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AG Ulm: Virtuelles Kaufhaus

Leitsätzliches

Der Vertrag eines Internet Providers, der ein virtuelles Kaufhaus betreibt, mit Anbietern, die in diesem Kaufhaus einen Shop unterhalten wollen, ist als Dauerschuldverhältnis mit dienstvertraglichem Charakter zu qualifizieren. Dieses Dauerschuldverhältnis kann fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grunds gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt unter anderem dann vor, wenn eine Verbindung zur Homepage des Shop-Betreibers nur hergestellt werden kann, wenn der Kunde die vom Provider versandten Cookies akzeptiert und diese Cookies nicht für das Angebot des Providers erforderlich sind.

AMTSGERICHT ULM

 

URTEIL

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Aktenzeichen: 2 C 1038/99

Entscheidung vom 29. Oktober 1999

 

 

 

Sachverhalt

 

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag, der die Aufnahme des Einzelhandelgeschäfts des Beklagten in ein virtuelles Kaufhaus zum Gegenstand hat.

 

Der Kläger ist Inhaber der Firma F, welche als sog. Provider im Internet ein virtuelles Kaufhaus namens „Y-Kaufhaus“ unterhält. Der Kläger bietet zudem über das „Y-Dienstleistercenter“ eine Internet-Präsenz im virtuellen Kaufhaus an. Der Beklagte wurde mit Auftrag v. 1 6.3.1998 in das Y-Dienstleistercenter aufgenommen. Der Beklagte betreibt ein ökologisches Lebensmittelgeschäft mit dem Namen „Q“. Er beauftragte den Kläger, seine Firma als „Shop“ im virtuellen Y-Kaufhaus einzustellen. Dabei übernahm der Kläger als Provider die Einrichtung eines Buttons auf einer ersten Kaufhaus-Website, auf dem das verkleinerte Logo des Beklagten neben weiteren Shopinhaber Buttons erscheint. Bei Anklicken des Logos bzw. Buttons soll der Besucher des Kaufhauses, der sog. Internet-User, weiter zu einer Website gelangen, auf der das Logo des Beklagten in voller Größe erscheint. Schließlich wird per Hyperlink dem Besucher ermöglicht, auf die Homepage des Beklagten mit dem eigentlichen Warenangebot vorzudringen und so den Shop des Beklagten zu betreten. Die Homepage des Beklagten hat der Beklagten selbst, unabhängig vom KIäger, in das Internet unter seiner eigenen Domain „Q“ einstellen lassen. Nach dem Auftrag vom 16.03.1998 war der Vertragsbeginn auf den 10.04.1998 mit einer Festlaufzeit von 24 Monaten bestimmt.

 

Mit gleichlautendem Vertrag wurde festgelegt, dass der Beklagte einen monatlichen „Mietzins“ von jeweils 116 DM (inkl. MwSt) zu entrichten hat, wobei als monatliche Miete 80 DM netto, für den Datentransfer 20 DM netto ausgewiesen waren. Darüber hinaus sollte eine Einmalgebühr i.H.v. 1.127 DM inkl. MwSt geschuldet sein. Der Beklagte hat für die monatlichen Miet- und Datentransferkosten Bankeinzug erteilt.

 

Unstreitig wurde das Kaufhaus erst im August 1998 eröffnet, wobei unter Eröffnung zu verstehen ist, dass die sog. User erstmals im August 1998 die Möglichkeit hatten, über den dargestellten Button in den Shop des Beklagten „einzutreten“. Zuvor war eine Weiterleitung der potenziellen Kunden des Beklagten von der Kaufhausseite in den Shop nicht möglich. Dem gemäß wurde der Beklagten von Vertragsbeginn bis zur Übernahme in das Kaufhaus lediglich als Shopanbieter über den Kläger im Internet geführt, ohne dass eine Netzverbindung in den Shop des Beklagten möglich war.

 

Unter dem 10. und 17.08.1998 hat der Beklagte durch E-Mail an den Kläger die sofortige Auflösung des Vertrags begehrt, da er die Leistungen des Kläger als mangelhaft befunden hat und immer noch befindet. Zur Begründung bezog sich der Beklagten insb. darauf, dass die Homepage des Beklagten über den Button nur zugänglich mit der gleichzeitigen Aktivierung sog. Cookies sei. Hierbei handle es sich um Felder, durch deren Anklicken Informationen des Providers heruntergeladen werden, was erhebliche Sicherheitsrisiken mit sich bringe, wenn nicht bekannt sei, welche Informationen bzw. Daten heruntergeladen werden und so jederzeit die Gefahr von „Spionage“ und das Einschleusen von Viren gegeben sei.

 

 

 

Aus den Gründen

 

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der zulässigen Widerklage war in vollem Umfang stattzugeben.

 

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Beträge i.H.v. je 116 DM brutto für den Zeitraum Oktober 1998 bis April 1999, noch auf Zahlung der einmaligen Gebühr von 1.127 DM.

 

Der Anspruch auf Zahlung von monatlichen Gebühren ist schon deshalb nicht begründet, weil das streitgegenständliche Vertragsverhältnis durch die fristlose Kündigung des Beklagten am 17.8.1999 wirksam beendet wurde.

 

a) Zunächst soll das streitgegenständliche Vertragsverhältnis in seiner rechtlichen Qualifizierung näher beleuchtet werden. Es ist schon zweifelhaft, ob bei online-spezifischen Leistungen, d.h. einem vertragstypologisch komplexen Konstrukt, die Zuordnung zu einem Vertragstyp überhaupt möglich ist.

 

In Provider-Verträgen werden - wie hier - nicht nur eine Leistung, sondern eine Mehrzahl von Leistungen gebündelt und in einem Rahmen zusammengefasst. Es kommt nicht nur zu einem punktuellen Leistungsaustausch, vielmehr wird auch eine andauernde Bereithaltung von Leistungen geschuldet. Ein Vertragstyp bzw. ein Rahmenvertrag kann derart prägend sein, dass sich auch die übrigen Leistungen durch dieses Vertragsverhältnis regeln lassen. In Folge der Bezeichnung der wiederkehrenden Leistungen als „Miete“ könnte man der Ansicht sein, dass sämtliche Leistungen im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses, d.h. hier der Miete, zu fassen sind.

 

Problematisch erscheint aber gerade die Anwendbarkeit der Mietrechtsvorschriften gem. den §§ 535 ff. BGB. Es müsste sich um einen Vertrag zur Überlassung und Nutzung von Speicherkapazität auf dem Serverrechner des Providers und über begleitende Leistungen hierzu handeln. Dies setzt aber zumindest eine temporäre, nicht notwendig alleinige Sachherrschaft des Kunden über den Anbieterrechner voraus. Abzustellen ist wohl auf die vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit. Im vorliegenden Fall fehlt dem Beklagten aber zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit, auf den klägerischen Rechner Zugriff zu nehmen oder ihn zu beeinflussen. Insoweit ist das Gericht der Ansicht, dass Miete oder Pacht als Vertragstyp ausscheiden.

 

Die mögliche Qualifikation als Dienstvertrag muss von dem konkreten Leistungsbild her fallspezifisch erfolgen, darüber hinaus in Abgrenzung zum Werkvertrag. Unterschiedlich gewichtete Leistungselemente müssen hierbei Berücksichtigung finden. Das dienstvertragliche Leistungselement kann in seinem Gewicht etwa ggü. anderen Leistungselementen zurücktreten, wenn z.B. individuelle Online-Leistungen geschuldet sind. Insoweit ist es zur Feststellung, welcher Vertragstyp vorrangig Anwendung finden soll, notwendig, die einzelnen Leistungen des Kläger zu betrachten.

 

Bezüglich der Einmalzahlung liegen wohl individuelle Leistungselemente mit werkvertraglichem Einschlag insoweit vor, als die Klägerseite den sog. Button anhand des herunter gescannten Logos des Beklagten einzurichten hatte. Diese Einrichtung gehört ebenfalls zum Vertragsumfang, weil nur über den Button eine Verbindung zu der Homepage des Beklagten und im Weiteren zu dessen Shop vorgenommen werden kann. Im Gegensatz hierzu kann in der Herstellung der Link-Verbindung zum ganzseitigen Logo als Website und damit zu der beklagteneigenen Homepage aber eine auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmte individuelle Leistung nicht gesehen werden. Denn im Rahmen der sog. „Electronic Mail presence“ sind mehr oder weniger standardisierte Vorgehensweisen etabliert, die von Web-Presence-Providern im wechselnden Umfang erbracht werden. So war es im vorliegenden Fall beabsichtigt, das Logo des Beklagten zunächst grafisch im Navigationssystem unterzubringen. Es wurde eine Vorgehensweise über Buttons gewählt. Dies bedeutet, dass auf der ersten Seite zunächst alle Anbieternamen erscheinen, die wie „Türklingeln“ angeordnet sind. Wird vom Besucher ein „Name“ per Mausklick ausgewählt, kann er weiter auf das ganzseitig abgebildete Logo und von dort weiter auf das Warenangebot des Beklagten gelangen. Einzig individuell geschuldet wird daher lediglich die Erstellung des „Klingelschildes“. Das „Klingelschild“ stellt eine Komponente der Repräsentation des Werbeinhalts dar, den der Beklagte vermitteln will. Als individuelle Auftragsarbeit könnte dessen Einrichtung unter das Werkvertragsrecht subsumiert werden.

 

Den Schwerpunkt der klägerseits zu erbringenden Leistungen sieht das Gericht aber in der dauerhaften Bereitstellung der sog. Links und nicht in der einmaligen Ausrichtung des Buttons. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Aufrechterhaltung der Netzverbindung für den Kläger keinen großen Aufwand bedeutet oder als bestimmtes Ergebnis der Tätigkeit des Kläger erwartet und geschuldet wird. Würde man alle Leistungen unter einen werkvertraglichen Typus zu fassen versuchen, würden die Leistungselemente mit dem Charakter von Dauerschuldverhältnissen ausgeklammert.

 

Die dauernde Pflichtenanspannung auf Grund des Provider-Vertrags charakterisiert ihn als Dauerschuldverhältnis da, wie bereits ausgeführt nicht, nur eine Leistung, sondern eine Mehrzahl gleichwirksamer Leistungen gebündelt in einem Rahmen zusammengefasst werden. Festzuhalten ist, dass den in diesem Rahmen eingebetteten Leistungsbausteinen im Hinblick auf das zu erfüllende Leistungsprogramm und auf die Folgen ihrer Störungen hinreichende Bedeutung zukommt.

 

Insoweit stellt das Gericht maßgeblich auf den Vertragstypus eines Dauerschuldverhältnisses mit dienstvertraglichem Charakter ab. Hieran ändert auch nichts, dass beide Parteien ein bestimmtes Ergebnis der Leistungen des Klägers erwartet haben oder dass werkvertragliche Elemente enthalten sind.

 

b) Hieran ausschließlich [Anm. d. Red.: anschließend] kann weiter festgestellt werden, dass eine außerordentliche Kündigung für den Beklagten nicht ausgeschlossen war. Die Parteien vereinbarten zwar eine vertragliche Festlaufzeit, eine Beendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund ist aber, insb. in einem Dauerschuldverhältnis, nach einem von der Judikatur entwickelten Grundsatz immer möglich (vergleiche Palandt, 58. Aufl., Einf. vor § 241, Rdnr. 18f.).

 

c) Eine wirksame Kündigung des Beklagten, die auf einen wichtigen Grund Bezug nimmt, liegt vor. Die Kündigung stellt eine einseitige empfangsbedürftige, unwiderrufliche Willenserklärung dar. Diese wurde per E-Mail vom Beklagten versandt. Für Abgabe und Zugang von Willenserklärungen im Internet gilt inzwischen, dass eine E-Mail eine Willenserklärung unter Abwesenden darstellt, die in den Machtbereich des Empfängers gelangen muss, um ihm zuzugehen.

 

Unstreitig hat der Kläger die E-Mails vom Beklagten empfangen, für die Kündigung ist auch eine gesetzlich bestimmte Form nicht vorgeschrieben.

 

d) Weitere Voraussetzung für eine wirksame Kündigungserklärung i.S.e. außerordentlichen Kündigung ist, dass aus der Erklärung hervorgeht, dass aus wichtigem Grund ohne Bindung an eine weitere Frist gekündigt wird. Auf Grund der E-Mails war für den Kläger erkennbar, dass der Beklagten mit der Leistung des Kläger nicht zufrieden war und aus diesem Grunde keine weiteren Zahlungen beabsichtigte, sondern vielmehr „mit dem Vertrag an sich nichts mehr zu tun haben wollte“. Dies reicht nach Auslegungsgrundsätzen (§§ 133,157 BGB) aus, um die erstrebte Kündigung als solche zu verstehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagten „die Auflösung“ des Vertrags begehrte, da erkenntlich war, dass ein weiteres Festhalten am Vertrag seitens des Beklagten, der zudem die Einzugsermächtigung widerrufen hatte, nicht gewollt war.

 

e) Nach Ansicht des Gerichts lag für den Beklagten ein wichtiger Grund vor, der ihn zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigte. Nach allgemeinen Regeln liegt ein wichtiger Grund immer dann vor, wenn dem Kündigenden nach den vorliegenden Tatsachen unter Abwägung der jeweiligen Interessen eine Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Zunächst ist in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen dem Rahmenvertrag und den Einzelleistungen vorzunehmen. Denn grundsätzlich werden sich Fehlleistungen im Bereich der einzelnen Leistungen nicht per se unmittelbar auf den Bestand des Dauerschuldverhältnisses auswirken.

 

Wenn allerdings erhebliche Störungen der Einzelleistungen das gesamte Vertragsverhältnis erschüttern, hat dies Bedeutung für den Fortbestand des Rahmenvertrags (Redeker, Der EDV-Prozess, Rdnr. 500, S. 239). Ein solcher Fall liegt insb. dann vor, wenn eine Partei sich fortgesetzt weigert, einer Vertragspflicht nachzukommen. Diese Situation sieht das Gericht im vorliegenden Rechtsstreites als gegeben an. Denn der Kläger hält eine mangelhafte „Zugangsvermittlung“ zum Shop des Beklagten wissentlich aufrecht, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Online-Vertrags einer fortgesetzten Vertragsverletzung gleichkommt.

 

Zu den Dienstverpflichtungen des Kläger gehört es, die Leistungen auf dem neuesten Stand der Technik zu halten, welcher bei anderen Teilnehmern z.B. durch Neuaufspielung sog. Updates, erreicht wurde.

 

Eine mangelhafte Zugangsvermittlung sieht das Gericht in der Versendung der sog. „Cookies“ seitens des Kläger und der mangelnden Deaktivierungsmöglichkeit derselben. Cookies sind serverseitige Mechanismen, die beim Internet Client (d.h. auf dem eigenen PC) Informationen hinterlegen, die dann für den Web-Server abrufbar sind. Das eigentliche Cookie besteht aus einer einfachen Textdatei. Jedes einzelne Cookie besteht aus einem eigenen Eintrag in der C-Datei und wird ähnlich einem Pass bei jedem erneuten Besuch der gleichen Seite „abgestempelt“. Cookies sind üblicherweise mit einem Verfalldatum versehen, nach dessen Ablauf sie nicht mehr wirksam sind. Im vorliegenden Fall kann eine Verbindung zum vollständigen Logo des Beklagten sowie zur nächsten Seite nicht erreicht werden, wenn diese Cookies nicht akzeptiert und dementsprechend nicht wiedererkannt werden.

 

Nach Angaben des Sachverständigen handelt es sich bei den klägerseits „gesendeten“ Cookies um Cookies ohne zeitliche Angabe, d.h. um reine Sitzungs-Cookies. Sie finden auf der Festplatte des Users keine dauerhafte Niederschrift, sondern werden lediglich während der jeweiligen Sitzung verwendet. Bei den Cookies des Kläger handelt es sich daher um Cookies der „harmlosen“ Variante. Im Gegenzug dazu gibt es aber andere gebräuchliche Varianten. Z.B. kann der Server eines digitalen Kaufhauses Kundendaten, Adressen, Kreditkartennummer oder bereits bestellte Waren in die Cookies-Datei des Nutzer-Rechners ablegen. Als Gesamtdatensatz werden sie dann später übersandt.

 

Tatsächlich sammeln viele Server über Cookies Informationen, die wichtige und persönliche Daten enthalten können. Die in der Cookie-Datei hinterlegten Informationen sind aber in der Regel unverschlüsselt und lassen sich auch nicht direkt schützen. Fast jeder könnte unter gegebenen Umständen auf diese Daten zurückgreifen und sie auslesen, sowohl online als auch offline. So lassen sich auch Präferenzen des Nutzers ermitteln und Konsumentenprofile für entsprechende Versendung von Werbematerial erstellen. Diese Problematik ist vielen Internet-Nutzern bekannt, viele verweigern daher auch pauschal die Annahme von Cookies.

 

Tatsache ist, dass das Internet mit seinen verschiedensten Kommunikationsdiensten heute noch nicht eine wirklich sichere Kommunikation gewährleistet. Abhängig ist dies vor allem auch von der Benutzer-Software und den rechtlichen Rahmenbedingungen, die es heute noch zu schaffen gilt. Für die User ist aber anhand der streitgegenständlichen Cookies nicht erkennbar, um welche Art von Cookies es sich hier handelt. Ein entsprechender Hinweis, dass die verwendeten Cookies nur auf die Sitzung beschränkt sind, findet sich nirgends. Damit kann also die Ungewissheit über die Risiken nicht ausgeräumt werden. Vielmehr bestätigt der Sachverständige den Beklagtenvortrag insoweit, als er angibt, dass bei anderen Anbietern des Kaufhauses Y ein Vorgehen durch „inaktive“ Cookies möglich ist und tatsächlich nur bei der sog. Warenkorbfunktion auf ihre Aktivierung bestanden wird. In diesem Zusammenhang erfolgt dann auch eine Aufklärung für den Kunden. Diese Möglichkeit der Deaktivierung der Cookies hat der Kläger dem Beklagten nicht angeboten. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er dies nur Kunden angeboten hat, die zunächst die monatlichen Beiträge bezahlt haben.

 

Nach Ansicht des Gerichts wäre er von vornherein verpflichtet gewesen, Cookies zu verwenden, die deaktiviert werden können, oder zumindest den Beklagten darüber aufzuklären. Dass er dies getan hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat lediglich pauschal erklärt, er habe den Beklagten hinsichtlich der Funktionsweise des Warenhauses unterrichtet, was aber nicht bedeutet, dass eine hinreichende Erläuterung über die Anwendungsweise der Cookies gegeben wurde. Das Gericht verkennt nicht, dass untergewissen Umständen Cookies sogar geboten sein können, z.B. wenn in einem virtuellen Kaufhaus Einkäufe unternommen werden. Durch Sammlung der zwischengespeicherten Daten auf dem User-Rechner wird die Überlastung des Servers verhindert. Die Einkaufsdaten müsste der Server sonst in mehreren Teilschritten aufnehmen. Durch Sammlung eines gesamten Datensatzes wird dieses Problem umgangen. Aber auch in diesen Fällen ist ein Cookie nicht immer zwingend notwendig.

 

Fest steht jedenfalls, dass ein solches Warenkorbsystem mit Cookies im vorliegenden Fall nicht erforderlich war. Denn nach den eigenen Angaben des Kläger unterhält der Beklagten über den Kläger gerade kein „Shop bzw. Warenhaussystem“. Vor allem ist es nach Aussage des Sachverständigen eine unübliche und unnötige Handhabung, die Cookies bereits zu einem Zeitpunkt zu übersenden, in dem noch kein Einkauf stattfindet. Denn der Kläger sendet bereits die Cookies bei „klick“ auf den Button, also bei erster Verbindungsherstellung der Links. Explizit wurde die Ausgestaltung der Link-Verbindung zwischen den Parteien nichtbesprochen. Vereinbart wurde lediglich die Navigation vom Button zur Seite und der weiteren eigenen Seite per Link. Es ist deshalb durchaus möglich, dass verschiedene User den Shop des Beklagten nicht nutzen, weil sie die Risiken der Cookies fürchten. Nachdem nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Übersendung der Cookies nach dem Stand der Internet-Technik im Jahr 1998 an dieser Stelle absolut unüblich und nicht erforderlich war, der Kläger auch für die möglichen User keinerlei Aufklärung im Internet betreibt, sieht das Gericht die Leistung des Kläger als Schlechtleistung an, zumindest wäre hierüber eine Aufklärung notwendig gewesen. Ein echter Markt im WWW kommt aber nur zu Staode, wenn der Verbraucher sich sicher sein kann, dass seine Kommunikation auf elektronischem Weg nicht nur schneller und effizienter als auf herkömmlichem Weg funktioniert, sondern mindestens ebenso sicher.

 

Auch nach Ansicht des Sachverständigen muss mit der Besorgnis des Besuchers bei Verwendung von Cookies gerechnet werden. Wenn das Kaufhaus des Kläger im August 1998 eröffnet wurde, konnte der Kläger bei Vertragsabschluss auch noch keine Kenntnis darüber gehabt haben, dass bereits bei Klick auf den Button Cookies verlangt werden. Die Klägerseite kann sich nicht damit verteidigen, dass der Beklagten die Funktionsweise der Y-Kaufhäuser in anderen Bereichen hätte erkennen können, denn es ist unbestritten, dass der Kläger bereits bei anderen Vertragspartnern Updates aufgespielt hat, die eine Deaktivierung der Cookies ermöglichen.

 

Wegen der Mangelhaftigkeit der Leistung und der beharrlichen Weigerung des KIägers, ein Update aufzuspielen, mithin auf Grund der mangelnden Aufklärung war der Beklagten berechtigt, die Vertragsaufhebung zu verlangen bzw. fristlos zu kündigen.

 

Die Kündigung hat daher den Vertrag wirksam mit sofortiger Wirkung beendet. Der Beklagten schuldet dem Kläger keine weiteren Mietzinsbeträge für Oktober 1998 bis April 1999. Gleichgültig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger den Shop des Beklagten nach wie vor im Internet führt.