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Berichterstattung über Tätigkeit eines Rechtsanwalts - AG Charlottenburg, Urteil vom 1. Juli 2010, Az.: 239 C 281/09

Leitsätzliches

Ein Bericht über die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in eigener Angelegenheit betrifft dessen Sozialsphäre. Entsprechende Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen dürfen dann veröffentlicht werden, wenn der Betroffene öffentlich auftritt und mit der Berichterstattung keine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung verknüpft ist.

AMTSGERICHT CHARLOTTENBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 239 C 281/09 

Entscheidung vom 1. Juli 2010

In dem Rechtsstreit (...)

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 239, auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2010 durch die Richterin am Amtsgericht (...) für Recht erkannt:


1. Die Klage wird abgewiesen.
 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
 
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Kostenerstattung für Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

Die Gesellschafter der Klägerin betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Presse- und Äußerungsrecht. Der Beklagte betreibt und verantwortet die Internetseite www.buskeismus.de. Er schreibt auf dieser Internetseite über Rechtsanwälte, die im Äußerungsrecht tätig sind und beobachtet und kommentiert entsprechende Gerichtsverfahren. Unter anderem berichtete der Beklagte über den Rechtsanwalt H... J... aus H....

Unter dem 03.09.2006 veröffentlichte der Beklagte auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Fall Anwalt H... J..." einen Bericht über Auseinandersetzungen zwischen ihm und Rechtsanwalt J... aufgrund von Abmahnungen des Beklagten durch bzw. im Auftrag von Rechtsanwalt J... in Form eines zeitlichen Ablaufs. Auf den Inhalt des Berichts wird Bezug genommen (Anl. K 2, Bl. 18 - 21 d.A.). Unter dem 13.11.2006 ließ Rechtsanwalt J... den Beklagten durch die Klägerin vorgerichtlich abmahnen, es zu unterlassen, "identifizierend über privatrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und Herrn Rechtsanwalt J... zu berichten und / oder berichten zu lassen wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Fall Anwalt H... J..." geschehen (Anl. K 4, Bl. 46 ff. d.A.). Am 30.11.2006 erwirkte die Klägerin für Rechtsanwalt J... eine inhaltlich dem Abmahnschreiben entsprechende einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin, die dem Beklagten am 07.01.2007 zugestellt wurde. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 01.12.2006 Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 389,64 EUR für verlangte Unterlassungserklärung gegenüber dem Beklagten geltend.
 
Mit Schreiben vom 03.01.2007 forderte die Klägerin den Beklagten namens des Rechtsanwaltes J... auf, bezüglich der vorgenannten einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung abzugeben. Für die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung stellte die Klägerin dem Beklagten Gebühren in Höhe von 461,60 EUR in Rechnung.

Am 05.06.2007 erging in dem anschließenden Hauptsacheverfahren ein Versäumnisurteil, gegen den Beklagten.

Rechtsanwalt J... trat seine Ansprüche gegen den Beklagten auf Freihaltung von ihm wegen der Veröffentlichung des Beklagten unter der Domain www.buskeismus.de unter der Überschrift "Fall Anwalt H... J..." entstandenen Rechtsanwaltgebühren an die Klägerin ab. Auf den Abtretungsvertrag wird Bezug genommen (K 12, Bl. 63 d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, dem Zedenten Rechtsanwalt J... habe ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen des Beitrags "Fall Anwalt H... J..." zugestanden. Rechtsanwalt J... sei durch den beanstandeten Bericht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. In dem Bericht gehe es um einen ausschließlich privaten Rechtsstreit zwischen Herrn J... und dem Beklagten, dessen Veröffentlichung er nicht hinnehmen müsse. Der Beklagte benutze seine Internetseite als virtuellen Pranger. Eine permanente Protokollierung des Verhaltens von Rechtsanwalt J... im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beklagten über vier Monate habe er nicht dulden müssen. Das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung trete gegenüber dem Persönlichkeitsrecht von Herrn J... zurück.

Dis Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 389,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.12.2006 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 461,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.01.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, sein Bericht habe die Sozialsphäre des Zedenten betroffen, in der öffentlich tätige Personen sich Kritik an ihrer Tätigkeit gefallen lassen müssten. Für die Frage wie ein Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten mit Kritikern und / oder früheren Mandanten umspringe, bestehe ein Berichterstattungsinteresse.

Des Weiteren erhebt der Beklagte gegen die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche die Einrede der Verjährung und Verwirkung. Er meint ferner, da die Klägerin gegenüber dem Zedenten keine Rechnung gelegt habe, bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung ihm gegenüber nicht. Die Klägerin habe den Zedenten kostenlos vertreten. Außerdem habe der Zedent keinen Anspruch auf Einschaltung eines Rechtsanwalts gehabt, da er in dieser einfach gelagerten Angelegenheit für sich selbst habe tätig werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
 
Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 13.11.2006 und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung vom 03.01.2007 gegen den Beklagten. Dem Zedenten Rechtsanwalt J... stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen des beanstandeten Beitrags gem. § 823 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG nicht zu. Die Berichterstattung des Beklagten unter der Überschrift "Fall Anwalt H... J..." stellte keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zedenten dar.

Rechtsanwalt J... war durch die streitgegenständliche Berichterstattung nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) verletzt.

Die angegriffene Berichterstattung unter der Überschrift "Fall Anwalt H... J..." betraf vielmehr die Sozialsphäre des Zedenten. Sie beschäftigte sich mit dessen beruflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt. Auch in diesem Bereich muss dem Einzelnen zwar grundsätzlich die Bestimmung darüber vorbehalten bleiben, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt wird. Der Lebens- und Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie mit der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht hat. Einschränkungen für das Bestimmungsrecht können sich allerdings insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einem Wirkungsfeld auftritt, das nicht ihm allein gehört, sondern an dem andere mit ihren schutzwürdigen Interessen ebenso teilhaben. Vor allem Bedürfnisse der Allgemeinheit, dieses Wirkungsfeld als solches zur öffentlichen Kritik zu stellen, können es rechtfertigen, mit ihm auch die in ihm tätigen Personen in die Öffentlichkeit zu rücken. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsrechts aus (vgl. BGH, NJW 1981, 1366).

Es ist zwar richtig, dass der Bericht des Beklagten Tätigkeiten des Zedenten in eigener Angelegenheit, nämlich der Auseinandersetzung mit dem Beklagten, betraf. Allerdings standen die Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Zedenten als Rechtsanwalt. Dem Beklagten ist es nicht zu verwehren, öffentlich Kritik an der Vorgehensweise des Zedenten als Medienanwalt zu üben, und zwar auch bei dessen Tätigkeit in eigener Sache (LG Berlin, Urteil vom 20.10.2009, Az.: 27 O 705/09; Urteil vom 21.01.2010, Az.: 27 O 938/09). Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 31.03.2009, Az.: 27 O 300/09 m.w.N.). Eine Prangerwirkung geht von dem angegriffenen Bericht nicht aus. Der Beklagte hat darin eingeräumt, dass er auf die Abmahnungen des Zedenten Unterlassungserklärungen abgegeben hat. Die Tatsache, dass der Zedent den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch genommen und Klage erhoben hat und hierfür auch Honorar forderte, liegt bei einem Rechtsanwalt nahe und ist nicht geeignet, diesen herabzuwürdigen. Soweit der Beklagte sich in dem Bericht eine "andere Arbeitsweise" von einem "Profianwalt", zu denen er auch den Zedenten zählt, wünscht und diesem "Mimosenhaftigkeit" unterstellt, handelt es sich offensichtlich um Meinungsäußerungen des Beklagten, die jedenfalls keine strafrechtsbewehrte Beleidigung darstellen. Die Feststellung des Beklagten in dem Bericht "Solche Menschen wie mich, professionell verlieren zu lassen, und mit hohen Kosten abzumahnen, obwohl es andere professionelle Wege gibt, ist nicht in Ordnung" stellt ebenfalls eine zulässige Meinungsäußerung dar. Dass diese Behauptung zu einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Zedenten geführt hat, beispielsweise dadurch, dass (potentielle) Mandanten ihn nicht mehr beauftragt haben, weil sie befürchten mussten, nicht ordnungsgemäß vertreten zu werden, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Das Gericht war hinsichtlich der geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche nicht an die einstweilige Verfügung des LG Berlln vom 30.11.2006 und das Versäumnisurteil vom 5.06.2007 gebunden, da diese insoweit keine Rechtskraft entfalten.

Da dem Zedenten ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nicht zustand, hatte er auch keinen Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, die er an die Klägerin abtreten konnte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Unterschriften