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Filesharing FAQ

Filsharing FAQ - Anwalt hilft bei Abmahnung

Achtung: Die nachfolgenden FAQ sind lediglich als erste Hilfestellung bei der Beantwortung einiger grundlegender und genereller Fragen zu verstehen.
Sie können und sollen eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Wenn auch Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten haben, rufen Sie uns einfach an:

0211 – 16 888 600.

Wir vertreten Sie bundesweit und helfen Ihnen gern zu fairen Konditionen.

1.    Was ist Filesharing?

Der Begriff „Filesharing“ bezeichnet das Tauschen von Dateien im Internet mit Hilfe sogenannter Peer-

To-Peer (P2P)-Netzwerke. Zum Filesharing benötigt man spezielle Software, die es ermöglicht, Dateien von den Computern anderer Teilnehmer herunterzuladen sowie Dateien vom eigenen Rechner zum Download für andere zur Verfügung zu stellen. Letzteres ist vielen Nutzern allerdings überhaupt nicht bewusst.
 

2.    Ich habe eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung beinhaltet im Wesentlichen die Aufforderung ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Beim Filesharing soll der Adressat es unterlassen, geschützte Werke des Rechteinhabers im Internet Dritten öffentlich zugänglich zu machen. Die Abmahnung enthält in der Regel zum einen die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zum anderen die Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz.
 

3.    Was wird konkret abgemahnt?

Gegenstand von Abmahnungen wegen Filesharing sind in der Regel Musik, Hörbücher, Filme, TV-Serien und Software, insbesondere Computerspiele.
 

4.    Wer mahnt ab?

Mittlerweile haben sich in Deutschland zahlreiche Rechtsanwaltskanzleien auf das Abmahngeschäft spezialisiert. Besonders häufig treten dabei aktuell die folgenden Kanzleien in Erscheinung:

  • Kanzlei Waldorf Frommer (München)
  • Kanzlei Rasch (Hamburg)
  • Kanzlei Nümann + Lang (Karlsruhe)
  • Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe (Linden)
  • Kanzlei U + C (Regensburg)
  • Kanzlei Lihl (Postbauer-Heng)
  • Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner (Berlin)
  • Kanzlei Schutt, Waetke (Karlsruhe)
  • Rechtsanwalt Stefan Auffenberg (Dortmund)
  • Kanzlei Kornmeier & Partner (Frankfurt)
  • Kanzlei Sasse & Partner (Hamburg)
  • Kanzlei FAREDS (Hamburg)
  • RA Meier (Lünen)
  • Kanzlei Baumgarten Brandt (Berlin)
  • Baek Law (Hamburg)
  • Rechtsanwälte Lampmann, Behn & Rosenbaum (Köln)
  • Kanzlei Schalast & Partner (Frankfurt)

5.    Was ist eine Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungserklärung ist eine Erklärung, in der der Erklärende sich verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten für die Zukunft nicht mehr vorzunehmen. Für die Ernsthaftigkeit einer Unterlassungserklärung muss man sich in dieser verpflichten, für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, wobei diese der Höhe nach nicht konkret festgelegt sein muss.
 

6.    Was ist eine Vertragsstrafe?

Die Vertragsstrafe ist ein wesentlicher Bestandteil der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Damit eine Unterlassungserklärung überhaupt als ernsthaft und damit als wirksam angesehen werden kann, muss diese stets eine Regelung enthalten, wonach der Schuldner im Falle des Verstoßes gegen das Versprechen an den Gläubiger eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen hat. In den vorgefertigten Unterlassungserklärungen der Abmahnkanzleien ist die Vertragsstrafe häufig unangemessen hoch.

 

7.    Ich wurde über meine IP-Adresse identifiziert. Was ist eine IP-Adresse?

Eine IP-Adresse wird Geräten in Computernetzwerken wie dem Internet zugewiesen, um diese identifizierbar und für andere Geräte erreichbar zu machen. IP-Adressen machen den Datenaustausch von Geräten möglich, sind also vergleichbar mit einer Postanschrift im Internet. Anhand der IP-Adresse kann auch der sich dahinter verbergende Anschluss bzw. der Anschlussinhaber ermittelt werden.
 

8.    Welche Ansprüche stehen den Rechteinhabern grundsätzlich zu?

Sofern die Abmahnung berechtigt ist, stehen dem Rechteinhaber gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu. Beim Schadensersatz ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) und einer so genannten Lizenzgebühr.

 

9.    Wie soll ich mich nach Erhalt der Abmahnung verhalten?

Auf jeden Fall sollten Sie Ruhe bewahren und nicht in Panik ausbrechen! Unterschreiben Sie nicht unüberlegt die Unterlassungserklärung leisten und die geforderte Zahlung. Auch wenn der Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist vielleicht schon kurz bevorsteht oder diese bereits abgelaufen ist, ist es noch nicht zu spät, sich qualifiziert anwaltlich beraten zu lassen. Sie sollten auch nicht völlig untätig bleiben und die Abmahnung ignorieren.
 

10.    Was kann passieren, wenn ich die Abmahnung einfach ignoriere?

Auf keinen Fall sollten Sie einfach den Kopf in den Sand stecken. Die von der Gegenseite geltend gemachten Ansprüche sollten Sie unbedingt auf ihre Berechtigung hin untersuchen. Sofern die Abmahnung berechtigt ist, sollte in jedem Fall erwogen werden, zur Vermeidung von Nachteilen eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Andernfalls droht die gerichtliche Geltentmachung der Ansprüche, die mit ganz erheblichen weiteren Kosten verbunden sein kann.

 

11.    Bin ich verpflichtet, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen?

Nein! Oft sind die von den abmahnenden Kanzleien mit übersandten Unterlassungserklärungen für den Betroffenen äußerst ungünstig. In der Regel besteht auch kein Anspruch des Abmahnenden auf Abgabe der vorgefertigten Unterlassungserklärung. Diese ist übrigens oft auch – teilweise versteckt – mit einem Schuldanerkenntnis des Abgemahnten verbunden.
 

12.    Gestehe ich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht automatisch meine Schuld ein?

Nicht selten enthalten die in den Abmahnschreiben enthaltenen vorgefertigten Unterlassungserklärungen auch einen Passus, wonach der Abgemahnte seine Schuld eingesteht oder sich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Auf Abgabe einer derartigen Erklärung besteht jedoch in aller Regel kein Rechtsanspruch. Wir empfehlen daher, die Unterlassungserklärung explizit zwar rechtsverbindlich, aber ohne Anerkennung einer dahingehenden Rechtspflicht abzugeben. Bei der genauen Formulierung sind wir Ihnen gern behilflich.

 

13.    Muss ich die geforderte Summe zahlen?

Nein! Ob Zahlungen geleistet werden müssen, hängt zunächst einmal davon ab, ob man für den Verstoß überhaupt zur Verantwortung gezogen werden kann. Überdies stellen die in den Abmahnungen geforderten Beträge oftmals Vergleichsangebote dar, also Angebote der Gegenseite, die Angelegenheit bei Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des geforderten Betrages nicht weiter zu verfolgen. Ob die geforderte Summe berechtigt ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Hier gibt es zahlreiche verschiedene gerichtliche Entscheidungen.
 

14.    Wie setzt sich der in der Abmahnung geforderte Geldbetrag zusammen?

Hinsichtlich der geforderten Abmahnkosten ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den Kosten der Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) und dem eigentlichen Schadensersatz, der häufig in Form einer Lizenzgebühr geltend gemacht wird. Die Anwaltsgebühren errechnen sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit und dürfen nur dann vom Abgemahnten ersetzt verlangt werden, wenn diese dem Auftraggeber der abmahnenden Kanzlei auch tatsächlich in der verlangten Höhe in Rechnung gestellt worden sind. Ob dies in der Praxis tatsächlich ordnungsgemäß geschieht, wird mittlerweile von vielen Experten stark angezweifelt.  Die Höhe der möglicherweisen zu zahlenden angemessenen Lizenzgebühr wird derzeit von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Eine Lizenzgebühr kann darüber hinaus auch nur bei festgestelltem Verschulden des Abgemahnten verlangt werden. Um diesen Schwierigkeiten bei der Schadensaufstellung zu entgehen, wird in den Abmahnungen sehr häufig schlicht ein hoher „pauschaler Vergleichsbetrag“ verlangt.
 

15.    Stimmt es, dass die Anwaltskosten auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind?

Es ist richtig, dass das Urheberrecht in bestimmten Fällen eine Begrenzung der Anwaltskosten auf 100,00 Euro vorsieht. Ob diese Regelung jedoch auf Filesharing Anwendung findet, wird von den Gerichten uneinheitlich beurteilt. Dies ist zudem auch immer vom jeweiligen konkreten Fall abhängig, sodass hier eine vorschnelle Annahme der Begrenzung der Anwaltskosten gefährlich ist, gerade wenn man diese Summe zahlt und sich danach in Sicherheit wiegt. Hier kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein, um den „eigenen“ Fall besser einschätzen zu können.
 

16.    Die Abmahnung kam nicht per Einschreiben. Kann ich die Abmahnung deshalb ignorieren?

Nein, auf keinen Fall. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung muss die abmahnende Kanzlei lediglich den ordnungsgemäßen Versand der Abmahnung beweisen. Für den Zugang ist sie hingegen gerade nicht beweispflichtig.
 

17.    Der Abmahnung lag keine (Original-)Vollmacht bei. Ist die Abmahnung trotzdem wirksam?

Die Folgen einer Abmahnung ohne Originalvollmacht werden von den deutschen Gerichten unterschiedlich beurteilt. In jedem Fall ist es wichtig, nicht ohne weiteres von deren Unwirksamkeit auszugehen, denn vielfach ist eine Zurückweisung der Abmahnung sinnvoll, um deren Unwirksamkeit auszulösen.
 

18.    Die mir in der Abmahnung gesetzte Frist ist sehr kurz. Ist das rechtens?

Tatsächlich sind die in den Abmahnung gesetzten Fristen selten länger als eine Woche. Es liegt nahe, dass die Kanzleien hierdurch versuchen, den Abgemahnten von der Einholung einer fachkundigen Beratung abzuhalten und zu einer raschen Zahlung zu anzuhalten. Leider betrachten die Gerichte in diesen Fällen Fristen von einer mindestens Woche überwiegend als angemessen.

 

19.    Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich?

Auf jeden Fall sollte man nach Erhalt einer Abmahnung nicht untätig bleiben! Auch wenn hierzu oft im Internet, gerade in Foren geraten wird, ist hiervon dringend abzuraten. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten oder gar Zweifeln über die Rechtmäßigkeit der Abmahnung qualifiziert anwaltlich beraten, auch wenn dies Geld kostet. Dies ist in der Regel sinnvoll investiert.
 

20.    Brauche ich dafür einen Anwalt oder reichen Tipps aus dem Internet?

In Diskussionsforen im Internet finden sich mittlerweile Tipps & Tricks zum richtigen Umgang mit erhaltenen Abmahnungen. Diese sind unserer Erfahrung nach jedoch durchaus mit Vorsicht zu genießen. Die dort abrufbaren Textmuster zum Beispiel für eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung müssen nicht unbedingt falsch sein. Jedoch ist zu bedenken, dass schon kleinste formale Fehler die Erklärung insgesamt unwirksam werden lassen können, was dazu führt, dass der Unterlassungsanspruch nicht ausgeräumt. Im schlimmsten Fall kann dies eine kostspielige Unterlassungsklage oder ein einstweiliges Verfügungsverfahren nach sich ziehen.

 

21.    Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

Ob die Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt, hängt natürlich vom Versicherungsvertrag ab. In der Regel werden die Kosten anwaltlicher Beratung bei Abmahnungen wegen Filesharing aufgrund der Verträge nicht übernommen, oftmals aber aus Kulanz. Eine telefonische Anfrage bei der eigenen Rechtsschutzversicherung lohnt sich also immer!
 

22.    Ich habe gehört, dass massenhaft abgemahnt wird. Ist das überhaupt rechtens?

Der Bundesgerichtshof hat einmal entschieden, dass viele gleichartige Rechtsverletzungen auch entsprechend viele Abmahnungen rechtfertigen. Ganz grundsätzlich ist daher zumindest aus rechtlicher Sicht gegen so genannte Massenabmahnungen nichts einzuwenden. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Abmahnung in Wahrheit kein schützenswertes Interesse an der Rechtsverteidigung, sondern lediglich ein Gebührenerzielungsinteresse zugrunde liegt. Vor diesem Hintergrund sind bestimmte Abmahnungen einiger Kanzleien aus unserer Sicht durchaus grenzwertig.
 

23.    Wie lange ist eine von mir abgegebene Unterlassungserklärung gültig?

Eine abgegebene Unterlassungserklärung gilt 30 Jahre. Eine solche sollte also mit Bedacht abgegeben werden.
 

24.    Wann verjähren die Ansprüche des Rechteinhabers?

Die Ansprüche der Rechteinhaber verjähren innerhalb von drei Jahren nach erstmaliger Kenntnisnahme vom Urheberrechtsverstoß. Allerdings beginnt die Verjährung erst am Ende des Jahres, in dem die Kenntnisnahme erfolgte.
 

25.    Ist Filesharing eigentlich strafbar?

Dass Filesharing strafbar ist, wird von den abmahnenden Anwälten gerne behauptet – oftmals zu Unrecht. Filesharing kann, muss aber nicht strafbar sein. Dies hängt vom Einzelfall ab und bedarf grundsätzlich einer entsprechenden Prüfung. Sofern man in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten ist, sollte man auf jeden Fall qualifizierte anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
 

26.    Wie kommen die Abmahnkanzleien an meine Daten?

Das Urheberrecht sieht aktuell hierfür ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren vor. Die abmahnende Kanzlei muss beim hierfür zuständigen Landgericht einen Beschluss erwirken, der dem entsprechenden Internetprovider des Anschlussinhabers die Herausgabe der der festgestellten IP-Adresse zugeordneten Kundendaten gestattet. Sofern die entsprechenden Daten beim Internetprovider noch nicht gelöscht sind, werden die Daten gegen Vorlage des Beschlusses sodann an die Kanzleien herausgegeben.
 

27.    Darf mein Provider die meine Daten einfach herausgeben?

Auf einfache Anfrage der Rechteinhaber dürfen Daten vom Provider natürlich nicht herausgegeben werden. Allerdings können die Rechteinhaber einen Gerichtsbeschluss erwirken, nach dem die Provider die Daten herausgeben müssen. Dies ist gesetzlich geregelt und rechtens. Allerdings kann auch der Fall gegeben sein, dass die Daten vom Provider unrechtmäßigerweise gespeichert und herausgegeben wurden. Dies heißt aber noch nicht, dass die Daten nicht von den Rechteinhabern bzw. deren Anwälten sowie Gerichten nicht trotzdem verwertet werden dürfen.
 

28.    Was ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung?

Leider nichts. Die Daten aus der Vorratsdatenspeicherung entstammen – vereinfacht ausgedrückt – einem völlig anderen Datenbestand. Für die Zuordnung der IP-Adressen zu einem bestimmten Anschlussinhaber greift Provider auf so genannte Bestandsdaten zurück, die dort zu Abrechnungszwecken oder Zwecken der Missbrauchskontrolle gespeichert werden.
 

29.    Wer haftet grundsätzlich für Filesharing?

Grundsätzlich haftet natürlich derjenige, der eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hat. Allerdings können alternativ oder zusätzlich auch der Anschlussinhaber im Rahmen der sog. Störerhaftung oder im Haushalt lebende Personen zur Verantwortung gezogen werden. Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
 

30.    Ich weiß von nichts. Hafte ich trotzdem?

Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht (anders als der Anspruch auf Schadensersatz) grundsätzlich verschuldensunabhängig. Sofern Sie als Anschlussinhaber nicht nachweisen können, Ihren Anschluss ordnungsgemäß gegen unbefugte Zugriffe von Dritten abgesichert oder auch Ihre Kinder entsprechend überwacht und instruiert zu haben, gehen viele Gerichte von einer Haftung auch ohne Kenntnis vom konkreten Verstoß aus. Eine fiktive Lizenzgebühr für das Anbieten des geschützten Werkes im Internet kann jedoch hingegen nur dann verlangt werden, wenn Ihnen als Anschlussinhaber auch ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
 

31.    Ich war zum Tatzeitpunkt nachweislich nicht zu Hause. Hafte ich dennoch?

Können Sie nachweisen, dass Sie zum angegebenen Tatzeitpunkt nicht zuhause waren, scheidet eine Störerhaftung erst einmal aus. Es ist immer denkbar, dass Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers, der die Rechtverletzung begangen haben soll, unterlaufen sind. Anders kann die Beurteilung natürlich sein, wenn Ihr Rechner während Ihrer Abwesenheit lief oder weitere im Haushalt lebende Person Filesharing betrieben haben. Aber auch hier kommt es darauf an, inwieweit Sie Ihrem Pflichten als Anschlussinhaber nachgekommen sind und aktiv darauf hingewirkt haben, dass auch durch weitere Personen kein Filesharing über Ihren Anschluss betrieben wird.

 

32.    Ich habe die fragliche Datei doch nur heruntergeladen. Wieso wirft man mir nun einen Upload vor?

Tatsächlich basieren die so genannten Peer-to-Peer (P2P) Netzwerke gerade darauf, dass die bereits heruntergeladenen Teile einer Datei gleichzeitig allen anderen Nutzern des Netzwerks zur Verfügung gestellt werden. Wer in diesen Netzwerken also eine Datei herunterlädt, bietet diese zugleich auch im Internet anderen zum Download an.
 

33.    Ich surfe über WLAN. Wie ist die Rechtslage?

Auch wenn die abmahnenden Anwaltskanzleien in Ihren Schriftsätzen gerne behaupten, man hafte grundsätzlich für sein WLAN, ist dies nicht so. Die Haftung hängt davon ab, ob Ihr WLAN ungesichert oder passwortgeschützt ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung haftet der Anschlussinhaber für ein ungesichertes WLAN. Ist Ihr WLAN gesichert, reicht dies grundsätzlich aus, um eine Störerhaftung abzulehnen. Anders ist dies natürlich zu beurteilen, wenn Sie Dritten die Zugangsdaten gegeben und diese über Ihren Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen haben.
 

34.    Ich habe die Abmahnung erhalten, obwohl mein Mitbewohner den Verstoß begangen hat. Wie muss ich mich jetzt verhalten?

Mangels Kenntnis von der Person des eigentlichen Täters der Urheberrechtsverletzung wird der Rechteinhaber in der Praxis stets den Anschlussinhaber im Wege der Abmahnung in Anspruch nehmen. Als Anschlussinhaber sind Sie in bestimmten Konstellationen nach der Rechtsprechung für hierüber begangene Verstöße als so genannter Störer tatsächlich verantwortlich. Wenn Sie als Anschlussinhaber die Abmahnung erhalten haben, können Sie jedoch bei Kenntnis des Täters diesen zumindest im Innenverhältnis auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
 

35.    Hafte ich für meine Kinder?

Wenn Sie von Filesharing-Aktivitäten Ihrer Kinder wussten und diese gebilligt haben, wird es eng.  Natürlich müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Ihre Kinder kein illegales Filesharing betreiben. Wie diese Pflichten jedoch konkret ausgestaltet sind, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. So kann zum Beispiel eine eindringliche Belehrung ausreichen. Ggf. müssen Sie aber auch den Computer Ihrer Kinder regelmäßig prüfen.
 

36.    Wie finde ich Filesharing-Software auf dem Computer meiner Kinder?

Das von Ihren Kindern installierte Programm könnte eines der Folgenden sein:

  • Emule
  • Shareaza
  • Bittorrent
  • BitComet
  • Kazaa
  • Limewire
  • Bearshare
  • Azureus
  • TTorrent

37.    Ich habe nur einen Teil einer Datei heruntergeladen. Ist das schon verboten?

Dies wird unterschiedlich beurteilt und hängt insbesondere davon ab, ob die Teildatei schon benutzbar oder nur für den virtuellen Papierkorb geeignet war. Hier vorschnell davon auszugehen, dass dies urheberrechtlich nicht relevant sei, ist gefährlich.
 

38.    Was kostet mich die Unterstützung durch die Rechtsanwaltskanzlei Terhaag & Partner?

Wir bieten Ihnen unsere außergerichtliche Unterstützung bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zum fairen und günstigen Pauschalpreis an. Dieses liegt in der Regel deutlich unter den in der jeweiligen Abmahnung geforderten Kosten. Hierfür beraten wir Sie zunächst umfassend entweder telefonisch oder persönlich in unserer Kanzlei und erstellen sodann die erforderlichen Schriftsätze für Sie. Auch die weitere Korrespondenz mit der Gegenseite ist dabei selbstverständlich Bestandteil unserer Leistung.

Den konkreten Preis teilen wir Ihnen gern telefonisch oder per E-Mail mit. Gegebenenfalls ist hierfür allerdings zuvor die unverbindliche Übersendung der erhaltenen Abmahnung erforderlich.