....
hat das Oberlandesgericht Köln auf die mĂŒndliche Verhandlung vom ... durch die Richter ... fĂŒr Recht erkannt:
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.1.2000 verkĂŒndete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 347/99 - teilweise abgeĂ€ndert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.) Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht fĂŒr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM , ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung wie auf den nachfolgenden Seiten 3-12 dieses Urteils wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen.
2.) Im ĂŒbrigen wird die Klage abgewiesen.
II.) Die weitergehende Berufung wird zurĂŒckgewiesen.
III.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die KlÀgerin zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10 zu tragen.
IV.) Das Urteil ist vorlĂ€ufig vollstreckbar. Die KlĂ€gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 33.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.300 DM abwenden, wenn nicht die KlĂ€gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der KlĂ€gerin und den Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen BĂŒrgschaft einer deutschen GroĂbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
V.) Die Beschwer der KlÀgerin wird auf 180.000 DM, diejenige der Beklagten wird auf 20.000 DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die KlĂ€gerin ist ein bekannter deutscher Verlag, zu dessen Produkten die Zeitungen "H. " und "D. " gehören. Sie bietet einzelne BeitrĂ€ge und sonstige Informationen aus diesen Publikationen auch im Internet an. Die Beklagten treten unter der Bezeichnung "H. systemhaus" in Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts auf und bieten unter der Adresse www.paybox .de im Internet einen Suchdienst fĂŒr Zeitungsnachrichten an (im Folgenden: "P. "). Zu den von den Beklagten benutzten Quellen gehören auch die beiden erwĂ€hnten von der KlĂ€gerin verlegten Titel. Diese beanstandet das Angebot der Beklagten als VerstoĂ gegen § 97 UrhG und §§ 1 und 3 UWG.
Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde:
Das Programm P. sucht im Wesentlichen nach Zeitungsartikeln, die die Verlage - so wie dies die KlĂ€gerin tut - neben der Veröffentlichung in Printform auch in das Internet einstellen. Dem Nutzer von P. werden aus den von den Beklagten in die Suche einbezogenen Veröffentlichungen diejenigen Artikel angegeben, die die vorher von ihm eingegebenen Such-Kriterien erfĂŒllen. Dabei werden die einzelnen BeitrĂ€ge dem Nutzer zunĂ€chst nicht vollstĂ€ndig auf den Bildschirm ĂŒbermittelt, sondern er erhĂ€lt eine Auflistung aller gefundenen Presseinformationen, die das Suchwort enthalten. Zu deren nĂ€herer Beschreibung sind jeweils weitere Stichworte aufgefĂŒhrt, die den betreffenden Artikel kennzeichnen. DarĂŒber hinaus enthalten die aufgelisteten Fundstellen - allerdings im Umfang von höchstens wenigen Zeilen - zumindest teilweise auch einzelne SĂ€tze oder die ersten Worte eines Satzes aus dem betreffenden Beitrag. Wegen der Einzelheiten hierzu wird beispielhaft auf die (gesondert geheftete) Anlage K 10 (AH Bl.75 ff) verwiesen, der eine am 25.2.1999 unter dem Suchbegriff "Steuerreform" zum Thema "Lafontaine" durchgefĂŒhrte Suche zugrunde liegt. Dort findet sich zum Beispiel auf der zweiten Seite des Ausdrucks unter "Kölner Express":
"Bundestag: Es krachte gewaltig
Kanzler kontra CSU-Chef exp Bonn - Die Redeschlacht war hart, die Wortwahl markig. Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten
Investoren VorgÀngerregierung Schieflage Union FDP Kampf"
WĂ€hrend die vorstehend letzte Zeile die erwĂ€hnten Stichworte auffĂŒhrt, handelt es sich - wie sich aus der Anlage K 11 (= AH Bl.83) ergibt - bei den ersten beiden Aussagen um die wörtliche Wiedergabe von Ăberschriften und bei dem Satz und dem Satzfragment, die sich anschlieĂen, um wörtliche Zitate aus dem FlieĂtext der Meldung im Kölner Express.
Die Beklagten greifen bei der Suche auf mehrere Hundert in das Internet eingestellte Veröffentlichungen zurĂŒck. Dabei handelt es sich ganz ĂŒberwiegend um Zeitungstitel, darĂŒber hinaus aber auch um Pressemitteilungen von politischen Parteien, BeitrĂ€ge von Radiosendern wie der Deutschen Welle und Veröffentlichungen von anderen Online-Diensten wie Y.. Beispielhaft wird auch diesbezĂŒglich auf die Anlage K 10 verwiesen. In die Suche bezieht das Programm P. nur die jeweils an dem betreffenden Tag erschienenen Veröffentlichungen ein.
Der Nutzer erhĂ€lt ĂŒber diese Liste hinaus einen Hinweis darauf, wie er im Internet an den betreffenden Artikel im Volltext gelangen kann. Klickt er die angegebene Fundstelle an, so erscheint diese - wie in dem erwĂ€hnten Beispiel aus der Anlage K 11 ersichtlich - in vollstĂ€ndiger LĂ€nge auf dem Bildschirm. Dabei gelangt der Nutzer, was einen Schwerpunkt der Auseinandersetzung darstellt, nicht etwa zunĂ€chst auf die Homepage des betreffenden Printmediums, sondern sogleich auf diejenige Seite, auf der sich der Artikel selbst befindet. Auf diese Weise wird der Nutzer im Wege eines sog. "deep link" auch an den Werbeeintragungen vorbeigefĂŒhrt, die sich auf der sozusagen "ĂŒberschlagenen" Homepage des betreffenden Unternehmens befinden.
Die Beklagten bieten schlieĂlich auch an, dem Nutzer tĂ€glich eine Zusammenstellung aller tagesaktuellen Veröffentlichungen zu den angegebenen Suchworten per e-mail zu ĂŒbermitteln. Diese Zusammenstellung bezeichnen sie als "Ihre persönliche Tageszeitung" und werben hierfĂŒr - wie z.B. aus den vorstehenden Seiten 3-6 dieses Urteils ersichtlich - u.a. in der Kopfzeilen der den Nutzern auf die oben beschriebene Weise ĂŒbermittelten Auflistungen. AuĂerdem heiĂt es - wie sich im Zusammenhang aus S.5 dieses Urteils ergibt - in dem Angebot der Beklagten hierzu:
"Mit P. können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr als 290 der wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen Ihre persönliche Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden Morgen als e-mail zugestellt wird, so dass Ihnen garantiert nichts mehr ĂŒber ihr Unternehmen, Ihren Verein oder interessante Persönlichkeiten entgehen wird."
Die KlĂ€gerin sieht in der so erfolgenden Nutzung ihres Online-Angebotes eine Urheberrechtsverletzung. Es handele sich bei den von ihr in das Internet gestellten Artikeln um nach § 2 Abs.1 UrhG geschĂŒtzte Sprachwerke und bei der Gesamtveröffentlichung um eine Datenbank im Sinne des § 87 a UrhG. In beide Rechtspositionen werde sowohl durch die Ăbermittlung der beschriebenen Informationen ĂŒber die einzelnen Artikel, als auch dadurch rechtswidrig eingegriffen, dass die Beklagten den Nutzern durch das Programm P. den Aufruf des Volltextes der Artikel im Wege des deep link ermöglichten. Ăberdies sei deren Angebot als sittenwidrige Ausbeutung einer fremden Leistung und unter weiteren Aspekten gem. § 1 UWG zu untersagen.
SchlieĂlich verstoĂe auch die Herstellung der sogenannten persönlichen Tageszeitung aus denselben GrĂŒnden gegen § 1 UWG. DarĂŒber hinaus sei die Bezeichnung "Ihre persönliche Tageszeitung" auch im Sinne des § 3 UWG irrefĂŒhrend, weil die tatsĂ€chlich per e-mail ĂŒbermittelten zusammenfassenden Meldungen keine Zeitung im herkömmlichen Sinne seien.
Die KlÀgerin hat - in lediglich redaktionell abweichender Formulierung - b e a n t r a g t,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht fĂŒr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM , ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie auf den vorstehenden Seiten 3-12 dieses Urteils wiedergegeben
im GeschĂ€ftsverkehr das P. -Informationssuchsystem fĂŒr tagesaktuelle Nachrichten anzubieten und/oder anbieten zu lassen, soweit sich dies auf die Presseobjekte D. und/oder H. bezieht,
und/oder
die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung anzubieten und/oder anbieten zu lassen.
Die Beklagten haben b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie haben sich unter Beweisantritt darauf berufen, dass die Redaktion "Elektronische Produkte" der KlÀgerin im Dezember 1997 darum gebeten habe, die H. -Internet Ausgabe in die Suchmaschine aufzunehmen.
In der Sache haben sie unwidersprochen behauptet, dass der einzelne Nutzer, der auf die beschriebene Weise Zugriff auf das Internet-Angebot der KlĂ€gerin nehme, gezĂ€hlt werde und damit bei der Abrechnung der Werbeeinnahmen BerĂŒcksichtigung finde. Ein RechtsverstoĂ liege - so haben sie mit ins einzelne gehender BegrĂŒndung vorgetragen und sich dabei insbesondere auf § 49 UrhG und die Rechtsprechung zu (elektronischen) Pressespiegeln gestĂŒtzt - nicht vor.
Das L a n d g e r i c h t hat der Klage mit der BegrĂŒndung stattgegeben, es liege zwar keine Urheberrechtsverletzung, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses ein VerstoĂ gegen § 1 UWG vor.
Das bloĂe Ermöglichen des Zugriffes auf eine bestimmte Internet-Seite sei keine urheberrechtlich relevante Handlung, weil es sich weder um eine VervielfĂ€ltigung, noch um eine Verbreitung, noch um eine öffentliche Wiedergabe von Artikeln aus dem Online-Angebot der KlĂ€gerin handele.
DemgegenĂŒber liege eine sittenwidrige Ausnutzung der Leistung der KlĂ€gerin deswegen vor, weil der Nutzer unter Umgehung von deren Homepage sogleich auf die gesuchte Seite gelange und so die Werbung auf der Homepage nicht zur Kenntnis nehmen könne. Dieser VerstoĂ sei auch nicht durch das behauptete EinverstĂ€ndnis gerechtfertigt. Dieses erfasse zum einen das Produkt D. der KlĂ€gerin nicht und sei zum anderen auch frei widerruflich.
Ihre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begrĂŒnden die Beklagten wie folgt:
In dem Angebot des link sei ein VerstoĂ gegen § 1 UWG in Abweichung von der Auffassung des Landgerichts nicht zu sehen. Ausgangspunkt mĂŒsse die Ăberlegung sein, dass jeder Internetnutzer, der die Adresse der KlĂ€gerin kenne, die Möglichkeit des Zugriffes auf deren Homepage habe. HierfĂŒr schaffe die angegriffene Suchmaschine lediglich eine Vereinfachung. Weder der Umstand, dass sie selbst die Anfangszeilen, die Suchbegriffe und einige Kernbegriffe wiedergebe, noch, dass derjenige, der den angebotenen link nutze, unmittelbar den Zugriff auf die betreffende Seite erhalte, könne den Vorwurf rechtfertigen. So habe z.B. kein Herausgeber etwa einer Zeitung einen Anspruch darauf, dass der Leser die ganze Zeitung durchblĂ€ttere. Es stehe im ĂŒbrigen der KlĂ€gerin die technische Möglichkeit zur VerfĂŒgung, dafĂŒr zu sorgen, dass jeder Interessierte ausschlieĂlich ĂŒber die Homepage an die Informationen gelange. Solange sie diese Möglichkeit nicht nutze, könne der von ihnen angebotene link nicht wettbewerbswidrig sein.
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
unter AbÀnderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.1.2000 - 28 O 347/99 - die Klage abzuweisen.
Die KlÀgerin b e a n t r a g t,
die Berufung zurĂŒckzuweisen.
Sie meint, der Antrag zu 1) sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur aus Wettbewerbs-, sondern auch aus Urheberrecht begrĂŒndet.
ZunĂ€chst handele es sich bei den von ihr in das Internet eingestellten BestĂ€nden einzeln abrufbarer Informationen um eine Datenbank im Sinne des § 87 a Abs.2 UrhG. Der Zugriff auf diese Datenbank sei den Beklagten indes nicht gestattet. Vielmehr sei sie nur damit einverstanden, wenn ihre Datenbanken "www.H. .com" und "www.d. -online.de" unter Verwendung der von ihr selbst zur VerfĂŒgung gestellten Suchmaschinen (etwa "H. Topix") aufgesucht und genutzt wĂŒrden. Mit RĂŒcksicht darauf, dass die Beklagten auf diese Datenbank systematisch und wiederholt zugriffen, liege ein VerstoĂ auch dann vor, wenn man die vervielfĂ€ltigten Teile - zu Unrecht - als unwesentlich im Sinne des § 87 b Abs.1 UrhG ansehen wĂŒrde. Der Zugriff durch einen "deep link" stelle eine unzumutbare BeeintrĂ€chtigung ihrer Rechte dar. Im ĂŒbrigen seien die einzelnen BeitrĂ€ge aber auch fĂŒr sich genommen urheberschutzfĂ€hig.
Das Landgericht habe dem Antrag aber auch zu Recht aus § 1 UWG stattgegeben. Das Angebot sei aus im einzelnen dargelegten GrĂŒnden als sittenwidrige Ausbeutung einer fremden Leistung, als Behinderung, als Rufausbeute und als schmarotzerhaftes Anlehnen an das Ergebnis ihrer Leistungen wettbewerbswidrig. Es treffe insbesondere nicht zu, dass jeder Nutzer, der ihre Adresse kenne, ebenfalls unmittelbar auf die fraglichen Informationen zugreifen könne. TatsĂ€chlich sei das nur ĂŒber die von ihr vorgesehenen Wege, nĂ€mlich insbesondere ĂŒber ihre Homepage möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zur mĂŒndlichen Verhandlung gewechselten SchriftsĂ€tze und die Akten des vorangegangenen, auf den Erlass einer einstweiligen VerfĂŒgung gerichteten Verfahrens 28 O 111/99 LG Köln, die sĂ€mtlich Gegenstand der mĂŒndlichen Verhandlung waren, sowie auf den ihr gem. §§ 283, 523 ZPO nachgelassenen Schriftsatz der KlĂ€gerin vom 8.9.2000 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ĂŒ n d e
Die Berufung ist zulĂ€ssig und ganz ĂŒberwiegend auch begrĂŒndet. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) abzuweisen, weil das Informationssuchsystem P. der Beklagten unter keinem geltend gemachten oder sonst in Betracht kommenden rechtlichen Aspekt zu beanstanden ist. DemgegenĂŒber ist der Begriff "persönliche Tageszeitung" fĂŒr die beschriebene e-mail irrefĂŒhrend und zu unterlassen, weswegen der Klageantrag zu 2) - soweit er gegenĂŒber dem Antrag zu 1) einen eigenstĂ€ndigen Gehalt hat - gem. §§ 13 Abs.2 Ziff.1, 3 UWG begrĂŒndet ist.
A
Was den Antrag zu 1) angeht, mit dem die KlĂ€gerin das Verbot erstrebt, das P. -Informationssuchsystem im geschĂ€ftlichen Verkehr anzubieten, soweit darin ihre Zeitungen D. und H. in die Suche einbezogen werden, so ist dieser weder aus Urheberrecht noch deswegen begrĂŒndet, weil das Angebot aus einem in Betracht kommenden Gesichtspunkt als wettbewerbsrechtlich unlauter anzusehen wĂ€re.
I
Es bestehen zunĂ€chst keine urheberrechtlichen AnsprĂŒche aus § 97 Abs.1 UrhG.
Dabei kann unterstellt werden, dass jedenfalls einzelne der Artikel aus den beiden erwĂ€hnten Zeitungen, die die KlĂ€gerin im Internet veröffentlicht, die Anforderungen des § 2 Abs.1 Ziff.1, Abs.2 UrhG an die Schöpfungshöhe erfĂŒllen, die bei Sprachwerken fĂŒr einen Urheberschutz notwendig ist. Ebenfalls mag angenommen werden, dass der geordnete Bestand einer Vielzahl von Artikeln und BeitrĂ€gen aus den beiden Zeitungen im Internet bereits eine Datenbank im Sinne des § 87 a UrhG darstellt. Denn auch wenn man dies annimmt, stehen der KlĂ€gerin AnsprĂŒche aus § 97 Abs.1 UrhG nicht zu, weil es an einer Verletzung ihrer Rechte fehlt.
1.
Die angenommenen Urheberrechte der KlÀgerin werden zunÀchst nicht dadurch verletzt, dass die Beklagten durch das Programm P. dem Nutzer, der ein bestimmtes Suchwort vorgegeben hat, auf die beschriebene Weise auflisten, in welchen von dem System erfassten Veröffentlichungen an dem aktuellen Tag BeitrÀge zu diesem Thema enthalten sind.
Das bedarf keiner nĂ€heren BegrĂŒndung, soweit in der Auflistung weitere Schlagworte aufgefĂŒhrt sind, die den betreffenden Artikel ĂŒber das Suchwort hinaus zusĂ€tzlich kennzeichnen. Hierin liegt ersichtlich weder eine VervielfĂ€ltigung oder Verbreitung im Sinne der §§ 16, 17 oder § 87 b Abs.1 UrhG noch gar eine gem. § 23 UrhG unfreie Bearbeitung des betreffenden Zeitungsbeitrages, auf dessen unverĂ€nderten Inhalt lediglich hingewiesen wird.
Aber auch die beschriebene Wiedergabe von ganzen SĂ€tzen oder Satzfragmenten aus den Artikeln stellen Verletzungen von Nutzungsrechten nicht dar.
So liegt auch darin zunĂ€chst keine VervielfĂ€ltigung gem. § 16 Abs.1 UrhG. Das gilt unabhĂ€ngig von der noch zu erörternden Frage, ob die Ăbermittlung von Daten lediglich auf elektronischem Wege durch das angegriffene Programm P. ĂŒberhaupt deren hinreichende körperliche Fixierung darstellt. Eine VervielfĂ€ltigung des geschĂŒtzten Werkes selbst liegt deswegen nicht vor, weil die betreffenden Artikel nicht vollstĂ€ndig, sondern nur einzelne SĂ€tze oder Satzfragmente aus den BeitrĂ€gen wiedergegeben werden. Allerdings kann ein VerstoĂ gegen § 16 UrhG schon dann gegeben sein, wenn nur einzelne Passagen oder sogar nur kleinste Teile des Werkes vervielfĂ€ltigt werden. Das setzt aber voraus, dass diesen Werkteilen ihrerseits eine eigene SchutzfĂ€higkeit zukommt. Soweit die betreffenden Werkteile demgegenĂŒber nicht fĂŒr sich genommen persönliche geistige Schöpfungen sind, ist ihre Benutzung urheberrechtlich gestattet (vgl. BGH GRUR 89,416 - "BauauĂenkante"; Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, 2.Aufl., § 2 RZ 66 mit umfangreichen Nachweisen aus der Ă€lteren Rechtsprechung und § 16 RZ 14; Nordemann-Vinck, Urheberrecht, 9.Aufl. § 2 RZ 26). Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der einzelne - auch vollstĂ€ndige - Satz, der in der Auflistung wiedergegeben wird, fĂŒr sich genommen WerksqualitĂ€t aufweisen könnte. Bei den Veröffentlichungen in den von der KlĂ€gerin herausgegeben Presseorganen "H. " und "D. " handelt es sich in der Regel um journalistisch aufbereitete Berichte und Stellungnahmen und sonstige Veröffentlichungen zu aktuellen, zumindest vorwiegend wirtschaftlichen Themen, deren Gehalt und anzunehmende schöpferische Höhe sich aus ihrer Gesamtheit und nicht aus einzelnen SĂ€tzen oder gar Satzfragmenten herleitet. Dass auch nur in EinzelfĂ€llen auf die beschriebene Weise SĂ€tze aus den Artikeln im "H. " oder der "D. " wiedergegeben wĂŒrden, die fĂŒr sich genommen WerksqualitĂ€t aufweisen, kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden und trĂ€gt auch die KlĂ€gerin selbst nicht vor.
Scheidet damit eine unrechtmĂ€Ăige VervielfĂ€ltigung von Werken bzw. Werkteilen gem. § 16 Abs.1 UrhG aus, so liegt auch keine solche von Teilen einer Datenbank vor. Allerdings kann gem. § 87 b Abs.1 UrhG auch die VervielfĂ€ltigung nur unwesentlicher Teile der Datenbank, die die wiedergegebenen Passagen allenfalls darstellen können, urheberrechtswidrig sein. Die hierfĂŒr gem. Satz 2 der Vorschrift bestehenden Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Denn die beanstandete Wiedergabe der Ausschnitte aus den Artikeln lĂ€uft weder der normalen Auswertung der Datenbank zuwider, noch stellt sie eine unzumutbare BeeintrĂ€chtigung der KlĂ€gerin dar. Die KlĂ€gerin stellt die BeitrĂ€ge in das Internet, damit jeder Interessierte - unentgeltlich - darauf Zugriff nehmen kann. Vor diesem Hintergrund lĂ€uft die VervielfĂ€ltigung einzelner SĂ€tze der normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider. Eine normwidrige Auswertung liegt regelmĂ€Ăig dann vor, wenn angenommen werden kann, dass fĂŒr den fraglichen Zugriff NutzungsvertrĂ€ge hĂ€tten geschlossen werden mĂŒssen (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., § 87 b RZ 23). Das scheidet indes ersichtlich aus. Durch die Wiedergabe der einzelnen SĂ€tze und Satzfragmente wird der KlĂ€gerin kein Schaden zugefĂŒgt und zudem der Nutzer sogar angeregt, auf das betreffende Dokument in voller LĂ€nge zuzugreifen und damit - zunĂ€chst abgesehen von der Frage des direkten Zugangs im Wege des deep link - das zu tun, was die KlĂ€gerin ihm ermöglichen will. Aus diesen GrĂŒnden werden schlieĂlich auch deren berechtigte Interessen nicht unzumutbar beeintrĂ€chtigt. Das kĂ€me nur unter dem Blickwinkel der Vorbereitung des spĂ€teren Zugriffs auf den einzelnen Artikel im Wege des deep link in Betracht. Auch unter diesem Aspekt liegt eine unzumutbare BeeintrĂ€chtigung indes deswegen nicht vor, weil auch dieser im Einzelfall sich anschlieĂende Zugriff aus den sogleich darzustellenden GrĂŒnden nicht urheberrechtswidrig ist.
Liegt damit eine rechtswidrige VervielfĂ€ltigung nicht vor, so gilt dasselbe auch fĂŒr eine etwa in Betracht kommende Verbreitung. Das Verbreitungsrecht der KlĂ€gerin aus § 17 UrhG ist nicht verletzt, weil die verbreiteten Ausschnitte aus einzelnen Artikeln keine WerksqualitĂ€t haben, und eine Verletzung etwaiger Rechte der KlĂ€gerin aus § 87 b UrhG ist aus den vorstehend im Rahmen der VervielfĂ€ltigung erörterten Gesichtspunkten ebenfalls nicht gegeben.
SchlieĂlich bedarf es keiner nĂ€heren BegrĂŒndung, dass die Wiedergabe der Ausschnitte auch nicht im Sinne des § 23 UrhG eine Bearbeitung der anzunehmenden Werke der KlĂ€gerin darstellt. Deren Inhalt wird nicht verĂ€ndert, sondern aus ihnen wird lediglich - fĂŒr jeden Nutzer erkennbar - zum Zwecke des Hinweises auf ihren Inhalt zitiert.
2.
Eine Verletzung von Urheberrechten der KlÀgerin liegt auch nicht darin, dass das Programm P. auf die beschriebene Weise im Wege des deep link nicht wie von dieser vorgesehen zunÀchst auf die Homepage der KlÀgerin, sondern sogleich und unmittelbar auf den ausgesuchten Beitrag verweist.
In diesem Zusammenhang scheidet eine von den Beklagten allein verursachte Rechtsverletzung von vornherein aus, weil Rechte der KlĂ€gerin nur durch die Anwendung von P. verletzt werden können und das Programm nicht von den Beklagten, sondern nur von den Nutzern angewandt wird. Gleichwohl kommt eine Haftung der Beklagten als Mitstörer oder Anstifter in Betracht (vgl. zu den in Betracht kommenden Teilnahmeformen Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche AnsprĂŒche, 7. Auflage, Kap. 14, RZ 2 ff m.w.N.).
Diese scheitert zunĂ€chst nicht daran, dass nach dem - im Berufungsverfahren allerdings nicht aufgegriffenen - Vortrag der Beklagten in erster Instanz die Redaktion "Elektronische Produkte" der KlĂ€gerin sie sogar um die Aufnahme in das Suchprogramm gebeten und damit ihr EinverstĂ€ndnis zum Ausdruck gebracht hat. Selbst wenn auf diese Weise ein fĂŒr die KlĂ€gerin verbindliches EinverstĂ€ndnis erklĂ€rt worden sein sollte, wĂ€re dies jedenfalls widerruflich und durch den Vortrag der KlĂ€gerin im vorliegenden Verfahren auch widerrufen worden.
Es liegen indes die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als Mitstörer oder Anstifter nicht vor. Eine solche setzt voraus, dass der allein tĂ€tig werdende (Mit-)Störer bzw. Angestiftete seinerseits rechtswidrig handelt. Das ist aber nicht der Fall, weil die Nutzer selbst bei der Anwendung von P. gegen die in Betracht kommenden urheberrechtlichen Vorschriften nicht verstoĂen.
Die von den Nutzern aufgerufenen BeitrÀge werden durch den beanstandeten Zugang im Wege des deep link zunÀchst nicht im Sinne des § 23 UrhG bearbeitet, weil der in das Netz gestellte Beitrag nicht verÀndert, sondern lediglich auf andere Weise als dies von der KlÀgerin vorgesehen ist, elektronisch angesteuert wird.
Ebenso offenkundig liegt keine Verbreitung der BeitrĂ€ge im Sinne der §§ 17, 87 b UrhG vor, weil mit der Anwendung von P. , das allein dem einzelnen Nutzer den direkten Zugang zu dem ausgewĂ€hlten Text ermöglicht, weder ein Anbieten der einzelnen Artikel in der Ăffentlichkeit noch deren Inverkehrbringen verbunden ist.
NÀher in Betracht kommt daher nur eine gem. § 16 oder 87 b UrhG rechtswidrige VervielfÀltigung, eine solche liegt indes auch nicht vor.
Eine VervielfĂ€ltigung setzt zunĂ€chst voraus, dass eine körperliche Fixierung des Werkes erfolgt, die eine Wahrnehmung mit den menschlichen Sinnen möglich macht (Schricker-Loewenheim, a.a.O, § 16 RZ 6; und Schricker-Vogel, a.a.O., § 87 b RZ 11 jew. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist allerdings gegeben, obwohl der aufgerufene Beitrag nur vorĂŒbergehend auf dem Bildschirm des Nutzers erscheint. Schon das Aufrufen einer Webseite aus dem Internet fĂŒhrt nĂ€mlich dazu, dass diese - zumindest vorĂŒbergehend - im Arbeitsspeicher des von dem Nutzer verwendeten PC gespeichert wird. Die Speicherung im Arbeitsspeicher erfĂŒllt indes bereits die Anforderungen an die körperliche Fixierung. Das ergibt sich fĂŒr Computerprogramme aus § 69 c Abs. 1 Nr.1 UrhG und gilt auch fĂŒr andere elektronisch ĂŒbermittelte Informationen (vgl. nĂ€her Schricker-Loewenheim, a.a.O., RZ 19 und - mit umfangreichen Hinweisen auf weitere einhellige Literaturmeinungen - § 69 c RZ 9).
Vor diesem Hintergrund erfĂŒllt der Aufruf einzelner ausgewĂ€hlter Artikel durch die Nutzer das Tatbestandsmerkmal der VervielfĂ€ltigung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen. Gleichwohl stellt die Nutzung des Programms einschlieĂlich der Verwendung des deep link keine rechtswidrige Verwertung der einzelnen Werke bzw. der angenommenen Datenbank der KlĂ€gerin dar, weil die Nutzer zu dieser Verwertung berechtigt sind.
Der Senat lĂ€sst hierzu offen, ob sich aus dem Verhalten der KlĂ€gerin ein - von ihrem Prozessverhalten unabhĂ€ngiges - EinverstĂ€ndnis gegenĂŒber jedem Nutzer ergibt, auch auf diesem im vorliegenden Verfahren beanstandeten Wege auf die einzelnen BeitrĂ€ge zuzugreifen. In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, der Inhaber einer Website sei mit dem direkten Zugriff auf jede Seite durch einen deep link grundsĂ€tzlich und insbesondere auch dann einverstanden, wenn ihm so Werbeeinnahmen entgehen. Mit derartigen links mĂŒsse er nĂ€mlich billigerweise rechnen. Zudem sei er in der Lage, durch eine Platzierung der Werbung auf alle Webseiten seiner Homepage die durch den deep link verursachten BeeintrĂ€chtigungen gering zu halten (so PlaĂ, WRP 00,599,603 f). Teilweise wird einschrĂ€nkend angenommen, wĂ€hrend fĂŒr das Setzen von links grundsĂ€tzlich eine konkludent erklĂ€rte Einwilligung des Rechteinhabers anzunehmen sei, gelte das fĂŒr einen deep link nur dann, wenn sich auf der Homepage keine anderweitigen Informationen wie etwa NutzungsbeschrĂ€nkungen befĂ€nden (vgl. Wiebe in Handbuch Multimedia-Recht, Teil 9, S.20, RZ 60; Koch, GRUR 97,417,430). Ob und ggfls. inwieweit im vorliegenden Fall von einem EinverstĂ€ndnis auszugehen sein könnte, erscheint dem Senat zweifelhaft. Gegen die Annahme eines EinverstĂ€ndnisses dĂŒrften die weitreichenden auch wirtschaftlichen Folgen fĂŒr die KlĂ€gerin und wohl auch der Umstand sprechen, dass diese - wie sich aus dem als Bl. 206 in Kopie bei den Akten befindlichen Ausdruck ergibt - unter "Archiv-Detailsuche" auf ihrer homepage ausdrĂŒcklich vermerkt, eine Suche in den Artikeln der H. Zeitung stehe "Kunden von H. Topix" offen, womit sie auf die von ihr selbst angebotene, von der homepage ausgehende Suchmaschine verweist, die einen deep link indes nicht vorsieht. Der Senat lĂ€sst dahinstehen, ob die in der Literatur angefĂŒhrten Gesichtspunkte gleichwohl im vorliegenden Fall die Annahme eines EinverstĂ€ndnisses gegenĂŒber den Nutzern rechtfertigen können. Denn auch wenn das nicht so ist, handeln die Nutzer nicht rechtswidrig.
Es liegt zunĂ€chst keine gegen § 16 Abs.1 UrhG verstoĂende VervielfĂ€ltigung der einzelnen als urheberschutzfĂ€hig anzunehmenden Artikel vor, wenn der Nutzer diese im Wege des deep link auf den Arbeitsspeicher seines PC lĂ€dt. Denn es handelt sich dabei um gem. § 53 Abs.2 Ziff.4 a 2.Alt UrhG zulĂ€ssige VervielfĂ€ltigungen. Der Nutzer von P. verwendet die bei dessen Betrieb entstehenden VervielfĂ€ltigungen der BeitrĂ€ge zum eigenen Gebrauch, nĂ€mlich zu dem Zweck, deren journalistischen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, und gerade die VervielfĂ€ltigung einzelner BeitrĂ€ge aus Zeitschriften und Zeitungen zum eigenen Gebrauch ist ihm nach der Vorschrift gestattet. Die Erlaubnisvorschrift greift auch angesichts der Teilnahme der Beklagten an der VervielfĂ€ltigung. Denn diese Ă€ndert nichts daran, dass die VervielfĂ€ltigung ausschlieĂlich zum eigenen Gebrauch der Nutzer erfolgt.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte fĂŒr die Annahme, dass einzelne Nutzer P. ĂŒber den eigenen Gebrauch hinaus etwa gewerblich nutzen könnten. Im ĂŒbrigen wĂ€re eine derartige missbrĂ€uchliche Nutzung vom Willen der Beklagten, die das Programm ausschlieĂlich zur Nutzung fĂŒr den eigenen Bedarf anbieten, nicht erfasst. Diese haften indes, und zwar nicht nur als Anstifter, sondern auch als etwaige Mitstörer, nur fĂŒr solche Eingriffe, an denen sie willentlich mitgewirkt haben (vgl. BGH GRUR 88,829 f - "Verkaufsfahrten II" m.w.N.).
Ebenso ist die VervielfÀltigung kein rechtswidriger Eingriff in die anzunehmenden Rechte der KlÀgerin als Herstellerin einer Datenbank aus § 87 b Abs.1 UrhG.
Das wĂ€re nach Satz 1 der Vorschrift dann zu bejahen, wenn es sich bei dem einzelnen Artikel, auf den der Nutzer zugreift, um einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank handeln wĂŒrde. Das ist indes nicht der Fall. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Teil einer Datenbank nach Art und Umfang wesentlich ist, ist auf die UmstĂ€nde des Einzelfalles und unter dem Blickwinkel des Investitionsschutzes insbesondere auf die Art und GröĂe der Datenbank, ihr VerhĂ€ltnis zum entnommenen Teil und die QualitĂ€t des entnommenen Teils im VerhĂ€ltnis zur QualitĂ€t der Datenbank abzustellen (vgl. Kotthoff, GRUR 97,597,602; Schricker-Vogel, a.a.O. § 87 b RZ 9). Ausgehend hiervon stellen die einzelnen Artikel nicht deren wesentliche Teile dar, sofern die geordnete Veröffentlichung eines GroĂteils der tagesaktuellen Zeitungsartikel im Internet ĂŒberhaupt die Kriterien einer Datenbank erfĂŒllt.
Die streitgegenstĂ€ndliche Nutzung der Webseiten der KlĂ€gerin ist von folgenden UmstĂ€nden geprĂ€gt: einerseits findet sich auf ihnen eine Vielzahl von BeitrĂ€gen und sonstigen Informationen mit oder ohne journalistische Aufbereitung zu unterschiedlichen aktuellen Themen. Dabei bilden die einzelnen Artikel die Einheiten, aus denen sich die anzunehmende Datenbank zusammensetzt. Die KlĂ€gerin macht nĂ€mlich - wenn auch auf anderem Wege - gerade die vollstĂ€ndigen BeitrĂ€ge und nicht etwa auch Teile daraus den Interessenten zugĂ€nglich. Andererseits ruft der Nutzer aus den Publikationen der Beklagten immer allenfalls wenige BeitrĂ€ge auf. In der Regel wird es sich sogar nur um einen einzigen Beitrag handeln, weil die vorangegangene Suche keine weitere Veröffentlichung der Beklagten an jenem Tage zu dem den Nutzer interessierenden Suchwort erbracht hat. Damit stellen die einzelnen aufgerufenen Artikel nur unwesentliche Teile der etwaigen Datenbank dar. Das gilt ohne weiteres in quantitativer Hinsicht, aber auch nach den ĂŒbrigen vorstehend genannten Kriterien. Auch wenn die QualitĂ€t der Artikel mit derjenigen der gesamten Datenbank korrespondiert, wird doch nur auf eines der vielen Elemente zugegriffen, aus denen sich diese zusammensetzt. Es besteht auch unter dem maĂgeblichen Gesichtspunkt des Investitionsschutzes kein Anlass, den Kreis der wesentlichen Teile auf den einzelnen Artikel zu erstrecken. Denn besondere Investitionen leistet die Beklagte fĂŒr die einzelnen Artikel im hier interessierenden Zusammenhang nicht mehr. Vielmehr handelt es sich ausschlieĂlich um Veröffentlichungen, die am jeweiligen Tag auch in Printform erscheinen und damit ohnehin erstellt werden und sodann der KlĂ€gerin zur Veröffentlichung im Internet zur VerfĂŒgung stehen. Es kommt hinzu, dass bei anderer Sicht jeder Aufruf bereits eine VervielfĂ€ltigung eines wesentlichen Teiles der Datenbank darstellen wĂŒrde, weil einzelne Passagen der Artikel nicht aufgerufen werden können.
Ein anderes gilt nicht etwa deswegen, weil der Nutzer im Einzelfall auch mehrere Suchwörter hintereinander eingeben und sich sodann jeweils die ihn aus den Publikationen der Beklagten interessierenden Veröffentlichungen zeigen lassen könnte. In derartigen seltenen FĂ€llen mag er zwar im Ergebnis auf eine gröĂere Anzahl von Teilen der Datenbank zugreifen, darauf kann indes nach der Systematik des Gesetzes nicht abgestellt werden. Denn es handelt sich bei dieser Fallkonstellation um die wiederholte VervielfĂ€ltigung von nach dem Vorstehenden unwesentlichen Teilen der Datenbank und deren UnzulĂ€ssigkeit ist in Satz 2 der Vorschrift an besondere Voraussetzungen geknĂŒpft, die aus den nachfolgenden GrĂŒnden ebenfalls nicht vorliegen.
Nach § 87 b Abs.1 S.2 UrhG steht der VervielfĂ€ltigung eines wesentlichen Teils der Datenbank unter bestimmten Voraussetzungen die VervielfĂ€ltigung von unwesentlichen Teilen dann gleich, wenn sie wiederholt und systematisch erfolgt. Das ist indes nicht der Fall, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Nutzer auf die dargestellte Weise P. mehrfach hintereinander unter Eingabe verschiedener Suchworte benutzen und sich eine gröĂere Anzahl von Publikationen der KlĂ€gerin aufrufen. Es mag in diesen EinzelfĂ€llen eine wiederholte VervielfĂ€ltigung vorliegen, weil das nicht den Zugriff immer auf dasselbe Element der Datenbank voraussetzt, jedenfalls geschieht dieser wiederholte Zugriff aber nicht im Sinne der Vorschrift systematisch. Denn das Vorgehen der betreffenden Nutzer erfolgt in diesen FĂ€llen nicht planmĂ€Ăig mit dem Ziel, einen wesentlichen Teil der Datenbank der KlĂ€gerin zu verwerten. Vielmehr besteht zwischen den mehreren Aufrufen verschiedener BeitrĂ€ge trotz einer möglicherweise engen zeitlichen NĂ€he kein innerer Zusammenhang, der das Vorgehen jener Nutzer als systematisch erscheinen lieĂe. Im ĂŒbrigen liegen aus den sogleich darzustellenden GrĂŒnden, die einer Verurteilung der Beklagten aus § 1 UWG entgegenstehen, auch die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, wonach die VervielfĂ€ltigungen einer normalen Auswertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen der KlĂ€gerin beeintrĂ€chtigt sein mĂŒssen.
3.
SchlieĂlich stellt auch die von den Beklagten als "persönliche Tageszeitung" bezeichnete tĂ€gliche Zusammenstellung der jeweils aktuellen Veröffentlichungen zu dem von dem Nutzer bestimmten Suchwort und ihre Ăbermittlung an den Nutzer per e-mail eine Urheberrechtsverletzung nicht dar.
Das ergibt sich mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei der "persönlichen Tageszeitung" lediglich um eine Wiederholung der oben unter 1.) dargestellten Suche und das Zusammenstellen aller einschlĂ€gigen Veröffentlichungen auf die beschriebene Weise handelt, aus den oben bereits dargestellten GrĂŒnden. Die Zusammenstellung der einschlĂ€gigen Artikel und die Angabe einzelner SĂ€tze oder Satzfragmente stellt - wie oben dargelegt worden ist - eine im Sinne des § 16 UrhG rechtswidrige VervielfĂ€ltigung weder des betreffenden Artikels noch der einzelnen betroffenen Teile dar. An dieser Beurteilung Ă€ndert sich nicht dadurch etwas, dass die Zusammenstellung wiederholt erfolgt. Aber auch die Beurteilung einer etwaigen Verletzung von Rechten aus § 87 b UrhG fĂŒhrt zu demselben Ergebnis wie bei der nur einmaligen Suche. Dabei kann dahinstehen, ob die wiederholte Suche aufgrund einmaligen Auftrages sich möglicherweise bereits als systematische VervielfĂ€ltigung von unwesentlichen Teilen einer Datenbank im Sinne der Vorschrift darstellen könnte. Denn jedenfalls lĂ€uft auch die wiederholte Auflistung von Veröffentlichungen aus den oben fĂŒr den Einzelfall nĂ€her dargelegten GrĂŒnden weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider, noch werden die berechtigten Interessen der KlĂ€gerin unzumutbar beeintrĂ€chtigt.
II
Der mit dem Antrag zu 1) geltendgemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1 UWG.
Angesichts des Umstandes, dass die Voraussetzungen fĂŒr den in Betracht kommenden Sonderrechtsschutz aus Urheberrecht wie unter I dargestellt nicht vorliegen, könnte - im Rahmen des ergĂ€nzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes - ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch nur bestehen, wenn zusĂ€tzliche UmstĂ€nde vorlĂ€gen, die dem Verhalten der Beklagten, obwohl es nicht gegen das Urheberrecht verstöĂt, ein unlauteres GeprĂ€ge geben (allgemeine Meinung, vgl. die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21.Aufl., § 1 UWG, RZ 576). Derartige UmstĂ€nde bestehen indes nicht. Aus diesem Grunde scheiden wettbewerbsrechliche AnsprĂŒche - sei es unter dem am ehesten in Betracht kommenden Aspekt der unlauteren Ausbeutung fremder Leistung, sei es unter anderen Gesichtspunkten - aus.
Als derartiger besonderer Umstand kommt nur die Tatsache in Betracht, dass die Nutzer durch die Verwendung des deep link an der Werbung vorbeigefĂŒhrt werden, die sich auf den sozusagen ĂŒberschlagenen Webseiten befindet. Soweit demgegenĂŒber die Verwendung des deep link generell in Rede steht, kann diese nach den vorstehenden GrundsĂ€tzen die Wettbewerbswidrigkeit deswegen nicht begrĂŒnden, weil das Setzen des deep link durch die Beklagten urheberrechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch die oben nĂ€her beschriebene anfĂ€ngliche Auflistung aller Veröffentlichungen im Internet, die sich ĂŒber das Thema des Suchwortes verhalten, ist einer nĂ€heren wettbewerbsrechtlichen PrĂŒfung nicht zu unterziehen, weil sie urheberrechtlich zulĂ€ssig ist und zusĂ€tzliche Unlauterkeitsaspekte weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Das gilt auch fĂŒr die wiederholte Auflistung im Rahmen der "persönlichen Tageszeitung".
Indes vermag der erwĂ€hnte Umstand des Vorbeileitens des Nutzers an der Werbung den Unlauterkeitsvorwurf nicht zu rechtfertigen. Das wĂŒrde von vornherein gelten, wenn die KlĂ€gerin - wie die Beklagten behaupten - die technische Möglichkeit hĂ€tten, den Zugriff auf die einzelnen Seiten im Wege des deep link zu verhindern. Ob das so ist und fĂŒr die Zukunft gilt, mag zweifelhaft sein, kann aber aus den nachfolgenden GrĂŒnden dahinstehen.
Die unmittelbare Hinleitung zu der gewĂŒnschten Webseite, die den gesuchten Beitrag enthĂ€lt, liegt im Interesse des Nutzers. Dieser hat durch die Bestimmung des Suchwortes gezeigt, dass er sich gerade fĂŒr BeitrĂ€ge zu diesem Thema interessiert. Es kann demgegenĂŒber nicht angenommen werden, dass sich das Interesse des Nutzers auch auf andere Artikel in den tagesaktuellen Veröffentlichungen der KlĂ€gerin erstreckt, weil er sonst nicht gerade das Suchprogramm P. benutzen wĂŒrde. Der Nutzer wird auf die beanstandete Weise schnell und ohne von ihm als Umwege empfundene Zwischenstufen an sein Ziel geleitet. Das Verfahren ist fĂŒr ihn ĂŒberdies, jedenfalls sofern er die Nutzung des Internet nicht pauschal, sondern zeitabhĂ€ngig abrechnet, wegen der Zeitersparnis auch kostengĂŒnstiger. FĂŒr den Nutzer stellt sich das Verfahren damit gegenĂŒber der von der KlĂ€gerin vorgesehenen Nutzungsweise ĂŒber die homepage und verschiedene links ausschlieĂlich als Verbesserung dar.
DemgegenĂŒber besteht der Nachteil fĂŒr die KlĂ€gerin im wesentlichen in dem Verlust von Werbeeinnahmen. Im ĂŒbrigen mag es fĂŒr sie auch ein gewisser Verlust sein, der Chance zu entgehen, dass der Nutzer, obwohl ihn zunĂ€chst nur Artikel zu dem Suchbegriff interessierten, doch auch andere BeitrĂ€ge zur Kenntnis nimmt, weil er im Rahmen der von der KlĂ€gerin vorgesehenen Verweise und links auf diese stöĂt.
Bei der gebotenen AbwÀgung dieser Aspekte erweist sich das Setzen eines deep link nicht als unlauter.
Dabei ist zunĂ€chst zu berĂŒcksichtigen, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, dass Informationen aus dem Internet möglichst unmittelbar und direkt, also ohne die Einschaltung von Zwischenstufen, die von dem Nutzer nicht gewollt sind, abgerufen werden können. Mit der PrĂ€sentation ihrer BeitrĂ€ge im Internet nimmt die KlĂ€gerin ein Medium in Anspruch, von dem sie weiĂ, dass angesichts der FĂŒlle von dort gespeicherten Informationen einerseits und der Schnelligkeit andererseits, die gerade im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung allenthalben verlangt wird, ein möglichst direkter Zugriff auf die einzelnen Informationen im allgemeinen Interesse liegt. Dieses allgemeine Interesse muss die KlĂ€gerin sich auch entgegenhalten lassen, nimmt sie doch durch die PrĂ€sentation ihrer BeitrĂ€ge die Vorteile des Internet fĂŒr ihre gewerblichen Zwecke in Anspruch.
DemgegenĂŒber ĂŒberwiegt das Interesse der KlĂ€gerin an den Werbeeinnahmen, wenn ĂŒberhaupt, dann jedenfalls nicht so weit, dass die Umgehung der Werbung bereits als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden könnte. Das gilt auch unter BerĂŒcksichtigung des Umstandes, dass die KlĂ€gerin die tagesaktuelle Internet-PrĂ€sentation ĂŒber Werbeeinnahmen finanziert.
Entgegen der Behauptung der Beklagten muss allerdings zunĂ€chst von einer BeeintrĂ€chtigung der Werbeeinnahmen ausgegangen werden. Selbst wenn es nĂ€mlich zutreffen sollte, dass - wie sie behauptet haben - auch solche Nutzer fĂŒr die Abrechnung der Werbeeinnahmen gezĂ€hlt werden, die im Wege des deep link die BeitrĂ€ge unmittelbar aufrufen, muss nach der Lebenserfahrung doch zugrundegelegt werden, dass sich der streitgegenstĂ€ndliche direkte Zugriff mindernd auf die Werbeeinnahmen auswirkt, weil die betreffenden Nutzer keine Gelegenheit hatten, die Werbung zur Kenntnis zu nehmen.
Die KlĂ€gerin ist aber in der Lage, die Auswirkungen auf die Werbeeinnahmen durch eine Verlagerung der Werbeeinblendungen schwerpunktmĂ€Ăig auf die Webseiten, die die einzelnen BeitrĂ€ge enthalten, abzumildern. Zumindest aus diesem Grunde ist - was die KlĂ€gerin auch nicht behauptet - keineswegs etwa das System der Finanzierung der Internet-PrĂ€senz durch Werbeeinnahmen insgesamt durch den streitgegenstĂ€ndlichen direkten Zugriff auf die einzelne Webseite gefĂ€hrdet. Stellt man indes die verbleibenden BeeintrĂ€chtigungen ihrer Werbeeinnahmen sowie den Verlust der erwĂ€hnten Spontanaufrufe auch anderer Artikel dem Interesse der Nutzer gegenĂŒber, das Internet unter voller Ausnutzung seiner technischen Möglichkeiten zu nutzen, so kann das Ermöglichen des direkten Zugriffes auf die einzelne Webseite nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.
B.
Ist danach der Antrag zu 1) abzuweisen, so ist der Antrag zu 2) demgegenĂŒber begrĂŒndet.
Die mit diesem Antrag beanstandete Einrichtung einer "persönlichen Tageszeitung" stellt sich allerdings entgegen der Auffassung der KlĂ€gerin nicht als gem. § 1 UWG unlauter dar. Insoweit liegt kein eigenstĂ€ndiger Streitgegenstand vor, weil die mögliche Unlauterkeit auch dieses Angebotes von P. bereits im Rahmen des Antrags zu 1) zu prĂŒfen war.
Der Antrag ist aber aus §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG begrĂŒndet.
Zu Recht beanstandet die KlĂ€gerin, die in einem zumindest abstrakten WettbewerbsverhĂ€ltnis zu den Beklagten steht, die Bezeichnung "ihre persönliche Tageszeitung" fĂŒr die oben beschriebene selbstĂ€ndig wiederholte Suche und die Ăbermittlung der zusammengestellten Ergebnisse per e-mail.
Die Beklagten bezeichnen dieses Angebot als persönliche Tageszeitung, obwohl es sich nicht um eine Tageszeitung handelt. Das ist im Sinne des § 3 UWG irrefĂŒhrend und zu unterlassen.
Allerdings ist es ausgeschlossen, dass Interessenten in einer fĂŒr eine IrrefĂŒhrung relevanten Anzahl annehmen könnten, eine Tageszeitung im herkömmlichen Sinne zu erhalten. Dass durch das Internet keine Zeitung in Printform ĂŒbermittelt werden kann, weiĂ jeder Nutzer. Es wird in den Angaben der Beklagten auch deutlich, dass es sich bei dem Angebot auch inhaltlich nicht um eine Zeitung handelt. Vielmehr bringen die Beklagten durch die auf den Seiten 3-12 dieses Urteils wiedergegebenen Verlautbarungen im Zusammenhang hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die persönliche Tageszeitung nicht - wie eine gewöhnliche Zeitung - zu mehreren verschiedenen Themen, sondern nur zu einem einzigen Thema, nĂ€mlich demjenigen, das dem Suchwort entspricht, BeitrĂ€ge enthĂ€lt.
Kann der Interessent damit hinreichend deutlich erkennen, dass es sich bei der persönlichen Tageszeitung aus diesen beiden GrĂŒnden nicht um eine Zeitung im herkömmlichen Sinne handelt, so wird demgegenĂŒber nicht hinreichend deutlich, welchen Inhalt das Angebot stattdessen hat. Insbesondere wird bei zumindest einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Interessenten der Eindruck erweckt, es bestehe zwischen der einmaligen Auflistung der einschlĂ€gigen BeitrĂ€ge und der persönliche Tageszeitung ĂŒber die tĂ€gliche Wiederholung der Suche und die Ăbermittlung per e-mail hinaus noch ein weiterer Unterschied. Das ergibt sich aus folgendem oben bereits wiedergegeben Satz, der sich auf der als S.5 in dieses Urteil eingeblendeten Verlautbarung findet:
"Mit P. können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr als 290 der wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen Ihre persönliche Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden Morgen als e-mail zugestellt wird, so dass Ihnen garantiert nichts mehr ĂŒber ihr Unternehmen, Ihren Verein oder interessante Persönlichkeiten entgehen wird."
Der Satz ist zwanglos dahin zu verstehen, dass mit den Meldungen, in denen gesucht werden kann, die oben erwĂ€hnte Auflistung von einschlĂ€gigen Artikeln unter Angabe einzelner SĂ€tze bzw. Satzfragmente und von Stichworten gemeint ist, wĂ€hrend die anschlieĂend erwĂ€hnte persönliche Tageszeitung nur als Sammlung von Volltexten verstanden werden kann. Stellt damit die "Tageszeitung" nach diesem VerstĂ€ndnis eine Ansammlung von Volltexten dar, dann wird der Leser aber vermuten, dass auch die spĂ€ter tĂ€glich per e-mail ĂŒbermittelte persönliche Tageszeitung bereits Volltexte enthĂ€lt. Das trifft indes nicht zu, weil tatsĂ€chlich nur die erwĂ€hnte Auflistung tĂ€glich ĂŒbermittelt wird. Hierin liegt - was der Senat, dessen Mitglieder als potentielle Nutzer des Internet zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, selbst zu beurteilen vermag - die Gefahr der IrrefĂŒhrung begrĂŒndet. Soweit den Interessenten im ĂŒbrigen auffĂ€llt, dass noch gar nicht erschienene Artikel nicht schon im vorhinein ausgewĂ€hlt werden können, bleibt fĂŒr diese angesichts des zitierten Wortlautes unklar, wie anders das Angebot zu verstehen sein soll.
Die IrrefĂŒhrung ist auch ohne weiteres von wettbewerblicher Relevanz, weil sie eine AttraktivitĂ€t des Angebotes vermittelt, die tatsĂ€chlich nicht vorhanden ist.
SchlieĂlich ist der mithin vorliegende VerstoĂ gegen § 3 UWG angesichts des Gewichts der Fehlvorstellung und der Ausdehnung des Angebotes im Internet auf den deutschen Sprachraum auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinflussen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorlÀufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemÀà § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der KlÀgerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert wird fĂŒr beide Instanzen unter nachfolgender Differenzierung endgĂŒltig auf D. 200.000 D. festgesetzt:
Der Senat schĂ€tzt das gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO fĂŒr dessen Wert maĂgebliche Interesse der KlĂ€gerin an dem lediglich die Bezeichnung des Angebotes als Tageszeitung betreffenden Antrag zu 2) mangels anderer Angaben der Parteien auf 10 % des Gesamtstreitwertes.
Streitwert:
Antrag zu 1) 180.000 DM
Antrag zu 2) 20.000 DM
Gesamtstreitwert 200.000 DM
(Unterschriften)