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leitsätzliches:
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf wurde der Antragsgegnerin untersagt, im Internet den Begriff „Hapimag“ in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich des Vertriebs von Wohnrechten zu nutzen, wie in einer Google-Adword-Werbung geschehen.
Hapimag gewinnt im Streit um Google-Adwords - LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2007, Az.: 2a O 240/07

LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Entscheidung vom 15. August 2007
Aktenzeichen: 2a O 240/07
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Hapimag Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft Havag AG, ..., gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...,
Antragsstellerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Terhaag & Partner, Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf
gegen
Frau ...
Antragsgegnerin,
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung – untersagt,
im Internet den Begriff „Hapimag“ in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich des Vertriebs von Wohnrechten zu nutzen, wie mit nachfolgend dargestellter Google-Adword-Werbung geschehen:

II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV. Bei Zustellung ist diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift – und des Schriftsatzes vom 13.08.2007 – nebst Anlagen beizufügen.
[...]
(Unterschriften)
Permanenter Link zum Dokument: www.aufrecht.de/6165.html
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