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Mitstörerhaftung ganz offline - LG Düsseldorf entscheidet zu Lasten eines Lagerbetreibers wegen Markenrechtsverstößen Dritter

24.01.12 12:03 ( Rubrik: Rechtsprechung
)
Rechtsprechung

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LG Düsseldorf entscheidet zur Mitstörerhaftung eines Lagerinhaber wegen Markenrechtsverstöße Dritter.

Wir haben uns hier ja schon viel mit der sogenannten Mitstörerhaftung beschäftigt, vgl. umfangreiche Rechtssprechung zu Google, Ebay, Adowords oder Sedo-Parking.

Jetzt wird eine aktuelle Entscheidung gegen eine einstweilige Verfügung aus dem letzten Jahrtausend bekannt, bei der es sozusagen um die Offline- Mitstörer haftung geht.

Nach Einschätzung des Landgerichts Düsseldorf gibt es diese nämlich in dem Fall, dass ein Verpächter von Lagerfläche für die Einlagerung von Markenplagiaten seiner Pächters haften muss.

 

Der Lagerinhaber vermietete für die vorübergehende Einlagerung von angeblicher Markenware. Ihm war dabei sogar die Markenrechtsverletzung durch den Kunden bekannt. Der Markeninhaber ging mit einstweiliger Verfügung gegen den Lageristen unmittelbar vor und machte einen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Lagerung der Plagiate in der Bundesrepublik Deutschland geltend.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage gegen den Lageristen mit Urteil vom 24.11.2011 (Az. 4 O 137/97) statt. Das Urteil im Volltext haben wir für verlinkt.

Bekanntermaßen haftet der so genannte Mitstörer ab Kenntniserlangung von einem Rechtsverstoß dem Markeninhaber u.a. auch auf Unterlassung. Vor dem Hintergrund der in diesem zusammenhang umfangreich ergangene Rechtsprechung aus dem offlinebereich, ist die Entscheidung wohl nur konsequent.

Gerade wenn der eigentliche Hersteller der Plagiate im Ausland sitzt, ist der inländische Lagerist naturgemäß ein dankbarer, weil unbeweglicher und zumeist liquider weiterer haftungsrechtlicher Ansprechpartner.

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