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LG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2003, AZ: 34 O 188/02 - Impressum II

Leitsätzliches

Das LG Düsseldorf bestätigt seinen vorangegangenen Beschluss vom 25. November 2002, dass zum Impressum auch der vollständige Vor- und Nachname gehört.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 34 O 188/02

Entscheidung vom 29. Januar 2003

 

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

....

 

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. ... als Vorsitzenden

 

für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 2002 (34 0 188/02) wird bestätigt.

 

Der Antragsgegnerin werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

T a t b e s t a n d:

Der Antragsteller ist Inhaber der Firma ....." Umwelttechnik in Wuppertal. Dieses Unternehmen konstruiert, plant, baut, verkauft und installiert Reifenwaschanlagen für Lastkraftwagen.

Die Antragsgegnerin stellt Reifenwaschanlagen her und vertreibt diese. Der Internetauftritt der Antragsgegnerin erfolgt unter der Internetadresse "www.....de". Die Antragsgegnerin hat bei ihrem Internetauftritt unter dieser Internetadresse auf ihrer Homepage keine Angaben zu ihrem Namen, ihrer ladungsfähigen, postalischen Anschrift, ihrer Gesellschaftsform und ordnungsgemäßen Firmierung sowie zu vertretungsberechtigten Personen - Geschäftsführer - oder gar Angaben zu ihrer Handelsregistereintragung gemacht. Zu diesen Angaben gelangte der Nutzer erst in mehreren Schritten, indem er auf der Homepage "www. ........de" eines der Dreiecke unter dem Wort ".....“ anklickte, auf der weiteren Seite, die er dann erreichte, den Punkt "Wir über Uns" anklickte und dann auf der dritten Seite mit der Überschrift „....-"Spezialitäten für Industrie und Handwerk" das Wort"..... " anklickte. Auf der vierten dann erscheinenden Seite waren schließlich die allgemeinen Informationen zur Antragsgegnerin mit Angabe der vollständigen Firmenbezeichnung "............Maschinenbau GmbH", Anschrift, Telefon- und Faxnummer, Angabe der Handelsregistereintragung und der Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben.

Die Antragstellerin sieht darin einen Verstoß gegen die allgemeinen Impressumspflichten für Betreiber einer Homepage und damit einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG.

Auf Antrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin sodann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 25. November 2002 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden,

 

im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain „www......de“ oder einer sonstigen Domain oder Internetadresse eine Homepage zu unterhalten, auf der nicht die im Handelsregister eingetragene Firma, mindestens ein vertretungsberechtigtes Organ, insbesondere der jetzige Geschäftsführer ........, die Handelsregisternummer und das Handelsregistergericht, die richtige ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer vollständig und unmittelbar erreichbar wiedergegeben sind.

 

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 25.11.2002 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 25.11.2002 den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist zunächst einmal der Ansicht, sie habe nicht gegen ihre Informationspflichten nach dem Teledienstegesetz verstoßen. Vielmehr sei sie der sich danach ergebenden Impressumspflicht in hinreichender Weise nachgekommen. Außerdem handele es sich bei den Vorschriften des Teledienstegesetzes um wertneutrale Ordnungsvorschriften, so dass sich daraus kein Verstoß gegen § 1 UWG ergeben könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Widerspruch der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nämlich zulässig und begründet.

Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain „www...de“ oder einer sonstigen Domain oder Internetadresse eine Homepage zu unterhalten, auf der nicht die im Handelsregister eingetragene Firma, mindestens ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer und das Handelsregistergericht, die richtige ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer vollständig und unmittelbar erreichbar wiedergegeben sind. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin ergibt sich dabei aus §§ 6, 3 Ziffer 5 TDG LV.m. § 1 UWG.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Internetauftritt zum Zeitpunkt der Antragstellung gegen §§ 6,3 Ziffer 5 TDG verstoßen hat. Die Antragsgegnerin betreibt nämlich unter der Internetadresse „www....de“ kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 3 Ziffer 5 TDG, indem sie unter dieser Internetadresse zur unmittelbaren Förderung des Absatzes ihrer Waren und Dienstleistungen wirbt und ihr Unternehmen und ihre Produkte und Dienstleistungen vorstellt. Sie ist daher nach § 6 TDG als geschäftsmäßige Telediensteanbieterin verpflichtet, die in § 6 TDG Allgemeinen Informationspflichten zu erfüllen. Danach hat sie den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist, einschließlich der Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, gegebenenfalls behördliche Zulassung und Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, das Handelsregister usw. anzugeben, wobei diese Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten sind, § 6 TDG. Diesen Anforderungen an die Informations- bzw. Impressumspflicht hat die Antragsgegnerin aber nicht entsprochen. Da die entsprechenden Angaben erst auf einem dem Nutzer nicht ohne weiteres und schon gar nicht leicht erkennbaren Weg in mehreren Schritten durch Anklicken auf mehreren Seiten auf der vierten Website zu erhalten waren, kann von leicht erkennbaren und unmittelbar erreichbaren Informationen nicht gesprochen werden.

Dieser Verstoß gegen §§ 6, 3 Ziffer 5 TDG ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die vorgenannten Informations- und Impressumspflichten nach dem Teledienstegesetz sind nämlich verbraucherschützende Regelungen und haben damit wettbewerbsrechtlichen Charakter, so dass eine gegen sie verstoßende Wettbewerbshandlung, wie sie hier seitens der Antragsgegnerin vorliegt, unter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs sittenwidrig ist.

Nach alledem ist der Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 6, 3 Ziffer 5 TDG LV.m. § 1 UWG gerechtfertigt.

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 25 UWG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Streitwert: 10.000,00 EUR.

 

(Unterschrift)