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Lady Gaga - "The Fame": Neue Abmahnung der Kanzlei Rasch
Die Rechtsanwaltskanzlei Rasch aus Hamburg, die bekanntlich unter anderem die Universal Music GmbH vertritt, spricht aktuell vermehrt Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung des Musikalbums "The Fame" der Künstlerin Lady Gaga aus.
Wie so häufig, empfehlen wir auch hier, die der Abmahnungen beiliegenden Urkunden nicht ungeprüft zu unterzeichnen.
Einschränkung der geforderten Unterlassungserklärung
Zum einen fordert die Kanzlei vom Abgemahnten die Unterzeichnung einer vorgefertigten und dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Grundsätzlich kann durch Abgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung der möglicherweise gegen den Abgemahnten bestehende Unterlassungsanspruch erfüllt, und damit aus der Welt geschafft werden.
Für den Fall, dass der Abgemahnte für den in der Abmahnung bezeichneten Urheberrechtsverstoß (sei es als Täter oder möglicherweise auch nur als Anschlussinhaber) verantwortlich ist, kann die Abgabe einer derartigen Erklärung zur Vermeidung etwaiger gerichtlicher Verfahren im Regelfall durchaus sinnvoll sein. Aufgrund der möglicherweise weitreichenden Folgen einer solchen Erklärung (30 Jahre Gültigkeit, Vertragsstrafe im Falle einer künftigen Zuwiderhandlung) ist jedoch zu empfehlen, diese auf das rechtlich zwingend erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
So bietet es sich in Regel etwa an, die Erklärung inhaltlich auf den ganz konkreten Verstoß, hier also das konkrete Musikalbum der Künstlerin Lady Gaga zu beschränken. Der Wortlaut der vorgefertigten Unterlassungserklärung der Kanzlei Rasch geht jedoch weit hierüber hinaus: Dort ist ganz allgemein die Rede von "geschütztem Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin".
Höhe der Anwaltskosten
Auch von der Unterzeichnung der dem Abmahnschreiben beigefügten Vergleichsurkunde raten wir ab.
Durch Unterschrift unter dieser Urkunde verpflichtet der Abgemahnte sich, an die Kanzlei Rasch Abmahnkosten in Höhe von 1.200,00 Euro zu zahlen.
Die Kanzlei Rasch bezeichnet diesen Geldbetrag als "Vergleichsbetrag" und suggeriert dem Abgemahnten dadurch aus unserer Sicht, dass dies ein Entgegenkommen in Form eines vermeintlichen "günstigen Angebots"
Dies ist aus unserer Sicht jedoch höchst zweifelhaft.
So sieht § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes für bestimmte Konstellationen eine Deckelung der erstattungsfähigen Abmahnkosten auf einen Betrag in Höhe von 100,00 Euro vor. Dass diese Vorschrift auch auf Filesharing Sachverhalte Anwendung findet, ist zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, wird mittlerweile jedoch von einigen Gerichten bejaht, vgl. etwa Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 30 C 2353/09-75).
Höhe des Schadensersatzes
Auch hinsichtlich eines möglichen Schadensersatzanspruches haben die Gerichte in jüngster Zeit offenbar die Zeichen der Zeit erkannt und die Höhe eines etwaigen Anspruchs stark gekürzt. So hat auch das AG Frankfurt in einer jüngeren Entscheidung (Az.: 31 C 1078/09) in einem vergleichbaren Fall einen Schadensersatzspruch in Form einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 150,00 Euro für ausreichend erachtet.
Abschließend ist von derartigen Abmahnungen Betroffenen zu empfehlen, sich weder von den kurzen Fristsetzungen, noch von den angedrohten höheren Kosten unter Druck setzen zu lassen, sondern die erhobenen Vorwürfe in Ruhe auf ihre Berechtigung hin zu prüfen, um sodann angemessen auf die Abmahnung zu reagieren.
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