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"suchen.de" nicht als Marke eintragungsfähig - EuG (1. Instanz), Urteil vom 12.12.2007, Az.: T-117/06

Leitsätzliches

"suchen.de" ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke eintrgungsfähig. Das Zeichen wird vom Adressatenkreis lediglich als Hinweis auf eine Internetadresse verstanden, unter der Waren und Dienstleistungen angeboten oder gekauft werden können.

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

URTEIL

Aktenzeichen: T-117/06

Entscheidung vom 12. Dezember 2007


In der Rechtssache

D... GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM
vom 30. Januar 2006 (Sache R 287/2005-1) über die Anmeldung des Wortzeichens "suchen.de" als Gemeinschaftsmarke

erlässt

unter Mitwirkung des Richters ... in Wahrnehmung der Aufgaben des
Präsidenten, der Richterin ... und des Richters ...,

Kanzler:..., Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 13. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschrift,

aufgrund der am 18. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,

aufgrund der Zurückweisung des Antrags vom 16. August 2006, die Einreichung einer
Erwiderung zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 6. Juli 2004 meldete die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates
vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen "suchen.de".

Für die Anmeldung werden folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beansprucht:

- Klasse 9: "Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer";

- Klasse 16: "Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel)";

- Klasse 35: "Werbung und Geschäftsführung; Systematisierung und Zusammenstellung
von Daten und Informationen in Computerdatenbanken";

- Klasse 36: "Finanzwesen; Immobilienwesen";

- Klasse 38: "Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Übertragung von Informationen auf dem Gebiet der Kultur, des Sports, der Wirtschaft, der Bildung und Erziehung sowie der Entspannung und Unterhaltung auf elektronischem Weg";

- Klasse 42: "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation".

Mit Entscheidung vom 12. Januar 2005 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 außer für folgende Waren und Dienstleistungen zurück:

- Klasse 9: "Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate";

- Klasse 16: "Büroartikel (ausgenommen Möbel)";

- Klasse 35: "Geschäftsführung".

Am 14. März 2005 legte die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

Mit Entscheidung vom 30. Januar 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das Zeichen "suchen.de" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die nach der teilweisen Zurückweisung durch den Prüfer weiterhin streitig waren, beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sei und keine Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung besitze.

Verfahren und Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

    - die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    - dem HABM die Kosten aufzuerlegen.


Das HABM beantragt,

    - die Klage abzuweisen;

    - der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.


Entscheidungsgründe

Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf die beiden Klagegründe eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und eines Verstoßes gegen Buchst. c dieser Bestimmung.

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Zeichen "suchen.de" unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sei.

Sie macht erstens geltend, dass sich die Beschwerdekammer mit der Unterscheidungskraft des beantragten Zeichens in der angefochtenen Entscheidung nicht argumentativ auseinandergesetzt habe, sondern in den Entscheidungsgründen lediglich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 abgestellt habe. Infolgedessen habe sie die Frage der Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung nicht hinreichend geprüft. Es wären vielmehr weitere Ausführungen zur Unterscheidungskraft erforderlich gewesen.

Zweitens ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass dann, wenn einer Marke für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und es sich auch nicht um einen in der jeweiligen Sprache gebräuchlichen Ausdruck handele, kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. So besitze eine Marke, die nicht ausschließlich aus einer gewöhnlichen Sachangabe über die betroffenen Waren und Dienstleistungen bestehe, Unterscheidungskraft. Vor diesem Hintergrund könne dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, denn bei seiner Benutzung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei es als Unterscheidungsmittel geeignet.

Drittens liege bei dem Zeichen "suchen.de" entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer keine Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen vor. Voraussetzung dafür wäre, dass es sich bei dem Zeichen um eine eindeutige Bezeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen oder ihrer Eigenschaften handelte. Das Zeichen bestehe jedoch nicht ausschließlich aus einer solchen Angabe, die bestimmte Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen unmittelbar bezeichne. Es sei unzulässig, dass das HABM ein "sprechendes Zeichen", d. h. ein Zeichen, das seinen Waren- oder Dienstleistungsinhalt nur andeute oder durchscheinen lasse, vom Markenschutz ausschließe.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer (Randnr. 38 der angefochtenen Entscheidung) handele es sich bei dem Zeichen "suchen.de" um eine lexikalische Erfindung, die keinen Eingang in die Alltagssprache gefunden habe (vgl. zu diesem Konzept Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2001, Zapf Creation/HABM [New Born Baby], T 140/00, Slg. 2001, II 2927). So handele es sich bei dem Bestandteil "suchen" entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer (Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung) nicht um eine Information, dass mittels der betreffenden Waren und Dienstleistungen etwas gesucht werden könne oder dass dem Verbraucher die Möglichkeit zur Verfügung stehe, eine Suche nach diesen Produkten durchzuführen. Außerdem sei das Zeichen gerade nicht für Waren und Dienstleistungen angemeldet worden, die das Suchen von Daten im Internet zum Gegenstand hätten. So könne ihm auch keine unmittelbar beschreibende Eigenschaft hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen attestiert werden.

Überdies habe das HABM keine differenzierten Feststellungen zu den eingetragenen Waren und Dienstleistungen getroffen, und es sei deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. So habe das angemeldete Zeichen beispielsweise keinen beschreibenden Charakter für die Waren und Dienstleistungen "Druckerzeugnisse", "Werbung und Geschäftsführung", "Finanzwesen", "Immobilienwesen" und "Telekommunikation". 

Eine lediglich indirekte Bezugnahme der angemeldeten Marke auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen reiche nicht aus, um eine Eintragungsversagung im Sinne von Art. 7 Abs. l Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu begründen. Im vorliegenden Fall beschreibe der Begriff "suchen.de" die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht direkt oder unmittelbar, da sie keinerlei Suchfunktion erfüllten, sondern der Begriff nehme auf diese Waren und Dienstleistungen nur mittelbar Bezug.

Viertens erkennt die Klägerin an, dass der Verkehr in dem Zeichen "suchen.de" einen Domain-Namen für eine Internetadresse sehen werde, deren Inhaberin sie auch sei. Den Verbrauchern sei bewusst, dass sich hinter einem Domain-Namen nur ein Anbieter verberge, da es jede Domain nur einmal gebe und sie nur einmal vergeben werden könne. Die unter einer Domain angebotenen Waren und Dienstleistungen würden folglich immer einem Anbieter zugeordnet. Damit trete mit der Registrierung der Domain eine Monopolisierung für diese ein, die dann von Dritten nicht mehr verwendet werden könne. Folglich bestehe auch kein Interesse für Dritte, das Zeichen "suchen.de" zu nutzen.

Ein Freihaltebedürfnis scheide von vornherein aus. Im Gegenteil würde durch eine Benutzung des Zeichens "suchen.de" durch Dritte den Verbrauchern möglicherweise suggeriert, dass sich unter dieser Domain Angebote des Dritten befänden, was jedoch nicht möglich sei, da sich unter der Domain nur Angebote der Klägerin fänden. Dritte seien bereits durch die Registrierung des Domain-Namens von der Nutzung des Zeichens "suchen.de" ausgeschlossen, denn die Nutzung könnte zu einer Irreführung der angesprochenen Verbraucher und zu einer Verwechslungsgefahr mit der Domain der Klägerin führen. Selbst wenn daher der Verkehr die Kombination aus den Wörtern "suchen" und "de" mittelbar als "sprechendes Zeichen" und somit als ein "Suchmittel in deutscher Sprache hinsichtlich der jeweiligen Waren und Dienste" ansehen würde, wäre dies unschädlich.

Das HABM trägt erstens vor, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung argumentativ in erster Linie auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens gestützt habe. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf, dass sich die Beschwerdekammer nur unzureichend mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung auseinandergesetzt habe, sei insofern verfehlt, als bereits das Eingreifen eines absoluten Eintragungshindernisses ausreiche, um eine Anmeldung zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer hätte daher die angefochtene Entscheidung allein auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens stützen können.

Die Beschwerdekammer habe dennoch auch die Anwendbarkeit des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 überprüft und in diesem Zusammenhang auf den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens hingewiesen. Dem Verweis auf den beschreibenden Charakter eines Zeichens im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hafte nach der Rechtsprechung kein Rechtsfehler an. Man könne in der Regel davon ausgehen, dass das Vorliegen eines beschreibenden Charakters auch zum Fehlen von Unterscheidungskraft führe.

Zweitens sei, selbst wenn man den Überlegungen der Beschwerdekammer zum beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens nicht folgen wollte, eine Zurückweisung der Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gerechtfertigt. Gehe man nämlich mit der Klägerin davon aus, dass das Zeichen "suchen.de" allein als Synonym für "Suchen von Daten im Internet" zu verstehen sei oder wahrgenommen werde, so liege gerade in diesem Begriffsinhalt der Grund des Fehlens der Unterscheidungskraft. Der Verbraucher werde dieses Zeichen als den Namen einer deutschen Domain wahrnehmen, mit deren Hilfe Daten im Internet gesucht werden könnten. Das Zeichen stehe als Symbol für eine durch ihre Funktionalität gekennzeichnete Domain und eben nicht für eine Domain, die einem bestimmten Hersteller zuzuordnen wäre (vgl. hierzu Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Mai 2003, R 834/2001 2, zum Zeichen LISTEN.COM, vom 8. Juli 2003, R 1043/2001 2, zum Zeichen LASTMINUTE.COM und vom 14. September 2004, R 127/2004 2, zum Zeichen BESTDRESSEDKIDS.COM). Anders formuliert werde der Verbraucher das Zeichen als werbenden Hinweis oder Bezugnahme auf den virtuellen Ort eines Webtools wahrnehmen und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.

Würdigung durch das Gericht

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind "Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden "[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 ... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das darin geregelte Eintragungshindernis entfallen zu lassen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T 34/00, Slg. 2002, II 683, Randnr. 39).

Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und dass sie folglich die Hauptfunktion einer Marke erfüllen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C 64/02 P, Slg. 2004, I 10031, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Unterscheidungskraft einer Marke kann nur im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I 5089, Randnr. 33, Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T 122/01, Slg. 2003, II 2235, Randnr. 22).

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat und von der Klägerin nicht bestritten worden ist, im Wesentlichen an die Endverbraucher und an Fachleute richten. Sie sind damit für den allgemeinen Verbrauch bestimmt. Es ist außerdem unstreitig, dass das angemeldete Zeichen aus Ausdrücken besteht, die in der deutschen Sprache verstanden und verwendet werden. Die angesprochenen maßgeblichen Verkehrskreise, im Hinblick auf die das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses zu beurteilen ist, sind folglich die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher.

Sodann ist hervorzuheben, dass das Zeichen "suchen.de" ausschließlich aus den Bestandteilen "suchen" und ".de" zusammengesetzt ist, die beide der deutschen Sprache angehören oder von einem deutschsprachigen Publikum verwendet oder verstanden werden.

Es ist erstens festzustellen, dass der Bestandteil "suchen" ein gängiges Verb der deutschen Sprache ist, das in einem allgemeinen Sinne den Begriff der "Suche" vermittelt. Dieser Bestandteil erlaubt es deshalb, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt hat (Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung) und anders als die Klägerin meint, den maßgeblichen Verkehrskreisen, zu verstehen, dass mittels der betroffenen Waren und Dienstleistungen etwas gesucht werden kann oder dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, eine Suche nach diesen Waren und Dienstleistungen auszuführen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bestandteil "suchen" im Hinblick auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hat.

Zweitens ist zu beachten, dass der Bestandteil ".de" die länderspezifische deutsche Variante eines Domain Namens der höchsten Stufe ("country code Top Level Domain", abgekürzt "ccTLD") einer Internetseite ist und dass damit für die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar erkennbar ist, dass sich dieser Bestandteil auf die Adresse einer deutschen oder mit Deutschland in Verbindung stehenden Internetseite bezieht. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass dieser Bestandteil allgemeiner und technischer Art ist. Eine solche Endung wird nämlich im Rahmen der normalen Struktur der Adresse einer Internetseite deutscher Herkunft im Allgemeinen benötigt. Überdies ist dieser Bestandteil, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung erwähnt hat, für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen nicht ungewöhnlich, da er vom relevanten Publikum als Hinweis auf eine Internetadresse verstanden wird, unter der diese Waren und Dienstleistungen angeboten oder gekauft werden können. Denn der Bestandteil erweckt die Vorstellung, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen über das Internet abgefragt oder erworben werden können. Es ist daher festzustellen, dass auch der Bestandteil ".de" für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Unterscheidungskraft ist.

Demnach besteht das angemeldete Zeichen aus einer Kombination gängiger oder technischer Bestandteile, die nicht geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und die daher für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Unterscheidungskraft sind.

Drittens ist das Zeichen "suchen.de" als Ganzes zu prüfen. Denn im Fall einer aus Wörtern und einem typografischen Zeichen zusammengesetzten Marke, wie sie hier streitig ist, kann eine etwaige Unterscheidungskraft zwar teilweise für jeden ihrer Begriffe oder Bestandteile getrennt geprüft werden, sie muss aber auf jeden Fall von einer Prüfung der durch diese gebildeten Gesamtheit abhängen. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C 329/02 P, Slg. 2004, I 8317, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, Sherwin-Williams/HABM [TWIST & POUR], T 190/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insoweit besteht erstens, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 38 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, kein merklicher Unterschied zwischen dem angemeldeten Zeichen und der Summe seiner beiden Bestandteile. Auch wenn die Eintragung eines Zeichens als Marke nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers abhängt (Urteil SAT.1/HABM, Randnr. 41), ändert dies nichts daran, dass kein zusätzlicher Bestandteil, etwa grafischer Art, es erlaube, die aus den gängigen und gebräuchlichen Elementen "suchen" und ".de" gebildete Kombination als unüblich zu betrachten, insbesondere nicht bei Zugrundelegung der möglichen Wahrnehmung der betroffenen Waren und Dienstleistungen durch den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher.

Zweitens weist das angemeldete Zeichen keinen merklichen Abstand zu der allgemeinen Bezeichnung für den Domain Namen einer Internetseite deutscher Herkunft auf.

Daher ist zunächst das Vorbringen der Klägerin, das Zeichen "suchen.de" sei eine lexikalische Erfindung, die nicht in die Alltagssprache eingegangen sei, zurückzuweisen, da seine Bildung der allgemeinen Bildung einer klassischen Internetadresse entspricht und jedenfalls das HABM, um ein Zeichen von der Eintragung auszuschließen, nicht zu dem Nachweis verpflichtet ist, dass das Zeichen in Wörterbüchern verzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T 19/04, Slg. 2005, II 2383, Randnr. 34).

Ferner ist davon auszugehen, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, welche sonst zur Bezeichnung eines Domain Namens verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T 130/01, Slg. 2002, II 5179, Randnr. 19, BEST BUY, Randnr. 21, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T 281/02, Slg. 2004, II 1915, Randnr. 25).

Jedoch ist ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Randnr. 20, BEST BUY, Randnr. 21, und Mehr für Ihr Geld, Randnr. 25).

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das Zeichen "suchen.de" auch die Funktion der Bezeichnung eines Domain Namens erfüllt, dessen Inhaberin die Klägerin ist. In Anbetracht namentlich der Merkmale des angemeldeten Zeichens, insbesondere seiner Struktur, der fehlenden Unterscheidungskraft seiner Bestandteile und des Umstands, dass es sich um eine Wortmarke handelt, wird das angemeldete Zeichen vom relevanten Publikum ohne Weiteres, wie die Klägerin im Übrigen eingeräumt hat (vgl. oben, Randnr. 17), als der Domain Name einer Internetseite deutscher Herkunft aufgefasst werden, nicht aber als Bezeichnung der betrieblichen Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.

Drittens ist hinzuzufügen, dass das Zeichen "suchen.de" von den maßgeblichen Verkehrskreisen, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 40 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, im Hinblick auf die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen unmittelbar entweder als Hinweis darauf aufgefasst werden wird, dass diese Waren und Dienstleistungen die Ausführung einer deutschsprachigen Internetrecherche ermöglichen, oder als Hinweis darauf, dass die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen durch eine deutschsprachige Internetrecherche gesucht werden können. Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass zu den beanspruchten Arten von Waren und Dienstleistungen keine Suchmaschinen gehören, ist für die vorstehenden Erwägungen unerheblich. Zum einen lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass bestimmte der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, insbesondere die der Klassen 9, 38 oder 42, die Einrichtung oder Verwendung einer solchen Suchmaschine ermöglichen. Damit wäre das Zeichen für ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen beschreibend, nämlich für ihre Bestimmung oder ihren Inhalt, womit es für diese Waren oder Dienstleistungen zwangsläufig ohne Unterscheidungskraft wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil TWIST & POUR, Randnr. 39). Zum anderen können die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen jedenfalls mittels einer deutschsprachigen Internetrecherche gesucht und beschafft werden.

Nach alledem ist das Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

Keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente ist geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

Was erstens das Vorbringen anbelangt, das angemeldete Zeichen sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend (vgl. oben, Randnrn. 13 bis 16), ist daran zu erinnern, dass es für die Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht schon genügen kann, dass es seinem semantischen Gehalt nach keine Informationen über die Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil BEST BUY, Randnr. 30). Im Übrigen kann einer Marke aus anderen Gründen als wegen ihres etwaigen beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft fehlen (vgl. Urteil TWIST & POUR, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Da jedoch im vorliegenden Fall das angemeldete Zeichen unabhängig von seinem etwaigen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ohne Unterscheidungskraft ist, geht das Vorbringen der Klägerin, das Zeichen sei für die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend und nehme auf diese nur mittelbar Bezug, ins Leere. Ebenso ist das Vorbringen zurückzuweisen, dass eine Marke, die nicht ausschließlich aus einer gewöhnlichen Sachangabe über die betroffenen Waren und Dienstleistungen bestehe, Unterscheidungskraft habe (vgl. oben, Randnr. 12). Nicht gefolgt werden kann schließlich dem Vorbringen, dass eine mittelbare Bezugnahme des angemeldeten Zeichens auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht genüge, um Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 eingreifen zu lassen.

Soweit die Klägerin zweitens rügt, dass das HABM keine differenzierten Feststellungen zu den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen getroffen habe (vgl. oben, Randnr. 15), ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, dass die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, mit denen die Beschwerdekammer ihre Beurteilung begründete, dass das Zeichen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei, für alle Klassen der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen gelten.

Was drittens die Argumente angeht, dass das Zeichen einen Domain Namen bezeichne, deren Inhaberin die Klägerin sei und dessen Benutzung daher für Dritte ohne Interesse sei, und dass ein Freihaltebedürfnis ausscheide (vgl. oben, Randnrn. 17 und 18), so erscheinen sie nicht geeignet, die Beurteilung, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt, in Frage zu stellen. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen den Rechten aus der Registrierung eines Domain Namens und den Rechten aus der Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke. Dass die Klägerin den Domain Namen "suchen.de" besitzt, impliziert somit nicht, dass dieser deshalb als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könnte. Hierfür müsste er nämlich alle insoweit in der Verordnung Nr. 40/94 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Das Vorbringen der Klägerin, wonach kein Freihaltebedürfnis bestehe, geht deshalb ins Leere.

Soweit sich die Klägerin viertens in der mündlichen Verhandlung auf Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM und die Eintragung in der Schweiz berufen hat, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht. Nach der Rechtsprechung ist nämlich die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes Systems (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T 32/00, Slg. 2000, II 3829, Randnr. 47), und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des HABM zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], T 129/01, Slg. 2003, II 2251, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das HABM ist daher durch nationale Eintragungen und seine eigenen früheren Entscheidungen nicht gebunden (Urteil REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Randnr. 31).

Fünftens ist hinsichtlich der Rügen, mit denen die Klägerin die Begründung der angefochtenen Entscheidung beanstandet und insbesondere geltend macht, dass weitere Ausführungen der Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft erforderlich gewesen wären (vgl. oben, Randnr. 11), daran zu erinnern, dass nach Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen sind. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Diese Verpflichtung dient dem doppelten Zweck, dass sich die Betroffenen über die Gründe für die erlassene Maßnahme unterrichten können, damit sie ihre Rechte geltend machen können, und dass der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ausüben kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C 447/02 P, Slg. 2004, I 10107, Randnrn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 45 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass "[d]er beanspruchten Wortmarke - ohne jeden sonstigen, insbesondere grafischen Zusatz - ... das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b [der Verordnung Nr. 40/94 fehlt], da sie vom angesprochenen Verkehr lediglich als Hinweis auf die Art, Beschaffenheit und Bestimmung der angebotenen Waren und Dienstleistungen verstanden wird und nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis". Die Beschwerdekammer hat hinzugefügt, dass es der Anmeldemarke "als üblicher und gewöhnlicher Wortbildung angesichts des Fehlens zusätzlicher kennzeichnungskräftiger Bestandteile ... an jeglicher Unterscheidungskraft [mangelt]", und damit das Argument der Klägerin zurückgewiesen, die Marke sei "insofern eintragungsfähig, weil ‚suchen.de‘ eine lexikalisch nicht nachweisbare, sprachliche Neuschöpfung darstelle".

Die Beschwerdekammer hat somit die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hauptsächlich aus dem (in den Randnrn. 33 bis 44 der angefochtenen Entscheidung geprüften) beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens hergeleitet, jedoch auch aus Überlegungen zur Unterscheidungskraft des Zeichens und seiner Bestandteile. Unter diesen Umständen sind die Überlegungen der Beschwerdekammer zur Anwendung der Bestimmung klar und eindeutig ersichtlich. Überdies enthält die angefochtene Entscheidung für das angenommene Fehlen der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens eine Begründung, die unabhängig von der im Hinblick auf den beschreibenden Charakter des Zeichens gegebenen Begründung im Lichte des gesamten Wortlauts der Entscheidung ausreichend ist, um die Klägerin über die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zu unterrichten und um dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen.

Jedenfalls ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein Kläger kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen eines Formfehlers hat, wenn nach der Aufhebung der Entscheidung nur erneut eine in der Sache gleiche Entscheidung wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T 16/02, Slg. 2003, II 5167, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt. Soweit sich die Rügen der Klägerin auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung beziehen, sind sie deshalb zurückzuweisen.

Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen.

Unter diesen Umständen ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht zu prüfen. Ein Zeichen ist nämlich bereits dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [COMPANYLINE], T 19/99, Slg. 2000, II 1, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daher ist die Klage abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die D... GmbH trägt die Kosten.

(Unterschriften)