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Ebay Bewertungen II - LG Düsseldorf Urteil vom 31. März 2004, AZ:

Autor

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Zur Untersagung einer Ebay-Bewertung im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bedarf es nach der in einer Paralellentscheidung geäußerten Auffassung des hier erkennenden Gerichts, einer Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit offensichtlich sein muss. Die in diesem Verfahren getroffenen Äußerungen bzw. Ebay-Bewertungen sind, trotz der Möglichkeit sie durch Gegenbewertung richtigzustellen, offenbar geeignet auch im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt zu werden. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.   vgl. zur Thematik auch oben bezeichnetes Urteil sowie unsere Stellungnahme in Ebay III - aktuelle Entwicklungen zum beliebten Onlineauktionshaus...

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Aktenzeichen: 12 0 70/04

Entscheidung vom 31. März 2004

 

In dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

...

Verfahrensbevollmächtigte: Withöft, Terhaag & Rossenhövel, Rechtsanwalt Michael Terhaag, Düsseldorf

gegen ...

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 31.03.2004 durch den Richter am LG Dr. ..., die Richterin am LG ... und den Richter ... .

für  R e c h t  erkannt:

 

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,- €, ersatzweise 6 Monate Ordnungshaft, untersagt,

 

a) im Internet im Bewertungsforum des Internetauktionshause ebay über die Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen „Beschwerde: Firma existiert nicht in Jüchen, Name G...., Vorsicht!!! Unseriös“, dies gilt insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:

 

 

b) im Internet im Bewertungsforum des Internetauktionshauses ebay wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen „GmbH des Verk.exist. nicht, Tel. nicht erreichbar, kein Gewerb.angem.Ware spät, ergo“. Dies gilt insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:

 

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Unterschriften)