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Eine aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes abgegebene Unterlassungserklärung enthält immer auch einen Passus, wonach im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Erklärung an den jeweiligen Gläubiger eine angemessene oder bereits fest fixierte Vertragsstrafe zu zahlen ist. In der Praxis kommt es gar nicht selten vor, dass – häufig aus reiner Unachtsamkeit – die Vertragsstrafe verwirkt wird hierüber ein erneuter Streit zwischen den Parteien entbrennt.
Unterlassungserklärung räumt Wiederholungsgefahr aus
Hier stellt sich regelmäßig zunächst die Frage, ob der vermeintliche Verstoß tatsächlich von der abgegebenen Unterlassungserklärung erfasst wird. Dies richtet sich nach der so genannten Kerntheorie, wonach neben dem in der Unterlassungserklärung explizit bezeichneten Verstoß im Grundsatz auch im Kern identische oder wesensgleiche Verstöße strafbewehrt sind. Daneben stellt sich im Rahmen der heute üblichen Variante einer „vom Gläubiger zu bestimmenden, aber vom Gericht zu überprüfenden“ Vertragsstrafe naturgemäß die Frage nach der Höhe der vermeintlich geschuldeten Vertragsstrafe. Ein weiterer und oftmals entscheidender Punkt ist auch, ob überhaupt ein schuldhaftes Verhalten des Unterlassungsschuldners angenommen werden kann.
Vertragsstrafe oder Bestrafungsantrag?
Eine ganz ähnliche Konstellation liegt dann vor, wenn gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel – etwa aus einer einstweiligen Verfügung – verstoßen worden ist. Der Kläger hat hier die Möglichkeit einen so genannten Bestrafungsantrag zu stellen, welcher den Beklagten im Erfolgsfall verpflichten würde, ein empfindliches Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zu zahlen. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, droht sogar Ordnungshaft.
Verstoß gegen Unterlassungserklärung
Gerne prüfen wir für Sie im Einzelfall, ob das Verhalten Ihres Unterschuldners gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung oder gegen einen bereits erwirkten Titel verstößt und setzen Ihre Rechte sodann entsprechend durch. Selbstverständlich stehen wir Ihnen aber auch im Rahmen der Abwehr möglicherweise unberechtigter Vertragsstrafenanforderungen mit Rat und Tat zur Verfügung.
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