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Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln sind nur zulässig, wenn sie durch die sogenannte „Health-Claims-Verordnung“ ausdrücklich zugelassen sind und den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bestimmten Nährwertprofilen entsprechen.
Werbeaussagen können problematisch sein
Es gilt also: ist beispielsweise eine Werbeaussage nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden. Zudem gilt ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
Ob Ihr Produkt und die von Ihnen gewünschte Aussage unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und viele sich anschließende Fragen beantworten unsere Rechtsanwälte gerne.
Vorsicht: Abmahnung! Ihr Anwalt hilft
Nehmen Sie die Konkurrenz nicht auf die leichte Schulter. Im Onlinehandel lauern an jeder Stelle Gefahren und Risiken. Sie setzen sich einem großen Abmahnrisiko aus. Dabei sind Fehler in der Webpräsenz durch Ihren Anwalt schnell gefunden und beseitigt. Sprechen Sie uns an, wenn Beratungsbedarf besteht.
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