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AG Freiburg i.Br., Urteil vom 08. Februar 2002, AZ.: 3 C 1782/01 - Sittenwidrigkeit von Sextelefonaten

Leitsätzliches

Eine eventuelle Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen schlägt nicht auf die dafür entstandenen Verbindungsgebühren aus dem Mobilfunkvertrag durch. Der Vertragspartner bleibt zur Zahlung der nachweisbaren Gebühren verpflichtet.

AMTSGERICHT FREIBURG i.Br.

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 3 C 1782/01

Entscheidung vom 08. Februar 2002

 

 

 

 

In Sachen

...

– Klägerin –

g e g e n

...

– Beklagter –

 

wegen Forderung

 

hat das Amtsgericht Freiburg i. Br.

durch Richterin am Amtsgericht ...

auf die mündliche Verhandlung vom 07.09.2001 für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger/Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin Euro 314,00 (DM 614,14) nebst 4 % Zinsen aus Euro 222,13 (DM 434,44) seit 02.11.2000 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5 zu tragen.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Begleichung von Telefonrechnungen, deren Zahlung die Beklagte mit der Widerklage fordert, während der Kläger mit seinen Anträgen zum einen die Feststellung des Nichtbestehens einer entsprechenden Forderung und zum anderen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der entsprechenden Saldenmitteilung an die SCHUFA GmbH durch die Beklagte begehrt.

Die Parteien schlössen unter dem 05.05.1999 einen Mobilfunkvertrag, der unter dem 22.07.1999 auf die Nutzung des Festnetzanschlusses im so genannten Geniontarif erweitert wurde.

Unter dem 07.03.2000 stellte die Beklagte dem Kläger insgesamt DM 434,44 an Grundgebühren und Verbindungsentgelten in Rechnung, wovon DM 314,38 auf Telefonmehrwertdienste, das heißt so genannte 0190-Nummern entfielen. Der Kläger beanstandete die Rechnungshöhe mit der Begründung, bei den angewählten 0190-Nummern habe es sich um Sextelefonate gehandelt, wegen deren Sittenwidrigkeit der Beklagten das insoweit das geforderte Entgelt nicht zustehe. Der Kläger widerrief den entsprechenden Lastschriftauftrag und stornierte die bereits vorgenommene Lastschrift am 27.03.2000. Daraufhin sperrte die Beklagte am 05.04.2000 den Telefonanschluss des Klägers für ausgehende Gespräche. Der Kläger kündigte nach vorheriger Androhung und vergeblicher Aufforderung, die Sperre aufzuheben, unter dem 20.04.2000 den Telefonvertrag fristlos. Unter dem 23.06.2000 kündigte daraufhin die Beklagte ihrerseits den Telefonvertrag wegen Zahlungsverzuges des Klägers fristlos. Unter dem 07.03.2001 behauptete die Beklagte gegenüber der Niederrheinisch-Westfälischen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit GmbH (SCHUFA) eine Kontokündigung und ausstehende Forderungen gegen den Kläger in Höhe von DM 1025,00.

Der Kläger beruft sich hinsichtlich des auf Service 0190-Nummern entfallenden Gebührenanteils aus der Rechnung vom 07.03.2000 auf Sittenwidrigkeit und macht hilfsweise Mängel der versprochenen erotischen Dienste geltend. Bezüglich weitergehender Forderungen der Beklagten in Höhe von DM 596,95 aus der Rechnung vom 17.06.2000 rechnet er mit Schadensersatzforderungen auf. Er behauptet, ihm seien bedingt durch die von der Beklagten eingerichteten Sperre und seiner daraufhin erfolgten Kündigung Kosten für neue Festnetzanschlüsse, einen neuen Mobilfunkanschluss sowie Portokosten in Höhe von DM 670,23 (vgl. im einzelnen Klagschrift As. 11) entstanden.

Der Beklagte bestreitet im übrigen mit Ausnahme der Rechnungen vom 07.03.2000 und 17.06.2000 den Zugang der von der Beklagten genannten Rechnungen, das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung, die Erbringung der entsprechenden, den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen und bezüglich der ihm übersandten Einzelverbindungsnachweise die Richtigkeit der Gebührenerfassung.

Hilfsweise rechnet er mit einem weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 1.600,00 auf, um den sein Dispositionskreditrahmen seines Kontos bei der Commerzbank Bielefeld reduziert wurde (vgl. As. 275).

Der Kläger ist der Ansicht, das Rechtsschutzinteresse seiner negativen Feststellungsklage sei vorliegend durch Erhebung der Widerklage, die rechtsmissbräuchlich sei, nicht entfallen. Er ist weiter der Auffassung, die Mitteilung des Schuldsaldos durch die Beklagte an die SCHUFA sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt sei und daher von seiner im Formular erklärten Einwilligung (vgl. Ziffer 9 des Vertrages vom 05.05.1999, Anlage K 1) nicht gedeckt sei. Auch sei ein Feststellungsinteresse gegeben, aufgrund der infolge der Schufamitteilung erfolgten Teilkündigung der Dispositionskreditrahmen seiner Konten bei der Commerzbank Bielefeld um 1.600,00 DM und der Sperre des Dispositionskreditrahmens von insgesamt 15.000,00 DM bei der MLP-Bank. Ferner entfalle hierdurch die Möglichkeit der Reaktivierung von vormals bestehenden Dispositionskreditrahmen für bereits gelöschte Konten bei verschiedenen anderen Kreditinstituten. Im Hinblick darauf liege der Streitwert des entsprechenden Feststellungsantrages vorliegend auch über DM 10.000,00, weshalb nunmehr die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg gegeben sei.

 

Der Kläger beantragte zuletzt:

1. Festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Forderung in Höhe von DM 1.025,00 zusteht.

2. Festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig handelte, als sie gegenüber der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH unter dem 07.03.2001 die Fälligstellung eines Saldos in Höhe von DM 1.025,00 zu Lasten des Klägers behauptete und diese Behauptung von der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH gegenüber der A AG, der C GmbH, der N AG, der C AG, der M AG und der V eG verbreiten ließ.

 

3 . Den Rechtsstreit gemäß § 506 ZPO an das Landgericht Freiburg zu verweisen.

 

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung und erhebt

Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 524,49 Euro (DM 1.025,81) zuzüglich 5 % Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2000 zu bezahlen.

 

Der Kläger beantragt

Abweisung der Widerklage.

 

Die Beklagte stützt die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung auf offene Telefonrechnungen vom 14.02.2000, 07.03.2000, 06.04.2000, 07.05.2000, 24.05.2000, 17.06.2000, 11.07.2000, 01.08.2000, 22.08.2000 und 02.10.2000 (vgl. die vorgelegten Rechnungen: Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. November 2001, As. 181 bis 199). Sie behauptet, die in Rechnung gestellten Leistungen seien ordnungsgemäß erbracht. Einzelverbindungsnachweise seien dem Kläger übersandt worden. Auch der auf 0190-Dienste entfallende Anteil sei geschuldet, da insoweit lediglich von einem nicht von der Sittenwidrigkeit erfassten Hilfsgeschäft auszugehen sei.

Sie ist außerdem der Auffassung, der die Schufamitteilung betreffende Feststellungsantrag sei unzulässig, da er lediglich eine abstrakte Rechtsfrage und nicht ein Rechtsverhältnis betreffe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

1. Dem Verweisungsantrag des Klägers war nicht zu entsprechen, da die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Freiburg gegeben war. Der Streitwert des unter Ziffer 2 gestellten Feststellungsantrages war nach billigem Ermessen mit 500,00 Euro festzusetzen. Ein höherer Streitwert war nicht gegeben. Insoweit ist nicht maßgeblich, um welchen Betrag bestehende Dispositionskreditrahmen des Klägers reduziert wurden bzw. ehemals bestehende Kreditrahmen von bereits gelöschten Konten reaktiviert werden könnten, da es sich hierbei lediglich um abstrakte Größen handelt. Es ist entscheidend auf das Interesse des Klägers an der konkreten Inanspruchnahme entsprechender Kreditrahmen abzustellen. Dass der Kläger konkret den einen oder anderen Dispositionskreditrahmen in Anspruch nehmen möchte oder ein entsprechendes Konto reaktivieren möchte, hat er nicht vorgetragen, weshalb das eher abstrakte Interesse hieran mit 500,00 Euro angemessen bewertet erschien. Eine Verweisung des Rechtsstreits kam daher nicht in Betracht.

 

2. Die beiden vom Kläger gestellten Feststellungsanträge waren als unzulässig abzuweisen.

Die Erhebung der negativen Feststellungsklage war zwar zunächst zulässig. Das Feststellungsinteresse ist jedoch durch Erhebung der auf denselben Leistungsgegenstand gerichteten Widerklage durch die Beklagte entfallen. Die Widerklage konnte, da im schriftlichen Verfahren erhoben, jedenfalls nach Stellung des Antrages auf Abweisung der Widerklage durch Schriftsatz des Klägers vom 19.12.2001 nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Die Widerklage ist vorliegend auch entscheidungsreif. Ihre Erhebung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Weder die Rücknahme der auf dasselbe Leistungsziel gerichteten Klage im Verfahren 11 C 2811/01 noch das Prozessverhalten der Beklagten im vorliegenden Verfahren reichen hierfür aus.

Auch der die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schufamitteilung betreffende Klagantrag war unzulässig. Der Antrag ist nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern [...] lediglich einen Teilausschnitt, eine abstrakte rechtliche Vorfrage gerichtet. Das vom Kläger gewünschte Rechtsschutzziel ist darüber hinaus auch durch eine gegen die Beklagte gerichtete Leistungsklage auf Rücknahme der entsprechenden Schufamitteilung effektiver zu erreichen. Ein besonderes über die Rücknahme der entsprechenden Mitteilung hinausgehendes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist nicht ersichtlich. Dem Rehabilitationsinteresse gegenüber den entsprechenden Kreditinstituten wäre mit einem entsprechenden Leistungstitel in gleicher Weise genüge getan.

 

3. Die Widerklage war in Höhe von DM 614,14 begründet. Die Beklagte hat, soweit Verbindungsentgelte in Rede stehen, ihren Anspruch lediglich hinsichtlich des mit Rechnung vom 07.03.2000 geltend gemachten Teilbetrages ausreichend konkret dargelegt. Darüber hinaus waren lediglich die sich aus dieser Rechnung sowie aus den Rechnungen vom 06.04.2000, vom 03.05.2000, vom 24.05.2000, vom 17.06.2000, vom 11.07.2000 sowie vom 01.08.2000 jeweils in Rechnung gestellten Grundgebühr in Höhe von monatlich 29,95 für den Zeitraum vom 06.12.1999 bis 05.07.2000 zuzusprechen.

Unstreitig hat der Kläger die Rechnung vom 07.03.2000 mit entsprechendem Einzelverbindungsnachweis, den er auszugsweise mit der Klage auch vorgelegt hat, erhalten. Die Beklagte konnte sich insoweit ergänzend zu der von ihr vorgelegten Rechnung vom 07.03.2000 auf das Vorbringen des Klägers stützen. Soweit der Kläger nunmehr nach Erhebung der Widerklage pauschal das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten bestreitet, ist dies angesichts der von ihm vorgelegten Vertragsurkunden nicht nachvollziehbar. Auch die insoweit erhobenen Einwände gegen die Richtigkeit der technischen Erfassung der Gespräche und deren korrekten tariflichen Abrechnung sind angesichts der ihm unstreitig vorliegenden Einzelnachweise betreffend die Rechnung vom 07.03.2000 nicht ausreichend substantiiert. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im gesamten bisherigen Verfahren offenbar auch selbst von der Richtigkeit der entsprechend nachgewiesenen Einzelverbindungen ausging und insoweit lediglich Einwände gegen die Berechnung der 0190-Gespräche vorbrachte. Warum die Rechnungen im Übrigen nicht zutreffen sollten, hat der Kläger, dem die vereinbarten Tarife bekannt sein dürften, nicht nachvollziehbar dargelegt.

Dem auf Sextelefonate entfallenden Teil des Anspruches steht nicht die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB entgegen. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Sextelefonate als solche sittenwidrig sind, da die mögliche Sittenwidrigkeit jedenfalls nicht auf den Telekommunikationsvertrag zwischen den Parteien durchschlägt. Denn die Tätigkeit der Beklagten beschränkt sich auf die Vermittlung von Gesprächen und die Erstellung von Rechnungen, ohne dass sie im Einzelfall Kenntnis vom Inhalt der Gespräche hat. Eine entsprechende Kontrolle sämtlicher Servicenummern ist der Beklagten auch nicht zuzumuten. Sie führt lediglich Hilfsgeschäfte mit rechtlich neutralem Charakter aus, die nicht in derart engem Zusammenhang mit den angebotenen Telefondienstleistungen stehen, dass sie an deren Sittenwidrigkeit teilhaben (vgl. BGH Urteil vom 22.11.01, III ZR5/01).

Der Kläger schuldet auch die angefallenen und geltend gemachten Grundgebühren in Höhe von DM 29,95 monatlich bis einschließlich Juni 2000 (6 x 29,95 = 179,70). Es handelt sich hier um einen in den jeweiligen vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen monatlichen Festbetrag, der unabhängig von den geführten Gesprächen vereinbart war und vom Kläger nach dem bisherigen Vortrag auch nicht in Zweifel gezogen wurde. Allerdings endet die Verpflichtung zur Zahlung der Grundgebühr mit Zugang der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 23.06.2000, so dass Grundgebühren ab Juli 2000 von der Beklagten nicht verlangt werden können. Soweit die Beklagte ferner mit Rechnung vom 14.02.2000, 05.04.2000, 03.05.2000 und 24.05.2000 weitere Verbindungsentgelte fordert, hat sie diese nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Es genügt insoweit nicht die in den entsprechenden Rechnungen unter Abrechnungsdetails enthaltene Angabe eines Gesamtbetrages sowie des Zeitraums in welchem die Beklagte ihre Leistung erbracht haben will, ohne nähere Aufschlüsselung weiterer Verbindungsdaten. Zu einem schlüssigen Vortrag hätte die Beklagte zumindest mitteilen müssen, um welche Art von Verbindungen es sich handelte. Anders als bei der Rechnung vom 07.03.2000 kann sich die Beklagte, was die weiteren Verbindungsentgelte anbelangt, auch nicht auf das Vorbringen des Klägers stützen. Die Rechnung der Beklagten vom 17.06.2000 auf die der Kläger in der Klagschrift im Hinblick auf die von ihm erklärte Aufrechnung Bezug nimmt, [weist] lediglich einen Saldo früherer Abrechnungszeiträume aus und keine aktuellen Verbindungsentgelte. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dem Kläger auch insoweit Einzelverbindungsnachweise übersandt zu haben, hat der Kläger dies bestritten, weshalb die Beklagte gehalten war, die Einzelverbindungsnachweise im Prozess vorzulegen. Dadurch dass der Kläger zunächst für seine Aufrechnung selbst von einem entsprechenden Saldo ausging, ist er an einem nachträglichen Bestreiten nicht gehindert.

Von der berechtigten Forderung der Beklagten konnte sich der Kläger nicht durch Aufrechnung befreien. Schadensersatzansprüche infolge der Einrichtung der Anschlusssperre durch die Beklagte stehen ihm nicht zu. Er hat seinerseits auch kein Recht, den Vertrag aufgrund der Sperre fristlos zu kündigen. Die Beklagte war zur Sperrung des Anschlusses nach Nr. 9.1 ihrer AGB berechtigt, da sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit Zahlungsverpflichtungen von mehr als DM 150,00 in Verzug befand. Einer Mahnung bedurfte es nicht, da der Kläger mit Schreiben vom 15.03. die Begleichung der Rechnung vom 07.03. hinsichtlich eines Betrages von 270,84 zuzüglich Mehrwertsteuer ernsthaft und endgültig verweigerte.

Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche wegen der Reduzierung eines Dispositionskredites bei der Commerzbank Bielefeld zu. Hierfür fehlt es an einem Schaden. Die bloße Reduzierung des Kreditrahmens um einen bestimmten Betrag stellt noch keinen Schaden in Höhe dieses Betrages dar. Ein solcher könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass der Kläger den entsprechenden Kreditrahmen konkret in Anspruch nehmen wollte und ihm dies infolge der Reduzierung verwehrt war. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

Der Kläger war daher im Ergebnis zur Zahlung in Höhe eines Betrages von DM 614,14 (DM 434,44 zuzüglich 179,70) zu verurteilen). Der Betrag entspricht Euro 314,00.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB in der vor dem 30.03.2000 geltenden Fassung.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

(Unterschrift)