×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Internetrecht
/
LG Bad Kreuznach: Verträge in T-Online

Leitsätzliches

Es besteht eine Vermutung dafür, dass Abrechnungen über kostenpflichtige Dienstleistungen in T-Online richtig sind. Der Anschlussinhaber muss deshalb bei einer seiner Ansicht nach überhöhten Abrechnung beweisen, dass sein Anschluss missbraucht wurde.

LANDGERICHT BAD-KREUZNACH

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 1 S 82/96

Entscheidung vom 30. Juli 1996

 

 

 

In dem Rechtsstreit (...)

 

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach (...) für Recht erkannt:

 

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 18. März 1996 - 2 C 447/95 - dahingehend abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3,998,80 DM (in Worten: dreitausendneunhundertachtundneunzig 80/100 Deutsche Mark) nebst 12 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 12. November 1994 zu zahlen.

 

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 18. März 1996 ist zulässig. Auch in der Sache selbst kann ihr der Erfolg nicht versagt bleiben.

 

Entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung steht der Klägerin aufgrund des Sach- und Streitstandes, zu dessen Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 3.998,80 DM zu.

 

Nach Vorlage der Handelsregisterauszüge steht fest, daß sowohl die Klägerin wie auch die (...) tatsächlich existent sind. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nach der Abtretung der (...) zu. Mit Vorlage der Abtretungserklärung vom 11. Februar 1993 hat die Klägerin diese bewiesen.

 

Die Klägerin kann damit von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma (...) die Zahlung der Vergütung für die Inanspruchnahme von Rechnerzeiten verlangen. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten substantiiert dargelegt, daß der Beklagte durch den Aufruf der von dieser angebotenen kostenpflichtigen Seiten im Bildschirmtext einen Vertrag mit der Zedentin geschlossen hat.

 

Zwar ist es der Klägerin nicht möglich, die genauen Zeiten zu berechnen, in denen der Beklagte die Leistungen der Zedentin genutzt hat. Indes steht einer genaueren Angabe § 12 Abs. l und Abs. 2 der Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost Telekom (TDSV) und § 10 Abs. 3 Satz 1 des BTX-Staatsvertrages entgegen. Danach muß die Speicherung der Abrechnungsdaten darauf angelegt sein, daß Zeitdauer, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit nicht erkennbar sind, wenn nicht der Teilnehmer, hier also der Beklagte, etwas anderes beantragt.

 

Durch die nähere Ausgestaltung von Sicherungsmaßnahmen ist indes nach Überzeugung der Kammer gewährleistet, daß die in der Stornoliste der Deutschen Bundespost mitgeteilten Benutzungszeiten dem Beklagten zuzurechnen sind. Unstrittig fordert das System bei Benutzungsbeginn die Eingabe der 12-ziffrigen BTX-Zugangsberechtigungszahl, die der jeweilige Anschlußinhaber als "Geheimnummer" zugeteilt bekommen hat und die er nach Nr. 5 e der Telekom-Bedingungen für die Nutzung von Bildschirmtexten vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren hat. Weiter ist für die Benutzung des Bildschirmtextes, wie sich auch aus Nr. 32. Absatz BTX-Bedingungen ergibt, die Eingabe eines persönlichen Kennworts erforderlich, das jederzeit durch den Kunden geändert werden kann.

 

Erst nach diesen beiden Sicherungsschritten ist es möglich, im BTX-System kostenpflichtige Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

 

Anhaltspunkte dafür, daß ein unberechtigter Dritter entsprechend verfahren ist, sind nicht ersichtlich, zumal keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, wie ein Dritter das von dem Beklagten jederzeit änderbare persönliche Kennwort hätte in Erfahrung bringen sollen (wenn es ihm nicht von dem Beklagten mitgeteilt worden ist).

 

In Anbetracht dieser Sicherungsschritte ist die Kammer der Überzeugung, daß der Beklagte, nicht aber ein Dritter die Dienstleistungen der Zedentin in Anspruch genommen hat, deren Vergütung nunmehr gefordert wird.

 

Die Kammer kann keine Verdachtsmomente dafür erkennen, daß Mitarbeiter der Telekom die Gebührenhöhe manipuliert hätten. Auch der Beklagte konnte dafür nichts Substantiiertes vortragen. Seine pauschalen Behauptungen reichten für einen begründeten Verdacht nicht aus. Die von ihm vorgelegten Unterlagen beschränkten sich einzig und allein auf Manipulationen im Fernsprechbereich. Er konnte nicht einen einzigen Fall benennen, in dem auch die Manipulation von BTX-Gebühren im Raum stand. Auch sonst verfügt die Kammer über keine Erkenntnisse, die Manipulationen in diesem Bereich wahrscheinlich oder auch nur möglich erscheinen lassen.

 

Auch die übrigen Einwendungen des Beklagten sind nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu berühren. Zwar steht ihnen nicht die Ausschlußregelung der Ziff. 10 der Telekom-BTX-Bedingungen entgegen, denn diese beschränken sich allein auf das Verhältnis zwischen der Telekom und dem Beklagten, haben aber keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem, da sie insoweit nicht vereinbart worden sind.

 

Soweit der Beklagte vorträgt, die BTX-Nutzung gegenüber Telekom Anfang Juli 1994 gekündigt zu haben, ist dies unerheblich, da nicht entscheidend ist, wann die Kündigung ausgesprochen wurde, sondern wann die konkrete Nutzungsfähigkeit beendet war. Wann dies der Fall war, hat der Beklagte nicht ausdrücklich und substantiiert dargelegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß im Parallelrechtsstreit 2 C 511/95 des Amtsgerichts Bad Kreuznach (1 S 104/96 des Landgerichts Bad Kreuznach) die Klägerin die Vergütungen für den Rechnungsmonat 8.94 verfolgt und diese darauf stützt, daß im Juli 1994 entsprechende Nutzungen stattgefunden haben. Der Rechnungsmonat 7.94, der im hiesigen Rechtsstreit betroffen ist, bezog sich damit auf den Monat Juni 1994, so daß erst im Juli 1994 ergriffene Maßnahmen darauf keinen Einfluß mehr haben können.

 

Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Beklagte selbst vorträgt; daß er erst Anfang Juli 1994 Maßnahmen ergriff, als er die Gebührenrechnung der Telekom erhielt. Erst seit dieser Zeit habe die Zeugin (...) zum Wochenende alle Geräte entstöpselt und verschlossen. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß sich diese Sicherungsmaßnahmen nicht gegen den Beklagten richteten, da dieser als Firmeninhaber, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 09. Juli 1996 selbst ausdrücklich einräumte, über den Firmenschlüssel verfügte und somit Zugriff auf die Räumlichkeiten hatte. Abgesehen davon steht für den hiesigen Abrechnungszeitraum nicht einmal fest, daß es überhaupt während der Wochenenden zu einer Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Zedentin gekommen ist.

 

Selbst wenn, wie der Beklagte vorträgt, anderweitig BTX-Texte aufgetreten sind, die trotz entgegenstehenden Anscheins nicht von ihm stammten, bedeutet dies nicht, daß er die hier eingeklagten Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen hätte. Zwar mag es sein, daß derartige Texte - genauso wie ein Brief - unter einem fremden Absender gefertigt werden können. Dies ist aber nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, daß diese auch auf Kosten des Beklagten von einer dritten Person haben eingespeist werden können.

 

Anhaltspunkte dafür, daß der Vertrag zwischen der Zedentin und dem Beklagten wegen Sittenwidrigkeit der von dieser zur erbringenden Dienstleistungen unwirksam wäre, sind nicht ersichtlich. Die Zedentin stellt nur Rechnerkapazitäten zur Verfügung, die der Beklagte wie jeder andere Kunde zur Führung von Dialogen hat nutzen können. Damit kann die Sittenwidrigkeit nicht begründet werden. Im übrigen wäre der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für seine Behauptung, daß die Zedentin darüber hinaus Dienstleistungen erbracht hat, die mit dem Makel der Sittenwidrigkeit verbunden sind. Dem ist er indes nicht nachgekommen. Allein der Hinweis auf die Hauptinhalts-Seite der Zedentin reicht dafür ebensowenig aus wie die Behauptung, die Zedentin vertreibe ausschließlich pornographische Produkte. Nicht jeder Vertrieb pornographischer Produkte ist sittenwidrig. Dazu käme man erst, wenn sich die Zedentin verpflichtet hätte, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen. Dafür ist nichts ersichtlich.

 

Ein Vertrag über pornographische Produkte wäre gemäß § 134 BGB dann unwirksam, sofern sie gegen § 184 StGB verstoßen. Daß hier indes verbotene pornographische Schriften verbreitet würden, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

 

Nach alledem ist der klägerische Anspruch begründet. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 war er unter Fristsetzung zum 10. November 1994 gemahnt worden, so daß er sich seit dem 12. November1994 in Verzug befindet. Der Zinsanspruch ist damit gemäß § 286 Abs. l BGB als Verzugsschaden begründet.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.