Unsere Anwälte und Fachanwälte stehen auch als Datenschutzbeauftragter zur Verfügung oder helfen Ihnen bei nervigen Werbeattacken

Der Datenschutz und das Datenschutzrecht rücken, man kann sagen endlich, ins Zentrum des öffentlichen Interesse.
Sind meine Daten sicher?
Erfüllen Sie in Ihrem Unternehmen alle Voraussetzungen, die Ihre Kunden und die Gesetze an Sie stellen hinsichtlich der Erhebung, Speicherung und Verwertung von Daten? Kennen Sie die neuesten gesetzlichen Entwicklungen zum Thema Datenschutz?
Wie komme ich an brauchbare Daten?
Wollen Sie mit den von Ihnen gesammelten Daten Geld verdienen? Wie gehen Sie mit den Daten Ihrer Mitarbeiter um?
Löschung, Auskunft, Schadensersatz
Wissen Sie, wann und wie Ihre Kunden Ansprüche gegen Sie auf Auskunft oder Löschung ihrer Daten haben? Oder fühlen Sie sich vielleicht selbst als "gläserner User" und wissen nicht, was Sie gegen die Speicherung Ihrer Daten tun können?
Wir bieten zum Thema Datenschutz nicht nur im Internet u.a.rechtliche Analyse Ihrer Situation im Unternehmen Beratung zu korrekten Umsetzung der Gesetze Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten, z.B. bei Abrechnungsabläufen und Werbe-Sendungen Datenschutzerklärungen (Standard und individuell für Ihr Unternehmen) Leistungen als externer Datenschutzbeauftragter Aus- und Fortbildung betrieblicher Datenschutzbeauftragter Abmahnung Wettbewerber wegen Verstoß gegen Datenschutz Abwehr erhaltener Abmahnungen wegen Datschutzbestimmungen zahlreiche Beiträge und TV-Auftritte zum Thema Datenschutzrecht hier auf der Website!
Einstweilige Verfügung wegen Verstoß gegen Datenschutz bekommen?
Auch wenn Sie bereits nach vorheriger Abmahnung eine einstweilige Verfügung im Datenschutzrecht vom Gerichtsvollzieher zugestellt bekommen haben, ist es noch nicht zu spät. Sie sollten diese von einem im Datenschutz tätigen Rechtsanwalt auf ihre Richtigkeit hin überprüfen lassen. Ggf. kann sich ein Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung lohnen.
Zunächst ist eine einstweilige Verfügung im Datenschutzrecht so lange befolgen, bis man diese ggf. wieder beseitigt hat. Die gesetzlichen Ordnungsmittel für den Fall, dass eine einstweilige Verfügung nicht befolgt wird, sind bis zu 6 Monate Ordnungshaft oder ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
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