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Abmahnungen wegen fehlender Urheberbenennung bei der Verwendung von "pixelio"-Fotos

20.07.10 17:18 ( Rubrik: Eilnachricht )

VON: RA SEBASTIAN DEHISSELLES, LL.M.


Aktuell liegen uns vermehrt Abmahnungen der Berliner Rechtsanwaltskanzlei "BGKW-Rechtsanwälte" wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Nutzung von Bildern aus der bekannten Datenbank "Pixelio" vor. 

Der interessante Punkt dabei: Die Nutzung der in den Abmahnungen bezeichneten Fotografien erfolgt nach den Nutzungsbedingungen von Pixelio vergütungsfrei. Die Urheberrechtsverletzung wird deshalb ausschließlich damit begründet, dass der jeweilige Urheber der Fotografie vom Nutzer nicht genannt worden war. Da dies jedoch ein wesentlicher Bestandteil der Nutzungsbedingungen sei, habe der der Nutzer erst gar kein vertragliches Nutzungsrecht erlangt und somit das Urheberrecht des Fotografen verletzt.

Unter Bezugnahme auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) geht man sodann unter der - ohne nähere Begründung angestellten - Annahme einer dreimonatigen Nutzung sowie eines 500%igen Aufschlages von einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 750,00 Euro aus. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 Euro verlangt man zusätzlich noch Abmahnkosten in Höhe von 546,00 Euro, sodass sich eine Gesamtforderung in Höhe von 1.296,69 Euro ergibt.

Zusätzlich wird vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Das der Abmahnung beigefügten vorgefertigte Exemplar bezieht sich aus unersichtlichen Gründen jedoch nicht auf den fehlenden Urhebervermerk, sondern geht weit darüber hinaus, indem dort ganz allgemein die öffentliche Zugänglichmachung der Fotografie untersagt werden soll. Darüber hinaus enthält die vorgefertigte Unterlassungserklärung für den Fall der Zuwiderhandlung eine für den in Rede stehenden Verstoß "stolze" Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro  sowie die Verpflichtung des Abgemahnten, den Unterlassungsgläubiger von den Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen - gemeint ist damit die Zahlung der geforderten 1.296,69 Euro.

Aus unserer Sicht halten die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche einer rechtlichen Überprüfung in einigen Punkten nicht stand. So ist etwa der angesetzte Gegenstandswert von 6.000,00 Euro für die fehlende Urheberbenennung hinsichtlich eines einzigen Bildes weit überzogen und daher entsprechend zu reduzieren. Die die Geltendmachung eines 500%igen Aufschlags des Schadensersatzanspruches auf Grundlage der AGB des Fotografen ist interessant, da diese AGB beim Erwerb der Nutzungsrechte über Pixelio kaum Bestandteil des Lizenzvertrages werden konnten.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir den Betroffenen einer solchen Abmahnung, die Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige gewissenhafte Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Auch von einer vorbehaltlosen und ungeprüften Zahlung der geforderten Kosten ist abzuraten.

Für Rückfragen oder Beratungsbedarf zu diesem Thema stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Verfügung.


 

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