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Zu den Prüfungspflichten des Auftragnehmers eines Softwareinstallationsvertrages - LG Berlin, Urteil vom 4.11.2010 Az.: 2 U 116/05

Leitsätzliches

Wenn ein Softwareinstallationsvertrag keine Angaben darüber enthält, welchem Standard die Schnittstelle des Auftraggebers zu entsprechen hat, so besteht auch keine Prüfungspflicht des Auftragnehmers dahingehend, ob diese Schnittstelle tatsächlich diesem Standard entspricht. Anders ist dies aber dann, wenn ihm auffallen muss, dass die Schnittstelle offensichtlich nicht dem vorgegebenen Standard entspricht.

KAMMERGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 2 U 116/05

Entscheidung vom 4. November 2010

In dem Rechtsstreit (...)

hat der 2. Zivilsenat des KG in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 30.9.2010 durch den Richter am KG …. als Einzelrichter für Recht erkannt:

1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.10.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin – 34 O 421/02 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Streithelferin hat die Kosten der Nebenintervention – in beiden Instanzen – zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits – in beiden Instanzen – hat die Klägerin zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten weiterhin über Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wegen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit der von ihr vorgenommenen Installation einer Zeiterfassungssoftware in der EDV der Klägerin.

Die Klägerin betreibt Autohäuser und beauftragte die Beklagte zu 1., ein Softwarehaus deren Gesellschafter die Beklagten zu 2. und 3. waren, damit, in ihrer EDV eine Software zur Zeiterfassung der in ihrem Werkstattbereich anfallenden Arbeiten zu installieren. Als Betriebssoftware war bei der Klägerin das Programm „D… „ installiert. Der Auftrag sah u.a. vor, dass die Beklagte zu 1. die Zeiterfassungssoftware an eine Schnittstelle der EDV der Klägerin anschließen sollte. Hierzu enthielt der zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, der dem Angebot der Beklagten zu 1. vom 13.11.2000 (Anlage K1 zur Anspruchsbegründung vom 11.6.2002) mit Ausnahme des Preises entspricht, die Regelung, dass „zu den Voraussetzung auf der D…. -Seite ... [eine] BDE-Schnittstelle zu D…. [gehöre,] die dem Standard des D…. 3.5 entspricht“. Tatsächlich war zum damaligen Zeitpunkt nicht die D…. -Version „D… 3.5“, sondern deren Nachfolgeversion „D…. 2001“ bei der Klägerin installiert, was den Parteien allerdings nicht bewusst war. Die Beklagte zu 1. installierte am 18.12.2000 die Zeiterfassungssoftware und erhielt dafür ein Honorar von der Klägerin in Höhe der Klageforderung. Mit Schreiben vom 26.2.2001 (Anlage K4 zur Anspruchsbegründung vom 11.6.2002) rügte die Klägerin erstmals Probleme beim Betrieb der Zeiterfassungssoftware, dies allerdings nur hinsichtlich dreier Punkte, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. Im März 2001 nahm die Klägerin in ihrer Betriebssoftware ein Update von D…. 2001 auf X-D…. vor. Im April 2001 bemerkte die Klägerin erstmals die vorliegend streitgegenständlichen Probleme der Zeiterfassungssoftware, nämlich dass bei der Zeitauswertung einzelne Arbeitsvorgänge mehrfach aufaddiert wurden. Dies rührte – was heute unstreitig ist – daher, dass X-D…. bei mehrfachem Betätigen der Option „Bildschirmausdruck“ entsprechend mehrfach die auszudruckenden Datensätze an die Schnittstelle übersendet, was zu Mehrfachberechnungen durch die Zeiterfassungssoftware führte. Über die Option „Bildschirmausdruck“ verfügte D… 2001 nicht. Ob auch die mehrfache Betätigung der Option „Kostenvoranschlag“, über die D… 2001 bereits verfügte, zu den genannten Problemen führte, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin hat ursprünglich Rückzahlung des von ihr an die Beklagte zu 1. gezahlten Honorars nach Wandelung wegen Mängeln der Zeiterfassungssoftware begehrt und den Anspruch später hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungspflichtverletzungen hinsichtlich der Inkompatibilität der Zeiterfassungssoftware mit D… begründet.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.

Die Parteien haben in der zweiten Instanz ihren erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen vertieft; wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird daher auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 20.10.2005 – 34.O.421/02 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.
Der Klägerin steht – wie das LG im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat und von keiner Partei im Berufungsverfahren beanstandet wurde – kein Gewährleistungsanspruch wegen Mangelhaftigkeit der von der Beklagten zu 1. installierten Zeiterfassungssoftware zu. Dies ergibt sich aus Folgendem:

a)
Vertraglich vorgesehene Sollbeschaffenheit des Gewerks der Beklagten zu 1. war es, dass die von ihr zu installierende Zeiterfassungssoftware mit dem Betriebssystem D…. 3.5 harmoniert.

Denn der zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sah vor, dass „zu den Voraussetzung auf der D…. -Seite ... [eine] BDE-Schnittstelle zu D… [gehöre,] die dem Standard des D…. 3.5 entspricht“. Vom Standpunkt des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizontes besteht kein Zweifel, dass die Parteien mit dieser Vereinbarung die Beklagte zu 1. nur dazu verpflichten wollen, eine Zeiterfassungssoftware zu installieren, die im Stande ist, Daten ordnungsgemäß weiterzuverarbeiten, die einem bestimmten Standard entsprechen, nämlich demjenigen des D…. 3.5. Hätte die Beklagte zu 1. verpflichtet werden sollen, eine Zeiterfassungssoftware zu installieren, die auch abweichende Daten anderer D…. -Versionen ordnungsgemäß weiterverarbeiten kann, wäre der zitierte Vertragspassus unverständlich einschränkend gefasst. Irreführend ist in diesem Zusammenhang die von Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, der Vertrag habe lediglich eine Veränderung der Schnittstelle untersagt, nicht hingegen eine Veränderung der Betriebssoftware D…. weil technisch die Schnittstelle von der Betriebssoftware zu unterscheiden sei. Denn zwar mag der Vertrag die Klägerin nicht verpflichtet haben, an einer bestimmten Version von D…. als Betriebsprogramm festzuhalten; davon zu unterschieden ist jedoch die hier maßgebliche Frage, wofür die Beklagte zu 1. Gewähr zu leisten hatte. Zudem spricht die vertragliche Vereinbarung gerade dagegen, dass die Zeiterfassungssoftware nur auf eine von D…. unabhängigen Schnittstelle aufbauen sollte. Denn die Parteien haben in der Vereinbarung die Schnittstelle in Abhängigkeit zu einer bestimmten D…. -Version definiert.

b)
Dass die Istbeschaffenheit des Gewerkes der genannten Sollbeschaffenheit nicht genügt, hat die Klägerin jedenfalls nicht substantiiert behauptet.

Denn die von der Beklagten zu 1. installierte Zeiterfassungssoftware war nie mit dem Betriebssystem D…. 3.5 verbunden. Zum Zeitpunkt der Installation der Zeiterfassungssoftware im Dezember 2000 war nämlich unstreitig nicht mehr das Betriebssystem D…. 3.5, sondern das Betriebssystem 2001 bei der Klägerin installiert. Die Klägerin kann daher naturgemäß keine Feststellung des Inhalts getroffen haben, dass die von der Beklagten installierte Zeiterfassungssoftware nicht mit dem Betriebssystem D…. 3.5 harmonierte bzw. harmoniert hätte. Aus gleichem Grund ergäbe sich kein Gewährleistungsanspruch, wenn die Sollbeschaffenheit u.a. auch war, dass die Zeiterfassungssoftware mit dem Betriebssystem D… 2000 harmoniert. Es kann daher dahinstehen, ob tatsächlich eine solche Sollbeschaffenheit vereinbart wurde.

2.
Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen Hinweispflichtverletzung zu. Dies ergibt sich aus Folgendem:

a)
Die Beklagte zu 1. war – entgegen der Auffassung des LG – nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die von ihr installierte Zeiterfassungssoftware nicht mit dem Betriebssystem D…. 2001 harmoniert.

Denn die Beklagte zu 1. hatte – wie oben ausgeführt (zu Ziff. 1.) – nur Gewähr dafür zu leisten, dass ihre Zeiterfassungssoftware mit D…. 3.5 harmonierte, nicht aber mit irgendwelchen anderen Versionen von D…. . Die Beklagte zu 1. war grundsätzlich nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie nach Gesetz und Vertrag keine Gewähr für bestimmte Umstände zu leisten hat. Denn im Ausgangspunkt ist jede Vertragspartei selbst dafür verantwortlich, sich Kenntnis vom Inhalt gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarung zu verschaffen. Zudem würden andernfalls die gesetzlich und ggf. vertraglich geregelten Grenzen von Gewährleistungspflichten auf dem Umwege der Aufklärungspflichtverletzung unterlaufen und die Gewährleistungspflichten im Ergebnis uferlos ausgeweitet. Zwar mögen ausnahmsweise Aufklärungspflichten über den Umfang der Gewährleistungspflichten in Betracht kommen, wenn die Gesetzes- und Vertragslage für die eine Vertragsgegenseite erkennbar unklar ist und die andere Vertragsseite über ein besseres Wissen verfügt. Eine derartige Situation war jedoch vorliegend nicht gegeben.

b)
Die Beklagte zu 1. war auch nicht verpflichtet, die Schnittstelle der klägerischen EDV daraufhin zu untersuchen, ob sie dem Standard des D…. 3.5 entsprach, und die Klägerin – nach erfolgter Untersuchung – darauf hinzuweisen, dass tatsächlich D…. 2001 installiert war und diese D…. -Version mit der zu installierenden Zeiterfassungssoftware ggf. nicht harmonieren würde.

Denn es gehörte nach dem bereits zitierten Vertragspassus (s.o., Ziff. 1.) zu den Voraussetzungen auf der D… -Seite, dass die Schnittstelle dem Standard des D…. 3.5 entspricht. Da die „D…. -Seite“ in den alleinigen Einfluss- und Zuständigkeitsbereich der Klägerin bzw. eines von ihr beauftragten Drittunternehmens fiel und die Parteien in ihrem Verhältnis untereinander hieran nichts durch ihren Vertrag veränderten, ergab sich aus dem Vertragspassus eine Mitwirkungsobliegenheit der Klägerin dahingehend sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Installation der Zeiterfassungssoftware ein Betriebssystem mit dem Standard des D…. 3.5 bei ihr installiert war. Die Beklagte zu 1. durfte darauf vertrauen, dass die Klägerin dieser Obliegenheit nachkam (ähnlich OLG Dresden, Urt. v. 9.4.2003 – 11 U 2791/01, Rz. 23 f. zit. nach Juris: der Installateur einer Telefonanlage genügt seinen Aufklärungspflichten, wenn er dem Auftraggeber von Anfang an verdeutlicht, dass dieser eine geeignete Schnittstelle zu besorgen habe, die mit der Software des Installateurs kompatibel ist). Allenfalls dann, wenn der Beklagten zu 1. bei Durchführung ihrer Installationsarbeiten hätte ins Auge springen müssen, dass nicht das Betriebssystem 3.5 installiert war, wäre eine Überprüfungs- und Hinweispflicht der Beklagten zu 1. in Betracht zu ziehen. Ein solches Ins Auge springen ist jedoch nach dem Vortrag der Parteien nicht anzunehmen. Im Gegenteil: Die Klägerin selbst hat das streitgegenständliche Problem der Zeiterfassungssoftware, d.h. die überhöhten Leistungsgrade, erstmals im April 2001, d.h. etwa vier Monate nach Inbetriebnahme der Zeiterfassungssoftware, bemerkt; die von ihr zuvor im Schreiben vom 26.2.2001 (Anlage K4 zur Klagebegründung) erwähnten Beanstandungen bezogen sich auf andere Mängel. Das Problem der überhöhten Leistungsgrade war daher selbst für die Klägerin, zumal im laufenden Geschäftsbetrieb, nicht sogleich wahrnehmbar. Gleiches muss für die Beklagte zu 1. gelten, von der allenfalls eine kurze, probeweise Inbetriebnahme der Zeiterfassungssoftware nach der Installation und vor der Übergabe an die Klägerin zu erwarten war. Im Übrigen ist weder für den Senat ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen, dass die Inkompatibilität des Betriebssystem und der Zeiterfassungssoftware, die sich nach Inbetriebnahme der Zeiterfassungssoftware praktisch herausstellten sollte, der Beklagten zu 1. zuvor aufgrund theoretischer Überlegungen mit zumutbarem Aufwand hätte ins Auge springen müssen. Wiederum im Gegenteil: Selbst die Streithelferin der Klägerin, die die Betriebssoftware D…. herstellt und betreut, hat vorgetragen, es sei für sie nicht voraussehbar gewesen, dass sich die Befüllung der Schnittstelle durch eine weiterentwickelte D?? -Version ändern würde. Dann aber kann derartige Voraussicht erst nicht vom Installateur einer Zusatzsoftware verlangt werden.

Dahinstehen kann daher, ob D…. 2001 tatsächlich nicht mit der Zeiterfassungssoftware harmonierte. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung und dem Hinweisschreiben vom 18.8.2010 im Einzelnen dargelegt hat, bestehen insofern allerdings erhebliche Zweifel.

c)
Die Beklagte zu 1. war ferner nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob die von ihr installierte Zeiterfassungssoftware mit dem Betriebssystem X-D… harmonieren würde, und im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses die Klägerin hierauf hinzuweisen.

Denn der Vertrag setzte – wie ausgeführt – eine Schnittstelle mit dem Standard D… 3.5 voraus, weshalb die Beklagte zu 1. grundsätzlich nicht verpflichtet war, die Kompatibilität ihrer Zeiterfassungssoftware mit irgendwelchen anderen D… -Versionen oder Weiterentwicklungen von D…. 3.5 zu überprüfen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichend Überprüfungspflicht gem. § 242 BGB rechtfertigen würden, bestehen nicht. So wurde das Betriebssystem X-D….. erst im April 2001 bei der Klägerin installiert und war zum Zeitpunkt der Installation der Zeiterfassungssoftware noch nicht bei der Klägerin vorhanden; die Beklagte zu 1. hatte daher im Hinblick auf X-D?? noch weniger konkreten Anlass zur Überprüfung als im Hinblick auf D…. 2001 (s.o.). Auch hat die Klägerin weder Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, dass für die Beklagte ersichtlich war, die Klägerin werde in nächster Zeit das Betriebssystem X-D…. installieren, noch hat sie vorgetragen, dass das Betriebssystem X-D…. im Dezember 2000 schon so auf dem Markt präsent war, dass der Beklagten zu 1. dessen Eigenschaften hätte hinlänglich bekannt sein müssen und die Inkompatibilität mit der Zeiterfassungssoftware ins Auge springen müssen. Im Übrigen war – wie erwähnt – selbst für die Streithelferin der Klägerin nicht vorhersehbar, dass sich die Befüllung der Schnittstelle durch eine weiterentwickelte D…. -Version ändern würde.

d)
Die Beklagte zu 1. hat schließlich auch nicht – wie die Klägerin andeutet – dadurch gegen irgendwelche Nebenpflichten verstoßen, dass sie in ihrem Angebot vom 13.11.2000 kommentarlos anführte, „nach Rücksprache mit Ihrem Herrn P…. können wir davon ausgehen, dass Ihre BDE-Schnittstelle zu D…. 2000 ... betriebsbereit ist“. Insbesondere war die Beklagte zu 1. nicht gehalten, darauf hinzuweisen, dass die Äußerung des Herrn P… etwaig unzutreffend war.

Denn zum einen war die Äußerung nicht unzutreffend. So war die Schnittstelle unzweifelhaft „betriebsbereit“ und über die Frage der Kompatibilität der Schnittstelle bzw. der dahinter stehenden Betriebssoftware D…. mit der zu installierenden Zeiterfassungssoftware verhält sich die Äußerung nicht. Zum anderen handelte es sich bei Herrn P…. um einen Mitarbeiter der Klägerin. Wäre seine Aussage unzutreffend gewesen, hätte allenfalls die Beklagte zu 1. Grund gehabt, eine Pflichtverletzung der Klägerin geltend zu machen. Die Auffassung, die Beklagte zu 1. hätte die Klägerin darüber aufklären müssen, dass die Klägerin ihr durch Herrn P…. Unrichtiges mitteilt, würde die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Mitteilung in einer mit § 242 BGB nicht vereinbaren Weise auf den Kopf stellen.

Dahin stehen kann daher, ob und ggf. in welchem Umfang die etwaige Hinweispflichtverletzung der Beklagten zu 1. einen Schaden der Klägerin verursacht hat.

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

4.
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.

Unterschrift