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Bestimmten Anwaltskollegen ist es zu verdanken, dass der „Ruf“ der Abmahnung in den letzten Jahren stark gelitten hat. Was heute vielenorts ausschließlich mit den Schlagwörtern Rechtsmissbrauch und Abzocke in Zusammenhang gebracht wird, ist nach der Konzeption des Gesetzgebers in Wahrheit ein legitimes und wirksames Mittel, welches dem Geschädigten ermöglicht, den Verletzter vor der Einleitung eines zeit- und kostenintensiven Gerichtsverfahrens auf dessen Verstoß aufmerksam zu machen und zur Unterlassung aufzufordern. Die Abmahnung ist somit als eine Art „gelbe Karte“, also als letzte Verwarnung zu verstehen.

Gerade im Wettbewerbsrecht dient die Abmahnung als klassisches Instrument, mit dem die Konkurrenz zur Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften angehalten werden soll. Eine Abmahnung enthält neben der Darstellung des gerügten Sachverhalts insbesondere die Aufforderung zur Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Hierdurch soll der Abgemahnte verpflichtet werden, den in der Abmahnung bezeichneten Verstoß künftig nicht mehr zu begehen und für den Fall einer Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Üblicherweise wird der Abgemahnte zugleich auch zur Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert.

Die einstweilige Verfügung kommt in der Regel dann ins Spiel, wenn der aufgrund seines wettbewerbswidrigen Verhaltens Abgemahnte sich geweigert hat, die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fristgemäß abzugeben. Es handelt sich dabei um eine gerichtliche Entscheidung, die im Eilverfahren – häufig innerhalb weniger Stunden oder Tage – erlassen wird und dem Antragsgegner das gerügte Verhalten untersagt. Die einstweilige Verfügung kann somit durchaus als „rote Karte“ bezeichnet werden.

Für den Fall, dass Ihre Konkurrenz sich nicht an die Spielregeln des Wettbewerbs hält, stehen wir Ihnen bei der Einleitung der erforderlichen Schritte gern unterstützend zur Seite. Aber auch der nicht seltene Fall der Abwehr unberechtigter Abmahnungen zählt zu unseren Kernkompetenzen. Auch hier gibt es eine Vielzahl möglicher taktischer Varianten – von der Schutzschrift bis zur negativen Feststellungsklage.  Auch wenn Ihnen bereits eine einstweilige Verfügung zugestellt wurde, ist das Kind damit noch nicht zwingend in den Brunnen gefallen. Hier prüfen wir gern für Sie, ob die Einlegung eines Widerspruchs Aussicht auf Erfolg hat.

Wegen der in diesem Bereich regelmäßig besonderen Eilbedürftigkeit, ist neben der Kompetenz auch eine schnelle Hilfe ohne Wartezeiten für uns eine Selbstverständlichkeit.

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Themen dieser Seite:

Anwalt, Fachanwalt, Abmahnung, Einstweilige Verfügung, UWG, Unterlassungserklärung




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