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Beleidigung im Internet

Beleidigungen im Internet

"Es ist nicht nur ärgerlich, sondern auch sehr verletztend." - Das berichten uns Mandanten, die bereits negative Erfahrungen mit Beleidigungen im Internet gemacht haben. Hierbei ist es egal, ob die Äußerungen in Foren, Blogs, bei Facebook, ebay, spickmich, Bewertungsportalen, im StudiVZ, SchuelerVZ, bei meinVZ, FriendScout24, friendscout, parship, ciao, singlebörsen oder einem anderen Portal veröffentlicht werden. Das erste Ziel lautet hier: "Die Beleidigungen müssen aus dem Netz verschwinden!"

Zunächst gilt es aber zu klären, ob überhaupt eine Beleidigung im Internet vorliegt

Hier stehen sich die Grundrechte des allgemeines Persönlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit gegenüber. Zwischen diesen hat die Rechtssprechung einen gerechten Ausgleich zu schaffen und ein paar Regeln aufgestellt.

Zulässig ist der Bericht über wahre Tatsachen in Foren oder Bewertungsprotalen

Erlaubt ist zunächst, wenn wahre Tatsachen wiedergegeben werden. Um Tatsachen handelt es sich immer dann, wenn diese auch bewiesen werden können. Derjenige, der eine Behauptung aufstellt, berichtet daher über eine wahre Tatsache, wenn er sie mit den eigenen Augen gesehen oder mit den eigenen Ohren gehört hat.

Unzulässig sind unwahre Tatsachenbehauptungen im Internet

Es versteht sich daher von selbst, dass es verboten ist unwahre Tatsachen zu behaupten. Ob dies gegenüber einem Dritte auf der Straße erfolgt oder im Internet in einem Forum spielt dabei keine Rolle. Unwahre Tatsachen sind schlichte Lügen. Der Betroffene kann und sollte hiergegen vorgehen.

Wahre Tatsachenbehauptungen sind zunächst einmal zulässig. Greifen diese aber erheblich in die Intim- oder Privatsphäre ein, kann auch hier ein Anspruch des Opfers bestehen.

Problem: Werturteile und Meinungsäußerungen - hier kommt es drauf an ...

Den Tatsachenbehauptungen stehen Werturteile und Meinungsäußernungen gegenüber. Auch diese sind, wie wahre Tatsachenbehauptungen, zunächst einmal nicht zu beanstanden. Abwertende Kritik darf, solange sie sachbezogen ist, scharf, schonungslos oder ausfällig sein. Die Grenze des Zulässigen ist überschritten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder reine Beleidigung  (Formalbeleidigung) darstellt. Dies ist der Fall, wenn die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen in den Hintergrund drängt. Dann geht es nicht mehr um die Sache, sondern um Diffamierung des Betroffenen. Dieser soll an den Pranger gestellt werden. Gehen die Behauptungen unter die "Gürtellinie" kann dem Beleidigten geholfen werden. Im Volksmund spricht man dann auch gerne von "Rufmord".

Wie bekomme ich die Beleidigungen, Diffamierungen oder Schmähkritik aus dem Internet entfernt?

Soll gegen Beleidigungen, Diffamierungen und Schmähkritik in einem Forum vorgegangen werden, stellt sich die Frage, gegen wen vorzugehen ist. Hier kommen der Betreiber des Forums, der Internetseite, von StudiVZ oder Facebook etc. in Betracht. Dieser muss auf Aufforderung den entsprechenden Beitrag oder den diffamierenden Threat, wie es bei Maillinglisten, Diskussionsforen oder Webforen heißt, entfernen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber des Forums bei Beleidigungen im Internet ab Kenntnis haftet. Dies bedeutet, reagiert der Betreiber der Internetseite nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Im Verfahren einer einstweiligen Verfügung hat der Betroffene schnell einen Titel in der Hand, mit dem der Betreiber des Internetforums zum Löschen gezwungen werden kann.

Steht hingegen der Verfasser des beleidigenden Beitrags fest, kann unmittelbar gegen diesen vorgegangen werden. Dieser kann, wie beim Filssharing derjenige der illegal Musik aus dem Internet bezieht, durch den Betroffenen abgemahnt werden. Auch dieser ist dann zur Löschung verpflichtet und muss gar den Anwalt des Betroffenen für dieses Schreiben bezahlen. Reagiert der Verfasser nicht, kann auch gegen ihn gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden und eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.

Kann ich Schmerzensgeld bei Beleidigungen im Internet verlangen?

Neben einem Anspruch die unwahren Tatsachenbehauptungen, Diffamierungen, Schmähkritik oder Beleidigungen zu entfernen und zu löschen, besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Ersetzt werden können hier die Kosten für einen Anwalt. Das erste Schreiben an einen Betreiber ist hiervon nicht erfasst. Nur gegen den unmittelbaren Verursacher besteht ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für einen Rechtsanwalt.

In krassen Fällen, wenn also z. B. eine Beleidigung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt, kann gar ein Anspruch auf Schadensersatz, d. h. eine Zahlung von Schmerzensgeld, bestehen.

Kann der Betreiber aufgefodert werden, Name und Anschrift des Verfassers mitzuteilen?

Jein, lautet hier die Antwort des Rechtsanwalts. Dem Betroffenen selbst steht ein solcher Anspruch nicht zu. Die Herausgabe der IP-Adresse des Verfassers eines Beitrags kann aber in Fällen, in denen eine Beleidigung nach dem StGB vorliegt, von der Staatsanwaltschaft verlangt werden. Anhand der IP-Adresse kann der Täter dann ermittelt werden. Bei  wahren/unwahren Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik besteht diese Möglichkeit dagegen  in aller Regel nicht.

Und wieviel kostet ein Anwalt?

Geht es um die Vergütung des Anwalts, besteht bei Beleidigung im Internet das Problem, dass es viele mögliche Leser des diffamierenden Beitrages gibt. Die Streitwerte, nach denen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ddas Hoorar für den Anwalt bestimmen, sind daher bei Streitigkeiten im Internet in der Regel sehr hoch. Schließlich geht es um die persönliche Ehre des Betroffenen, die durch eine Beleidigng in einem Forum oder Bewertungsprotal angegriffen wurde.

Bei einem Vorgehen gegen den Verfasser der Beleidigung, muss dieser die Kosten für einen Rechtsanwalt tragen. Das erste Schreiben an den Betreiber der Internetseite muss zunächst der Betroffene selbst zahlen. Aber auch hier gibt es gute Nachrichten. Die meisten Rechtsschutzversicherungen geben bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Deckungszusage. Sie sind nach den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) zur Kostentragung verpflichtet.

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