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Urteile im internationalen Recht

Die Welt wird im modernen Kommunikationszeitalter immer kleiner und so rutschen auch Rechtssuchende faktisch immer näher zusammen. Die Bedeutung von WIPO- und EuGH-Entscheidungen wächst seit Jahren und immer häufiger ist beim BGH nicht Schluss.

Urteile des EuGH, wenn sie im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens ergehen, dienen zunächst dazu, dem vorlegenden nationalen Gericht die Entscheidung im Ausgangssachverhalt zu ermöglichen. Grundsätzlich bindet die EuGH-Entscheidung durch die Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur das anfragende Gericht, dessen Urteil wiederum theoretisch nur für den entschiedenen Einzelfall gilt.

In der Praxis ist die faktische Wirkung eines EuGH-Urteils aber natürlich ungleich größer. Das Gericht regelt einen konkreten Sachverhalt bzw. erläutert oder konkretisiert eine vorgelegte Norm. Hiermit legt der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich Gemeinschaftsrecht aus und die entschiedene Auslegungsvariante gilt dann zudem meist rückwirkend.

EuGH zur Frage wie eine Schaltfläche für eine Zahlungsverpflichtung zu bezeichnen ist - Rechtssache C 249/21 booking.com

Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Damit ein solcher Vertrag

wirksam zustande kommt, muss der Verbraucher allein anhand der Worte auf der Schaltfläche für die Bestellung eindeutig verstehen, dass er eine

Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er diese Schaltfläche aktiviert

 

EuGH zur Pflicht bei einer rechtswidrigen Beleidigung auch wort- und sinngleiche Kommentare weltweit zu entfernen, Az: C-18/18

Einem Hosting-Anbieter wie Facebook kann aufgegeben werden, bei einer rechtswidrigen Beleidigung auch wort- und sinngleiche Kommentare weltweit zu entfernen.

 

Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen – Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet - EuGH, Urteil vom 3.7.2012 - Az.: C 128/11

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.

 

Zur Rechtswidrigkeit des staatlichen Glückspielmonopols (Niederlande) - EuGH, Urteil vom 3.6.2010 - Az.: C 203/08

Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die die Veranstaltung und die Förderung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft und es allen anderen - auch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen - Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.



Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das daraus folgende Transparenzgebot in Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung zugunsten eines einzigen Veranstalters im Glücksspielbereich gelten, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Veranstalter handelt, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht unterliegt, oder um einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können.

"Cannabis" nicht für hanfhatlige Getränke eintragungsfähig - EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: T-234/06

Die Eintragung der Marke "Cannabis" für hanfhaltige Getränke ist nicht zulässig, da schlicht die Unterscheidungskraft fehlt.

Es handelt sich um einen rein wissenschaftlich lateinischen Begriff, der in mehreren Sprachen der Europäischen Gemeinschaft existiert und der breiten Öffentlichkeit durch seine Präsenz in den Medien bekannt ist.

Kein genereller Wertersatz bei Widerruf durch Verbraucher - EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az.: C‑489/07

Die Bestimmungen der Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.

Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.

Rechteinhaber aus den USA verliert Streit um Gemeinschaftsmarke "Dr. No" - EuG, Urteil vom 30.06.2009, Az.: T-435/05

Die US-Firma, die die Rechte an den James-Bond-Filmen hält, konnte weder die markenmäßige Benutzung der Zeichen "Dr. No" und "Dr. NO" noch die Benutzung des Titels des Films "Dr. No" im geschäftlichen Verkehr nachweisen und so eine Eintragung verhindern.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht die wesentliche Funktion der Marke darin, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat.

Allerdings geben die Zeichen "Dr. No" und "Dr. NO" nicht die betriebliche Herkunft der Filme an, sondern deren künstlerischen Ursprung. Sie sind beschreibender Hinsweis auf die Waren.

Calvin Klein verliert den Streit um Wortmarke "ck" - EuG, Urteil vom 07.05.2009, Az.: T-185/07

Gemäß der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann auf den Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke hin, die Eintragung einer neuen Marke ausgeschlossen sein.

Die ist dann der Fall, wenn in Bezug auf Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Die bloße visuelle Ähnlichkeit zwischen dem einzigen oder dominanten Bildbestandteil "ck" der älteren Marken und dem Bestandteil "ck" der angemeldeten Marke reiche nicht aus, wenn der Bestandteil «creaciones kennya» bei letzterer dominiert.

Eintragung eines einzelnen Buchstabens als Marke auch ohne besondere grafische Gestaltung - EuG, Urteil vom 29.04.2009, Az.: T-23/07

Ein einzelner Buchstabe kann auch ohne besondere Gestaltung markenrechtlichen Schutz genießen. Auf eine grafische Unterscheidung gegenüber Standardschriftarten kommt es insoweit nicht an.

Aus der Sicht des maßgeblichen Publikums muss der Buchstabe dazu geeignet sein, auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts hinzuweisen und es von Konkurrenzprodukten zu unterscheiden.

Inhaber der Wortmarke "galileo" hat keinen Anspruch auf Registrierung der ".eu" Domain - EuGH, Beschluss vom 17.02.2009, Az.: C-483/07 P

Erfolgte bereits eine Registrierung der Domain "galileo.eu" für die EU-Kommission, hat der Inhaber der gleichlautenden Wortmarke keinen durchsetzbaren Anspruch.

Anforderungen an das Impressum im Netz - EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az.: C‑298/07

Der Diensteanbieter ist verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

Übernahme einer geschützten Datenbank kann auch ohne technischen Kopiervorgang untersagt werden - EuGH, Urteil vom 09.10.2008, Az.: C‑304/07

Die Übernahme von Elementen einer geschützten Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente kann eine „Entnahme“ im Sinne der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken sein, soweit es sich bei diesem Vorgang um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter dazu führt, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird.

EuGH: nicht lustig - Parodie und Urheberrecht - EuGH, Urteil vom 03.09.2014 - C - 201/13

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.

 

MLPwatchblog.com verstößt nicht gegen Markenrechte von MLP - WIPO, Entscheidung vom 01.09.2008, Az.: D2008-0987

Die unternehmenskritische Website "MLPwatchblog.com" verstößt nicht gegen Markenrechte der MLP AG.

Der durchschnittliche User ist dazu in der Lage zu erkennen, dass der Blog nicht von MLP betrieben wird.

Zwar könnte ein Nutzer allein vom Domainnamen her den Eindruck gewinnen, die Website habe etwas mit der Firma zu tun. Sie stellt aber deutlich heraus, dass auch deutschen Internetnutzern klar sein müsse, was sich hinter dem

Begriff "watchblog" verbirgt.

Verkäufer darf kein Wertersatz für die Nutzung eines defekten Gerätes verlangen - EuGH, Urteil vom 17.04.2008, Az.: C-404/06

Liefert der Verkäufer ein defektes Gerät, so kann er für die Zeit in der der Verbraucher das Gerät bis zum Austausch benutzt, kein Wertersatz verlangen.

Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "präsentainment" und "Businesssprache und Präsentinment" bei Werbung im Internet - Handelsgericht Wien, Urteil vom 07.04.2008, Az.: 39 Cg 11/08 y-3

"Präsentainment" ist als Gemeinschaftsmarke, Firmenrecht und Kennzeichenrecht der gleichlautenden Domains "praesentainment" geschützt. Es besteht Verwechslungsgefahr und hieraus resultiert ein entsprechender Unterlassungsanspruch, wenn Dritte im Rahmen ihres Internetauftritts für Seminare, Coaching und Moderation mit der Bezeichnung "Präsentainment" für ihre Dienstleistungen werben.

"suchen.de" nicht als Marke eintragungsfähig - EuG (1. Instanz), Urteil vom 12.12.2007, Az.: T-117/06

"suchen.de" ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke eintrgungsfähig. Das Zeichen wird vom Adressatenkreis lediglich als Hinweis auf eine Internetadresse verstanden, unter der Waren und Dienstleistungen angeboten oder gekauft werden können.

Fernsehwerbung oder Teleshopping bei Mehrwertdienste-Spielen - EuGH, Urteil vom 18.10.2007, Az.: C-195/06

Eine Sendung, in der oder dem den Zuschauern vom Fernsehveranstalter die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel zu beteiligen,

- dann als Teleshoppings anzusehen, wenn die Sendung unter Berücksichtigung des Zwecks - bezogen auf die Zeit, die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse im Verhältnis zu den von der Sendung insgesamt erwarteten Ergebnissen - sowie der Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen ein tatsächliches Dienstleistungsangebot ist;

- dann als Fernsehwerbunganzusehen, wenn das Spiel aufgrund seines Ziels und seines Inhalts sowie der Bedingungen, unter denen die Gewinne präsentiert werden, eine Äußerung enthält, die einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben, oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters mittelbar in Form der Eigenwerbung bewerben soll.

Wortmarke "FOCUS" wegen Verwechselungsgefahr mit "MICRO FOCUS" nicht eintragungsfähig - EuG, 16. Mai 2007, AZ: T-491/04

Zwischen der angemeldeten Wortmarke "FOCUS" und der älteren, eingetragenen Bildmarke "MICRO FOCUS" besteht u.a. für Druckschriften, Zeitungen, ... (Klasse 16) sowie für Datenträger aller Art mit Informationen, Software, … (Klasse 9) Verwechslungsgefahr.

Eine bildliche Ähnlichkeit dieser Zeichen liegt vor, weil das dominierende Element "Focus" der älteren Marke identisch in das angemeldete Wortzeichen übernommen worden ist. Ebenso besteht eine begriffliche Ähnlichkeit, da das Wort ‚MICRO‘ einem anderen Wort keinen selbstständigen Sinngehalt verleihen kann.

Die ältere Marke könnte als der "kleine Focus" verstanden werden, also als eine Variante des "Focus". Obwohl nämlich das Wort "Micro" für den Durchschnittsverbraucher in Deutschland auch eine eigenständige Bedeutung hat, wird es normalerweise zur Beschreibung des ihm folgenden Wortes verwendet.

"Placanica" - Sportwettenmonopol derzeit europarechtswidrig - EuGH, Urteil vom 6. März 2007, AZ: C 338/04, C 359/04 und C 360/04

1) Eine nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, ohne eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung verbietet, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG dar.

2) Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, zu prüfen, ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenzt, tatsächlich dem Ziel entspricht, der Ausbeutung von Tätigkeiten in diesem Sektor zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.

3) Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Wirtschaftsteilnehmer mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom Glücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt.

4) Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.

Bitte werfen Sie  einen Blick in unseren aktuellen Kommentar zur Entscheidung "Placanica"

 

Ein Beitrag von terhaag.

ADR-Verfahren "haji.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 17.10.2006

The disputed domain name concerns the domain name HAJI.EU which corresponds to numerous german and international trademarks owned by the Complainant.

The Respondent registered the domain name on April 7, 2006 during the landrush period and is using it for its "direct navigation" business, which is similar to a parking page with contextual content generated automatically.

The Respondent claims a legitimate interest on the domain name since the word HAJI is a descriptive term derived from arabic and which means "pilgrim".

The Complainant asserts that the domain was registered and is used in bad faith.

Having consideration to the provisions of the EC Regulation No 874/2004 paragraph 21 and 22, and to paragraph B(1)(a) of the ADR Rules, the panel accepts that the complaint is filed by the exclusive licensee of the trademarks, on behalf of the owners who are anyway the managing directors of the Complainant.

With regard to the evidence provided by the Complainant supporting its prior rights on the trademark HAJI, including in Cyprus where the Respondent is based, the panel declares that the disputed domain name is identical to the trademarks HAJI, the suffix ".eu" being disregarded.

Then the panel finds that no right is established on the domain name on behalf of the Respondent.

Furter, the panel considers that the Respondent has no legitimate interest in the domain name since it is not used to support any offer of goods or services, but merely parked. The Respondent is indisputably not known under the domain name and it is clear to the panel that the domain name is not under non commercial or fair use insofar as the sole purpose of the Respondent's business (so called "direct navigation business") is to generate revenues with parking pages, and not to provide the internet users with relevant information.

Moreover as stated by the Complainant the Respondent offered to transfer the disputed domain name as soon as the Complaint was notified, which demonstrates its acknowledgement of the Complainant's rights, and its own lack of legitimate interest in the domain name.

The Panel reminds lastly that the Respondent (and/or its registrar) is involved in various court proceedings brought by the European Registry.

Therefore the Panel orders that the domain name HAJI.EU be transferred to the Complainant.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "cologne.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 15.10.2006

Bei einer Wort-/Bildmarke, die neben den Wortbestandteilen ein kaufmännisches "&" enthält kann nicht automatisch angenommen werden, daß dieser Bestandteil bei der Umschreibung in den Domainnamen weggelassen werden kann. Es muss die Identität zwischen Marke und Domainname gewahrt bleiben. Daher kann mit der Wort-/Bildmarke "COL & OGNE" nicht der Domainname cologne.eu beantragt werden.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "cantor.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 6.10.2006

The complainant challenged the acceptance by the Registry of the domain name application for “Cantor.euâ€? by BGC International and requested that the Registry’s decision be annulled and the domain name <Cantor.eu> be made available to itself on account of its being the next eligible applicant in the queue.

In support of its application under the Sunrise Rules, BGC International relied on its licensing of Community trademarks for Cantor as establishing its Prior Right. The Complainant first objected that such trademark did not confer prior right to the domain name <Cantor.eu>  for the Applicant and should not have been accepted by the Registry. The Complainant further alleged that the applicant was a spin-off from a non-EU principal and that the application was an attempt to circumvent  article 4 (2) (b) (i) of Regulation (EC) No 733/2002 which requires that applicants be based in the EU.

The Panel considered that insufficient evidence was advanced to prove that the Validation Agent had in fact received adequate documentary evidence to establish the timely licensing of prior right to BGC International and accepted the Complainant’s contention that the documentary evidence establishing prior right to <cantor.eu> was insufficient and annulled the Registry’s decision. The Panel however held that, in the circumstances, the pertinent paragraph of 27 (1) of the Sunrise Rules did not grant the Panel the power to order automatic allocation of the domain name <Cantor.eu> to the Complainant but left such registration at the discretion of the Registry in compliance with the same Sunshine rules.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "esge.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 26.06.2006

The Complainant contests the Decision of Rejection issued by the Respondent (Eurid) against the application for the domain name “esge.euâ€? filed under the Sunrise Period, on the ground that the earlier trademark rights claimed had not been proven.

The Panel revokes the Respondent’s Decision of Rejection first because it was not sufficiently motivated and second because the Respondent’s Response to the Complaint has not been filed in accordance with the ADR Procedural Rules (being out of time).

The Panel concludes that even though the Respondent’s Decision of Rejection was well-founded on the merits, as the Applicant had failed to prove that its trademark had been renewed and was in force at the time when the application was examined, and also because Sec. 21(3) of the Sunrise Rules does not imposes any obligation on the Validation Agent to conduct its own investigations to find out whether the trademark claimed by an Applicant is in force at the time of examination, the said Decision of Rejection must nevertheless be cancelled for procedural defect.

The Panel consequently grants the domain name to the Complainant as the Documentary Evidence supplied in support of the ADR procedure enables the Panel to witness that in fact, at the time when the domain application was filed, the Complainant was the owner of a National Trademark Registration duly renewed and in force and was therefore entitled to the domain name applied for.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "frankfurt.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 02.06.2006

Leitsatz auf Deutsch:

Bei einer Wort-/Bildmarke, die neben den Wortbestandteilen ein kaufmännisches "&" enthält kann nicht automatisch angenommen werden, daß dieser Bestandteil bei der Umschreibung in den Domainnamen weggelassen werden kann. Daher kann mit der Wort-/Bildmarke "FRANK & FURT" nicht der Domainname frankfurt.eu beantragt werden.

Zusammenfassung der Entscheidung auf Englisch:

The Respondent should not automatically accept any of the three options provided for in Article 11 of Regulation 874/2004 in an application for a domain name, but should make an assessment of whether the particular option chosen is appropriate in light of the .eu domain name applied for and the Prior Right supporting that application.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "dmc.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 30.05.2006

The Complainant is the sole general partner of an Austrian “KGâ€? whose name comprised the full name of the Complainant with the addition “& Co KGâ€?.  

The Complainant’s Domain Name application was rejected by the Registry where the verification material provided gave the name of the Austrian KG and not the Complainant as the owner of the registered Austrian trade mark right relied upon to support the application.  

The Complainant contended that:

1. The Complainant and the Austrian KG should be treated as a single organisation for the purposes of the application and that the Registry’s decision not to do so was “unnecessarily formalâ€?;
2. The Complainant was entitled to register the Domain Name as a licensee of the relevant trade mark; and
3. The Domain Name could not have been registered in the full name of the Austrian KG given that the application form used limited the length of the applicant’s name to 30 characters and that the full name of the Austrian KG was longer than that.

In relation to these contentions the Panel held as follows:

A. The Complainant’s contentions so far as its licence was concerned were rejected.  The Complainant bore the burden of proof under Article 14 of the Public Policy Rules to supply the Validation Agent with evidence of the relevant licence and no evidence as to this licence had been provided by the Complainant in this case.
B. It was not necessary to decide the issue whether the Registry’s decision should be annulled because of the technical limitation on the number of characters in the relevant application form.  The reason for this was that it appeared that the Complaint had not intended to apply for the Domain Name in the full name of the Austrian KG but had applied for the Domain Name using its own name in the belief that this was sufficient.
C. The Registry had accepted in its Response that the Complainant, as the sole general partner of the Austrian KG, and the Austrian KG could be treated as one organisation for the purposes of Article 4(2)(b) of EC Regulation 7334/2002 and for the purposes of the Complainant’s application.  The name of the Austrian KG incorporated the full name of the Complainant (with the addition “& Co KGâ€?) and it appeared that as a matter of Austrian law this of itself disclosed the nature of the legal relationship between the Complainant and the Austrian KG.   In the circumstances, the trade mark certificate in the name of the Austrian KG provided by the Complainant comprised sufficient evidence of prior rights in this case to justify registration of the Domain Name.

The Panel therefore directed that the decision of the Registry be annulled and that the domain name <dmc.eu> be registered in the name of the Austrian KG.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "schoeller.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 29.05.2006

(Leitsätze auf Deutsch)

1. Weisen die Nachweisunterlagen eines Domain-Antragstellers geringfügige Abweichungen bezüglich der Firmierung und der Anschrift des Rechtsinhaber auf, ist EURid nicht zur Ablehnung eines Registrierungsantrags berechtigt. Kann der Beschwerdeführer die Abweichungen im ADR-Verfahren klarstellen, so ist die Entscheidung der EURid zu annulieren.

2. § 21 (3) der Sunrise-Regeln verpflichtet EURid zur Durchführung eigener Nachforschungen bei der Überprüfung von Registrierungsanträgen. EURid ist verpflichtet, Zweifel bezüglich der vorgelegten Nachweisunterlagen durch eigene Recherchen oder Nachfragen beim Antragsteller aufzuklären.

3. Der ADR-Schiedsmann ist zu eigenen Recherchen bezüglich der Antragsunterlagen berechtigt. Das Schiedsgericht spricht dem Beschwerdeführer die Domain direkt zu, wenn dieser das Prioritätsrecht nachgewiesen hat und an ranghöchster Stelle in der Warteliste steht.

(Case ratio in english)

The complainant challenged the rejection of its domain name application by the registry. Although the complainant was the first applicant for the domain name <schoeller.eu> and submitted the proof of a community trademark registration in time, the registry rejected the application.

The name on the application contained one word less than the name on the trade mark registration certificate while the address on the trade mark certificate was within the same town but not in the same street as that given on the application; the registry therefore followed the findings of the Validation Agent and took the view that the complainant did not prove its prior right. However, the registry did not advance any proof that the validation agent, on whose findings it relied for rejection, had made reasonable efforts to, in terms of section 21 (3) of the Sunshine Rules, “ conduct its own investigations into the circumstances of the Application, the Prior Right claimed and the Documentary Evidence produced.â€? While the same section 21 (3) grants the Validation Agent “sole discretionâ€? to carry out such investigations, the Panelist is of the opinion that it is a fundamental principle of justice that, when granted such discretion, the Validation Agent is not exempted from the requirement to act reasonably. In the circumstances of the case, the Validation Agent could have easily cleared up any small doubts by seeking and obtaining further proof of identity despite change of address or a slightly abbreviated name. It would be unreasonable for the Validation Agent not to have expended the minimum of effort to clear this doubt.

The Panelist therefore annulled the registry’s decision, as the proof of prior right was valid, produced in good time and is sufficient for an applicant to become the holder of a .eu domain name. The Panelist therefore ordered the attribution of the domain name schoeller.eu to the Complainant and the immediate activation of the domain name schoeller.eu

Ein Beitrag von herrmann.

ADR-Verfahren "pompadour.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 29.05.2006

(Leitsätze auf Deutsch)

1. Der Nachweis des Markenrechts in Form einer Markenurkunde ist gegenüber EURid ausreichend. Es bedarf gegenüber der Registrierungsstelle nicht der Vorlage eines Nachweises über die Verlängerung des Markenrechts. Weder die EU Verordnung 874/2004, noch die Sunrise-Regeln sehen die Verpflichtung zur Vorlage eines Verlängerungsnachweises vor.

2. Bei Marken, die von dem ursprünglichen Markeninhaber auf einen neuen Markeninhaber übertragen worden sind, reicht zum Nachweis der Übertragung gegenüber EURid ein Schreiben des Markenamts aus, dem die Übertragung zu entnehmen ist.

3. Auch in ADR-Verfahren gegen EURid besteht neben dem Anspruch auf Annulierung der Entscheidung der Registrierungsstelle ein direkter Anspuch auf Umschreibung der Domain auf den Beschwerdeführer, wenn dieser an ranghöchster Stelle in der Warteliste der Domainantragsteller steht und das Prioritätsrecht nachgewiesen hat. Dieser Nachweis kann auch durch das Schiedsgericht selbst geprüft werden und es bedarf keiner Rückverweisung zur Prüfung durch die Registrierungstelle.

(Case Ratio in english)

1. The Panel comes to the conclusion that the trademark has been properly transferred to Complainant.
2. According to Section 13 (2) i of the Sunrise Rules it is sufficient to submit a copy of an official document issued by the competent office indicating that the trademark is registered.
3. Neither the Commission Regulation (EC) No 874/2004 of 28 April 2004 nor the Sunrise Rules determine that an applicant does also have to submit a document proving that the trademark was not expired at the time he filed his application for registration of a domain name.
4. The Panel therefore decides that EURiD’s decision is to be annulled.
5. The Panel does also order the attribution of the domain name pompadour to Complainant.

Ein Beitrag von herrmann.

ADR-Verfahren "live.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 29.05.2006

The ADR proceeding is related to a Complaint challenging the registry’s decision to register LIVE.eu as a domain name on the basis of trademark registration for LI&VE.
The Complaint was based on the following grounds
1) bad faith
2) wrong application of the conversion requirement of art.11 of reg.874/200

With respect to bad faith, a validation agent or the registry are not obliged to make such an assessment. Any such examination should be carried out in accordance with the specific procedure provided under art. 20, which was not invoked in this case.
Art.11 of reg.875/2004 has to be interpreted in the light of the identicality principle. If a trademark is composed of two names with autonomous meanings and recognition by an average person of their individuality, then keeping or eliminating the “&â€? character does not alter the identity rule, on the contrary when  the two textual elements puts together produce a totally different name than this union is contrary to the  indenticality principle. LI&VE and LIVE.eu are different enough to be considered not identical.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "boc.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 25.05.2006

The Complainant claimed that the registration of the domain name BOC submitted by the Public Body conflicts with Art. 10(1) and Art. 10(3) of Regulation (EC) No.874/2004.  Its reasoning was that the name BOC is neither the complete name of the Public Body nor an acronym generally used to represent it; and  (ii) BOC is not a registered or unregistered trademark, trade name, or business identifier of the Public Body.

The Panel found no breach of Regulation (EC) No.874/2004.

The Registry recorded and assigned the disputed domain name after receiving a statement from the Dutch Governmental Validation Point proving that the Applicant is a part of a local government and that the letters BOC is an acronym generally used for the activity or department of the Public Body (Art. 10 (1), Art. 10 (3), Art.13 of Regulation (EC) No. 874/2004).

The Panel considers that neither Art.10 (1) nor Art.10 (3) of Regulation No. 874/2004 requires an application for a domain name submitted by a public body to be based on an established mark or any other prior right.

The Panel dismissed the Complaint.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "merak.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 23.05.2006

The complainant challenged the rejection of its domain name application by the registry. Although the complainant was the first applicant for the domain name <merak.eu> and its accredited registrar submitted the proofs of three community trademark registrations in time, the registry rejected the application.
One of the three uploaded trademark registrations was subject to opposition; the registry therefore took the view that the complainant did not poof its prior right. However, the registry did not take into account the two other trademark registrations submitted to the validation agent which were in full force and effect.
The Panel therefore annulled the registry’s decision, as the proof of one prior right is sufficient for an applicant to become the holder of a .eu domain name.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "bpw.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 22.05.2006

The Complainant claimed that it has legally perfect evidenced its priority right in its application because according to German law only the trade mark owner can present its trade mark certificate to third parties and if the Respondent had any doubts he has to conduct an investigation. The Respondent unlawfully rejected the application for the domain name registration bpw.eu.

The Panel reviewed the arguments of Complainant as well as Respondent and found no breach of any of the European Union Regulations. The copy of the trade mark .BPW. presented to the Respondent during application process does not state the ownership rights to the trade mark. The unilateral statement of the Complainant is not the sufficient evidence as stated and requested at the Article 14 of Regulation 874/2004 as well as stated and requested at Section 13.2 of .eu Sunrise Rules.

The purpose of the Regulation 874/2004 is, inter alia, to grant domain names during the Sunrise period on first come first served basis as properly claims Complainant provided that the applicant can demonstrate a right which is prior to his domain name application. In this particular case Complainant did not demonstrated its prior right as required by the Regulation and .eu Sunrise Rules.

Since the burden of proof was on the applicant (Complainant) who clearly failed to proof the ownership rights according to Section 21.3. of .eu Sunrise Rules it was on sole discretion of the Validation Agent to conduct its own investigation and it cannot be deemed as the breach of the .eu Sunrise Rules if he decided not to conduct any investigation.

The Respondent correctly rejected the application in compliance with the Article 14 of Regulation No 874/2004 as well as Section 13.2 of .eu Sunrise Rules since the Complainant did not provided the sufficient trade mark ownership evidence. The Panel denied the complaint.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "bingo.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 19.05.2006

The Complainant challenged EURid’s decision to register the disputed domain name “bingo.euâ€?.  The Complaint proceeded on two grounds:

1. Lack of prior rights; and
2. Bad faith.

As to the adequacy of prior rights, the Panel agrees with EURid’s assessment that the domain name holder had demonstrated prior rights in accordance with Section 19.2 of the Sunrise Rules.  The Panel agreed with EURid’s assessment that the word “BINGOâ€? against the background of a device mark consisting of an arrow, in various colours, was the predominant feature of the registered trade mark in question, and capable of being separated from the remainder of the mark.  The Panel rejected the Complainant’s suggestion that the mark also needed to be considered in the context of 21 other marks owned by the domain name holder with similar backgrounds, but different words.

As to bad faith, the Complainant’s argument was that the evidence showed that the registration was a speculative registration within the meaning of Article 21 of the Public Policy Rules.  The Panel agreed with EURid’s conclusion that it was not obliged to make an assessment in accordance with Article 21.  Its decision which was subject to challenge was made under Article 14 of the Public Policy Rules, and not susceptible to challenge on the grounds of a conflict with Article 21 (which would require a separate ADR procedure addressed to the holder of the mark, rather than EURid).  

The Panel dismissed the Complaint.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "oscar.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 18.05.2006

Article 3 of Commission Regulation (EC) No 874/2004 of 28 April 2004 provides that a request for a domain name shall include inter alia the name and the address of the requesting party and further that any material inaccuracy in the name shall constitute a breach of terms of registration.  
Due to technical limitations in the automated application system provided by the Registrar the Complainant was unable to include all characters in its long name Société Cooperative Agricole des Producteurs de Kiwifruits de France.
The application received by the Registry referred to the applicant for this domain name as being the "SOCIETE COOPERATIVE AGRICOLE D" and the application was refused.
The Complainant submitted that the error was technical only. The Respondent submitted that the error was both technical and legal. The Panel determined that the defect in the application was technical in nature and that there was no “material inaccuracyâ€? in the name of the Complainant as contemplated by Art. 3 interpreted in a teleological manner the light of Recital 12 of said Regulation 874/2004.

The Panel directed that the decision of EURID be annulled and the domain name <oscar.eu> be registered in the name of Société Coopérative Agricole des Producteurs de Kiwifruits de France.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "barcelona.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 18.05.2006

The decision of the Respondent  to accept a composite mark including the word BARC & ELONA as a Prior Right in an application for the Domain Name Barcelona.eu should be annulled as not in accordance with the provisions of Article 11 of Commission Regulation (EC) No 874/2004.

Article 11 requires  that,  where the name for which prior rights are claimed contains special characters, these shall be eliminated entirely from the corresponding domain name, replaced with hyphens or, if possible, rewritten. The words 'if possible' mean that if the name can be rewritten without the use of special characters, that course should be followed. By substituting the word 'and' for the special character '&' it was possible, on the facts of this case, to have rewritten the name element within the  prior right claimed as barcandelona. This word would not have been accepted as a Prior Right in an application for the domain name Barcelona.eu.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "eurostar.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 12.05.2006

The ADR Proceeding related to a Complaint challenging the decision of the Registry to register the disputed domain name. The Complaint was based on two grounds:

1. Inadequate prior rights; and
2. Application in bad faith

With respect to the adequacy of prior rights of the holder of the disputed domain name the Panel agreed with the assessment of the Registry that the domain name holder demonstrated its prior right in accordance with Section 19.2 of the Sunrise Rules. The domain name holder is the proprietor of a figurative trademark consisting of the word EUROSTAR with a diamond device in which the word EUROSTAR is predominant and can be clearly separated or distinguished from the diamond device. The alphanumeric characters included in the sign are all contained in the domain name in the same order as they appear in the sign, and the impression of the word is apparent without any possibility of misreading.

With respect to a question whether or not the validation agent or the Registry are also obliged, before the decision on the registration of the domain name, to examine whether or not the application has been made in good faith, the Panel concluded that the Registry is not obliged to make such an assessment; any such examination should be conducted in accordance with the specific procedure provided under Article 20 which was not invoked in this case.

The Panel dismissed the Complaint.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "vitana.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 10.05.2006

The Complainant claimed that it has an earlier trademark than the registrant. Because the registrant also has a valid trademark corresponding to the domain name and was first to file the domain name application, the Respondent had correctly registered the domain name. Therefore the complaint must be denied.

Ein Beitrag von engels.

ADR-Verfahren "pst.eu" - Panel Decision, Entscheidung vom 18.04.2006

1. Taking into consideration the provisions of articles 10.1 and 10.2 of the Commission Regulation (EC) No. 874/2004 of 28th April 2004; article 12.3 of the same Regulation; article 14 of the same Regulation, according to the documentation filed with the Case File it is inferred that PST Business Solutions VV is owner of the trademark registered b the Benelux Trademarks Office .PST. n. 0779280, with publication date 01-01-2006; 2. Bearing in mind that although the Complainant has filed an opposition against the aforementioned trademark, according to the documentation filed by EURid such an opposition has finalized, without any statement that the trademark has been rejected; 3. Bearing in mind that PST Business Solutions has applied for the domain name on December 7, 2005 at 11:01:21.274 h. and Peripheral Systems Technology B.V. has applied for it on December 7, 2005 at 1:07:59.072 hr.; 4. Bearing in mind that the Registry shall register the domain name on the first come, first served basis, as per article 14 of the Commission Regulation (EC) No. 874/2004; 5. Bearing in mind that it is not realized that the Decision made by the Registry conflicts with the European Union Regulations (ADR Rules B (1) 11. d. (1) 2.), I decide to reject the claim and confirm the decision made by the Registry.

Ein Beitrag von engels.

Zu den Voraussetzungen der ernsthaften Nutzung einer Marke "TRAVATAN" - EuG, Urteil vom 22. September 2005, AZ: T-130/03

Um die ernsthafte Benutzung der eingetragenen Marke anzunehmen, reicht im Ergebnis der Nachweis, dass das pharmazeutisches Präparat im Rahmen der von seinen therapeutischen Indikationen umfassten Behandlung verwendet werden kann.

Nicht erforderlich ist ein Nachweis, dass das Präparat tatsächlich von Patienten eingenommen wurde. Soll das angemeldete pharmazeutische Präparat (hier: TRAVATAN) nur für einen beschränkten Bereich des Warenverzeichnisses eingetragen werden, muss dies ausdrücklich und unbedingt beantragt werden.

Ein Beitrag von engels.

Wortbildmarke "BioID" als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig - EuGH, Urteil vom 15. September 2005, AZ: C-37/03 P

Der Wortbildmarke "BioID" fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Auch die verwendete Schriftart "Arial" und die unterschiedlichen Strichstärken der Buchstaben der Anmeldemarke sind nicht geeignet, den maßgeblichen Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen sicher zu stellen.

Ein Beitrag von terhaag.

Gemeinschaftsmarke INTERTOPS verstößt nicht gegen die guten Sitten - EuGH, Urteil vom 13. September 2005, AZ: T-140/02

 

Nach Ansicht des Gerichts bedeutet der Umstand, dass der Inhaber der Marke keine Sportetten-Erlaubnis in Deutschland besitzt, nicht, dass die Gemeinschaftsmarke im Sinne der Verordnung Nr. 40/94 gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten ist nämlich auf die Marke selbst abzustellen, d. h. auf das Zeichen in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist.

Das Verbot für den Inhaber der Gemeinschaftsmarke, die streitigen Dienstleistungen in Deutschland anzubieten und zu bewerben, bezieht sich aber nicht auf Eigenschaften, die die Marke selbst besitzt, und führt folglich nicht dazu, dass die Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

Ein Beitrag von terhaag.

airaustral.net, - Wipo, Entscheidung vom 29. Oktober 2004, Case No.: D2004-0765 -

Einmal Cybersquatter, immer cybersquatter... so jedenfalls kann die Begründung des Schiedsrichters in einem recht offensichtlichen Fall des Domaingrabbings ausfallen, wenn der Domaininhaber schon vorher unterliegender Gegner von Domainstreitigkeiten war.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

Orange ist keine eintragungsfähige Marke - EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, AZ: C-447/02 P -

Die Farbe Orange, so wie jede andere Farbe als solche ist nicht eintragungsfähig. Eine Unterscheidungskraft lässt sich vor jeder Benutzung nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist.

Ein Beitrag von schumacher.

Bekanntheit von EU-Marken, - EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, AZ: C-106/03 P -

In einem Widerspruchsverfahren waren sich die Parteien angeblich darüber einig, dass grundsätzlich eine Ähnlichkeit zwischen der widersprechenden und der angegriffenen Marke bestehe; streitig war jedoch die Frage, ob die Ähnlichkeit aufgrund einer erheblichen Bekanntheit der widersprechende Marke so erheblich war, dass die jüngere Marke die Ältere verletzte. Das HABM entschied jedoch nicht über diese Streitfrage. Vielmehr prüfte es in eigener Kompetenz die Markenähnlichkeit an sich, und kam zu einem abweichenden Ergebnis von der Ansicht der Parteien. Der EuGH bestätigt die eigene Entscheidungsbefugnis des HABM. Anders als beispielsweise in deutschen Zivilverfahren liegt es nicht in der Macht der Parteien, in einem Widerspruchsverfahren bestimmte Voraussetzungen unstreitig zu stellen. Das HABM entscheidet aus eigener Kompetenz umfassend über sämtliche Voraussetzungen.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

bild-t-online.info, - WIPO, Entscheidung vom 13. September 2004, Case No D2004-0487 -

Auch der Mix zweier oder mehrerer bekannter Marken verschiedener Markeninhaber zu einer Domain hilft in einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht weiter. Zwar kann der eine Markeninhaber normalerweise keine Rechte an der Marke des anderen nachweisen; Es genügt jedoch schon, wenn auch die Markenrechte eines Angreifers verletzt werden. Zudem ist - wie in diesem Fall - eine Einverständniserklärung des weiteren Markeninhabers zu dem Verfahren sehr wahrscheinlich. Die Domain wurde übertragen.

Ein Beitrag von herrmann.

lecreusetdirect.com, - WIPO, Entscheidung vom 6. September 2004, Case No.: D2004-0551 -

Nicht jeder Domain-Inhaber, der keine Markenlizenz besitzt und auch nicht unmittelbar in Geschäftsbeziehungen zum Markeninhaber steht, nutzt eine Domain unlauter. Was auch nach deutschem Recht prinzipiell denkbar ist, gilt auch im Schiedsgerichtsverfahren der WIPO: Hier verliert der Markeninhaber die Auseinandersetzung, weil unter "seiner" Domain ein Dritter lediglich Werbung für die Marke des Inhabers machte.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

Recht am eigenen Bild / Caroline gegen Deutschland, - EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, AZ: 59320/00 -

Wieweit müssen Personen des öffentlichen Lebens es dulden, dass Bilder aus ihrem Privatleben veröffentlicht werden? Eine derjenigen, die sich sowohl viel im öffentlichen Bereich bewegen als auch häufig gegen die Veröffentlichung vorgehen, hat hier gegen in Deutschland ergangene Urteile Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Sie hatte in den Instanzen ihre Klage gegen Bilder beim Shoppen und Fotos ihrer Kinder verloren - zu Unrecht, wie der Gerichtshof meint.

Fotos aus dem offensichtlich privat gehaltenen Leben, die die Person z.B. bei alltäglichen privaten Handlungen zeigen, dürfen nach Ansicht des Gerichtshofs nicht veröffentlicht werden. In allen Fällen muss sorgfältig das Recht auf Information und Pressefreiheit mit den Persönlichkeitsrechten der gezeigten Personen abgewogen werden.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

eberspächer.com, - WIPO, Entscheidung vom 1. Juli 2004, AZ: D2004-0293 -

Auch die Aufgabe der Nutzung einer Domain führt nicht zu einer anderen Entscheidung des Schiedsrichters: Im Verfahren nach den UDRP-Richtlinien wurde die Domain auf den Markenrechtsinhaber übertragen.
Einer der wenigen Fälle, in denen in einem Schiedsverfahren zwei deutsche Parteien beteiligt waren. Interessant würde nun die Auseinandersetzung über die entstandenen Kosten vor einem deutschen Zivilgericht...

Ein Beitrag von rossenhoevel.

t-mobile-inc.com, - WIPO, Entscheidung vom 17. Mai 2004, Case No. D2004-01711

Wer behauptet, bei einer Domainregistrierung sei sein Name missbraucht worden und er selbst sei nicht für eine Domainregistrierung verantwortlich, obwohl er in der WhoIs-Datenbank als Inhaber und/oder admin-c erscheint, sollte tunlichst über eine außergerichtliche Lösung in Form der Domain-Übergabe überdenken. Reagiert der Domaininhaber weiter nicht, wird ihm wie im vorliegenden Fall vermutlich die Domain durch WIPO-Entscheidung weggenommen.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

taucktours.com, - WIPO, Entscheidung vom 28. April 2004, Fall-Nr. D2004-00227

Ein klassischer Fall, so scheint der Schiedsrichter zu meinen, der kommerziellen Ausnutzung fremder Namensrechte. Die Domain wird übertragen.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

staple.com, - WIPO, Entscheidung vom 17. März 2004, AZ: D2003-1028

Mit dieser Entscheidung wird die Domain staple.com auf das gleichnamige Unternehmen übertragen, weil die tatsächliche Nutzung der Domain trotz anderslautender Behauptung des Inhabers auf eine positive Kenntnis der besseren Rechte des Anspruchstellers hinwies.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

wristticket.com, - WIPO, Entscheidung vom 4. März 2004, AZ: D2002-0973, -

Auch wenn "wrist ticket" nach Ansicht des Schiedsrichters kein beschreibender Begriff ist, reichte das Vorbringen des Antragstellers nicht aus, um die Böswilligkeit des Domain-Inhabers im Hinblick auf die Nutzung und Registrierung der Domain darzulegen. Es genügt nicht, lediglich eine entfernte Anlehnung an die eigene Site zur Begründung vorzubringen.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

nhn.com, - WIPO, Entscheidung vom 27. Februar 2004, AZ: D2003-939

Ein Beitrag von rossenhoevel.

EuGH, Urteil vom 12. Febuar 2004, AZ: C-265/00, - zusammengesetzte Marken

Der EuGH bestätigt, dass selbst eine Wortneuschöpfung keine Kennzeichnungskraft besitzt, wenn sie sich aus zwei beschreibenden Begriffen zusammensetzt und für einen Teil dieser Produkte eingetragen werden soll.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

cincybell.com, - WIPO, Entscheidung vom 11. Februar 2004, AZ: D2003-0954

Während bei den .de-Domains Domaingrabber-Fälle kaum noch vor Gericht entschieden werden, sind sie bei internationaler Beteiligung noch immer in hoher Zahl zu finden. Allerdings nützt auch eine Adresse auf den Bahamas dank den Schiedsregeln nicht mehr, die Domain lange ungestraft halten zu können. Hier legte der Inhaber einer Reihe von gleicher bzw. ähnlicher Marken und Kennzeichenrechte die Voraussetzungen schlüssig dar und konnte so die Übertragung der Domain erreichen.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

WIPO, Entscheidung vom 20. Januar 2004, Case No D2003-0949, - balidiscovery.org

Ein Antrag im Schiedsverfahren wird nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn der Antragsteller eigene Rechte nachweisen kann. Eine nur angemeldete Marke, aus der nach dem für das Markenregister geltende Recht keine Rechte hergeleitet werden können, genügt nicht.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

2advanced.org - WIPO, Entscheidung vom 8. Januar 2004, Case No D2003-0923 -

Ganz so einfach, eine positive WIPO-Entscheidung aufgrund einer recht bekannten Marke zu erhalten, ist es nicht. Hier wird der Antrag zur Übertragung der Domain abgelehnt, weil sich der Antragsteller nicht zuvor mit dem Domaininhaber in Kontakt gesetzt und dessen Bösgläubigkeit bei Benutzung bzw. Registrierung nicht nachgewiesen hat.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

EuGH, Urteil vom 07. Januar 2004, AZ: C-100/02, - "Gerolsteiner Mineralwasser" vs. "KERRY Spring"

 

Im Falle einer phonetischen Verwechslungsgefahr nach der Richtlinie 89/104/EWG zwischen einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Wortmarke einerseits und der Angabe der geografischen Herkunft eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Erzeugnisses andererseits der Markeninhaber die Benutzung dieser geografischen Angabe verbieten kann, wenn diese Benutzung nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

WIPO, Entscheidung vom 29. Dezember 2003, Case No. D2003-0741, - fcbotiga.com

In einer der letzten Entscheidungen des Jahres 2003 verliert ein Herr F.C. Botiga aus Venezuela die Domain fcbotiga an einen berühmten spanischen Fußballclub, der im Jahr 2003 mit einem neuen Marketing-Konzept ausgestattet die Marke "FC Botiga" weltweit in den Vordergrund stellen will. Der Domaininhaber, Senor Botiga, verteidigte sich damit, die Domain für 100 US-Dollar von einem Domainhändler gekauft zu haben, die Marke sei in Amerika unbekannt, Google verweise bislang nur auf eine sehr geringe Anzahl von Seiten, er selbst führe den Namen seiner katalanischen Vorfahren fort und habe schließlich weder derzeit noch in Zukunft vor, auf seinen Seiten eine Verbindung zum FC Barcelona zu schaffen.
Der Schiedsrichter ließ sich von dieser Argumentation nicht überzeugen - im Wesentlichen deshalb, weil der Namensvetter die Domain von einem "cybersquatter" erhalten hatte, um den wahren Berechtigten von der Nutzung der Domain auszuschließen.
Die Domain wurde auf den Fußball-Club übertragen.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

WIPO, Entscheidung vom 23. Dezember 2003, Case No. D2003-0885, - sirguinness.com

Wo "Guiness" oder "SirGuiness" draufsteht, muss auch Guiness drin sein...

Ein Beitrag von rossenhoevel.

WIPO, Entscheidung vom 23. Dezember 2003, Case No. D2003-0914, - wwwbuongiorno.com

"Guten Morgen" möchte man dem ehemaligen Domaininhaber zurufen, der - vielleicht auch aufgrund der fehlenden Antwort, die Domain wwwbuongiorno.com an den Inhaber von (Bild-)Markenrechten an "buongiorno" verloren hat. Der Schiedsrichter ging von einem klassischen Vertipper-Fall aus; die Domain wies auf ein pornografisches Angebot.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

WIPO, Entscheidung vom 22. Dezember 2003, Case No. D2003-0893, - 11833.com

Ein Beitrag von rossenhoevel.

WIPO, Entscheidung vom 19. Dezember 2003, Case No DIE2003-0001, - shopelectric.ie

Die erste Entscheidung zu einer .ie-Domain (Irland), ein Verfahren, bei dem die Anforderungen an das berechtigte Interesse des Domaininhabers unterschiedlich zu den beispielsweise für .com-Domains geltenden Regeln sind. Daher hatte hier der angreifende Markeninhaber keinen Erfolg.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

WIPO, Entscheidung vom 17. Dezember 2003, Case No. D2003-0745, - wwweurobet.com

Es lohnt sich letztlich nicht auf Dauer, falsche Kontaktdaten in die WhoIs-Datenbanken einzugeben, oder auf Anfragen von Markeninhabern nicht zu reagieren. Das musste auch der Inhaber der Domain wwweurobet.com erfahren. In Anbetracht der Vielzahl der Marken des Angreifers und der Tatsache, dass es sich um eine Vertipperdomain handelt, die von einem Konkurrenten genutzt wird, entschied der Schiedsrichter, die Domain zu übertragen. Bis dahin allerdings profitiert ein unmittelbarer Konkurrent von der Umleitung auf seine Domain...

Ein Beitrag von terhaag.

EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, AZ: C-322/01, - Sieg für DocMorris

Fast schon durch die ab 1. Januar 2004 geltenden Gesetzesänderungen überholt, aber noch immer interessant für alle Apotheken, die aus dem Ausland Arzneimittel ins Inland liefern ist diese Vorabentscheidung des EuGH.

Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass ein allgemeines Verbot zum Versand von Medikamenten nicht zulässig ist. Es hat für ausländische Apotheken die gleiche Wirkung wie eine direkte Beschränkung des freien Warenverkehrs. Deshalb soll sowohl die Werbung für die Internet-Apotheke als auch der Versand-Handel über eine Online-Apotheke grundsätzlich nach EU-Recht zulässig sein. Ein Gesetz, welches den Online-Handel von rezeptfreien Mitteln verbietet, verstößt gegen Gemeinschaftsrecht.
Anders sieht es dagegen für rezeptflichtige Medikamente aus. Die Verbote für Werbung und Versand solcher "Pillen" treffen inländische Apotheken und ausländische Apotheken gleichermaßen. Die angeführten Rechtfertigungen für ein solches Verbot (Beratung, Prüfung der Echtheit des Rezepts, Festpreise für Arzneimittel) genügen. 
Ein Sonderfall liegt vor, wenn in Deutschland rezeptpflichtige Arzneien im Ausland ohne Rezept erworben werden können. Aber auch im Falle eines (Re-)Imports dieser Mittel dürfte das Medikament erneut wieder nur vor Ort in einer Apotheke gegen Rezept abgegeben werden; Deshalb wird dieser Sonderfall wie die allgemeine Rezeptpflicht behandelt; Das Verbot des Versandhandels in Form des Imports oder Reimports von rezeptpflichtigen Medikamenten mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Ebenso zulässig ist ein Verbot der Einfuhr von nicht zugelassenen Mitteln. Medikamente, die für den deutschen Markt die erforderliche Zulassung noch nicht besitzen, dürfen daher auch von Online-Apotheken nicht in die BRD geliefert werden.

Dementsprechend ist auch die Werbung für Internet-Apotheken, die mit rezeptfreien zugelassenen Medikamenten handeln, nach EU-Recht zulässig.

Angerufen wurde der EuGH durch einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt im August 2001. Das LG Frankfurt kann nun endlich den Rechtsstreit entscheiden.

Ein Beitrag von terhaag.

WIPO, Entscheidung vom 3. Dezember 2003, Case No. D2003-0693, - pepsibillions.com

Wenig überraschend nach den vorangegangenen Entscheidungen dieser Transfer verschiedener "Pepsi"-Domains auf den Pepsi-Riesen, obwohl sich hier der Schiedsrichter mit der Argumentation zu dem Erfordernis der argwilligen Nutzung und Registrierung überraschend schwer tut.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2003, AZ: T-16/20, - TDI glatt beschreibend

"TDI" ist nach Ansicht des EuGH eine beschreibende Abkürzung für "Turbo Diesel-Injection" bzw. "Turbo Diesel-Injection Motor" und bezeichnet sowohl die Art des Motors als auch die Bauart erschöpfend.

Mit einer Umfrage, aus der sich ein Bekanntheitsgrad von 22% unter den Befragten ergibt, kann eine Eintragung eines solchen beschreibenden Zeichens als EU-Wortmarke wegen bzw. Verkehrsdurchsetzung nicht erreicht werden.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

WIPO, Entscheidung vom 2. Dezember 2003, Fall-Nr. D2003-0801, - charteraction.com

Weil "charterauction" in Verbindung mit dem Angebot von Charterflügen beschreibend genutzt wird, wird in dieser Entscheidung die Argumentation des "Vertippers" von charteraction zu charterauction zurückgewiesen.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

WIPO, Entscheidung vom 1. Dezember 2003, Case No. D2003-0841,- hersheychocolateworld.com

WIPO-Entscheidungen enthalten manchmal interessante Kurzdarstellungen der Unternehmensgeschichte und Zusammenstellung ihrer Markenrechte; hier ist eine des Hershey-Konzerns, der seit 1894 Schokoladen herstellt. In der Sache war abzusehen, dass die Domain an Hershey übertragen werden würde. Der angegriffene Domain-Inhaber führte darunter ein "Schokoladen-Portal" nebst Suchmaschine.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

EuGH, Urteil vom 27. November 2003, AZ: C-283/01 - Zur markenrechtlichen Eintragungsfähigkeit von Hörzeichen

Um als Marke eintragungsfähig zu sein, muss ein Hörzeichen geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden. Es soll grafisch darstellbar, leicht zugänglich, verständlich dauerhaft und objektiv sein sein.

Ein Notensystem mit Noten erfüllt diese Voraussetzungen.

Ein Beitrag von terhaag.

WIPO, Entscheidung vom 13. November 2003, Case No. D2003-0679, - cebit.com

Die Deutsche Messe AG, Hannover, verteidigt ihre Markenrechte an "CeBIT" weiterhin, hier erfolgreich gegen einen Koreaner, der die Domain cebit.com nun nicht gegen Zahlung von 65.000 bis 85.000 US-Dollar verkaufen kann. Dabei wäre für die Domain sogar ein Betrag in Höhe von 7.000 US-Dollar gezahlt worden - so wird die Domain automatisch an den älteren Markeninhaber übertragen.

 

Interessant ist, dass dem Koreaner hier die Eintragung einer eigenen Marke cebit für Waren aus Glas in das Koreanischen Markenregister nichts genützt hat; ebensowenig führte die tatsächliche Nutzung der Domain für den Vertrieb von Augengläsern nicht zur Ablehnung des Antrags. Normalerweise würden diese Tatsachen allein genügen: der Antrag ist abzulehnen, wenn der Respondent ebenfalls Gründe hat, die Domain zu nutzen. Hier, so der Schiedsrichter, stünde dem aber die überragende Bekanntheit der Marke entgegen. Daraus leite sich eine bösgläubige Nutzung ab.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 29. Oktober 2003, Case No. D2003-0699, - zegnaermenegildo.org

Ein klassisches Beispiel für "Pornosquatting" - und dafür, dass mit dem Schiedsverfahren eine sehr schnelle Lösung gefunden werden kann. Die Domain war erst am 12. August 2003 registriert worden.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 27. Oktober 2003, Case No. D2003-0645, - britishmeat.com

Eine Website, die seit 1997 unter der Domain "britishmeat.com" erreichbar ist und über die (kritisch) Informationen über Britisches Fleisch verbreitete werden, stellt keine "bösgläubige" Nutzung des gleichen Namens einer Herstellervereinigung dar.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 17. Oktober 2003, Verfahren Nr. D2003-0614, - spreewald.com

1. Ein zum Nachweis der rechtzeitigen Absendung der Beschwerdeerwiderung vorgelegte Sendeprotokoll wird angesichts dessen leichter Manipulierbarkeit nicht als Beweis der fristwahrenden Absendung der Beschwerdeerwiderung anerkannt.

2. Kollektivmarken werden wie die Marken "normaler" Markeninhaber beurteilt.

3. Bei Wort-/Bildmarken mit einem "schwachen" Wortbestandteil ist der Bildbestandteil für die Verwechslungsgefahr ausschlaggebend, so dass in der Regel keine Identität zwischen Marke und Domain besteht.

4. Allein in der Tatsache, dass der Markeninhaber die Domain nicht selbst nutzen kann, ist keine Bösgläubigkeit begründet.

5. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Internet-User unter der Domain "Spreewald.com" ausschließlich vom Spreewaldverein e.V. autorisierte Produkte erwarten.

-> Die Domain blieb beim Domain-Inhaber; es bleibt abzuwarten, ob der Spreewaldverein es auch auf zivilrechtlichem Weg versucht...

 

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 16. Oktober 2003, Case No. D2003-0624, - lexusmichaels.com

Hier ein Verfahren, in dem sich die Schwächen des ICANN-Schiedsverfahrens zeigen: Obwohl die Marke "Lexus" von Toyota weltweit eine gewisse Bekanntheit genießen dürfte, steht dem Unternehmen nach den für die Entscheidung im Schiedsverfahren geltenden Regeln nicht die Domain lexusmichaels.com zu.

Die Domain-Inhaberin hatte plausibel dargelegt, dass sie seit längerem "Lexus Michaels" als Bühnenname nutzt. Das angreifende Unternehmen konnte diese Behauptung nicht wiederlegen. Dementsprechend stellte der Panelist zugunsten des Respondent ein eigenes, berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain fest und lehnte den Antrag ab.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 13. Oktober 2003, Case No. D2003-0567

Generische und beschreibende Domains können auch im Schiedsverfahren nicht ohne weiteres beansprucht werden. Rechte, die der Respondent nicht hat, können nur durch eine über die allgemeine Bedeutung hinausgehende Nutzung des Begriffs dargestellt werden, wie etwa "Metzgerei" für Musikproduktionen oder ähnliches. In diesem Fall wird der Antrag für die Domain homedesigner.com zu Recht abgelehnt.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 9. Oktober 2003, Case No. DLA2003-0001, - sparco.la

Die erste Entscheidung um eine ".la"-Domain in diesem Jahr - und wieder ein Beweis für die Schnelligkeit dieses Verfahrens: am 1. August wird der Antrag eingereicht, am 9. Oktober die Entscheidung gefällt, vermutlich innerhalb von maximal weiteren 3 Wochen die Domain übertragen. Da können die deutschen Zivilgerichte nicht mithalten!

Im Übrigen eine der unspektakulären Entscheidungen, bis auf die Tatsache, dass "Sparco" eine international bekannte Marke sein soll.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 8. Oktober 2003, Case No. D2003-0642, - sbclaboratories.com

Fast schon ein "klassischer" Fall des Cybersquattings: Nach Ansicht des Schiedsrichters fand der Gegner in der Presse die Mitteilung, dass sich die Antragstellerin umbennenen würde, suchte und fand die freie Domain - und bot sie der Antragstellerin zu einem "kleinen Entgelt" an. Eigene Reche oder ein begründetes Interesse an dem Domain-Namen konnte er nicht darstellen. Nachvollziehbar, dass die Domain an die Antragstellerin gehen wird.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 8. Oktober 2003, No. D2003-0639 ,- wwwairfrance.com

Erstaunlicherweise sind immer noch einige der "großen" Marken-Domains in fremder Hand. Hier wurde die Domain zunächst von einem aus einer Reihe anderer WIPO-Verfahren bekannten Unternehmen wirtschaftlich genutzt, dann blieb sie längere Zeit ohne Inhalt. Der Domain-Inhaber übertrug die Domain als Reaktion auf eine Abmahnung des Markeninhabers auf einen Dritten, der nun erfolgreich im Schiedsverfahren in Anspruch genommen wird.

 

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

snr.com, - WIPO, Entscheidung vom 21. April 2004, Case No D2004-00100 -

Wer seine Domain als Familien-Website nutzt, handelt nach Ansicht dieses Schiedsrichters nicht bösgläubig im Sinne der Policy. Auch die Tatsache, dass die Domain ursprünglich für gewerbliche Angebote eines gleichnamigen Unternehmens genutzt wurde, ändert daran nichts. Der Antrag wird abgelehnt.

Ein Beitrag von rossenhoevel.

WIPO, Entscheidung vom 8. Oktober 2003, Case No. D2003-0598, - madrid2012.com, 2m12.info

Sport ist Geld: Olympia 2012 in Madrid wirft kommerzielle Schatten weit voraus.

Es genügt nicht, einen Redirect zu einer nicht-kommerziell genutzten Site einzufügen, um mit dem Hinweis auf nicht-kommerziellen oder fairen Gebrauch einen Antrag erfolgreich zu entgegnen. Unter der Domain selbst müsste eine Site erreichbar sein, die diesen Ansprüchen genügt. Selbst wenn es für eine geplante nicht-kommerzielle Nutzung zu den Olympischen Spielen in Madrid noch zu früh ist, könnte heute statt einem komerziellen Redirect eine Ankündigung eines solchen Dienstes erscheinen.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 3. Oktober 2003, Case No. D2003-0641, - nsyncfilm.com

NSync ist ein höchst ungewöhnliches Akronym und ein Fantasie-Begriff. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass der Respondent, der sich in diesem Verfahren nicht zu Wort gemeldet hat, irgend einen plausiblen Grund für die Nutzung der Domain nsyncfilm.com für pornografisches Material haben könnte. Deshalb wird auch der Aspekt der Böswilligkeit als gegeben angesehen - wie in vielen anderen Fällen zuvor ebenfalls.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 1. Oktober 2003, Case No. D2003-0648, - volvo.com

Eine fremde berühmte Automarke darf als Domain selbstverständlich ohne Einverständnis des Markeninhabers nicht von einem Autohändler genutzt werden; der Panelist (Schiedsrichter) sieht zu Recht auch dann kein legitimes Interesse in der Nutzung der Domain, wenn der Authändler Wagen dieser Marke verkauft.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 29. September 2003, Case No. D2003-0616, - sonydesign.com

Einmal mehr ein Fall, in dem sich der angegriffene Domain-Inhaber nicht zu Wort gemeldet. Der Schiedsrichter kann deshalb keinen Grund erkennen, weshalb der Domain-Inhaber ohne Erlaubnis des Unternehmens Sony die Domain sonydesign.com rechtmäßig halten könnte. In Anbetracht der Berühmtheit der Marken "Sony" ist der "Bad Faith" indiziert.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

EuGH, Urteil vom 11. September 2003, AZ: C-6/01 - Dienstleistungsfreiheit und nationales Glücksspielmonopol

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bleibt bei seiner Einschätzung, dass Glückspielfragen jeder Mitgliedstaat für sein eigenes Hoheitsgebiet entscheiden und unter Umständen andere Anbieter ausschließen kann.

 

Eine nationale gesetzliche Regelung wie die portugiesische, die eine Veranstaltung von und Teilnahme an Glücks- und Geldspielen nur in den Casinos zulässt, die Inhaber einer staatlichen Konzession sind und wo durch Decreto-Lei eingerichteten dauernden oder vorübergehenden Spielzonen vorhanden sind, stellt zwar grundsätzlich eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Die Artikel 49 EG ff. stehen aber nach Auffassung der Kammer einer solchen nationalen gesetzlichen Regelung in Anbetracht der Erwägungen der Sozialpolitik und der Betrugsvorbeugung, auf die sie gestützt ist, nicht entgegen.

Ein Beitrag von terhaag.

WIPO, Entscheidung vom 7. September 2003, Case No. D2003-0544, - iogen.com

Eine der wenigen Entscheidungen, in denen der Antrag zurückgewiesen wird. Hier war dem Antragsteller mindestens vier Jahre bekannt, dass ein Gleichnamiger - der in dem Verfahren darüber hinaus auf Kennzeichenrechte verwies - die Domain nutzte. Er hatte gleichwohl erst nach vier Jahren den Antrag im Schiedsverfahren gestellt. Gestützt auf drei ähnliche Entscheidungen kommt der Schiedsrichter deshalb hier zu dem Ergebnis, den Antrag zurückzuweisen. Dieser Aspekt ist insofern interessant, als in den dem Verfahren zugrunde liegenden Richtlinien an sich keine Vorschrift der "Verjährung" oder "Verwirkung" von Ansprüchen enthalten ist.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

EuGH, Urteil vom 3. Juli 2003, AZ: T 122/01 - Best Buy

Werbeslogans können auch markenmäßig benutzt werden und sind daher grundsätzlich als EU-Marke eintragungsfähig. Im Einzelfall kommt es aber auf die mit dem Zeichen verbundenen Waren und Dienstleistungen an.

 

Auch bei einer als EU-Marke angemeldeten Wort-/Bildmarke entscheidet der Gesamteindruck der Marke über ihre Eintragungsfähigkeit.

 

In Verbindung mit dem beschreibenden Wort "best buy" entspricht ein als Preisanhänger gestaltetes Zeichen dem, was der Verkehr erwarten könnte, so dass sich weder daraus noch aus dem Bestandteil eines "R im Kreis" die Eintragungsfähigkeit des Zeichens ergibt.

Ein Beitrag von terhaag.

EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003, AZ: C-104/01 - Farbmarke "Orange"

Der EuGH legt hier die Richtlinien fest, die bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Farbmarke im Bereich der EU zu berücksichtigen sind. Eine Farbmarke ist danach u.a. nur dann zulässig, wenn sie die Verfügbarkeit der Farben für die übrige Konkurrenz nicht in unangemessener Weise einschränkt.

Ein Beitrag von terhaag.

EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, AZ.: C-384/01 - Schweigen der Kommission

Ein Beitrag von terhaag.

WIPO, Entscheidung vom 28. Januar 2003, Case No. D2002-1137, - dmcchina.com

Das Schiedsgericht sieht in der Zufügung des Namens eines Landes (hier: china) keine unterscheidungskräftigen Zusatz zu der Marke eines Anderen. Auch in laufenden Geschäftsbeziehungen ist die Registrierung einer fremden Marke als Domain, verbunden mit der Aussage, man habe in der Geschäftsbeziehung genug bezahlt und werde die Domain nicht auf den Markeninhaber übertragen, als "bad faith" zu werten.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 19. Dezember 2002, Case No. D2002-0907, - voguegermany.com

Die Domain Voguebritian.com und andere werden dem Verlag zugesprochen, der die within bekannte Zeitschrift "Vogue" herausgibt.

Ein Beitrag von terhaag.

WIPO, Entscheidung vom 19. Dezember 2002, Verfahren Nr. D2002-0964, - freundin.com

Auch wenn es sich beim Begriff „Freundin" in der deutschen Sprache um eine Sachbezeichnung handelt, liegt nicht per se ein Recht zur Benutzung dieser Sachbezeichnung durch den Beschwerdegegner zur Verwendung vor . Die nicht belegte Aussage, es sei ein Portal für Freundinnen und Freunde geplant, reichte in Anbetracht der Bekanntheit der Zeitschrift "Freundin" im deutschsprachigen Raum im WIPO-Verfahren nicht zur Verteidigung gegen den Transfer-Anspruch.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 16. Dezember 2002, Case No. D2002-1041, - f**kphilips.com

Nach Ansicht des Schiedsrichters indiziert das Hinzufügen eines Schimpfwortes zu einer bekannten Marke in Verbindung mit einem Link auf die Website eines Konkurrenten des Markeninhabers den erforderlichen Bad Faith bei Registrierung und tatsächlicher Nutzung. Die Registrierung der Domain fuckphilips.com wird gelöscht.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 12. Dezember 2002, Case No. D2002-0940, - timelinx.info

Auch eine Website, die sich in herabsetzender Weise mit einem gleichnamigen Produkt eines Dritten auseinandersetzt, indiziert in Verbindung mit der fehlenden Beteiligung im Schiedsverfahren den "Bad Faith".

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 11. Dezember 2002, Case No. D2002-0960,- attbroad.com

AT&T erreicht den Transfer der Domain attbroad.com. Obwohl pornografische Sites oder Sites mit Glücksspiel-Angeboten nicht per se den "Bad Faith" des Domain-Inhabers begründen, wird im Einzelfall darauf abgestellt, ob dieser den guten Ruf einer Marke für eigene Zwecke ausbeutet.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 11. Dezember 2002, Case No. D2002-0980, - testogel.com

Wer eine Domain registriert, kann sich nach Ansicht der Schiedsrichter nicht darauf stützen, dass lediglich in seinem eigenen Staat keine Markeneintragung vorliegt. Dies gilt besonders, wenn ein in den USA lebender Journalist eine mit einer europäischen Marke eines Pharmazie-Unternehmens registriert mit der Angabe, er habe über die Auswirkungen solcher Produkte demnächst berichten wollen.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 29. November 2002, Case No. D2002-0934, - altavissta.com

Ein weiterer Fall der "Vertipper"-Reihe: Auch die WIPO-Schiedsrichter halten die Registrierung von Vertipper-Domains ohne eigene Rechte an der Bezeichnung für rechtswidrig.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 27. November 2002, Case No. D2002-0913, - dlva.com

Eine der seltenen Entscheidungen, bei denen die Domain dem Angegriffenen zugesprochen bleibt - und das, obwohl der Angegriffene keine Stellungnahme eingereicht hatte. Grund: "Reverse Domain Name Hijacking".

 

Nach Ansicht des Schiedsrichters stellte die Domain eine mögliche Abkürzung der Firma des Angegriffenen dar und die Domain wurde dementsprechend genutzt. In recht deutlichen Worten wird entschieden, dass dem Angreifer diese Tatsachen bei Einleitung des Schiedsverfahrens wohl bekannt gewesen sein mussten. Daraus ergibt sich der Fall des versuchten Reverse Domain Name Hijacking.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 18. November 2002, Case No: D2002-0923, - prada.biz

Es genügt nicht, für die Behauptung eigener Rechte an einer Domain die Nutzung eines Namens zu behaupten, dessen Abkürzung mit der Domain identisch sein könnte. Im Einzelfall sind vielmehr Rechte an der Abkürzung selbst nachzuweisen. Der Transfer der Domain prada.biz wird durchgeführt.

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EuGH: "Eintragungsfähigkeit von Werbeslogans"

Werbeslogans können als EU-Marke eingetragen werden, wenn sie als Herkunftsbezeichnung angesehen werden können, wobei die Frage aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers zu beurteilen ist. Der Slogan "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT" ist hinreichend unterscheidungskräftig für Waren der Klasse 20 (Wohnmöbel).

Ein Beitrag von terhaag.

WIPO, Entscheidung vom 13. November 2002, Case No: D2002-0815,- quakeaid.com

Die für einen erfolgreichen Antrag vorausgesetzte Bösgläubigkeit muss der Antragsteller dezidiert nachweisen. Eine Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers kann aber nicht allein daraus geschlossen werden, dass er selbst keine Rechte an der Bezeichnung hat. Auch eine Umleitung der Domain auf ein anderes Angebot wie etwa Amazon genügt nicht. Der Antrag wurde deshalb abgelehnt.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

WIPO, Entscheidung vom 13. November 2002, Case No. D2002-0885, - dukenukem3d.com

Vor dem Schiedsgericht der Wipo kann es für die Entscheidung eine Rolle spielen, ob der angegriffene Domain-Inhaber bereits aus anderen Verfahren negativ bekannt ist und nach Ansicht des Schiedsrichters als "cybersquatter" angesehen werden kann

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WIPO, Entscheidung vom 11. November 2002, Case No. D2002-0891, - chateauxmoutonrothschild.com

Auch das Fordern von Produkten (hier: "a case of wine") mit irgendeinem Wert im Austausch als "Anerkennung" der Übertragung einer Domain wird als "Bad Faith" gewertet. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ist es für die Entscheidung des Schiedsgerichts unerheblich, welche der beiden Parteien zuvor eine vereinbarte Übertragung der Domain hat Scheitern lassen. Das Unternehmen Baron Philippe de Rothschild SA, Frankreich, hat nach Ansicht des Schiedsgerichts bessere Rechte an der Domain chateaumoutonrothschild.com. Diese und andere Domains wurden übertragen.

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EuGH: "Zustimmung bei Vertrieb von Waren innerhalb des EWR"

Die Zustimmung des Inhabers einer Marke zum Vertrieb im EWR von Waren, die außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, muss mit Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht werden, sei es ausdrücklich oder konkludent. Dies ist nicht der Fall bei einem bloßen Schweigen des Markeninhabers. (Leitsatz des EuGH

Ein Beitrag von terhaag.

WIPO, Entscheidung vom 8. November 2002, Case No. DBIZ2002-00041, - olympics.biz

Die Domain olympics.biz wird üblicherweise mit dem Olympischen Komitee in Verbindung gebracht und steht diesem deshalb zu - infolge der Entscheidung wurde die Domain unmittelbar übertragen

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WIPO, Entscheidung vom 6. November 2002, Case No. D2002-0838, - momo.com

Auch wenn sich der Respondent (=Beklagte) in einem WIPO-Verfahren nicht meldet, kann das Verfahren zu seinen Gunsten entschieden werden. Im Streit um die Domain "momo.com" verneint der Panelist (=Schiedsrichter) den "bad faith" (=die Bösgläubigkeit bei der Domainregistrierung) des Respondent, weil diese mit Vornamen "Maureen", üblicherweise abgekürzt mit "Mo" heißt, die E-Mail-Adresse "Mo_white@.." nutzt und zudem die zwei Marken des Complainents (Klägers) über keine überragende Bekanntheit verfügen

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WIPO, Entscheidung vom 5. November 2002, Case No. D2002-0856, - Potsdam.org

Auch vor der WIPO zählen Städtenamen als Kennzeichen, wobei die Stadt Potsdam in weiser Vorhersehung auch noch eine Marke "Potsdam" für sich registriert hat. Auch dieser Panelist ist der Ansicht, dass Touristen, die nach der berühmten Stadt Potsdam suchen, in den Browser zuerst "potsdam" eingeben. Es nützte dem Inhaber der Domain nichts, dass er sie von einer GmbH kostenlos nutzen ließ - es muss ihm bekannt gewesen sein, so der Panelist, dass die Domain für die GmbH von hohem Nutzen sein würde. Erschwerend hinzu kam, dass der Respondant nicht nur eine, sondern gleich vier Domains "Potsdam" auf sich registrieren ließ.

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WIPO, Entscheidung vom 1. November 2002, Litige n° D2002-0733, - patriciakaas.com

Auch im STOP-Verfahren vor der WIPO sind Namensrechte noch Namensrechte: Patricia Kaas gewinnt - wenig überraschend - den Rechtsstreit um patriciakaas.com

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EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2002, AZ.: T-36/01- Absolute Eintragungshindernisse bei Marken

Ein abstraktes Muster, das dazu bestimmt ist, auf der Oberfläche eines Glaserzeugnisses aufgetragen zu werden, ist für die Klassen 11, 19 und 21 kann grundsätzlich als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Dies setzt aber voraus, dass das Muster nicht lediglich technisches oder dekoratives Element der Waren ist. Ein aus sich unbegrenzt wiederholenden dünnen Strichen auf der Oberfläche des Produkts bestehendes Zeichen, das sich über die Gesamtheit einer der Oberflächen der Ware erstreckt, ist nicht Kennzeichnungskräftig. Der normal informierte, ausreichend aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher wird dieses Muster nicht als betriebliches Herkunftszeichen, sondern als dekoratives Element erfassen.

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WIPO, Entscheidung vom 2. Oktober 2002, Case No. DBIZ2002-0270, - newzealand.biz

newzealand.biz geht an Her Majesty The Queen

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WIPO, Entscheidung vom 24. September 2002, Case No. D2003-0600, - bridgetriley.com

Eine der größeren Schwierigkeiten bei den WIPO-Schiedsverfahren, in denen sich der Respondent nicht zu Wort melden muss, liegt darin, als Antragsteller den erforderlichen "Bad Faith" (etwa: Böswilligkeit) des Gegners darzulegen. Es reicht nicht aus, dazu lediglich die Behauptung etwa einer Weiterleitung zu einer kommerziellnr oder rufschädigenden Seite zu behaupten, sie müsste auch dargelegt werden. Als starkes Indiz für Böswilligkeit im zu entscheidenden Fall wirkte jedoch die Tatsache, dass der Respondent schon aus einer Vielzahl anderer Fälle als cybersquatter bekannt war.

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WIPO, Entscheidung vom 17. September 2002, Case No. DTV2002-0006, - europe2.tv

Die Top-Level-Domain .tv wird nach Ansicht des Schweitzer Schiedsrichters nicht als nationale Kennung für Tuvalu erkannt, sondern regelmäßig als Abkürzung für "Television". Auch ein amerikanischer Staatsbürger sollte Kenntnis von Europäischen Fernsehsendern und Radiostationen haben. Selbst bei dem sogenannten "passiven Halten" einer Domain kann der Inhaber bösgläubig im Sinne der Schiedsklauseln sein, wenn er die freiwillig angebotene Übertragung über eine lange Zeit ohne Grund verschleppt. Die Domain europe2.tv wurde auf die Inhaberin des französischen Senders Europe2 übertragen.

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WIPO, Entscheidung vom 20. Juli 2002, Case No. DTV2002-0004, - buyaphilips.tv

buyaphilips.tv und widescreenphilips.tv enthalten die bekannte Marke "Philips"; die Wortkombinationen sind dazu geeignet, Verwechslungen bzgl. Der Zugehörigkeit des Domain-Inhabers bzw. des Web-Angebots zu dem Unternehmen Philips hervorzurufen. Die Domains wurden übertragen.

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WIPO, Entscheidung vom 15. März 2001, Case No. DTV2001-0001, - nasdaq.tv

Es genügt nicht, für die Behauptung eigener Rechte an einer Domain die Nutzung eines Namens zu behaupten, dessen Abkürzung mit der Domain identisch sein könnte. Im Einzelfall sind vielmehr Rechte an der Abkürzung selbst nachzuweisen. Der Transfer der Domain nasdaq.tv wird durchgeführt.

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WIPO, Entscheidung vom 14. Januar 2000, Case No. D99-0001, - worldwrestlingfederation.com

In diesem ersten veröffentlichten Verfahren sind die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung zugunsten des Antragstellers (Complainent) sorgfältig herausgearbeitet. Die Domain worldwrestlingfederation.com wurde u.a. aufgrund Identität mit dem Namen des Complainents und festgestellter Registrierung und Nutzung in "bad faith" übertragen. Eine Nutzung in "bad faith" liegt vor, wenn die Domain zum Verkauf angeboten wird.

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.

EuGH, Urteil vom 29. September 1998, RS C-39/97, - CANNON

1. Art. 4 I lit. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, daß die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, insbesondere ihre Bekanntheit, bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen.

 

2. Eine Verwechslungsgefahr i. S. von Art. 4 lit. b Richtlinie 89/104/EWG kann auch dann bestehen, wenn für das Publikum die betreffenden Waren oder Dienstleistungen an unterschiedlichen Orten hergestellt oder erbracht werden. Dagegen ist das Bestehen einer solchen Gefahr ausgeschlossen, wenn sich nicht ergibt, daß das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren oder Erzeugnissen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

 

Ein Beitrag von anwalt@aufrecht.de.