×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Internetrecht
/
LG Düsseldorf, Beschluss vom 07. November 2002, AZ.: 34 O 172/02 - Impressum

Leitsätzliches

Die nach §§ 3, 6 TDG erforderlichen Angaben erfassen auch den Vor- und Nachnamen des Anbieters.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 34 O 172/02

Entscheidung vom 07. November 2002

 

 

 

 

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

 

1. im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain ... und/oder ... zu führen, zu beanspruchen, zu reservieren, zu benutzen und/oder diese Domain reserviert zu halten und/oder durch Dritte nutzen zu lassen;

 

2. die Internet Domainadresse ... und/oder ... Dritten anzubieten, zu vertreiben und/oder anbieten zu lassen, insbesondere sie zu veräußern;

 

3. den Namen, die Firma und/oder das Geschäftskennzeichen ... im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf EDV bezogene Sach- oder Dienstleistungen zu benutzen, mit ihm zu werben oder werben zu lassen;

 

4. eine Internetseite zu betreiben, auf der nicht die für ein ordnungsgemäßes Impressum gemäß §§ 3, 6 TGD erforderlichen Informationen, insbesondere Vor- und Nachname, sowie ladungsfähige Anschrift des Handelnden, vorhanden und leicht erreichbar sind;

 

5. ausdrücklich oder konkludent zu behaupten oder die Behauptung aufstellen zu lassen, die ... GmbH sei von ihrem Geschäftssitz in Wuppertal auf die ... umgezogen, sei unter der Telefonnummer ... oder der Faxnummer ... erreichbar.

 

II. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

 

III. Der Antrag zu Ziffer 4 wird abgetrennt. Das Verfahren wird insoweit zuständigkeitshalber an die 12. Zivilkammer abgegeben (Urheberrecht).

 

IV. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

V. Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

 

VI. Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

 

 

(Unterschriften)