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LG Hamburg: Zurückbehaltung von Internet-Domains

Leitsätzliches

Internet-Adressen unterliegen als individuelle namensartige Kennzeichen dem Schutz des § 12 BGB. Ein Presence-Provider besitzt ein Zurückbehaltungsrecht an dem vom ihm für den Kunden verwalteten Domains. Er kann eine Freigabe der Domains bei Vertragsende deshalb vom Ausgleich der offenen Forderungen abhängig machen.

LANDGERICHT HAMBURG

 

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 404 O 135/96

Entscheidung vom 17. September 1996

 

 

 

Aus den Gründen

 

1. Der Antrag ist zulässig, jedoch letztlich nicht begründet.

 

2. Der Antrag ist gemäß §§ 940, 938 Abs. 2 ZPO zulässig, auch wenn er mit seinem auf Leistung gerichteten Inhalt eine Entscheidung in der Hauptsache - jedenfalls zeitlich gesehen - vorweg nimmt. Dies ist jedoch unumgänglich, wenn anderenfalls die Antragstellerin mit Blick auf eine erst später zu erreichende Entscheidung ihre Existenzgrundlage verliert. Das könnte hier der Fall sein, da die Antragstellerin ihre Dienstleistungen für ihre Kunden allein im Internet anbietet, zu dem derzeit allein die Antragsgegnerin den Zutritt verschaffen kann.

 

3. Die Antragstellerin hat an sich einen Verfügungsanspruch dargetan und mit eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist aufgrund des die Parteien verbindenden Providervertrages vom 30.1.1996 als Nebenpflicht sowie nach § 12 BGB verpflichtet, die der Antragstellerin zustehenden domain names zur weiteren Verwendung, d.h. zum anderweitigen Zugang zum Internet, freizugeben. Die von der Antragstellerin benutzten Internet-Adressen, mit deren Hilfe ihre angebotenen Homepages auf dem World Wide Web überhaupt nur angesteuert werden können, stellen individuelle namenswertige Kennzeichen dar, die dem Schutz des § 12 BGB unterliegen.

 

4. Derartige Buchstabenzusammenstellungen sind schutzfähig, wenn sie anerkanntermaßen im Rechtsverkehr Namensfunktion haben und als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen angesehen werden. Das ist bei diesen Internet-Adressen unzweifelhaft der Fall, da nur und ausschließlich mit diesen elektronischen Adressen überhaupt kommuniziert und die Identität - wenn überhaupt - der Teilnehmer festgestellt werden kann, sie sind mehr als bloße, nicht schutzfähige Telefonnummern, Kur, CR 1996, S. 325 ff. (327).

 

5. Der Antragsgegnerin steht indes ein Zurückbehaltungsrecht an den von ihr für die Antragstellerin protokollierten domains zu. Die Antragstellerin kann nicht, wie sie meint, jederzeit den Provdiervertrag kündigen, nur weil sie mit den Leistungen der Antragsgegnerin nicht "zufrieden" gewesen ist. Bei einem Providervertrag, einem Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, so daß § 671 BGB ohnehin nicht gilt, ist auch § 627 BGB nicht anwendbar, da feste Bezüge auf vertraglich festgelegte Dauer zu leisten sind. Für § 626 BGB ist nicht genügend vorgetragen. Unstreitig hat die Antragstellerin bis heute keine Leistungen an die Antragsgegnerin erbracht. Wegen ihrer nunmehr in Rechnung gestellten Forderungen, in welcher Höhe sie letztlich auch immer begründet sein mögen, steht der Antragsgegnerin gemäß § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an den domain names zu. Ob hier nicht ausnahmsweise ein solches ausgeschlossen ist mit den Erwägungen, die es etwa einem Steuerberater verwehren, an notwendigen Unterlagen des steuerpflichtigen Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, § 66 Abs. 4 StGBG, kann dahinstehen: Der Antragstellerin ist es schließlich nicht verwehrt, ihre domain names bei der Antragsgegnerin zu nutzen, gegebenenfalls unter Zahlung unter Vorbehalt. Diese sich aus § 322 BGB ergebende Folge ist nicht hier im einstweiligen Verfügungsverfahren zu klären, da ohne weiteres von den Parteien ohne Hilfe des Gerichts zu effektuieren.