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leitsätzliches:
Nicht nur Städtenamen als Domains sind problematisch, sondern auch die Nutzung berühmter Wahrzeichen einer Stadt, wie diese kurze und bündige Einstweilige Verfügung zur Domain stacchus.de zeigt.
LG München I, Einstweilige Verfügung vom 23. Oktober 2002, AZ.: 33 O 18963/02 - stachus.de

LANDGERICHT MÜNCHEN I
EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
Aktenzeichen: 33 O 18963/02
Entscheidung vom 23. Oktober 2002
In dem Rechtsstreit
- Antragstellerin -
gegen
- Antragsgegnerin -
wegen Unterlassung
erläßt das Landgericht München I, 33. Zivilkammer, am 23.10.2002 folgende
Einstweilige Verfügung:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten ,
im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain
"stachus.de"
zu benutzen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,-- festgesetzt.
Unterschrift
Permanenter Link zum Dokument: www.aufrecht.de/1794.html
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