In dem Rechtsstreit
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hat die IV. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mĂŒndliche Verhandlung vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer fĂŒr Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 29. Juli 1999 - 5 Ca 485 a/99 - wird auf ihre Kosten zurĂŒckgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d u n d E n t s c h e i d u n g s g r ĂŒ n d e
Die Parteien streiten ĂŒber die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer Weihnachtsgratifikation an die KlĂ€gerin in Höhe von 1.306,00 DM brutto und Forderung auf Zahlung weiterer 113,49 DM netto nebst Zinsen.
Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Schlussurteils und wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufung auf den Inhalt der gewechselten SchriftsÀtze des Berufungsverfahrens Bezug genommen.
Die Berufung ist zulĂ€ssig. Sie ist dem Werte des Beschwerdegegenstandes nach statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlĂ€ngerten BerufungsbegrĂŒndungsfrist begrĂŒndet worden.
Die Berufung ist im Ergebnis unbegrĂŒndet.
Soweit es um die Verurteilung zur Zahlung von 113,49 DM netto nebst Zinsen geht, ist die Berufung unzulĂ€ssig. Die Berufung setzt sich mit den diesbezĂŒglichen EntscheidungsgrĂŒnden nicht auseinander. Fehlt es aber an der BegrĂŒndung, ist die Berufung insoweit unzulĂ€ssig (§ 519 b Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte hat zu Unrecht die Gratifikationsleistung gegenĂŒber der KlĂ€gerin gekĂŒrzt.
Es ist zwar zulĂ€ssig, wie auch das Arbeitsgericht und die Beklagte erkannt haben, dass Sonderzahlungen nach Leistungsverhalten differenzieren. Der Gleichbehand-lungsgrundsatz gebietet hierbei dem Arbeitgeber, bei freiwilligen Leistungen die Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen, dass kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkĂŒrlichen GrĂŒnden ausgeschlossen bleibt; der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nĂ€mlich verletzt, wenn sich ein vernĂŒnftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund fĂŒr eine Differenzierung nicht finden lĂ€sst (BAG, Urt. v. 12. Januar 1989 - 6 AZR 754/85 -). Es ist aber gerade nicht sachfremd oder willkĂŒrlich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine derartige Leistung nicht zukommen lĂ€sst, die ihre Arbeitspflichten nicht oder schlecht erfĂŒllt haben. Bei der GewĂ€hrung oder der Bemessung einer freiwilligen Gratifikation kann daher grundsĂ€tzlich auch nach der Arbeitsleistung oder dem Leistungsverhalten der betroffenen Arbeitnehmer unterschieden werden. Insofern ist der Berufung zu folgen, die darauf abhebt, dass die Beklagte bei Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten aber auch bei erheblichen Fehlzeiten berechtigt sein kann, bzgl. der Sonderleistungen zu differenzieren. Will der Arbeitgeber nur die pflichtbewussten und treuen Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt mit seiner Sonderleistung belohnen, so kann es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoĂen, wenn er die nicht pflichtbewussten und nicht treuen Mitarbeiter von der LeistungsgewĂ€hrung ausnimmt. Das versteht sich von selbst. Der Arbeitgeber muss nur die jeweiligen Gruppen von Arbeitnehmern entsprechend ihrer Leistungsbereitschaft gleichmĂ€Ăig behandeln.
Die Beklagte hat jedoch verkannt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz fordert, dass der Arbeitgeber die Anspruchsvoraussetzungen rechtzeitig offen legt (vgl. BAG in AP-Nr. 44 zu § 242 BGB âGleichbehandlungâ und in AP-Nr. 11 zu § 1 BetrVG âGleichbehandlungâ). Hierzu gilt, dass dann, wenn der Grund einer Ungleichbehandlung nicht ohne weiteres erkennbar ist, der Arbeitgeber ihn spĂ€testens dann offenlegen muss, wenn der von der VergĂŒnstigung ausgeschlossene Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlangt.
Die Beklagte hat zwar mit der KlĂ€gerin im Arbeitsvertrag vereinbart, dass gewĂ€hrte Gratifikationen nur als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gelten, auch wenn sie wiederholt und ohne ausdrĂŒcklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgen und keinen rechtlichen Anspruch fĂŒr die Zukunft begrĂŒnden (§ 2 des Arbeitsvertrages). Damit hat die Beklagte lediglich klargestellt, dass ein Rechtsanspruch auf die regelmĂ€-Ăige GewĂ€hrung der Gratifikation nicht besteht. GewĂ€hrt sie die Gratifikation jedoch, wie hier, den Arbeitnehmern generell, dann ist sie wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch verpflichtet, der KlĂ€gerin dieses Rechtsstreits diese Gratifikation zu leisten. HĂ€tte sie diese Leistungspflicht in der oben beschriebenen Art und Weise einschrĂ€nken wollen, hĂ€tte es der rechtszeitigen Mittelung der entsprechenden EinschrĂ€nkung der Gratifikation bedurft.
Es kann zwar unterstellt werden, dass, was die KlĂ€gerin bestritten hat, wegen Leistungs- oder VerhaltensmĂ€ngeln oder ĂŒbermĂ€Ăiger Abwesenheit vom Betrieb drei Arbeitnehmer nur eine halbe Gratifikation und zwei Arbeitnehmer keine Gratifikation erhalten haben. Diese KĂŒrzung bzw. Versagung der Weihnachtsgratifikation gegenĂŒber diesem Personenkreis, zu dem die KlĂ€gerin zĂ€hlt, lĂ€sst aber nicht ansatzweise erkennen, unter welchen Vorraussetzungen eine GewĂ€hrung des Weihnachtsgeldes nicht erbracht wird. Gerade wegen der Bezeichnung als Weihnachtsgratifikation liegt es mit dem Arbeitsgericht nahe, dass diese Leistung die in der Vergangenheit geleisteten Dienste zusĂ€tzlich honorieren und den anlĂ€sslich des Weihnachtsfestes entstehenden Mehrbedarf abdecken soll. Wird mit der GewĂ€hrung der Weihnachtsgratifikation ein weiterer Zweck verfolgt, bedarf es zwecks Klarstellung zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres einer eindeutigen AbklĂ€rung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen.
Diese GrĂŒnde hĂ€tte die Beklagte der KlĂ€gerin spĂ€testens dann offenlegen mĂŒssen, als sie mit ihrem Begehren an die Beklagte herangetreten ist, ebenfalls einen vollen Monatsbezug zu erhalten (vgl. BAG v. 05.03.80 - 5 AZR 881/78 - unter II. 4.a. der GrĂŒnde a.a.O.).
Die KlĂ€gerin hat schon durch das vorprozessuale Schreiben ihren ProzessbevollmĂ€chtigten vom Januar 1999, spĂ€testens aber in der Klagschrift vom 02.03.1999 die Forderung auf Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips gestĂŒtzt. Die Beklagte hat jedoch erst im Schriftsatz vom 03. Mai 1999 ihre DifferenzierungsgrĂŒnde dargelegt. Das war aber zu spĂ€t, denn sie hĂ€tte diese GrĂŒnde, worauf das Bundesarbeitsgericht eingehend hingewiesen hat (vgl. Urt. v. 05.03.80 a.a.O.) spĂ€testens im MĂ€rz 1999, wenn nicht schon im Januar 1999 mitteilen mĂŒssen. Daran indes fehlt es. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 27.10.1999 (S. 3 oben = Bl. 81 d. A.) auf ihre DifferenzierungsgrĂŒnde âwie bereits im Schriftsatz vom 3. Mai 1999 dargelegtâ hingewiesen. Das war verspĂ€tet.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurĂŒckzuweisen gewesen.
Gegen das Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden; wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG Bezug genommen
(Unterschriften)