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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) sind fester Bestandteil im Vertragsverhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern. In den §§ 305 folgende des BGB ist genau geregelt, welche Regelungen in AGB zulässig sind oder nicht. Diese Vorschriften sind allerdings schwammig formuliert und weit gefasst und somit ziemlich unverständlich. Können Sie auf Anhieb sagen, was eine „überraschende und mehrdeutige Klausel“ ist, die nach § 305 c BGB in AGB unzulässig ist?

AGB - Genau hinsehen

Bei AGB-Klauseln kommt es immer auf die einzelne Formulierung an. Dazu kommt, dass unter Kaufleuten viel mehr möglich ist, als es gegenüber einem privaten Verbraucher erlaubt wäre. Aber auch die Art und Weise, wie der Vertragspartner von Ihren AGB Kenntnis erlangen muss ist nicht immer gleich. Während AGB die in einem Geschäft aushängen in der Regel eine nicht besonders intensive Beachtung finden, müssen AGB im E-Commerce dem Vertragspartner einsichtig sein, um überhaupt Vertragsbestandteil zu werden.

Dadurch werden Sie aber auch von jedem Dritten, also Konkurrenten oder der Wettbewerbszentrale wahrgenommen. Gerade hier lauern Risiken. Denn durch Ihre „offene Verwendung“ sind Ihre AGB durch jeden überprüfbar.

Vorsicht: AGB, Wettbewerbsrecht und Abmahnung

Die in der Praxis noch geringste Konsequenz der Verwendung von unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die, dass die Klausel nicht wirksam ist. In diesem Fall gilt das Gesetz. Weitaus problematischer ist jedoch, dass unwirksame AGB-Klauseln auch wettbewerbswidrig sein können. In diesem Fall kann eine teure Abmahnung drohen.

Dieses Risiko wird noch dadurch erhöht, dass die Gesetzeslage sehr dynamisch ist und immer wieder angepasst wird. Ebenso dynamisch verhält sich auch die einschlägige Rechtsprechung. Es ist immer ratsam, AGB laufend durch den spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Schauen Sie sich doch einmal die untenstehenden Beispiele ungültiger AGB an. Erkennen Sie die eine oder andere Klausel aus Ihren AGB?

Ein paar Beispiele:

Hier sehen Sie einige Beispiele unwirksamer AGB. In der täglichen Praxis machen wir oft die Erfahrung, dass Unternehmer sich veralteter oder schlichtweg falsch aufgesetzter AGB bedienen. Das muss nicht sein und setzt Sie einem unnötigen und nicht zu unterschätzenden Risiko aus. 

Nebenabreden

"Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung"

Eine solche Klausel ist gemäß § 305 BGB unwirksam. Individuelle Vertragsabreden genießen Vorrang gegenüber AGB. 

Pauschale Schadenersatzforderung

"Ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, kann er einen pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% geltend machen."

Die Vorschrift des § 309 Nr. 5 BGB verbietet einen pauschalen Schadenersatz wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden nicht oder geringer eingetreten ist.

Haftungsausschlüsse:

"Wir haften nicht für Schäden auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung."

Die Haftung kann grundsätzlich hinsichtlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht wirksam per AGB ausgeschlossen werden.

Gewährleistungsansprüche:

"Wir räumen eine Gewährleistung von sechs Monaten ein"

Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistung für Neuwaren 24 Monate, für Gebrauchtwaren 12 Monate. Diese Fristen dürfen nicht per AGB unterschritten werden. Solche Klauseln sind unwirksam!

Untersuchungs- und Rügepflichten

"Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Erfolgt nicht binnen drei Tagen bei offensichtlichen Mängeln eine Meldung an den Verkäufer, gilt die Ware als akzeptiert. Weitergehende Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel können nicht geltend gemacht werden."

Eine Untersuchungs- und Rügepflicht unmittelbar nach Erhalt einer Ware existiert nur bei Verträgen unter Kaufleuten. Sind jedoch Verbraucher Vertragspartner, ist eine solche Regelung unwirksam.

Gefahrtragung beim Versand

"Alle Risiken und Gefahr der Versendung gehen auf den Kunden über, soweit die Ware von uns an den beauftragten Logistikpartner übergeben worden ist."

Beim Versendungskauf, an dem ein Verbraucher der Empfänger der Ware ist, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung erst dann auf den Kunden über, wenn dieser die Sache tatsächlich erhalten hat.

Gerichtsstandsvereinbarung:

"Gerichtsstand ist das Amtsgericht XY".

Ein Gerichtsstand kann wirksam nur zwischen Kaufleuten vereinbart werden. Wenn die Klausel nicht ausdrücklich eine Einschränkung dahingehend enthält, ist sie komplett unwirksam.

Kennen Sie die eine oder andere Klausel?

Vergleichen Sie doch einmal selber. Finden Sie die ein oder andere Regelung vielleicht selber in Ihren AGB? Spätestens dann ist es höchste Zeit, Ihre AGB überprüfen zu lassen.

Sprechen Sie uns einfach an. Wir übernehmen de Kontrolle bestehender AGB bzw. die Erstellung neuer und wirksamer AGB zu günstigen Preisen.