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UVP – BGH kippt jahrelange instanzgerichtliche Rechtsprechung
Werbemaßnahmen werden drastisch vereinfacht
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.
Der Bundesgerichtshof ist in seinen Entscheidungen oft für eine Überraschung gut. Dies gilt umso mehr, wenn es um die Beurteilung geht, wie Verbraucher bestimmte Werbeaussagen auffassen. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung war bislang klar, dass eine Werbung mit der Bezeichnung UVP nur unter dem klarstellenden Hinweis zulässig ist, dass mit dieser Angabe die „Unverbindliche Preisempfehlung“ des Herstellers gemeint sei. Diese Rechtsprechung ist die Grundlage für so manche Abmahnung und auch einstweilige Verfügung gewesen. Mit dieser Rechtsprechung räumt der BGH jetzt allerdings auf!
Grundlage für die Rechtsprechung war die Annahme, dass den Verbrauchern nicht klar ist, was unter der Abkürzung UVP zu verstehen ist – vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass eher eine Abkürzung wie UPE für die „Unverbindliche Preis Empfehlung“ stehen könnte, nicht aber UVP. Mit dieser Ansicht räumt der Bundesgerichtshof nun allerdings auf. Die Karlsruher Richter finden zu dem, was von einem informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher alles erwartet werden kann, erstaunlich klare Worte.
Es sei den Verbrauchern klar, dass Hersteller unverbindliche Preisempfehlungen herausgeben, so dass diese auch nicht darüber in die Irre geführt werden können, wer derartige Preisempfehlungen herausgibt. Damit bestätigen die höchsten Bundesrichter aber nicht nur, dass die Bezeichnung UVP zulässig ist, sondern geben gleichzeitig den Weg frei für Angaben wie „Empfohlener Verkaufspreis“, also für Angaben, bei denen nicht einmal klar ist, dass es sich um Herstellervorgaben handelt.
Dies bedeutet nun, dass den Unternehmern ein großer Stein aus dem Weg geräumt wird, der bislang effektiven Werbemaßnahmen im Weg stand. Denn bisher mussten derartige Werbeangaben zumindest über einen Sternchenhinweis aufgelöst werden.
Besonders aufpassen sollten allerdings all diejenigen, die bereits eine Unterlassungserkläung in diese Richtung abgegeben haben – denn diese bleibt auch nach dem Karlsruher Richterspruch bestehen. Hier besteht aber eventuell die Möglichkeit der Kündigung des Unterlassungsvertrages oder der Aufhebung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Besonders spitzfindig formulierte Erklärungen enthalten hierfür aber möglicherweise auch schon eine auflösende Bedingung. Bei Unklarheiten hierüber sollten Sie vor entsprechenden Werbemaßnahmen aber immer anwaltlichen Rat einholen!
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