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Ferrero gegen FIFA auf ein Neues - WM 2010 wirft Schatten voraus - BGH entscheidet.

12.11.09 14:34 ( Rubrik: Rechtsprechung
)
Von: Michael Terhaag

Verhandlungstermin: 12. November 2009

 

Die Klägerin ist der Fußballweltverband (FIFA) und Veranstalterin von Fußballweltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken mit einem WM- Bezug. Die Beklagte ist das bekannte Unternehmen "Ferrero" und stellt die Produkte Duplo und Hanuta her.

Bei früheren Welt- und Europameisterschaften fügte sie diesen Schokoladenprodukten in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball Bund Sammelbilder mit einem Logo bei, das neben der Jahreszahl und der Abbildung eines Fußballs die Bezeichnung EM oder WM enthielt. Die Verwertungsgesellschaft der Klägerin versuchte erfolglos, die Sammelbild- aktionen zu unterbinden. 2004 und 2005 sind für die Beklagte acht Wort-/ Bildmarken mit Bezug zur Weltmeisterschaft für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen worden, u. a. "WM 2010" "WM" und "2010". Angemeldet sind drei weitere Marken, u. a. "Südafrika 2010". Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Marken und Rücknahme der Markenanmeldungen in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage wegen wettbewerbswidriger Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 50). Der geltend gemachte Anspruch folge weder aus den prioritätsälteren Marken der Klägerin noch aus Titelschutzrechten. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheide aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Markeneintragungen darauf abzielten, die Klägerin zu behindern. Sie dienten in erster Linie der Absicherung der bisherigen geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten. Die registrierten Waren und Dienstleistungen gingen zwar über die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten hinaus, gewisse Ausdehnungstendenzen der werblichen Tätigkeit seien jedoch zulässig. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Beurteilung und verfolgt weiter ihr Begehren auf Markenlöschung und Rücknahme der Anmeldungen.

BGH I ZR 183/07

LG Hamburg – Entscheidung vom 25. Oktober 2005 – 312 O 353/05
OLG Hamburg – Entscheidung vom 13. September 2007 – 3 U 240/05

Verkündet wird ein Urteil heute aber wahrscheinlich noch nicht.




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