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Sobald das Markenamt durch Ihre Anmeldung auf Ihr Markenvorhaben aufmerksam wurde, prüft es, die Voraussetzungen des Markenschutzes. Andere Markeninhaber haben nun die Möglichkeit, gegen Ihre Markenanmeldung vorzugehen. Dabei können sie vortragen, Ihre geplante Marke berge eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke des Widersprechenden.

Prüfung der Verwechselungsgefahr - Markenkollision

Die darauf folgende Prüfung der Verwechslungsgefahr verläuft in folgenden Schritten: Zunächst wird die Stärke der Marke am Markt festgestellt (sog. Kennzeichnungskraft). Dann erfolgt eine Untersuchung beider Marken auf Ähnlichkeit. Abschließend wird festgestellt, ob auch die Waren und Dienstleistungsklassen ähnlich sind.

Die Feststellung der Kennzeichnungskraft erfolgt am Maßstab der Bekanntheit. Eine Marke mit starker Verkehrsgeltung besitzt eine dementsprechend große Kennzeichnungskraft und beansprucht einen weiteren Schutzkreis als unbekanntere Marken.

Markenkollision - Sind Klang, Schriftbild oder Sinngehalt ähnlich?

Eine darüber hinaus zu beachtende Zeichenähnlichkeit kann sich ergeben in den Bereichen Klang, Schriftbild und Sinngehalt. Die Ähnlichkeit in einem dieser Bereiche kann hierbei ausreichen, um Verwechslungsgefahr festzustellen. Schon allein klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Hörmarken kann ausreichen.

Die ebenfalls zu prüfende Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen orientiert sich am Begriff der „Gleichartigkeit“. Weisen Waren oder Dienstleistungen so enge Berührungspunkte auf, dass die angesprochenen Verkehrskreise (Der „Kunde“ am Markt) der Auffassung sein könnten, sie stammten zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, so liegt wohl eine Ähnlichkeit vor.

Was kann Ihr Anwalt tun?

Nicht immer sind die Grenzen eindeutig zu ziehen. Daher bedarf es eines spezialisierten Anwalts, der sich im Markenrecht auskennt und Ihre Marke auf Verwechselungsgefahr hin überprüft. Dafür sind wir genau der richtige Ansprechpartner. Sprechen Sie uns einfach an.

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