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Vorsicht, Spitzenstellungswerbung
Welches Unternehmen brüstet sich nicht gern damit, das beste Produkt, den besten Service oder den besten Preis anzubieten? Derart vollmundige Aussagen sind bekanntlich durchaus geeignet den Kunden nachhaltig zu beeindrucken. Da der Übergang zwischen zulässiger Beeindruckung und unzulässiger Beeinflussung jedoch durchaus fließend ist, unterliegt die Allein- oder Spitzenstellungswerbung mittlerweile sehr engen rechtlichen Grenzen.
Strenge Anforderungen der Rechtsprechung
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Spitzenstellungsbehauptung kommt es – wenig überraschend - zunächst maßgeblich darauf an, ob diese Behauptung nachweislich (!) den Tatsachen entspricht. Was sich hier auf den ersten Blick als leichte Hürde darstellt, entpuppt sich auf den zweiten Blick zumeist als großes Problem. Denn sehr häufig wird der Werbetreibende faktisch nicht in der Lage sein, seine Spitzenstellung mit geeigneten Mitteln nachzuweisen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtsprechung im Falle der Alleinstellungswerbung fordert, dass der Werbende diese Stellung mit einem deutlichen Abstand zur Konkurrenz inne hat.
Kompetente Rechtsberatung durch spezialisierten Rechtsanwalt/Fachanwalt im Wettbewerbsrecht
Gerade aufgrund der vorgenannten hohen Hürden, haben Abmahnungen wegen vermeintlich unzulässiger Spitzenstellungswerbung haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Sollte die Konkurrenz auch Sie mit einer solchen Abmahnung oder gar einer einstweiligen Verfügung bedacht haben, stehen unsere Anwälte und Fachanwälte Ihnen gern bei der Prüfung und anschließenden Abwehr derselben zur Verfügung. Aber auch im Vorfeld, bei der Ausarbeitung und Gestaltung der geplanten Werbung unterstützen wird Sie gern.
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