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Kein Schadensersatzpflicht bei (später) unberechtigter (Webspace) Abmahnung - LG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2003, AZ.: 2a O 126/03

Autor

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Keine Schadensersatzpflicht (z.B. in Form eigener Rechtsanwaltshonorare) bei - wegen nachträglicher Markenlöschung - unberechtigt gewordener Abmahnung.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 2a O 126/03

Entscheidung vom 10. September 2003

 

In dem Rechstreit

...

gegen

...

 

hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. ... die Richterin am Landgericht ... und die Richterin ...

 

für Recht erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

Tatbestand :

 

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverteidigung im Rahmen eines Abmahnverfahrens. Das Deutsche Patent- und Markenamt trug am 7. Juni 1999 zugunsten des Beklagten die Wortmarke "Webspace" ein (vgl. die in Kopie zur Akte gereichte Markenurkunde Bl. 20 ff. d.A.). Am 23. Juli 1999 wurde ein Antrag - auf Löschung dieser Marke wegen des angeblichen Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt. Mit Schreiben vom 26. Juli 1999 mahnte der durch seine Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte den Kläger wegen angeblicher Verletzung seiner Marke "Webspace" ab und forderte ihn zur Erstattung der durch das Abmahnschreiben verursachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.286,21 DM - entsprechen 657,63 EUR auf (vgl. das in Kopie zur Akte gereichte Schreiben Bl. 13 d.A.).

 

Der Kläger lehnte mit Rücksicht auf das eingeleitete Löschungsverfahren die Abgabe der Unterlassungserklärung ab und forderte seinerseits mit Schriftsatz vom 3. August 1999, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, den Beklagten auf, auf die Einleitung gerichtlicher Schritte wegen vermeintlicher Unterlassungsansprüche zu verzichten. Auf das ebenfalls in Kopie zur Akte gereichte Schreiben Bl. 24 ff. d.A. wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26. August 1999 wiederholte der Kläger noch einmal seine Aufforderung und bat gleichzeitig um Ausgleich seiner Anwaltskosten in Höhe von 1.286,21 DM (entsprechen 657,63 EUR) unter Berücksichtigung eines Streitwertes für das Verfahren in Höhe von 50.000,00 DM sowie einer Mittelgebühr von 7,5/10, beides unter Fristsetzung bis zum 10. September 1999.

 

Nachdem das deutsche Patent- und Markenamt am 2. Februar 2000 die Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Marke "Webspace" Nr. 398 06 414 verfügt hatte, erklärten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit einem an die Klägerverteter gerichteten Schreiben vom 2. Februar 2000 für ihren Mandanten, dass Ansprüche aus der Abmahnung nicht weiter verfolgt werden. Am 13. Februar 2003 erfolgte die Löschung der streitgegenständlichen Marke.

 

Der Kläger trägt vor, er habe die Anwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten gemäß Rechnung vom 3. August 1999 in Höhe von 657,63 EUR am 23. September 2000 vollständig bezahlt, wie sich auch aus dem "bezahlt-Stempel" auf der in Kopie zur Akte gereichten Kostennote (vgl. Bl. 27 d.A.) ergebe. Die an ihn gerichtete Abmahnung des Beklagten vom 26. Juli 1999 sei nicht berechtigt gewesen, was der Beklagte in Folge Fahrlässigkeit verkannt habe. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Abmahnung Kenntnis davon gehabt, dass ihm die behaupteten Kennzeichenrechte nicht zustehen. So habe er bereits am 11. August 1999 die Waren / Dienstleistungen "Beratung, Konzeption und Gestaltung von Internetpräsentationen sowie Bereitstellung der für die Internetpräsentationen benötigten Software, sowie die Durchführung der technischen Umsetzung" aus seinem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gelöscht, so dass von dem ursprünglichen Warenverzeichnis nur noch die "Hardware" übrig geblieben sei.

 

Bei sorgfältiger Prüfung hätten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten erkennen können, dass dem Begriff "Webspace" das erforderliche, Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehle, so dass ein Kennzeichenschutz an dieser Wortmarke nicht bestehen könne.

 

 

Mit nachgelassenem Schriftsatz, trägt der Kläger vor, mit der, Klage würden nicht nur die Kosten der Abwehr der gegnerischen Abmahnung geltend gemacht, sondern auch die Kosten, die er aufgewendet habe, um in Geschäftsführung ohne Auftrag ,dem Beklagten eine spätere Klage zu ersparen, die dieser hätte verlieren müssen, wie die spätere Entwicklung gezeigt habe.

 

 

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 657,63 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 11. September 1999 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

 

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt er vor, die Abmahnung des Klägers sei bereits am 26. Juli 1999 erfolgt, so dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der eingetragenen Marke gehabt habe. Der Anspruch hätte daher spätestens im August 2002 eingeklagt werden müssen.

Sollte der Kläger die Sache als "normale Forderungssache bzgl. eines Rechtsanwaltshonorars" ansehen, bestünden bereits Bedenken an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Im übrigen verjähre auch diese in 2 Jahren.

Das Deutsche Patent- und Markenamt habe die Marke sehr wohl als eintragungsfähig angesehen, da das Löschungsverfahren ohne Auswirkung auf die Marke abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe mit der Abmahnung deshalb nicht seine - des Beklagten - Interessen verfolgt, da er - der Beklagte - nach der Markeneintragung erst einmal von deren Rechtsbeständigkeit habe ausgehen können. Die Marke sei unstreitig bis zum Jahre 2000 eingetragen gewesen. Zum Zeitpunkt der Abmahnung im Jahre 1999 habe daher objektiv ein Unterlassungsanspruch vorgelegen, so dass ein Übernahmeverschulden nicht vorgelegen habe. Es sei auch weder zum Zeitpunkt der Anmeldung noch zum Zeitpunkt der Abmahnung offensichtlich gewesen, dass es sich bei der eingetragenen Marke um eine bösgläubige Markenanmeldung gehandelt habe.

 

 

Entscheidungsgründe :

 

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

 

I.

Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung über den Rechtsstreit gem. § 140 Abs. 1 MarkenG berufen. Gemäß § 140 Abs. 1 MarkenG sind die Landgerichte unabhängig vom Streitwert für alle Kennzeichenstreitsachen ausschließlich zuständig. Streitigkeiten über die Berechtigung kennzeichenrechtlicher Abmahnungen stellen Kennzeichenstreitsachen dar und fallen. ebenfalls unter § 140 Abs. 1 MarkenG (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 140 Rz. 14; ebenso Fezer, Markenrecht, 3 Auflage, § 140 Rz. 3). Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob der Kläger von dem Beklagten seine "Abmahn-Verteidigungskosten" verlangen kann. Da der Beklagte sich auf eine zum Zeitpunkt der Abmahnung zu seinen Gunsten eingetragene Marke berief, steht eine kennzeichenrechtliche Abmahnung im Streit.

 

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

 

1. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht, die Zahlung angeblich verauslagter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 657,63 EUR aus § 678 BGB (Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind solche in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, Art. 229, § 5 EGBGB) verlangen.

 

Gem. § 678 BGB hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er zu Unrecht abgemahnt wurde, mithin wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten - vorbehaltlich § 679 BGB - widersprach und der Abmahnende dies erkennen konnte, auch wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt (vgl. hierzu Baumbach-Hefermehl, 20. Auflage, Einl. UWG Rz. 560, OLG Hamburg, WRP 1983, 424;. LG Düsseldorf, GRUR 1989, 543; LG Düsseldorf, Az.: 2a 0 356/01). Als Schadensersatzanspruch können dann die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ersetzt verlangt werden.

 

Die Voraussetzungen des § 678 BGB liegen jedoch nicht vor.

 

a) Es fehlt bereits an einem für den Tatbestand des § 678 BGB erforderlichen und notwendigen Übernahmeverschulden. Zum Zeitpunkt der Zusendung des Abmahnschreibens am 26. Juli 1999 konnte der Beklagte nicht erkennen, dass die Geschäftsführung dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Klägers widersprach.

Für das Verschulden gilt § 276 BGB. Der Beklagte haftet damit für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Dass er vorsätzlich gegen das Interesse des Geschäftsherrn gehandelt hat, lässt sich sicher nicht begründen. Auch soweit er bereits zwei Monate nach der Eintragung bestimmte Waren / Dienstleistungen aus seinem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis löschen ließ, ergeben sich hieraus keine sicheren Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln. Die Löschung kann vielmehr unterschiedlichste Gründe - zum Beispiel das Nichtbetreiben entsprechender Geschäfte - gehabt haben.

Es kommt daher darauf an, ob der Beklagte bei Abfassung und Zusendung des Abmahnschreibens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt Außeracht, gelassen hat. Dies ist nicht bereits deshalb der Fall, weil die ausgesprochene Abmahnung sich im Ergebnis als ein unberechtigtes Verlangen herausstellt. Vielmehr stellt die wettbewerbsrechtliche Abmahnung grundsätzlich keine zum Ersatz verpflichtende Handlung dar. Nur in Ausnahmefällen ist eine andere Betrachtung möglich (vgl. Baumbach-Hefermehl, aa0, UWG Einl. Rz. 559). Dabei genügen nicht bereits rechtliche Zweifel des Abmahnenden, ob seine Abmahnung berechtigt war. Das widerspräche dem Sinn einer Abmahnung, mit der eine prozessuale Auseinandersetzung im Interesse der Parteien und der Gerichte vermieden werden soll (Baumbach-Hefermehl, aaO, UWG Einl. Rz. 560; OLG Hamburg, WRP 1983, 433, AG München, Az.: 61 C6690/02).

 

Zugunsten des Beklagten war am 7. Juni 1999 die Wortmarke "Webspace" unter der Nr. 398 06 414 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Auch wenn bereits am 23.Juli 1999 ein Antrag auf Löschung der Marke beim Patent- und Markenamt eingegangen war, durfte er Beklagte zumindest bis zur Erklärung des Marken- und Patentamtes am 2. Februar 2000, dass die Löschung der Marke im Register verfügt werde davon ausgehen, dass ihm aufgrund der eingetragenen Wortmarke Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 2 MarkenG gegen den Kläger zustehen.

 

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die Wortmarke "Webspace" im geschäftlichen Verkehr benutzt hat und Branchennähe zwischen den von den Parteien angebotenen Waren / Dienstleistungen bestand.

 

Nach Auffassung, der Kammer hätte der Beklagte auch nicht aufgrund vernünftiger und billiger Überlegungen davon überzeugt sein müssen, dass die zu seinen Gunsten eingetragene Marke "Webspace" keine hinreichende Unterscheidungskraft aufweist.

Selbst wenn der Beklagte aufgrund des eingeleiteten Löschungsverfahrens bloße rechtliche Zweifel gehabt haben sollte, dass die Marke mangels Kennzeichnungskraft nicht eintragungsfähig ist, reicht dies, wie oben ausgeführt, eben nicht aus. Da zudem das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke vielmehr zunächst eingetragen hat, konnte der Beklagte gerade nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass ihm Ansprüche aus dieser Marke auf keinen Fall zustehen.

 

Insgesamt konnte der Beklagte davon ausgehen, dass ihm im Jahre 1999 Unterlassungsansprüche gegen den Kläger zustehen, mithin dass die Abmahnung dem wirklichen und mutmaßlichen Willen des Klägers entsprach.

 

b) Der Annahme eines fehlenden Übernahmeverschuldens steht auch nicht entgegen, dass die Marke des Beklagten am 13. Februar 2003 schließlich gelöscht worden ist. Ein Übernahmeverschulden kann selbst dann einfallen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung durch den Abmahnenden objektiv zu dem wirklichen und mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn - des Abgemahnten in Widerspruch stand (vgl. OLG Hamburg, WRP 1983, 424). Auf die Frage, ob der. Marke "Webspace" tatsächlich das für den Kennzeichenschutz erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gefehlt habe, kommt es daher nicht an.

 

c) Ebenso kann der zwischen den Parteien bestehende Streit, ob der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten verjährt ist, dahin stehen.

2. Mangels rechtswidrigen Eingriffs des Beklagten kann der Kläger von dem Beklagten auch nicht Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 657,67 EUR verlangen. Darüber hinaus ist das Vermögen über § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt. Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, der Beklagte habe durch die Abmahnung in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen, werden von Klägerseite nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

 

3. Soweit der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30. Juli 2003 vorträgt, mit der Klage würden auch die Kosten geltend gemacht, die er aufgewendet habe, um dem Beklagten die Erhebung einer Klage zu ersparen, die dieser hätte verlieren müssen sich mithin auf eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 BGB beruft, ist die Klage ebenfalls unbegründet.

 

Die Beauftragung seines Rechtsanwalts mit der Beantwortung der Abmahnung und der Aufforderung zum Anspruchsverzicht stellt keine Geschäftsführung für den Beklagten dar, sondern vielmehr ein objektiv eigenes Geschäft des Klägers. Der Kläger hat ausschließlich zur Wahrnehmung eigener Interessen gehandelt. Ihm fehlte deshalb auch der Wille, ein fremdes Geschäft zu führen. Die Kammer vermag der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, er habe Interessen des Beklagten wahrgenommen, weil die von seinem Rechtsanwalt eingeleiteten Maßnahmen den Beklagten veranlasst haben, von der geplanten Rechtsverfolgung Abstand zu nehmen und dieser so möglicherweise von einem im Ergebnis erfolglosen Rechtsstreit abgehalten worden ist. Zum einen ist bereits fraglich, ob tatsächlich die Schriftsätze des Klägervertreters vom 3. und 26. August 1999 oder nicht vielmehr das eingeleitete Löschungsverfahren verbunden mit der Löschungsverfahren des Deutschen Marken- und Patentamtes den Beklagten von einer Klageerhebung abgehalten haben. Zum anderen handelt es sich - selbst eine Ursächlichkeit unterstellt - lediglich um einen dem Beklagten möglicherweise günstigen Reflex des Vorgehens des Klägers. Dadurch ändert sich nichts daran, dass dieses Vorgehen nicht von dem Willen geleitet war, dieses Interesse des Beklagten wahrzunehmen und insoweit ein fremdes Geschäft zu führen. Der Kläger verteidigte sich vielmehr allein gegen einen drohenden Angriff, den er so schnell wie möglich unterbinden wollte. Wenn er dabei den für beide Parteien kostengünstigsten Weg gewählt haben sollte, geschah das ausschließlich in seinem eigenen Interesse (ebenso: OLG , Hamburg, WRP 1983, 423).

 

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, nach der der Abmahnende seine Kosten, unter dem Gesichtspunkt der berechtigten GoA erstattet verlangen kann, wenn die Abmahnung zum Erfolg führt. Bei der Abmahnung besteht Unsicherheit, hinsichtlich zukünftiger Verhaltensweisen des Störers. Diese Ungewissheit lässt Raum für eine in dessen Interesse liegende, zur Klärung bezweckte Geschäftsführung. An einer solchen Unsicherheit fehlt es bei der Abmahnung. Anlass der Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz ist eine fortwirkende Störung, zu deren Beseitigung der Abgemahnte verpflichtet ist und auf die ihn der Abmahnende hinweist, womit er selbst zur Störungsbeseitigung beiträgt. Eine vergleichbare Störung ist die Abmahnung jedoch nicht. "Sie erschöpft" sich in der Aufforderung, bestimmtes Wettbewerbsverhalten bei Meidung eines Rechtsstreits zu unterlassen und schafft schon ihrem Wortlaut nach keine fortwirkende Unklarheit sondern enthält in der Regel - und so auch hier - die eindeutige Androhung - gerichtlicher Schritte (vgl. ebenso OLG Hamburg WRP 1983, 423).

 

III. Die Kostenentscheidung, folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Streitwert: 657,63 EUR

 

(Unterschriften)