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Zivilrechtliche Ansprüche gegen Geldkurier bei Phishing - LG Hamburg, Urteil vom 18.05.06, Az.: 334 O 10/06

Leitsätzliches

Gegen Gelkuriere in Phishing-Fällen besteht ein Rückzahlungsanspruch der Bank. Denn die Überweisungen, die mit den erbeuteten Transaktionsdaten ausgeführt werden, waren fehlerhaft, so daß der Bank ein Rückbuchungsanspruch zusteht.


LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 334 O 10/06

Entscheidung vom 18. Mai 2006

In der Sache

...

gegen

...

erkennt das Landgericht Hamburg auf die mündliche Verhandlung vom ... durch ...

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 32.647, 82 (in Worten zweiunddreißigtausendsechshundertsiebenundvierzig 82/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10. November 2005 zu zahlen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Rückgewähr des im Tenor genannten Betrages, der dem Konto der Klägerin im Rahmen illegaler Geldtransaktionen gutgeschrieben worden war und den die Klägerin an Dritte ausgekehrt hatte.

Die Klägerin eröffnete am 7. September 2005 unter der Kontonummer (geschwärzt) ein Konto bei der Beklagten. Im Kontoeröffnungsantrag bestätigte die Klägerin, für eigene Rechnung zu handeln. Grundlage des Vertragsverhältnisses der Parteien waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. In diesen ist unter Nr. 8 Ziffer 1 vorgesehen, dass die Beklagte fehlerhafte Gutschriften bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastung rückgängig machen darf.

In der Zeit vom 4. Oktober 2005 bis zum 6. Oktober 2005 wurden dem Konto der Beklagten Beträge in Höhe von insgesamt EUR 32.323,77 gutgeschrieben. Diese waren durch so genanntes Phishing illegal von den Konten dritter Personen auf das Konto der Klägerin transferiert worden. Die Klägerin hob am 4. Oktober 2005 EUR 10.717,83, am 5. Oktober 2005 EUR 10.717,86 und am 6. Oktober EUR 11.700,00 in bar ab und kehrte diese Beträge jeweils an Dritte aus.

Am 7. Oktober stornierte die Beklagte die Gutschriften und mit dem Schreiben vom 25. Oktober 2005 erklärte die Beklagte die Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin und forderte Zahlung von EUR 32.647,82.

Die Klägerin behauptet, sie habe von den illegalen Transaktionen keine Kenntnis gehabt; vielmehr habe sie auf ein Angebot im Internet hin sich auf die Transaktionen eingelassen, ohne dabei erkannt zu haben, dass diese einen illegalen Hintergrund hätten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Konto der Klägerin bei der Beklagten - Konto-Nr. (geschwärzt)/BLZ: 500160 EUR 32.647,82 gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 32.647,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2005 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe das Konto ausschließlich für die illegalen Transaktionen eingerichtet, um für fremde Rechnung Geld entgegenzunehmen und an Dritte auszukehren.

Zu ihrer Berechtigung zur Stornierung der Gutschriften verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Bedingungen nicht berechtigt gewesen sei, ihr Konto gegen Entgelt für Transaktionen Dritter zur Verfügung zu stellen, sie zur Stornierung gemäß Ziffer 8. ihrer AGB berechtigt gewesen sei und die Klägerin keineswegs gutgläubig gehandelt habe.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die dazugehörigen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Widerklage ist begründet.

Die Beklagte war gemäß Ziffer 8. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, die fraglichen Rückbuchungen vorzunehmen.

Die hier streitgegenständlichen Gutschriften waren fehlerhaft, weil eine wirksame Überweisung nicht vorlag, denn die berechtigten Kontoinhaber hatten einen Überweisungsauftrag nicht erteilt.

Darüber hinaus waren die fraglichen Gutschriften auch deshalb fehlerhaft, weil sie unter Verstoß gegen das Kreditwesengesetz und entgegen den vertraglichen Grundlagen zwischen den Parteien nicht auf Rechnung der Klägerin erfolgten. Die Klägerin hatte ihr Konto gegen Entgelt Dritten zu Verfügung gestellt.

In dieser Situation durfte die Beklagte bis zum nächsten Rechnungsabschluss die Stornierung vornehmen und ist der Klägerin der verwehrt, dass sie in Höhe der Gutschriften bereits verfügt habe.

Gegen die Wirksamkeit der fraglichen Klausel hat die Klägerin keine Einwände erhoben; sie begegnet im Übrigen auch keinen AGB-rechtlichen Bedenken (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 307 RdNr. 249).

Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Klägerin Kenntnis im illegalen Hintergrund der Geldtransaktionen hatte, oder aber, ob sie selber als „getäuschtes Werkzeug“ des Täters handelte, kann danach dahinstehen.

Aus der Berechtigung der Beklagten zur Stornierung der fraglichen Gutschriften ergibt sich zugleich, dass die Klägerin zum Ausgleich der fraglichen Forderung verpflichtet ist. Der Höhe nach ist dies unstrittig. Unter Berücksichtigung der Vertragsverstöße der Klägerin hat die Beklagte das Vertragsverhältnis wirksam beendet und mit dem Schreiben vom 26. Oktober 2005 per 9. November 2005 den Ausgleich der Verbindlichkeiten bis zum 9. November 2005 gefordert. Damit waren der Beklagten auch die hier geltend gemachten Verzugszinsen zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat in § 709 ZPO ihren Rechtsgrund.

Unterschriften