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Bundesliga Manager-Spiel ist verbotenes Glücksspiel - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2010, Az.: 10 CS 10.453

Leitsätzliches

Ein online veranstaltetes Bundesliga-Manager Spiel ist als verbotenes Glücksspiel zu bewerten, da der Ausgang des Spiels hier überwiegend vom Zufall abhängt. Das ebenfalls bestehende Geschicklichkeitselement - namentlich die Zusammenstellung des Kaders, die Aufstellung der Mannschaft am jeweiligen Spieltag und der Transfer von Spielern - tritt dahinter zurück.

BAYERISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 10 CS 10.453

Entscheidung vom 13. April 2010

In der Verwaltungsstreitsache

…..

gegen

Freistaat Bayern,
vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern,

wegen: Verbot von Glücksspielen im Internet (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Februar 2010,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof …, den Richter am Verwaltungsgerichtshof …., die Richterin am Verwaltungsgerichtshof … ohne mündliche Verhandlung am 13. April 2010

folgenden Beschluss:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin veranstaltet auf ihrer Internetseite ein sogenanntes Bundesliga-Managerspiel. Der Spieleinsatz beträgt 7,99 EUR. Ein Spieler kann mit maximal zehn Teams teilnehmen, wobei jedes dritte Team eines Teilnehmers kostenlos mitspielt. Bei dem Spiel, das parallel zur laufenden Saison der Fußballbundesliga durchgeführt wird, werden mehrere Preise, darunter der Hauptgewinn von 100.000 EUR ausgeworfen.

Der Spielteilnehmer stellt aus den Spielern der 1. Bundesliga ein Team zusammen, für das an jedem Spieltag der Bundesliga Punkte vergeben werden. Mit einem Budget von 1.000.000 EUR „kauft“ der Spielteilnehmer einen Kader von 18 Spielern. In der Winterpause besteht die Möglichkeit mit bis zu vier Spielern einen Transfer vorzunehmen. Für jeden Spieltag legt der Teilnehmer auf dem Internetportal des Veranstalters die Aufstellung seines Teams fest. Die vom Teilnehmer eingesetzten Bundesligaspieler werden einzeln nach vorher festgelegten Kriterien von einer Expertenjury bewertet. Zusätzliche Punkte erhalten die vom Teilnehmer eingesetzten Spieler nach bestimmten, im Einzelnen festgelegten Spielereignissen (z. B. erzielte Tore, Gegentore, gewonnene Zweikämpfe, rote oder gelbe Karten). Die Spielbeschreibung ist im Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. Oktober 2009 an das Verwaltungsgericht Ansbach im Einzelnen dargelegt.

Mit Bescheid vom 30. September 2009 untersagte die Regierung von Mittelfranken der Antragstellerin, öffentliches Glücksspiel über das Internet in Bayern zu veranstalten oder zu vermitteln. Falls die Antragstellerin der Anordnung zuwiderhandle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR zur Zahlung fällig. Rechtsgrundlage der Anordnung sei § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Die Antragstellerin verstoße gegen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels im Internet. Der „bild.de Super-Manager“ stelle ein Glücksspiel in Form eines entgeltlichen Sportwettenturniers dar. Der Spieleinsatz betrage 7,99 EUR. Die Entgeltlichkeit des Spiels sei daher zu bejahen. Die Gewinne wiesen einen Gesamtwert von 300.000,00 EUR, 100.000,00 EUR für den Hauptgewinn, auf. Die Entscheidung über den Gewinn hänge vom Zufall ab. Dass nicht der Ausgang eines einzelnen Sportereignisses oder der Eintritt oder Nichteintritt eines einzelnen Ereignisses maßgebend sei, sondern eine Vielzahl von Faktoren, die mit Sportereignissen im Zusammenhang stünden, sei nicht von entscheidender Bedeutung für die glücksspielrechtliche Bewertung.

Gegen den Bescheid ließ die Antragstellerin Klage erheben, mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in Bayern ohne Erlaubnis berechtigt sei, im Internet das angebotene Managerspiel zu veranstalten. Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig ließ die Antragstellerin beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Sie machte im Wesentlichen geltend, bei dem Spiel handele es sich nicht um Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV, es werde kein Entgelt entrichtet, außerdem sei die Verfügung inhaltlich zu unbestimmt. Mit Beschluss vom 23. Februar 2010 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag ab.

Der angefochtene Bescheid stütze sich zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Es handele sich bei dem von der Antragstellerin veranstalteten Bundesliga-Managerspiel um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV. Die Teilnahme am „bild.de Super-Manager“ koste pro „Team“ 7,99 EUR. Jedes dritte Team in einer Bestellung sei für den Spielteilnehmer kostenlos. Als Gewinnchance werde – bezogen auf die gesamte Spielsaison – für den „Supermanager“ ein Gewinn von 100.000 EUR in bar in Aussicht gestellt. Daneben würden weitere Preise ausgelobt. Dieser Sachverhalt erfülle den Entgeltbegriff des Gesetzes. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei es ohne Relevanz, ob das zu entrichtende Entgelt als „Einsatz“ für das Spiel oder als Kostendeckungsbeitrag für die Organisation der Veranstaltung verwendet werde. Die von der Antragstellerin vorgetragene Finanzierung der Gewinne durch Vorsponsoring schließe den Glücksspielcharakter nicht aus. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liege ein Entgelt im Sinne der Vorschrift – unabhängig von der Frage der (Re)-Finanzierung der Spielgewinne – auch dann vor, wenn ein Geldbetrag bezahlt werden müsse, um an einem Spiel teilnehmen zu können bzw. in der Hoffnung erbracht werde, im Falle des Gewinnes eine höherwertige Leistung zu erhalten. Bei dem Spieleinsatz handele es sich auch nicht lediglich um einen Unkostenbeitrag, der dazu diene, die Spieler an den Aufwendungen für die Organisation der Veranstaltung zu beteiligen. Die Entscheidung über den Gewinn hänge nach summarischer Prüfung bei dem Managerspiel überwiegend vom Zufall ab.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV hänge die Entscheidung über den Gewinn in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich sei. Der Gewinn ergebe sich aus einer Punktevergabe, auf die der Spieler keinen Einfluss nehmen könne. Die Bepunktung werde durch die Entscheidung einer Jury bezüglich der Leistungen Dritter bzw. vom Eintritt bestimmter Spielereignisse in der Fußballbundesliga bestimmt. Hinsichtlich beider Parameter der Punktevergabe gehe es um den Eintritt oder Nichteintritt bzw. den Ausgang zukünftiger Ereignisse, die außerhalb der Einflusssphäre der Spielteilnehmer lägen. Diese Punktevergabe sei für die Entscheidung über den Gewinn auch maßgeblich. Damit sei die überwiegende Zufallsabhängigkeit gegeben. Das Ergebnis stehe in Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Glücksspielbegriff im Sinne von § 284 StGB. Die maßgeblichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie seien auch mit europäischem Recht vereinbar. Es bestünden auch keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit von Nr. 1 des angefochtenen Bescheides. Dem Betroffenen müsse die Behörde grundsätzlich nicht aufzeigen, in welcher Weise er dem Verbot Rechnung tragen könne. Aufgrund des Tenors und der Begründung des Verwaltungsaktes sowie der sonst erkennbaren Umstände könne die Antragsteller ersehen, was durch den Verwaltungsakt gefordert werde. Die Erfüllung der Untersagungsanordnung sei der Antragstellerin weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Außerdem bestünden keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit bzw. Zumutbarkeit der Untersagung. Ein schützenswertes Interesse an der Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet in ganz Deutschland sei schon im Grundsatz nicht anzuerkennen. Auf die Frage der technischen Realisierbarkeit einer territorial allein auf Bayern bezogenen Abschaltung von Internetinhalten bei gleichzeitiger Beibehaltung dieser Inhalte im Übrigen mittels Geolokalisationstechnologie, Mobilfunkortung oder sonstiger Methoden für die Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. Zumutbarkeit der Untersagungsanordnung komme es nicht an.

Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Auch an der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestünden keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel.

Gegen diesen Beschluss ließ die Antragstellerin Beschwerde erheben mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 30.September 2009 anzuordnen. In der Klageschrift sei dargelegt worden, dass die Begriffsmerkmale eines Glücksspiels nicht erfüllt seien. Dies müsse ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden. In dem verbotenen Managerspiel werde kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt und bezahlt. Wenn die Spielteilnehmer keinen Einsatz leisteten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwachse, liege nach der Rechtsprechung des OVG Münster (vom 10.6.2008 GewArch 2008, 407) kein Glücksspiel vor. Die Antragstellerin verwende die Teilnehmergebühren ausschließlich für die Deckung der Veranstaltungskosten, unter Ausschluss der Finanzierung von Preisen. Sämtliche Preise würden von Sponsoren zur Verfügung gestellt. Die Teilnehmergebühren deckten die hohen Kosten für Konzeptentwicklung, Projektumsetzung und die hohen Betriebskosten.

Die heute erreichte tatsächliche Anzahl bezahlter Teams, die an dem Spiel teilnehmen, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei die seinerzeit durchgeführte Marktprognose und die seinerzeitige betriebswirtschaftliche Kalkulation der Antragstellerin. In ihren Prognosen sei die Antragstellerin für die erste Saison von 50.000 registrierten und bezahlten Teams ausgegangen. Der kalkulierte Verlust habe 93.541,00 EUR betragen. Bestandteil der Projektplanung sei von Anfang an gewesen, dass die Sach- und Geldpreise vollständig von externen Sponsoren übernommen werden sollten. Darüber hinaus würden die Preise im Vorhinein angekündigt. Ihre Höhe hänge nicht von der Anzahl der Teilnehmer ab. Die Rechtsprechung verlange außerdem, dass das Entgelt „nicht ganz unbeträchtlich“ sei. Die Teilnehmergebühr für die Bereitstellung der Spielinfrastruktur sei vorliegend völlig unbeträchtlich.

Dies ergäbe sich auch aus einem Vergleich mit Lotto. Das Bundesliga-Managerspiel weise keine Suchteignung auf während das staatliche Lottoangebot gerade darauf angelegt sei, den Gewohnheitsspieler hervorzubringen. Die Teilnahmegebühr werde nur einmal während der Saison erhoben, einen Gewinn gebe es bei dem Managerspiel erst nach einem dreiviertel Jahr nach Abschluss des letzten Spieltages der Bundesligasaison. Keines der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages sei vom Bundesliga-Managerspiel betroffen (Glücksspielsucht, Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs, Jugend- und Spielerschutz, Schutz vor Betrug). Daraus ergäbe sich auch, dass das Ermessen fehl gebraucht worden sei. Es werde im Bescheid nicht dargelegt, dass die Glückselemente bei dem Spiel überwiegen. Das Bundesliga-Managerspiel weise – bezogen auf die Leistung der Fußballspieler an den einzelnen Spieltagen – eine Vielzahl von Geschicklichkeitselementen auf, mit denen der Teilnehmer im Verlauf der Saison die Punktzahl für seine Mannschaft und damit den Spielerfolg beeinflussen könne. Das Geschick des Spielers, der sowohl die Aufgaben eines Fußballtrainers als auch die eines Managers zu erfüllen habe, seine spielstrategischen Fähigkeiten entschieden über Platz und Sieg. Die konkreten Geschicklichkeitselemente seien: Auswahl der Spieler bei Zusammenstellung des Kaders, die Auswahl der Mannschaft für den konkreten Spieltag, die Wahl der taktischen Formation vor jedem Spieltag, der Transfer von Spielern. Zufallsmomente seien mitbeteiligt, sie moderierten das Verhalten der Teilnehmer und sorgten für Spannung und Unterhaltung. Für die rechtliche Beurteilung sei aber entscheidend, dass die Teilnehmer bei wechselndem Erfolg oder Misserfolg immer tiefer in die Strukturen des komplexen Spiels eindringen und diese Erfahrungen für das weitere Management nutzen könnten. Bei solchen Spielen mit längeren Spielsequenzen sei nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien – ähnlich wie beim Skatspiel – nicht entscheidend, ob der Zufall in einem einzelnen Spiel, sondern ob das mittlere Ergebnis der Spielsequenz überwiegend durch Zufallsmomente oder durch Geschicklichkeitsanteile gesteuert werde. Die Länge der Spielsequenz offenbare den leistungsfähigeren Manager. Mit Sportwetten könne das verbotene Spiel der Antragstellerin nicht verglichen werden. Nach der Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsspieler über eine wesentlich höhere Geschicklichkeit als der Durchschnittsspieler bei Sportwetten verfüge. In der Fantasy League dominiere das Geschick des einzelnen Teilnehmers über den Verlauf einer langen Saison. Der Spieler sei nicht darauf angewiesen, dass bei einzelnen Begegnungen der Fußballbundesliga bestimmte Ergebnisse einträten. Der Erfolg des Teilnehmers am Bundesliga-Managerspiel hänge in keiner Weise von den Ergebnissen real durchgeführter Fußballspiele ab. Im Bescheid werde nicht berücksichtigt, dass vielen Spielen eine gewisse Unsicherheit bzw. Zufallsabhängigkeit eigen sei. Solche gemischten Spiele seien allein deshalb noch keine Glücksspiele. Es handele sich schon nach der Verkehrsanschauung um ein Gesellschafts-, Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiel, an dem Freunde des Bundesligafußballsports gegen eine ausgesprochen geringe Gebühr teilnehmen könnten. Die Untersagungsanordnung sei rechtswidrig, da sie unbestimmt sei. Aus der Tenorierung des Bescheides ergebe sich nicht, welche Angebote als Glücksspiele einzuordnen seien. Die Untersagungsanordnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die allgemeine und umfassende Untersagung nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig sei. Die umfassende Untersagungsanordnung diene nicht der Beseitigung einer konkreten Gefahr. Die Untersagungsanordnung verletzte darüber hinaus das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Die Vollziehungsfrist habe nur wenige Stunden nach dem Empfang des Bescheides betragen.

Das Verhalten der Regierung verletze nicht nur Art. 19 Abs. 4 GG, sondern sei auch unredlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es sei völlig ausgeschlossen gewesen, in der kurzen Zeit zwischen Bekanntmachung der Anordnung und Ablauf der Vollziehungsfrist gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen bzw. zu erhalten. Weder die Regierung noch das Verwaltungsgericht hätten das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung des Bundesliga-Managerspiels dargelegt.

Die Antragstellerin ließ ferner noch eine Statistik vorlegen, wonach sich fast die Hälfte der aktivsten Teilnehmer unter den besten zehn Prozent aller Spieler befänden.

Dem gegenüber schafften es nur 1,9 Prozent der tausend inaktivsten Nutzer unter die besten zehn Prozent. Dies widerspräche der Annahme, dass der Spielerfolg überwiegend vom Zufall abhänge.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos, weil das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt hat.

Im Beschwerdeverfahren werden nur die dargelegten Gründe geprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Der Bescheid des Antragsgegners ist, obwohl er in Nr. 1 der Bescheidformel lediglich das Gesetz wiederholt, nicht zu unbestimmt, weil sich aus den Gründen ergibt, dass die Anordnung ausschließlich das Internetspiel „Super-Manager“ betrifft. Das hat auch die Antragstellerin nicht anders verstanden, weil ihre umfangreiche Rechtsverteidigung sich nur mit diesem Spiel auseinandersetzt.

Die Untersagungsverfügung wird voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben. Das Spiel „Super-Manager“ weist die Merkmale eines verbotenen öffentlichen Glücksspiels im Sinne von § 3 GlüStV auf: Für das Mitspielen wird ein Entgelt verlangt, mit dem eine Gewinnchance erworben wird. Die Entscheidung über den Gewinn hängt (überwiegend) vom Zufall ab, da für die Entscheidung über den Gewinn der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV).

Angesichts der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV bedarf es keiner ausführlichen Erörterungen, ob die Gewinnchancen in dem Spiel auch durch Geschicklichkeit, also besondere Kenntnisse oder intensive Beschäftigung mit der Fußball-Bundesliga, verbessert werden kann.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird aber dazu ergänzend bemerkt, dass die Geschicklichkeit des Teilnehmers nur sehr wenig Einfluss auf die Gewinnmöglichkeit hat. Es überwiegt bei weitem das Zufallsmoment.

Die Geschicklichkeit des Mitspielers besteht in der Zusammenstellung des Kaders, der Aufstellung der Mannschaft am jeweiligen Spieltag und dem Transfer von Spielern.

Der weitere Verlauf des Gewinnspiels ist abhängig von künftigen Ereignissen an dem jeweiligen Bundesliga-Spieltag und ist in vieler Hinsicht dem Glücksspiel Toto vergleichbar. Zusätzlich hängt der Erfolg der Teilnehmer noch von der Bewertung einzelner Fußballspieler nach nicht nachprüfbaren Kriterien durch eine Jury ab.

Künftige Ereignisse werden nach bestimmten Regeln bepunktet (vgl. im Einzelnen die Spielbeschreibung im Internet unter „Bild.de“). Zu den ungewissen Ereignissen gehört etwa, ob ein Spieler an dem Spieltag überhaupt spielt, mindestens 15 Minuten eingesetzt wird und wie seine Leistung nach sehr vagen und durchaus subjektiven Kriterien (Weltklasse, Stark, Durchschnitt, Ausreichend, Schwach, Hat das Geld nicht verdient) von der Jury beurteilt wird. Einen Punkt gibt es auch für Spieler, deren Mannschaft gewonnen hat und weitere Punkte für erzielte Tore (gestaffelt nach Mannschaftsteil, dem der aufgestellte Spieler angehört und der Treffer gelang), Gegentore, Rote und Gelbe Karten und gewonnene Zweikämpfe.

Weder die Ereignisse noch die spätere Jury-Bewertung können vorher annähernd sicher eingeschätzt werden. Ob der Teilnehmer mit seiner Strategie und Taktik Erfolg hat, ist deshalb überwiegend vom Zufall abhängig und nur marginal durch Geschicklichkeit zu beeinflussen (z.B. wenn ein Mitspieler durch aufmerksame Lektüre einer Sportzeitung erfährt, dass ein Fußballspieler längere Zeit verletzt ist). Die vorgelegte Statistik, die im Eilverfahren ohnehin nicht überprüft werden kann, steht der hier vertretenen Bewertung nicht entgegen, denn sie besagt nichts über die Erfolgswahrscheinlichkeit des maßgeblichen Durchschnittsspielers (vgl. dazu BVerwGE 115, 179).

Auch die sonstigen Einwendungen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. Es handelt sich bei dem zu entrichtenden Einsatz nicht um einen bloßen Beitrag zur Deckung der Unkosten des Veranstalters. Mit der Bezahlung von 7,99 Euro für die Teilnahme an dem Spiel mit einem Team erwirbt der Teilnehmer eine Gewinnchance und hat gegen die Antragstellerin den Anspruch auf Auszahlung des Gewinns, wenn die Voraussetzungen nach den Spielregeln dafür erfüllt sind. Der Einsatz ist im Gewinnfall also gerade nicht „in jedem Fall“ verloren. Es ist auch kein weiterer Einsatz zur Teilnahme an dem Gewinnspiel erforderlich. Der Vergleich mit dem Eintritt, den man etwa im Spielcasino entrichtet, führt hier nicht weiter, da der Eintritt als solcher - anders als hier - noch keine Gewinnchance eröffnet. Die Gewinnchance kauft sich der Spieler erst im Spielsaal selbst mit der Entrichtung des Spieleinsatzes.

Die Antragstellerin ist nach den Spielregeln zur Auszahlung des Gewinns auch dann verpflichtet, wenn sie keine Sponsoren findet. Das Innenverhältnis zwischen der Antragstellerin und den Sponsoren betrifft die Teilnehmer nicht; es handelt sich bei dem Sponsoring vielmehr um eine Re-Finanzierung der Antragstellerin. Das wird nochmals verdeutlicht durch die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. März 2010, in dem die Projektplanung dargestellt wird. Die Projektplanung und das unternehmerische Risiko sind nicht Gegenstand des Rechtsgeschäfts, das der Mitspieler mit der Antragstellerin abschließt. Ob die Antragstellerin mit dem Liga-Spiel Gewinn macht oder nicht, hat mit dem Charakter des Spiels als Glücksspiel nach der Begriffsbestimmung des § 3 GlüStV nichts zu tun.

Es besteht deshalb kein ernstlicher Zweifel, dass die Antragstellerin Gewinne aus den Einsätzen der Mitspieler finanziert. Da es sich aber bei der Gewinnung von Sponsoren um – wie dargelegt – interne Kalkulationen der Antragstellerin und um deren Re-Finanzierung handelt, ist die Teilnahme am Gewinnspiel unmittelbar nur von dem an die Antragstellerin zu entrichtenden Einsatz abhängig.

Der von der Antragstellerin zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2008 (GewArch 2008, 407) gibt den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht wieder. Deshalb kann eine Abweichung von der hier vertretenen Ansicht nicht festgestellt werden. Das gleiche gilt für
den ebenfalls zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2008 (ZfWG 2008, 396), weil mit den im dortigen Tenor wiedergegebenen Auflagen dem Tatbestand des § 3 GlüStV in dem oben dargelegten Sinne Rechnung getragen wird.

Da die Höhe des Einsatzes nichts über den Glücksspielcharakter des Liga-Manager-Spiels aussagt, kommt es auf die Höhe des Spieleinsatzes und die Relation zu anderen Glücksspielen nicht an. Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 34, 171) betraf einen Fall (Kettenbriefaktion), bei dem wegen der besonderen Spielregeln des Spiels der Spieleinsatzcharakter streitig war.

Im vorliegenden Fall ist der Spieleinsatzcharakter nach den obigen Ausführungen klar erkennbar und wirft keine Auslegungsfragen auf. Die Höhe des Einsatzes gibt keine Veranlassung, aufgrund dieser Rechtsprechung den Spieleinsatzcharakter des Entgelts in irgendeiner Hinsicht in Frage zu stellen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin folgert einen angeblichen Ermessensfehlgebrauch der Behörde aus den Gründen, denen der Senat oben bereits entgegengetreten ist. In Anknüpfung an die Erfüllung des Verbotstatbestandes ist das Einschreiten der Behörde intendiert und nicht zu beanstanden.

Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt, da die Antragstellerin sowohl im Eil- wie im Hauptsacheverfahren ein Gericht anrufen kann. Dass die Durchführung eines Eilrechtsschutzverfahrens wegen der Notwendigkeit, rechtliches Gehör zu gewähren, eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und der Antragstellerin dadurch Nachteile entstehen können, muss hingenommen werden, zumal der Senat den Antragsgegner gebeten hatte, den Bescheid bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zu vollstrecken. Der Antrag, dem Antragsgegner bis zur Beschwerdeentscheidung zu untersagen, das in dem Bescheid vom 30. September 2009 angedrohte Zwangsgeld von 50.000,00 Euro fällig zu stellen und/oder beizutreiben, erübrigt sich dadurch, dass der Senat in der Eilsache selbst entscheidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 47 GKG.

Unterschriften