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leitsätzliches:
Löschung einer negativen Bewertung bei eBay.
Löschung einer negativen Bewertung bei eBay - AG Aachen, Urteil vom 15.02.2006, Az.:85 C 240/04

AMTSGERICHT AACHEN
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Aktenzeichen 85 C 240/04
Entscheidung vom 15. Februar 2006
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
Wird auf den Antrag vom 04.05.2005, nachdem die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung vom 27.04.2004 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind gemäss §§ 935 ff., 92 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung Im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, aufgegeben es zu unterlassen,
im Internet im Bewertungsforum des Internetauktionsraumes ebay unter
http://cgi2.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dII?ViewFeedback&userid=zieok&item=-1&frompage=[wtrp]
wörtlich oder sinngemäss zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Antragstellerin habe trotz Überweisung keine Ware geliefert und nicht reagiert, insbesondere, wenn dies durch die Behauptung in einer Negativbewertung wie folgt wiedergegeben geschieht:
"Trotz direkter Überweisung keine Waren!! Kontaktscheu!!!!!!!"
II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III. Der Streitwert wird auf [xx] Euro festgesetzt.
Permanenter Link zum Dokument: www.aufrecht.de/4577.html
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