klägers bei Eingabe des Zeichens "..." an 7. Stelle als Treffer aufgelistet wird-, erkennt der Internetnutzer auf den ersten Blick, dass es sich hierbei um eine Internetseite handelt, die sich mit dem Geschäftsgebaren der Beklagten kritisch auseinandersetzt und dieses Zeichen nicht auf die Herkunft der Internetseite hinweist.

Eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Beklagten wird auch nicht dadurch begründet, dass der Kläger das Zeichen „Neue Branchenbuch AG" auf seiner Internetseite „....de" als Titletag verwendet und dadurch von der Internetsuchmaschine Google aufgefunden und unter den ersten 10 Treffern angezeigt wird. Es ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, dass die Internetseite des Klägers bei Eingabe des Namens „..." nur deshalb unter den ersten 10 Treffern angezeigt wird, weil der Kläger dieses Zeichen im Rahmen seiner Internetseite ... als Titletag verwendet. Durch diese Platzierung erreicht der Kläger eine weit größere Öffentlichkeit. Würde er über die Beklagten auf seiner Internetseite "....de" lediglich berichten, ohne den Titletag "..." aufzunehmen, würden Internetnutzer, die sich über die Beklagte informieren möchten, die Seite des Klägers gar nicht finden. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass man als Internetnutzer bei einer Google-Suche lediglich die Treffer auf der ersten, möglicherweise noch die auf der zweiten Seite betrachtet und Treffer, die z.B. erst auf Seite 8 oder 10 aufgelistet werden, gar nicht mehr zur Kenntnis nimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger daher nicht darauf verweisen lassen, über die Beklagte zu berichten bzw. Nutzern des Forums die Gelegenheit zu geben, sich über das geschäftliche Verhalten der Beklagten auszutauschen, ohne durch die Einbindung des Zeichens „..." als Titletag dafür zu sorgen, dass diese kritische Auseinandersetzung auch von Dritten im Internet gefunden und mithin wahrgenommen wird. Denn die Meinungsfreiheit schützt auch das Recht des Äußernden, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten (vgl. KG, Urteil v. 23.10.2001, 5 U 101/01). Die Beklagte muss sich wie alle in der Öffentlichkeit agierenden Personen, Unternehmen und Institutionen gefallen lassen, dass man sich kritisch mit ihr befasst. Eine ansonsten nicht unlautere Verwendung eines Kennzeichens wird auch nicht dadurch unlauter, dass sich der vermeintliche Verletzer gerade den Aufmerksamkeitswert des Kennzeichens zunutze macht. Verboten ist dies nur wenn sich die Ausnutzung des Aufmerksamkeitswerts des Kennzeichens als unlauter darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.2.2008, Az. 1-20 U 169/07). Eine das Kennzeichen nicht herabsetzende oder verunglimpfende Verwendung ist jedoch nicht als unlauter zu qualifizieren (vgl. OLG Düsseldorf, aa0). Eine solche Verunglimpfung ergibt sich vorliegend auch nicht, wie die Beklagte meint, bereits daraus, dass ihr Name in dem Google-Treffer im Zusammenhang mit der Internetseite "....de" genannt wird. Zwar werden dadurch bei dem Internetnutzer möglicherweise zunächst gewisse negative Assoziationen geweckt. Da der Kläger sich auf seinem Forum sodann auch kritisch mit dem Geschäftsgebaren der Beklagten auseinandersetzt, insbesondere dem von ihr versendeten Angebotsschreiben", muss die Beklagte sich dies gefallen lassen. Ihr Interesse, nicht mit negativ besetzten Begriffen wie „..." in Zusammenhang gebracht zu werden steht hinter dem Schutz des Klägers auf freie Meinungsäußerung gern. Art. 5 GG zurück.

Eine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Herkunftstäuschung besteht somit nicht, sodass ein Unterlassungsanspruch gern. §§ 5, 15 Abs. 2, 4 MarkenG ausscheidet.

Namensrechtliche Unterlassungsansprüche gern. § 12 BGB stehen der Beklagten ebenfalls nicht zu, da nach dem vorstehend unter Ziff. 2. ausgeführten Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise lediglich eine bloße Namensnennung und keine Namensanmaßung vorliegt.

Auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gern. § 4 Nr. 7, § 4 Nr. 10 UWG bestehen nicht. Insoweit fehlt es bereits an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Darüber hinaus ist der inkriminierte Themenstrang als solches auch nicht herabsetzend. Der als Anlage K 6 vorgelegte Themenstrang besteht aus insgesamt 13 Seiten. Zwar sind einige wenige Beiträge bzw. Aussagen einzelner Forennutzer, wie z.B. „Den gesamten Set. habe ich hier eingescannt abgelegt (5. 11 des Themenstrangs, gemeint ist das Formular der Beklagten) oder „Der Briefumschlag mit Briefmarke, in dem der ganze Mi., hier angekommen ist" (S. 11 des Themenstrangs) äußerst unsachlich Ob die Grenze zur Schmähkritik dadurch bereits überschritten wird, erscheint jedoch zweifelhaft. Dies kann im Ergebnis auch dahinstehen. Selbst wenn man einzelne Äußerungen der Forenbesucher als unzulässig bewerten würde, würde sich ein Unterlassungsanspruch der Beklagten allein auf die betroffenen Beiträge beschränken. Ein Anspruch auf Entfernung des gesamten 13-seitigen Themenstrangs besteht hingegen nicht.

Aus denselben Gründen scheidet ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 BGB analog aus. Die Widerrechtlichkeit eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ausgeschlossen, sofern ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Palandt, BGB § 823, Rn. 95). Wie vorstehend unter Ziff. 2 ausgeführt, überwiegt vorliegend das von Art. 5 GG geschützte Interesse des Klägers an einer kritischen Auseinandersetzung/Berichterstattung über das geschäftliche Vorgehen der Beklagten, sodass es hinsichtlich der Verwendung des Zeichens „..." als Titletag schon an einer Rechtswidrigkeit fehlt. Ob einzelne Äußerungen von Forennutzern im Rahmen des streitgegenständlichen Themenstrangs die Grenze zur Schmähkritik überschreiten, kann, wie vorstehend ausgeführt, dahinstehen, da selbst in diesem Fall ein Anspruch auf Entfernung des gesamten 13-seitigen Themenstrangs nicht in Betracht kommt.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 20.000,00 €


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